Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung des Kindergeldzuschlags auf die Sozialhilfe

 

Orientierungssatz

Der Zuschlag zum Kindergeld und die Vorleistung nach § 11a Abs 8 BKGG sind Einkommen iS von § 76 BSHG. Dieses ist nicht nach § 77 BSHG von der Anrechnung auf die Sozialhilfe ausgeschlossen.

 

Normenkette

BKGG § 11a Abs 7; BKGG § 11a Abs 8; BSHG §§ 76-77, 2 Abs 1

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 22.08.1989; Aktenzeichen L 3 Kg 28/89)

SG Hannover (Entscheidung vom 16.02.1989; Aktenzeichen S 31 Kg 59/87)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin den ihr unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligten Kindergeldzuschlag (§ 11a Abs 8 des Bundeskindergeldgesetzes -BKGG-) auszahlen muß.

Die Klägerin bezog für ihren Sohn Aljoscha in der Zeit von Januar bis Mai 1987 Kindergeld. Außerdem erhielt sie von der Beigeladenen Stadt H. für sich und ihr Kind Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Mit Schreiben vom 23. Dezember 1986 stellte die Beigeladene bei der Beklagten einen Erstattungsantrag gemäß § 104 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) bezüglich des zu gewährenden Kindergeldzuschlags. Mit Bescheid vom 13. April 1987 bewilligte die Beklagte der Klägerin antragsgemäß unter dem Vorbehalt der Rückforderung einen Kindergeldzuschlag von 46,-- DM monatlich ab Januar 1987. Gleichzeitig teilte sie ihr mit, daß die Nachzahlung für die Zeit von Januar bis Mai 1987 einbehalten und wegen der geltend gemachten Erstattungsforderung an die Beigeladene überwiesen werde. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 1987).

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat zur Begründung seiner Entscheidung ua ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auszahlung des ihr mit Bescheid vom 13. April 1987 bewilligten aber in Höhe von 230,-- DM einbehaltenen Kindergeldzuschlages, da ihr Anspruch gemäß § 107 Abs 1 SGB X als erfüllt gelte. Denn die Beigeladene habe gemäß § 2 BSHG als nachrangig verpflichteter Leistungsträger der Klägerin Sozialleistungen erbracht. Vorrangig zur Leistung sei die Beklagte verpflichtet gewesen. Daraus ergebe sich, daß die Beigeladene gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach § 104 Abs 1 SGB X gehabt habe. Bei dem der Klägerin bewilligten Kindergeldzuschlag für die Zeit von Januar bis Mai 1987 handele es sich um anrechenbares Einkommen iS der §§ 76 Abs 1 und 77 BSHG. Gegen die Annahme des Nachrang-Vorrang-Verhältnisses zwischen der Beigeladenen und der Beklagten spreche auch nicht, daß die Beklagte den von ihr bewilligten Kindergeldzuschlag teilweise erst nach Ablauf des Zeitraums, in dem der Sozialhilfeträger seine Leistungen erbracht habe, mit Bescheid vom 13. April 1987 als vorläufige Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung festgestellt habe. Denn die von der Beklagten der Klägerin gewährte Leistung betreffe den gleichen Leistungszeitraum, wie dies für den Erstattungsanspruch nach § 104 Abs 1 SGB X erforderlich sei. Zwar werde der Kindergeldzuschlag grundsätzlich erst nach Ablauf des Jahres gezahlt, für den er bestimmt sei. Nur ausnahmsweise dürfe gemäß § 11a Abs 8 BKGG unter dem Vorbehalt der Rückforderung schon vorher geleistet werden, wenn der Kindergeldberechtigte glaubhaft mache, daß die ihm und seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten zustehenden Kinderfreibeträge sich voraussichtlich nicht oder nur teilweise auswirken werden. Diese verwaltungstechnischen Auszahlungsmodalitäten führten indessen nicht dazu, daß der Anspruch auf Kindergeldzuschlag erst mit der Antragstellung durch den Berechtigten nach Ablauf des Jahres entstehe und es insofern an der nach § 104 Abs 1 SGB X erforderlichen Identität der Leistungszeiträume fehle.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision macht die Klägerin geltend: Ihr Anspruch auf den Kindergeldzuschlag gelte - entgegen der Annahme des LSG - nicht gemäß § 107 Abs 1 SGB X als erfüllt. Denn die Beigeladene habe gegen die Beklagte keinen Erstattungsanspruch gehabt. Der Annahme eines solchen Erstattungsanspruchs stehe hier das Fehlen der Gleichzeitigkeit von Leistungen nach dem BKGG und dem BSHG entgegen. Die Sozialhilfe für April sei Ende März 1987 ausgezahlt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht abzusehen gewesen, daß der Kindergeldzuschlag für die Monate April und Mai gezahlt werde. Dementsprechend habe das Geld für diesen Zeitraum nicht als Einkommen im Sinne des BSHG angesehen werden können, so daß die Beigeladene auch nicht die Sozialhilfe im Wege der Vorleistung erbracht habe. Im übrigen hätten die Voraussetzungen gemäß § 104 SGB X für den gesamten Zeitraum insoweit nicht vorgelegen, als die Beigeladene im Zeitpunkt des Erstattungsantrags im Dezember 1986 noch keine Leistung der Sozialhilfe für 1987 erbracht habe. Bei Erlaß des angefochtenen Bescheides vom 13. April 1987 seien die Sozialhilfeleistungen für Mai 1987 noch nicht ausgezahlt gewesen.

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Sozialgerichts Hannover vom 16. Februar 1989 und des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 22. August 1989 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 13. April 1987 idF des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 1987 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Kindergeldzuschlag für die Zeit von Januar bis Mai 1987 in Höhe von insgesamt 230,-- DM zu zahlen.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beklagte macht ergänzend geltend: Der Kinderzuschlag nach § 11a BKGG sei berücksichtigungsfähiges Einkommen iS der §§ 76 und 77 BSHG. Er müsse auf den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 11 Abs 1 BSHG) angerechnet werden. Der Kindergeldzuschlag diene nämlich dem Zweck, die durch Kinder hervorgerufene wirtschaftliche Belastung der Eltern teilweise zu mindern. Diese Zweckbestimmung schließe die Berücksichtigung als Einkommen iS des § 76 BSHG nicht aus. Daß der Kindergeldzuschlag im vorliegenden Falle gemäß § 11a Abs 8 BKGG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt worden sei, stehe dem ebenfalls nicht entgegen. Denn auch in einem solchen Falle diene die Leistung der Deckung des Unterhaltsbedarfs der Familie.

Daß die Beigeladene wegen der von ihr erbrachten Sozialhilfeleistungen einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X habe, sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kindergeldzuschlag erst im Laufe des Jahres 1987 rückwirkend für die Monate Januar bis Mai 1987 gezahlt worden sei. Denn auch bei einer rückwirkenden Zahlung des Kindergeldzuschlages nach § 11a Abs 8 BKGG müsse diese Leistung jeweils den Monaten als nach §§ 76 und 77 BSHG anzurechnendes Einkommen zugeordnet werden, für die sie bestimmt sei. Das seien aber hier die Monate Januar bis Mai 1987 gewesen, für die die Klägerin von der Beigeladenen Sozialhilfeleistungen erhalten habe. Da bei Zahlung des Kindergeldzuschlags in den jeweiligen Monaten der Sozialhilfeanspruch um den gezahlten Kindergeld zuschlag gemindert worden wäre, habe die nachrangig verpflichtete Beigeladene vorgeleistet und deshalb einen Erstattungsanspruch gegen sie, die Beklagte, gehabt, so daß der Anspruch der Klägerin auf den Kindergeldzuschlag als insoweit nach § 107 SGB X erfüllt gelte. Entgegen der Auffassung der Klägerin stehe der Erstattung für die Monate April und Mai 1987 auch nicht entgegen, daß die Bewilligung des Kindergeldzuschlages bereits im April des Jahres erfolgt sei. Denn grundsätzlich komme gemäß § 104 Abs 1 Satz 4 SGB X auch eine laufende Erstattung in Betracht, wenn dem nachrangigen Träger ein Aufwendungsersatzanspruch zustehe. Ein solcher Anspruch der Beigeladenen ergebe sich aus § 11 Abs 2 BSHG.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte nach Lage der Akten entscheiden, weil das Gericht in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen hat und keiner der Beteiligten zu dem Termin erschienen ist (§ 126 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

Die Revision ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht angenommen, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldzuschlags für die Monate Januar bis Mai 1987 hat. Denn der Anspruch der Klägerin gilt gemäß § 107 Abs 1 SGB X als erfüllt, weil die Beigeladene gegen die Beklagte wegen der der Klägerin für die Zeit von Januar bis Mai 1987 gewährten Sozialhilfeleistungen einen Erstattungsanspruch hat.

Nach § 103 SGB X besteht ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen gegen die Beklagte, wenn der Anspruch der Klägerin auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nachträglich (teilweise) entfallen und die Beklagte für die entsprechende Leistung zuständig geworden ist. Der Anspruch der Klägerin auf die gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des BSHG könnte entfallen sein, weil und soweit sie gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf die (rückwirkende) Gewährung von Leistungen nach § 11a BKGG erworben hatte. Voraussetzung hierfür wäre, daß die Leistungen nach § 11a BKGG auf die Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet werden müssen. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 76, 77 BSHG.

Zum Einkommen im Sinne des BSHG gehören nach § 76 Abs 1 des Gesetzes alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit den dort genannten Ausnahmen, welche im vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle spielen. Da es sich bei den Leistungen nach § 11a BKGG um Geldleistungen handelt, sind sie demgemäß Einkommen iS von § 76 Abs 1 BSHG. Zweifel an der Einkommenseigenschaft könnte allerdings bei den Zahlungen nach § 11a Abs 8 BKGG gegeben sein. Sie werden nämlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Ob es sich bei den unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu erbringenden Zahlungen der Sache nach (noch) nicht um den Zuschlag handelt, der rückwirkend gemäß § 11a Abs 7 BKGG zu zahlen ist, mag dahinstehen. Es ist jedenfalls rechtlich eine Leistung vorläufiger und besonderer Art iS des § 11a BKGG.

Die so gemäß § 11a Abs 8 BKGG zu erbringende besondere Vorleistung ist Einkommen iS von § 76 BSHG, auch wenn die Zahlung unter der Bedingung erfolgt, daß sich die zustehenden Kinderfreibeträge bei der Berechtigten und ihrem Ehegatten voraussichtlich nicht auswirken werden. Diese (auflösende) Bedingung nimmt der Vorleistung nicht den Charakter von Einkommen. Sie ist dazu bestimmt, die ungünstige Unterhaltssituation der Berechtigten momentan zu verbessern. Für den Fall, daß sich die Prognose hinsichtlich der Auswirkung der Kinderfreibeträge als unzutreffend erweist, entfallen die Rückforderung und die Rückzahlung der Leistung jedenfalls bei Empfängern von Leistungen nach dem BSHG, um die es hier allein geht. Es kommt lediglich eine Erstattung unter den Leistungsträgern in Frage. Für Berechtigte wirkt sich die bedingte Vorleistung nach § 11a Abs 8 BKGG nicht im Sinne der Schmälerung von Unterhaltsmitteln aus.

Die Anrechnung einer Zahlung nach § 11a Abs 8 BKGG ist auch nicht durch § 77 BSHG ausgeschlossen. Nach Abs 1 der genannten Bestimmung setzt die Nichtberücksichtigung einer Leistung als anrechenbares Einkommen voraus, daß sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährt wird und der Zweck, zu dem sie erbracht wird, ausdrücklich genannt ist und daß die geleistete Sozialhilfe nicht demselben Zweck dient. Bei den Zahlungen nach § 11a BKGG handelt es sich um Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Die Regelung des § 77 BSHG dient einerseits dem Schutz des Empfängers der anderen öffentlich-rechtlichen Leistung und andererseits dazu, Doppelleistungen aus öffentlichen Kassen für ein und denselben Zweck zu vermeiden (BVerwGE 45, 157; 69, 177). Dem Zweck des Gesetzes wird nur entsprochen, wenn in dem anderen Leistungsgesetz der Zweck der Leistung ausdrücklich genannt ist. Hieran fehlt es im vorliegenden Falle. Der Gesetzgeber hat in § 11a Abs 1 Satz 1 BKGG klargestellt, daß es bei der Zahlung des Zuschlages zum Kindergeld um eine Erhöhung des Kindergeldes geht. Zweck der Vorschrift ist demgemäß, einen zusätzlichen Beitrag zur Unterhaltssicherung von Familien mit Kindern zu leisten. Von dieser Zweckbestimmung wird auch die Vorleistung nach § 11a Abs 8 BKGG umfaßt. Sie soll helfen, die Mittel schnell und selbst dann zur Verfügung zu stellen, wenn noch nicht zweifelsfrei abzusehen ist, ob der Anspruch auf das erhöhte Kindergeld überhaupt entstehen wird.

Von diesem Zweck des § 11a BKGG ist die Motivationslage des Gesetzgebers und der Weg, welchen er zur Erreichung des vorgesetzten Zieles genommen hat, zu unterscheiden. Die Motive des Gesetzgebers ihrerseits geben nicht den Zweck der Leistung wieder, sondern vielmehr die Beweggründe, welche den Gesetzgeber veranlaßt haben, den Anspruch auf die Leistung zu geben. Der Gesetzgeber wollte insbesondere denjenigen Kindergeldberechtigten helfen, denen auf steuerrechtliche Weise kein angemessener Beitrag zum Familienunterhalt zukommt. Er hat dies, wie dargelegt, auf dem Wege über eine Erhöhung des Kindergeldes bewirkt. Der Kindergeldzuschlag und die rückforderbare Vorleistung nach § 11a Abs 8 BKGG dienen jedoch in gleicher Weise der Erhöhung des Kindergeldes und damit der Unterhaltssicherung von Familien mit Kindern. Eine andere Zwecksetzung ist weder ausdrücklich im Gesetz bestimmt noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen.

Sind aber die Leistungen nach § 11a Abs 7 und 8 BKGG wie die hier der Klägerin gewährten Sozialhilfeleistungen darauf gerichtet, den Lebensunterhalt sicherzustellen, dann darf die Zahlung nach § 11a Abs 8 BKGG bei der Berechnung des Einkommens der Klägerin iS von § 76 BSHG nicht ausgenommen werden (wie hier BVerwG ZfSH/SGb 1986, 218/219; VG Kassel ZfSH/SGb 1988, 211 f; Piel, ZfSH/SGb 1986, 386, 389; vgl hierzu auch Giese ZfSH/SGb 1986, 159 ff; Urteil des BSG vom 9. November 1989 - zur Veröffentlichung bestimmt; zum Kindergeldzuschlag: Urteil des OVG Lüneburg vom 28. September 1988 - 4 OVG A 8/87 - und Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 1. Februar 1990 - 12 A 88/89 -).

Infolge der Anrechenbarkeit der Zahlung nach § 11a Abs 8 BKGG auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG fiel der Anspruch auf die Sozialhilfeleistungen hier jedenfalls für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis zur Zustellung des Bescheides vom 13. April 1987 nachträglich weg. Das bedeutet aber: Die Beigeladene hat für den ersten Zeitraum einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nach § 103 SGB X und der Anspruch der Klägerin auf die Leistung nach § 11a BKGG gilt gemäß § 107 Abs 1 SGB X als erfüllt.

Ob für die Zeit danach bis Ende Mai 1987 wegen des in § 2 Abs 1 BSHG normierten Nachrangs der Sozialhilfe § 104 SGB X eingreift, kann der Senat offenlassen. Insoweit käme es darauf an, ob der Anspruch auf die Zahlung nach § 11a Abs 8 BKGG noch im April oder Mai entstanden ist und gleichzeitig ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen bestanden haben sollte. In diesem Falle wäre die Beklagte nach § 104 SGB X verpflichtet gewesen, die Leistungen des Sozialhilfeträgers für April und Mai 1987 oder nur für Mai 1987 an die Beigeladene zu erstatten. Auch bei dieser Fallkonstellation kann die Klägerin nicht die Auszahlung der nach § 11a Abs 8 BKGG bewilligten Leistung an sich selbst verlangen; denn rechtlich spielt es keine Rolle, ob die Beigeladene einen Erstattungsanspruch nach § 103 oder § 104 SGB X hat. In beiden Fällen gilt der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch als erfüllt (vgl § 107 Abs 1 SGB X).

Die Revision der Klägerin konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666355

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