Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob eine nach den Vorschriften des EheG (Fassung: 1946-02-20) in Dresden geschiedene Frau einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des geschiedenen Ehemannes gemäß AVG § 42 (= RVO § 1265) hat, wenn dieser zZt seines Todes noch seinen Wohnsitz in der DDR hatte, die geschiedene Frau zu diesem Zeitpunkt aber bereits in der Bundesrepublik Deutschland lebte (Fortführung von BSG 1971-07-29 5 RJ 21/70 = SozR Nr 59 zu § 1265 RVO und von BSG 1976-01-20 5 RJ 133/75).
Normenkette
AVG § 42 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1265 Fassung: 1957-02-23; BGBEG Art. 14 Fassung: 1896-08-18, Art. 17 Fassung: 1896-08-18; EheG § 58 Fassung: 1946-02-20, § 59 Fassung: 1946-02-20, § 60 Fassung: 1946-02-20
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht das Armenrecht zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Februar 1975 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin gemäß § 42 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres früheren, am 4. Januar 1969 verstorbenen Ehemannes zusteht.
Die im Jahre 1908 geborene Klägerin war seit 1934 mit dem Versicherten Erhard M verheiratet gewesen. Die Ehe wurde 1947 durch das Urteil des Landgerichts D angeblich aus dem überwiegenden Verschulden des Versicherten geschieden. Die Klägerin erhielt durch Beschluß des Amtsgerichts D vom 30. September 1947 das Sorgerecht für ihre beiden 1935 und 1939 geborenen ehelichen Kinder übertragen. Durch weiteren Beschluß des Amtsgerichts D vom 10. Januar 1948 wurde der Versicherte verpflichtet, für die beiden Kinder an die Klägerin einen Unterhalt von monatlich 30,- RM zu zahlen. Die Klägerin verdiente sich ihren Lebensunterhalt selbst. Während der Versicherte bis zu seinem Tode in der DDR wohnhaft blieb, siedelte die Klägerin im September 1959 in die Bundesrepublik Deutschland über. Hier bezieht sie seit 1969 von der Beklagten eine Rente aus eigener Versicherung.
Den im August 1970 gestellten Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenrente lehnte die Beklagte ab, weil für die etwaigen Unterhaltsansprüche das in der DDR seit 1955 geltende Unterhaltsrecht maßgeblich sei und danach der Klägerin ein Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten im Zeitpunkt seines Todes nicht zugestanden habe (Bescheid vom 13. September 1971).
Die hiergegen erhobene Klage blieb in den beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) zurück. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Ein Anspruch gemäß § 42 Satz 1, Alternative 3 AVG sei nicht gegeben, da der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tode der Klägerin keinen Unterhalt gewährt habe. Ferner lasse sich nicht nachweisen, daß die Klägerin gegenüber dem Versicherten zur Zeit seines Todes über einen zur Zwangsvollstreckung berechtigenden Unterhaltstitel verfügt habe (§ 42 Satz 1, Alternative 2 AVG). Sie habe vielmehr darauf hingewiesen, daß sie wegen der schlechten Einkommensverhältnisse des Versicherten einen Unterhaltsrechtsstreit überhaupt nicht eingeleitet habe. Schließlich scheitere ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente auch nach der ersten Alternative des § 42 Satz 1 AVG, weil der Versicherte nach den ehegesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik keinen Unterhalt zu leisten gehabt habe. Da er sich von der Scheidung bis zu seinem Tode stets in der DDR aufgehalten habe, habe für die Klägerin niemals die nach dem Gesetz verlangte Möglichkeit der Verwirklichung eines etwaigen Unterhaltsanspruchs bestanden. Das Tatbestandsmerkmal des § 42 AVG, daß der Versicherte "zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes zu leisten hatte" müsse nach dem dieser Vorschrift zugrunde liegenden Gedanken der "Unterhaltsersatzfunktion" dahingehend einschränkend ausgelegt werden, daß für den geschiedenen Ehegatten wenigstens die Möglichkeit bestanden haben müsse, den Unterhaltsanspruch zu Lebzeiten des Versicherten zu verwirklichen. Diese bestehe aber nicht, da der Versicherte den gesetzlichen Bestimmungen der DDR unterstanden habe und deswegen nicht hätte in Anspruch genommen werden können. Aus diesem Grunde entfalle auch ein Anspruch gemäß § 42 Satz 2 AVG. Denn die Unterhaltsverpflichtung sei nicht allein wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit entfallen, sondern weil der Versicherte als Bürger der DDR nicht auf Unterhalt nach dem Eherecht der Bundesrepublik hätte in Anspruch genommen werden können (Urteil vom 18. Februar 1975).
Die Klägerin hat gegen das Urteil die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 42 AVG durch das Berufungsgericht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil und das Urteil des SG Frankfurt a. M. vom 22. Mai 1974 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. September 1971 aufzuheben und diese zu verpflichten, ihr Hinterbliebenenrente zu gewähren. Außerdem beantragt die Klägerin, ihr für das Revisionsverfahren das Armenrecht zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß die von den Gerichten der DDR gefällten Scheidungsurteile als Urteile deutscher Gerichte grundsätzlich auch in der Bundesrepublik wirksam sind und erst durch eine gegenteilige Entscheidung der zuständigen Zivilgerichte die Wirksamkeit verlieren (vgl. BSGE 21, 10, 11).
Entgegen der Ansicht des LSG entfällt ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente allerdings nicht deshalb, weil ein möglicherweise bestehender Unterhaltsanspruch nicht realisierbar wäre. Der Große Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat bereits in seiner Entscheidung vom 27. Juni 1963 (BSGE 20, 1, 4/5) ausgesprochen, daß die Realisierbarkeit weder bei den materiell-rechtlichen Ansprüchen aufgrund des Ehegesetzes (EheG) noch bei anderen Ansprüchen des materiellen Rechts für die Bewilligung einer Hinterbliebenenrente vorausgesetzt wird (ebenso BSG in SozR Nr. 59 zu § 1265 RVO). Ebensowenig ist erforderlich, daß der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist (BSG in SozR Nr. 65 zu § 1265 RVO).
Mit bindender Wirkung für den Senat (§ 163 SGG) hat das LSG festgestellt, daß der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tode keinen Unterhalt an die Klägerin geleistet hat, so daß ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 42 Satz 1, Alternative 3 AVG entfällt. Die Klägerin hat gegen den Versicherten auch keinen Unterhaltstitel erwirkt, der einen sonstigen Grund im Sinne des § 42 Satz 1, Alternative 2 AVG darstellen könnte. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 42 Satz 1, Alternative 1 AVG, da der Versicherte nicht "zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des EheG zu leisten hatte".
Nach den Feststellungen des LSG lebte der Versicherte nach seiner Scheidung von der Klägerin im April 1947 bis zu seinem Tode im Jahre 1969 in der DDR, während die Klägerin seit September 1959 in der Bundesrepublik lebt. Zur Zeit seines Todes unterstand der Versicherte damit den Bestimmungen des Familiengesetzbuches (FGB) der DDR vom 20. Dezember 1965 (DDR GBl 1966 I S. 1), in kraft seit April 1966. Das FGB hat die Verordnung über die Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955 - EheVO - (DDR GBl I S. 849) abgelöst. Die EheVO wiederum ist an die Stelle des EheG vom 20. Februar 1946 (EheG 1946) - Kontrollratsgesetz Nr. 16 (KRABl S. 77) - getreten. Dieses letztgenannte Gesetz gilt aber heute noch für die Klägerin in der Bundesrepublik, so daß die geschiedenen Eheleute bezüglich der Scheidungsfolgen zur Zeit des Todes des Versicherten den Gesetzen zweier verschiedener Rechtskreise unterlagen.
Bei diesem Sachverhalt hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. Urteil vom 29. Juli 1971 in SozR Nr. 59 zu § 1265 RVO; Urteil vom 20. Januar 1976 - 5 RJ 133/75 - DAngVers 76, 176; Urteil vom 19. März 1976 - 11 RA 50/75 - bisher nicht veröffentlicht; vgl. auch Urteil vom 18. September 1975 - 4 RJ 23/75 - SozR 2200 § 1265 Nr. 7), daß im hier maßgeblichen interlokalen Bereich an das (weitergeltende) Statut des letzten gemeinschaftlichen Wohnsitzes (Personalstatut) der geschiedenen Eheleute anzuknüpfen ist, das für einen der geschiedenen Eheleute fortgilt. Der erkennende Senat schließt sich den eingehenden Begründungen der zitierten Entscheidungen des BSG an und sieht keine Veranlassung, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Ergänzend bejaht er in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12. Mai 1971 (BGHZ 59, 193) die vom BSG im Urteil vom 29. Juli 1971 aaO aufgeworfene und offengelassene Frage, ob der in Art. 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) normierte Grundsatz (Anknüpfung an das letzte gemeinschaftliche Statut) unter der Herrschaft des Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) zur "allseitigen" Kollisionsnorm geworden ist, so daß hier auch das fremde Recht der DDR anwendbar ist. Der Senat hält den Rechtsgedanken des Art. 14 Abs. 2 EGBGB - ein Ehepartner (dort die Frau) soll nicht dadurch rechtliche Nachteile erleiden, daß der andere einseitig seine Staatsangehörigkeit aufgibt - für so bedeutsam, daß er ihn im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG auch im vorliegenden Fall für anwendbar hält. Auch dann, wenn - wie hier - die Ehefrau derjenige Teil ist, der einseitig seine Zugehörigkeit zum vorher gemeinsamen Rechtskreis ändert, ist der dem Art. 14 Abs. 2 EGBGB zugrunde liegende Gedanke zum Schutz des Ehemannes anzuwenden. Zu seinen Gunsten ist daher das für ihn fortgeltende Personalstatut maßgebend.
Der Anknüpfungspunkt des letzten gemeinsamen Personalstatuts ist auch nach Inkrafttreten des Grundvertrages mit der DDR vom 21. Dezember 1972 (BGBl 1973 II 423) nicht hinfällig geworden. In Fällen der vorliegenden Art kann auch in Zukunft nicht an die "deutsche Staatsangehörigkeit" angeknüpft werden, wie es aber gerade Art. 17 EGBGB erforderte und dessen Anwendbarkeit das BSG im Urteil vom 29. Juli 1971 aaO bei Sachverhalten der vorliegenden Art im interlokalen Bereich verneint hat. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 31. Juli 1973 (BVerfG 36, 1, 17, 31) ist weiterhin davon auszugehen, daß die Deutsche Demokratische Republik zu einem Deutschland gehört und im Verhältnis zur Bundesrepublik nicht als Ausland angesehen werden kann.
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß sich die Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen den Versicherten nach DDR-Recht richten: In bezug auf die Scheidungsfolgen galt für die Klägerin und den Versicherten unmittelbar vor ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik die EheVO der DDR. Diese galt zwar nicht bis zum Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 1969 fort, weil sie - wie ausgeführt - inzwischen vom FGB abgelöst worden war. Dieser formale Statutenwechsel ist indessen unbeachtlich. Für die Charakterisierung des letzten gemeinschaftlichen, für einen der geschiedenen Ehegatten fortgeltenden Statuts kommt es auf dessen sachlich-rechtlichen Inhalt, nicht auf dessen formale Identität an. Ein Vergleich der §§ 13, 18 EheVO mit §§ 29 ff FGB und § 7 des Einführungsgesetzes hierzu vom 20. Dezember 1965 (GBl DDR 1966 I 19) ergibt, daß die Frage des nachehelichen Unterhalts im wesentlichen übereinstimmend geregelt worden ist; Kernstück beider Rechtsquellen ist es, daß sich die geschiedenen Eheleute grundsätzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet sind. Das DDR-Recht als letztes gemeinschaftliches Statut galt mithin im Sinne der angeführten BSG-Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall für den früheren Ehemann der Klägerin bis zu dessen Tod fort.
Die im Urteil vom 29. Juli 1971 aaO des weiteren aufgeworfene Frage, ob aber ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach der EheVO der DDR mit dem Anspruch auf Unterhalt nach dem EheG 1946 entsprechend der 1. Alternative des § 42 Satz 1 AVG gleichzustellen ist, oder ob ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach der EheVO als ein "sonstiger Grund" im Sinne des § 42 Satz 1, Alternative 2 AVG anzusehen ist, kann hier ebenfalls offenbleiben. Nach dem Recht der DDR hatte die Klägerin nämlich keine Unterhaltsansprüche gegen den Versicherten, selbst wenn er für allein schuldig erklärt worden war. Dieses Rechtssystem kennt, nach der Aufhebung des Kontrollratsgesetzes Nr. 16, grundsätzlich keine Unterhaltspflicht nach der Scheidung mehr. In § 18 EheVO 1955 hieß es zwar noch in den Übergangs- und Schlußbestimmungen: "Ist vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Verpflichtung eines Ehegatten zur Zahlung von Unterhalt an seinen geschiedenen Ehegatten rechtskräftig festgestellt oder vertraglich übernommen worden, so bleibt die Verpflichtung bestehen; das Gericht kann jedoch den Verpflichteten von der Unterhaltszahlung ganz oder teilweise befreien, wenn die weitere Unterhaltszahlung unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten den Grundsätzen dieser Verordnung widerspricht". Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG hatte die Klägerin aber weder die Unterhaltspflicht des Versicherten rechtskräftig feststellen lassen noch hatte sie irgendwelche vertragliche Vereinbarungen über die Unterhaltspflicht getroffen. Darüber hinaus hätte eine Belastung des Versicherten mit einer Unterhaltspflicht dem Grundsatz des § 13 der EheVO widersprochen, wonach Unterhalt nach der Scheidung nur an einen bedürftigen Ehegatten und nur für eine Übergangszeit von höchstens zwei Jahren zu zahlen ist. Durch die Vorschriften des im April 1966 in Kraft getretenen FGB ist die regelmäßige Begrenzung von Unterhaltsansprüchen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren beibehalten und zusätzlich ihre Entstehung von einem entsprechenden gerichtlichen Ausspruch abhängig gemacht worden (vgl. im einzelnen die §§ 29 ff FGB).
Der Klägerin steht mithin kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente gemäß § 42 Satz 1 AVG zu. Sie hat aber auch keinen Rentenanspruch nach § 42 Satz 2 AVG, und zwar weder in der Fassung des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (BGBl I 476) noch in der des Rentenreformgesetzes vom 18. Oktober 1972 (BGBl I 1965).
§ 42 Satz 2 AVG knüpft an eine Unterhaltsverpflichtung nach Satz 1 an und gibt - beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen - einen Hinterbliebenenrentenanspruch auch dann, wenn diese Unterhaltsverpflichtung aus bestimmten Gründen nicht bestanden hat. Wie aufgezeigt, fehlen hier indes sämtliche Elemente für das Entstehen einer Unterhaltsverpflichtung im Sinne des § 42 Satz 1 AVG, so daß schon deswegen ein Rentenanspruch nach § 42 Satz 2 AVG nicht in Betracht kommt.
Das Armenrecht ist zu verweigern, weil die Revision keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 167 SGG i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen