Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 1988 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Verfahrens nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach Costa Rica.
Der 1925 geborene Kläger, von Beruf Zahnarzt, erlitt am 19. Juli 1983 einen Arbeitsunfall, der zur Amputation des Daumenendgliedes links führte. Er gab deshalb am 23. Januar 1984 seine Praxis auf und verzog im Februar 1984 nach Costa Rica.
Am 2. August 1984 beantragte er von dort aus bei der Beklagten Gewährung der Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit mit der Begründung, daß er wegen seines Arbeitsunfalles nicht mehr in der Lage sei, seinen Beruf auszuüben. Er beabsichtige deshalb, nicht mehr nach Deutschland zurückzukommen.
Mit Bescheid vom 16. April 1985 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, eine Berufsunfähigkeitsrente könne für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland nur gewährt werden, wenn auf diese Rente bereits für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West) ein Anspruch bestanden habe. Daran fehle es hier. Der Kläger sei im übrigen nicht erwerbsunfähig.
Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 1986; Urteil des Sozialgerichts -SG- Berlin vom 12. August 1988). Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger sei zwar nach den getroffenen Feststellungen durch den am 19. Juli 1983 erlittenen Arbeitsunfall berufsunfähig geworden und habe auch im Hinblick auf § 29 Abs 1 Nr 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) sowohl die Wartezeit des § 23 Abs 3 AVG als auch die Anwartschaftsvoraussetzungen des § 23 Abs 2a Nr 2 AVG erfüllt. Gleichwohl könne er die erst im August 1984 beantragte Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht erhalten, weil auf diese Rente nicht bereits für Zeiten, in der der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt habe, ein Anspruch bestanden habe (§ 100 Abs 1 Satz 2 AVG). Das sei nach dem Zweck und den Motiven des Gesetzgebers zu dieser Bestimmung nur dann der Fall, wenn der Berechtigte bereits vor dem Wegzug aus dem Bundesgebiet eine Rente bezogen oder jedenfalls einen Anspruch darauf geltend gemacht habe (BT-Drucks 9/458, S 29). Danach reiche das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 AVG für die Rentengewährung in das Ausland iS des § 100 Abs 1 Satz 2 AVG nicht aus. Vielmehr müsse der Rentenantrag – woran es im Falle des Klägers fehle – noch im Inland gestellt worden sein. Dies entspreche dem Zweck des Gesetzes, einen sozialrechtlichen Besitzstand bei Verlegung des Wohnsitzes nicht anzutasten.
Hiergegen richtet sich die mit Beschluß des SG Berlin vom 21. Oktober 1988 zugelassene Sprungrevision des Klägers, mit der er eine Verletzung des § 100 Abs 1 AVG rügt. Entgegen der Ansicht des SG sei unschädlich, daß ein Rentenantrag erst am 2. August 1984 von Costa Rica aus gestellt worden sei. Ein Rentenanspruch habe nämlich bereits seit dem Eintritt des Arbeitsunfalles im Juli 1983 bestanden, weil alle Voraussetzungen des § 23 AVG zu dieser Zeit erfüllt gewesen seien. Weder nach dieser Bestimmung noch nach § 67 Abs 1 AVG und § 204 AVG iVm § 1545 Abs 1 Nr 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) sei ein Antrag für das Entstehen eines Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente materiell-rechtliche Voraussetzung. Deshalb habe noch zur Zeit seines gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich des AVG ein Anspruch auf diese Rente iS von § 100 Abs 1 Satz 2 AVG „bestanden”. Die dem entgegenstehende Auslegung des SG scheitere bereits am eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung und könne auch nicht auf die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks 9/458, S 29) gestützt werden, weil das Gesetz für eine solche Auslegung keinen Raum lasse. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 100 Abs 1 AVG ließen erkennen, daß der Anspruch noch im Geltungsbereich des AVG geltend gemacht worden sein müsse. Das Erfordernis eines positiven Tuns „Geltendmachen”) überschreite den Wortsinn und die nach dem Sprachgebrauch mögliche Auslegung der Worte „Anspruch bestanden hat”.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 1988 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. April 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 1986 zu verurteilen, dem Kläger seit 1. August 1984 Rente wegen Berufsunfähigkeit in das Ausland zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe
II
Die zugelassene Sprungrevision ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger kann die – allein streitige – Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht erhalten.
Da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht (mehr) im Geltungsbereich des AVG, sondern seit Februar 1984 in Costa Rica hat, erhält er nach § 95 Abs 1 Satz 1 AVG für diese Zeit des gewöhnlichen Auslandsaufenthalts die Leistungen der Rentenversicherung der Angestellten nur insoweit, als die §§ 96 bis 102 AVG dies bestimmen. Nach § 100 Abs 1 Satz 2 AVG, der mit Wirkung ab 1. Juni 1979 neu gefaßt worden ist (Art 3 Nr 8 des Rentenanpassungsgesetzes vom 1. Dezember 1981 -RAG 1982- BGBl I S 1205), erhält der Berechtigte eine Rente wegen Berufsunfähigkeit – auch wenn die Berufsunfähigkeit ausschließlich auf seinem Gesundheitszustand beruht (vgl Satz 1) – nur dann, wenn auf diese Rente bereits für die Zeit, in der er seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat, „ein Anspruch bestanden hat”. Daran fehlt es hier.
Zwar sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach § 23 AVG – wie das SG unangegriffen festgestellt hat – bereits im Juli 1983 erfüllt gewesen. Die Berufsunfähigkeit ist am 19. Juli 1983 eingetreten (§ 23 Abs 2 AVG), und zwar durch einen Arbeitsunfall (§ 29 Abs 1 Nr 1 AVG), so daß auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung (§ 23 Abs 1 in der bis 31. Dezember 1983 geltenden, hier noch anwendbaren ursprünglichen Fassung) zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Jedoch ist der Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt dieses Versicherungsfalles gestellt worden. In diesem Fall ist die Rente – abweichend von der Grundregel des § 67 Abs 1 Satz 1 AVG – nicht vom Ablauf des Monats an zu gewähren, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, sondern erst vom Beginn des Antragsmonats an, § 67 Abs 2 AVG. Da der Kläger seinen Rentenantrag erst im August 1984 gestellt hat, hat sein Anspruch – das Recht auf Bezug der laufenden (monatlichen) Rentenleistungen – frühestens vom Beginn dieses Monats an, also nicht bereits für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts noch im Geltungsbereich des AVG bestanden.
Daß § 100 Abs 1 Satz 2 AVG insoweit auf den Anspruch auf die einzelnen Rentenleistungen und damit auf den Rentenantrag abstellt und voraussetzt, daß die Rente bereits für Zeiten des gewöhnlichen Inlandsaufenthalts bezogen oder jedenfalls beantragt worden ist, ergibt sich nicht nur aus dem Sinn dieser Bestimmung und ihrer Entstehungsgeschichte, sondern auch aus dem systematischen Zusammenhang mit § 67 AVG und dessen Bedeutung für die Entstehung des Rentenanspruchs.
§ 100 Abs 1 AVG (= § 1321 Abs 1 RVO) ist im Zusammenhang mit der Neuordnung des gesamten Auslandsrentenrechts durch das RAG 1982 (aaO) neu gefaßt worden. Dabei ist auch für Deutsche, die sich ständig außerhalb des Geltungsbereichs der Rentengesetze aufhalten, stärker zum Ausdruck gebracht worden, daß bestimmte Leistungen schon von ihrer Zweckbestimmung her auf den Geltungsbereich der Rentengesetze beschränkt bleiben sollen. Bei den Versichertenrenten soll – nach Satz 1 des § 100 Abs 1 AVG – eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht zum Bezug einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit berechtigen, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht ausschließlich vom Gesundheitszustand, sondern auch von dem Arbeitsmarkt und damit von den jeweiligen beruflichen Möglichkeiten abhängt. Aus entsprechenden Gründen, nämlich weil es bei Renten wegen Berufsunfähigkeit auf die Möglichkeit der Verweisung auf andere berufliche Tätigkeiten ankommt, soll diese Rentenart – nach Satz 2 des § 100 Abs 1 AVG grundsätzlich nicht mehr in das Ausland geleistet werden, „es sei denn, der Berechtigte bezog bereits bei dem Wegzug aus dem Bundesgebiet eine solche Rente bzw hatte den Anspruch darauf geltend gemacht” (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1982, BT-Drucks 9/458, S 10 f, 29 und S 40 zu Art 2 Nr 31 – § 1321 RVO – und S 41 zu Art 3 Nr 8 – §§ 94 bis 102 AVG –). Damit stellt § 100 Abs 1 Satz 2 AVG (= § 1321 Abs 1 Satz 2 RVO) – wie auch die entsprechend neu formulierte Regelung des sog Rentnerprivilegs in § 98 Abs 2 AVG (= § 1319 Abs 2 RVO) eine Ausnahmeregelung für diejenigen dar, die bereits für Zeiten ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet Rentenleistungen bezogen haben oder jedenfalls – aufgrund eines Rentenantrags für solche Zeiten bezugsberechtigt waren: Sie sollen hinsichtlich dieser in das Ausland „mitgenommenen” Berechtigung geschützt werden, denn der bereits im Inland erworbene soziale Besitzstand soll durch die Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland nicht angetastet werden. Das setzt nicht voraus, daß über den Rentenantrag noch während des Inlandsaufenthaltes entschieden worden ist; es reicht vielmehr aus, daß die Rente später noch für Zeiten des Inlandsaufenthaltes bewilligt wird. Ob in jedem Fall der Anspruch auf die Rente bereits vor oder spätestens beim Wegzug aus dem Bundesgebiet geltend gemacht worden sein muß oder ob es ausreicht, daß der Rentenantrag zwar nach dem Wegzug, aber noch so rechtzeitig (zB noch im Monat des Wegzugs) gestellt wird, daß der Rentenbeginn nach § 67 AVG noch in die Zeit des gewöhnlichen Inlandsaufenthalts fällt, kann offenbleiben; ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Jedenfalls reicht es nicht aus, wenn der Antrag – wie im vorliegenden Fall – so spät gestellt wird, daß die Berufsunfähigkeitsrente erst für Zeiten des gewöhnlichen Auslandsaufenthalts gewährt werden könnte.
Dem kann der Kläger nicht mit dem Einwand begegnen, daß der Antrag unter den Voraussetzungen des § 23 AVG nicht aufgeführt und daher keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente sei, dieser Anspruch vielmehr entstehe, sobald seine im Gesetz – hier in § 23 AVG bestimmten Voraussetzungen vorlägen (§ 40 Abs 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – SGB 1). Der Senat kann unentschieden lassen, ob mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und auch der Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des § 23 AVG im Juli 1983 der Rentenanspruch als solcher – das „Rentenstammrecht” bzw der „Grundanspruch” auf Berufsunfähigkeitsrente – entstanden war bzw das – in § 194 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als „Anspruch” bezeichnete – Recht, von dem Leistungsträger die Gewährung der Leistung mit Aussicht auf Erfolg geltend machen zu können. Darauf kommt es nach § 100 Abs 1 Satz 2 AVG nicht an, denn diese Bestimmung stellt schon ihrem Wortlaut nach nicht darauf ab, wann der Anspruch „entstanden ist”, sondern ob der Anspruch bereits für eine bestimmte Zeit – die des gewöhnlichen Aufenthalts noch im Inland – „bestanden hat”. Mit diesem zeitlichen Bezug ist ersichtlich nicht auf die Entstehung des Stammrechts, sondern auf das davon zu unterscheidende Recht auf Bezug der laufenden monatlichen Einzelleistungen abgestellt, dessen Beginn nicht notwendig mit der Entstehung des Anspruchs als solchem zusammenfallen muß. Diese aus dem bürgerlichen Recht übernommene Unterscheidung des Stammrechts von dem Recht auf die jeweils fällig werdenden Einzelleistungen, die auch im Rentenversicherungsrecht gilt (vgl für den Anspruch auf Krankengeld BSGE 5, 4, 6; für den Rentenanspruch zB BSGE 23, 62 = SozR Nr 8 zu § 29 RVO; BSGE 34, 1, 4, 13 = SozR Nr 23 zu § 29 RVO), ist für den anhängigen Rechtsstreit deshalb von Bedeutung, weil der Grundanspruch in der Regel unabhängig von einem Antrag – bereits mit der Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen – entsteht, der Anspruch auf die erste Einzelleistung jedoch regelmäßig erst später, nämlich wenn die Rente beginnt (§ 67 AVG; vgl dazu im einzelnen BSG SozR 2200 § 1269 Nr 3 S 9 f mwN). Hiernach kann mit dem in § 100 Abs 1 Satz 2 genannten Anspruch, der für Zeiten des gewöhnlichen Inlandsaufenthalts bestanden haben muß, nur der Anspruch auf die jeweiligen Einzelleistungen, nicht aber der Grundanspruch gemeint sein, weil der Rentenanspruch als solcher nicht bestimmten Zeiträumen zuzuordnen ist. Geschützt werden soll vielmehr – wie die Motive des Gesetzes bestätigen – der Anspruch auf die monatlichen Einzelleistungen, der bereits für Inlandszeiten bestanden haben muß. Bei der Berufsunfähigkeitsrente hängt der Rentenbeginn und damit die Entstehung des Anspruchs auf die erste Einzelleistung davon ab, wann der Rentenantrag gestellt wird, insbesondere, ob er innerhalb von oder später als drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt wird (§ 67 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 AVG).
Die Regelungen über den Rentenbeginn sind zwar von materiell-rechtlichen Normen, die als anspruchsbegründende Vorschriften einen Antrag verlangen, zu unterscheiden und haben – im Gegensatz zu diesen – grundsätzlich nur Ordnungscharakter (BSG SozR 2200 § 1269 Nr 3 S 9; ferner Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd IV S 71 mwN). Jedoch hat der Gesetzgeber dem Antrag in § 67 Abs 2 AVG für die Entstehung des Anspruchs materiell-rechtliche Bedeutung in dem Sinne beigelegt, daß sich der Rentenbeginn zuungunsten des Versicherten stets auf den Beginn des Monats der Antragstellung hinausschiebt, wenn der Antrag später als drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles – „verspätet” – gestellt worden ist (vgl BSGE 39, 213, 217 = SozR 2200 § 1290 Nr 2; SozR aaO Nr 4). Diese die Grundregel des § 67 Abs 1 Satz 1 AVG verschärfende Ausnahmeregelung besagt also nicht nur, daß der Antrag – wie es für § 204 AVG iVm § 1545 Abs 1 Nr 2 RVO zutrifft – lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung hat, also mit dem Antrag nur der Rentenanspruch angemeldet und das Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt wird; vielmehr ist der Antrag in diesen Fällen kraft Gesetzes sowohl diejenige Rechtshandlung, die den Leistungsbeginn bestimmt, als auch – iS des § 40 Abs 1 SGB 1 Bedingung für die Entstehung des Rechts auf die erste Einzelleistung (BSG SozR Nr 16 zu § 1290 RVO).
An diese Rechtslage hat der Gesetzgeber angeknüpft, indem er in § 100 Abs 1 Satz 2 AVG die Rentengewährung in das Ausland davon abhängig gemacht hat, daß ein Anspruch bereits für die Zeit bestanden hat, während der sich der Versicherte noch im Inland gewöhnlich aufgehalten hat. Hätte er auf den (evtl bereits mit dem Eintritt der Voraussetzungen des § 23 AVG entstehenden) Rentenanspruch als solchen, dh das Stammrecht, abstellen wollen – wie der Kläger meint –, hätte er – einfacher – formulieren können, daß der Berechtigte eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des AVG dann erhält, wenn der Anspruch noch in der Zeit des gewöhnlichen Inlandsaufenthalts „entstanden” ist bzw die Voraussetzungen des § 23 AVG in diesem Zeitraum eingetreten sind. Mit der demgegenüber gewählten anderen Formulierung hat der Gesetzgeber vielmehr – im Sinne eines sogenannten Rentnerprivilegs – nur diejenigen begünstigen wollen, bei denen der Leistungsbeginn noch in die Zeit ihres gewöhnlichen Inlandsaufenthaltes gefallen ist oder fällt, bei denen also die Auslandszahlung regelmäßig nur eine Fortsetzung der Inlandszahlung bedeutet. Zu diesem in ihrem Besitzstand zu schützenden Personenkreis gehört der Kläger nicht, weil er seinen Rentenantrag erst etwa ein Jahr nach Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt hat und daher ein Rentenanspruch für Zeiten vor seinem Wegzug aus dem Bundesgebiet im Februar 1984 nicht bestanden haben konnte.
Die Frage, ob der Kläger ohne Verschulden verhindert war, den Rentenantrag innerhalb der sich aus § 100 Abs 1 Satz 2 AVG iVm § 67 AVG ergebendenden „Frist”, dh bis zu seinem Wegzug aus dem Bundesgebiet zu stellen, und ob ihm deswegen im Rahmen des § 27 des Sozialgesetzbuchs – Verwaltungsverfahren – (SGB 10) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (vgl dazu Urteil des 12. Senats des BSG vom 25. Oktober 1988 – 12 RK 22/87 –, zur Veröffentlichung vorgesehen), kann der Senat offenlassen. Auch wenn eine Wiedereinsetzung im Rahmen der vorgenannten Bestimmungen zulässig wäre (vgl § 27 Abs 5 SGB 10) – was der Senat ausdrücklich offenläßt –, ist sie nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Aus den Feststellungen des SG ist nicht zu entnehmen, daß ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt war (§ 27 Abs 1 Satz 1 SGB 10), noch, daß die Beklagte hierüber – ohne Antrag eine Ermessensentscheidung getroffen hat (§ 27 Abs 2 Satz 3 SGB 10), so daß über eine Wiedereinsetzung im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden war.
Nach allem konnte die Revision keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen