Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. März 1973 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei Maßnahmen, die der Versicherte während seines bezahlten Erholungsurlaubs durchführt, das Urlaubsentgelt auf das Unterhaltsgeld (Uhg) nach § 44 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) anzurechnen ist.
Der Kläger ist Ingenieur. Er nahm in der Zeit vom 11. Juli 1970 bis 12. Februar 1971 an 7 Kursen des Verbandes für Arbeitsstudien (Refa) im Vollzeitunterricht teil. Er verwendete hierfür bezahlten Erholungsurlaub. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Uhg für die Dauer der Kurse ab. Sie war der Auffassung, daß der Anspruch auf Uhg wegen des Bezuges von Urlaubsentgelt nach den §§ 44 Abs. 7, 117 Abs. 1 AFG ruhe (Bescheid vom 11. März 1971, Widerspruchsbescheid vom 31. März 1971).
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 5. August 1971 die Beklagte verurteilt, dem Kläger Uhg ohne Anrechnung des Urlaubsentgeltes zu gewähren. Es hat die Auffassung vertreten, daß der Anspruch auf Uhg nach § 117 Abs. 1 AFG nicht ruhe, weil diese Vorschrift sich ihrem Wortlaut nach nur auf Arbeitsentgelt beziehe; hierzu gehöre das Urlaubsentgelt nicht. § 44 Abs. 4 AFG sei ebenfalls nicht anwendbar, weil das Urlaubsentgelt nicht aus einer während der Maßnahme verrichteten Tätigkeit fließe.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte den Anspruch des Klägers teilweise anerkannt. Sie hat sich der Auffassung des SG angeschlossen, daß § 117 Abs. 1 AFG auf diesen Fall nicht anwendbar sei. Durch Bescheid vom 20. Oktober 1971 hat sie für 2 der Lehrgänge einen Teilbetrag des Uhg bewilligt und entschieden, daß im übrigen Uhg nicht zu zahlen sei, weil auch unter Anrechnung eines wöchentlichen Freibetrages von 50,– DM das Urlaubsentgelt den Anspruch auf Uhg übersteige.
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 1. März 1973 das erstinstanzliche Urteil im übrigen aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 10. Oktober 1971 abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, daß zu den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit i. S. des § 44 Abs. 4 AFG nicht nur das Arbeitsentgelt, sondern auch das Urlaubsentgelt zu rechnen sei. Der Begriff „Einkommen” in § 44 Abs. 4 AFG sei weiter als der Begriff „Arbeitsentgelt” in § 117 Abs. 1 AFG. Entscheidend sei lediglich, daß das Einkommen aus einer Tätigkeit fließe und für die Zeit der Maßnahme gezahlt werde, nicht aber, daß die den Anspruch begründende Tätigkeit während der Maßnahme ausgeübt werde. Die Nichtanrechnung sonstiger, nicht auf einer Tätigkeit beruhender Einkünfte sei dadurch gerechtfertigt, daß es Zweck des § 44 AFG sei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Teilnehmers an einer beruflichen Bildungsmaßnahme in gleicher Weise wie vorher aufrechtzuerhalten. Das Uhg sei dazu bestimmt, Verluste auszugleichen, die dadurch entstehen, daß durch die Maßnahme die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit eingeschränkt werde. Ein solcher Verlust trete aber nicht ein, wenn die Maßnahme während des Erholungsurlaubs durchgeführt werde. § 8 des Bundesurlaubsgesetzes vom 8. Januar 1963 (BGBl I S. 2) verbiete nur Erwerbstätigkeiten, die dem Urlaubszweck widersprechen, nicht aber die Teilnahme an Maßnahmen der Fortbildung.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts. Er ist der Auffassung, daß sich die Anrechnungsvorschriften nur auf Arbeitsentgelt für Tätigkeiten beziehen könnten, die während der Maßnahme verrichtet würden. Bei der Gewährung des Urlaubsentgeltes handele es sich aber um eine Nachwirkung vorangegangener unselbständiger Tätigkeit, nicht hingegen um Einkommen für die Zeit der Maßnahme. Wollte man Auszahlungen aus vorangegangener Zeit, die während einer Maßnahme anfallen, jeweils anrechnen, so wäre der Umfang des Anspruchs von Zufälligkeiten abhängig. Dies widerspreche dem Sinn des § 44 Abs. 4 AFG, der nur verhindern wolle, daß der Bildungswillige neben der Bildungsmaßnahme durch Nebentätigkeit ein ungerechtfertigtes Einkommen erziele.
Der Kläger beantragt dem Sinne nach,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. März 1973 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 5. August 1971 zurückzuweisen sowie ferner den Bescheid vom 20. Oktober 1971 aufzuheben, soweit er mit dem Urteil des Sozialgerichts im Widerspruch steht.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Sie bezieht sich im wesentlichen auf das angefochtene Urteil und auf ein Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. September 1973 – L 16 Ar 20/72, das zu dem gleichen Ergebnis kommt.
Beide Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß über die Revision ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden wird (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist statthaft und in rechter Form und Frist eingelegt worden. Sie ist jedoch nicht begründet.
Die Beklagte hat mit Recht das für die Dauer der Refa-Kurse an den Kläger gezahlte Urlaubsentgelt nach § 44 Abs. 4 AFG auf das Uhg angerechnet.
§ 117 AFG findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Die in § 117 Abs. 1 AFG getroffene Regelung beinhaltet eine Verbesserung der Rechtslage gegenüber dem AVAVG, nach dem auch die Gewährung von Urlaubsgeld (richtig Urlaubsentgelt) nach § 96 Abs. 1 AVAVG zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) führte. Mit der Neufassung der Ruhensvorschrift in § 117 Abs. 1 AFG wollte der Gesetzgeber gerade im Falle der Gewährung von Urlaubsentgelt das Ruhen des Anspruchs auf Alg ausschließen (vgl. Schönfelder/Kranz/Wanka, AFG, Anm. B Rd.Nr. 3 zu § 117; Hennig/Kühl/Heuer, AFG, Anm. 2 zu § 117). Dies ist bei der Vorschrift des § 44 Abs. 4 AFG im Rahmen der Berechnung des Uhg jedoch anders. Nach dieser Vorschrift wird Einkommen, das der Bezieher von Uhg aus einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit erzielt, in bestimmter Höhe auf das Uhg angerechnet. Schon der Begriff des Einkommens – im Gegensatz zu dem des Arbeitsentgeltes in § 117 Abs. 1 AFG – besagt, daß damit alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die aus den bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden, von der Anrechnung erfaßt werden sollen (vgl. dazu auch § 115 AFG und noch weitergehend § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG). Wenn – wie das SG und offenbar auch der Kläger meinen – der Gesetzgeber in § 44 Abs. 4 AFG wie in § 117 Abs. 1 AFG nur das Arbeitsentgelt in dem zuvor gekennzeichneten Sinne hätte erfassen wollen, so hätte er sich auch dieses Begriffes in der Anrechnungsvorschrift bedienen können (vgl. zum Einkommensbegriff in § 44 Abs. 4 AFG Schönfelder/Kranz/Wanka Anm. B zu § 115 Rd.Nr. 4; Hennig/Kühl/Heuer AFG, Anm. 10 zu § 44 und Anm. 2 zu § 115). Es entspricht dabei dem Grundgedanken des § 44 Abs. 4 AFG, wenn der dort verwendete Begriff des Einkommens weiter gefaßt wird als der des Arbeitsentgelts. Die (umfassende) Einkommensanrechnung trägt nämlich dem Grundgedanken Rechnung, daß nur der durch die Maßnahme tatsächlich bedingte Einkommensausfall durch Uhg ersetzt werden soll (Hennig/Kühl/Heuer aaO). Im übrigen besteht kein Anlaß, das Urlaubsentgelt im Rahmen des § 44 Abs. 4 AFG anders als im Steuer- und Beitragsrecht der Sozialversicherung zu behandeln (vgl. hierzu Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Anm. 13 c zu § 165 RVO; zum Verhältnis von Lohnst euer recht und Beitragspflicht zur Sozialversicherung. BSGE 6, 47, 56; 26, 68, 69). Demnach ist das Urlaubsentgelt als Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit i. S. des § 44 Abs. 4 AFG bei der Berechnung des Uhg anzurechnen. Dem steht nicht entgegen, daß der Anspruch auf Urlaubsentgelt mit dem Anspruch auf Gewährung von Freizeit eine Einheit bildet (vgl. Dersch/Neumann, Bundesurlaubsgesetz, 4. Aufl., Rd.Nr. 60 zu § 1; Siara, Bundesurlaubsgesetz 1970 Anm. 13, 14 zu § 1), ebensowenig, daß zufolge dieses Rechtscharakters (der Einheit von Urlaubs- und Urlaubsentgeltanspruch) das Urlaubsentgelt nur in ganz bestimmten Sonderfällen gepfändet und übertragen werden kann und eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung unzulässig ist (Dersch/Neumann aaO, Rd.Nrn. 70 und 87 zu § 1; Siara, aaO, Anm. 18 zu § 1). Diese rechtliche Ausgestaltung des sich aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ergebenden Anspruchs und deren Folgen sollen bewirken, daß der Arbeitnehmer in seinem Urlaub seinen bisherigen Lebenszuschnitt aufrechterhalten und die ihm gewährte Freizeit (dem Urlaubszweck) entsprechend verwerten kann (vgl. dazu Dersch/Neumann aaO, Rd.Nr. 21 zu § 11). Die Anrechnung des Urlaubsentgelts auf das Uhg nach § 44 Abs. 4 AFG hat keine der bezeichneten negativen Folgen, denn die Anrechnung jenes Einkommens berührt die Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Lebenszuschnitts nicht. Der § 44 Abs. 4 AFG kann allerdings dazu führen, daß ein Uhg neben dem erzielten Urlaubsentgelt nicht zu zahlen ist; damit wird der Bildungswillige, der seine (geförderte) Fortbildung während des Urlaubs betreibt, jedoch nicht in seinem bisherigen Lebenszuschnitt eingeschränkt. Im Gegenteil kann – bei entsprechend geringerer Höhe des Urlaubsentgelts – Uhg nach § 44 Abs. 4 AFG möglicherweise zum Teil gewährt werden, so daß (wegen des Freibetrages) der gewöhnliche Lebenszuschnitt insoweit noch verbessert und der durch die Maßnahme tatsächlich bedingte Einkommensausfall ersetzt wird. Gleichermaßen kann nicht gesagt werden, daß mit der Anrechnung des Urlaubsentgelts auf das Uhg im Rahmen des § 44 Abs. 4 AFG der Urlaubszweck verhindert wird. Dem Arbeitnehmer steht in bezug auf die Verwirklichung des Urlaubszwecks – unter Berücksichtigung des in § 8 BUrlG aufgestellten Verbots einer zweckwidrigen Erwerbstätigkeit während des Urlaubs – eine weitgehende Dispositionsfreiheit zu. Es mag sein, daß bei einem zweckwidrigen Verhalten des Arbeitnehmers bestimmte arbeitsrechtliche Folgen eintreten (etwa Unterlassungsanspruch oder Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers – vgl. Dersch/Neumann Rd.Nr. 4 c zu § 8; Siara, Anm. 6 zu § 8); dies könnte im Hinblick auf die Anrechnung in § 44 Abs. 4 AFG allenfalls bei einer nachgewiesenen Rückforderung des Urlaubsentgelts durch den Arbeitgeber Auswirkungen haben. Verwendet aber der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit seinen bezahlten Urlaub zu Bildungsmaßnahmen nach dem AFG, so kann die Anrechnungsvorschrift des § 44 Abs. 4 AFG nicht außer acht gelassen werden. Im übrigen ist die Gewährung von Uhg nicht dazu bestimmt, dem Bildungswilligen die Möglichkeit zu Ersparnissen für zukünftige Veranstaltungen zu geben, sondern – wie bereits mehrfach ausgeführt – einen durch eine Bildungsmaßnahme tatsächlich bedingten Einkommensausfall im Rahmen des § 44 AFG zu ersetzen.
Die Anrechnung des Einkommens aus nichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit auf das Uhg erfolgt nach § 44 Abs. 4 AFG allerdings nur dann, wenn es während des Anspruchs auf Uhg „erzielt” wird (vgl. dazu Hennig/Kühl/Heuer, AFG, Anm. 10 zu § 44). Hierzu sieht § 11 Abs. 7 AFuU 1969 vor, daß Einkommen aus einer unselbständigen Tätigkeit in der Zahlwoche, in der es verfügbar ist, nach den Vorschriften des § 44 Abs. 4 AFG auf das Unterhaltsgeld anzurechnen ist, jedoch bleibt Einkommen aus Zeiten, für die kein Unterhaltsgeld gewährt wurde, unberücksichtigt, auch wenn es während des Unterhaltsgeldbezuges verfügbar ist. Diese die Vorschrift des § 44 Abs. 4 AFG ergänzende und ausfüllende Bestimmung, die im Rahmen des § 39 AFG erlassen worden ist und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. hierzu BSGE 35, 164), bindet die Gerichte. Mit der in § 11 Abs. 7 AFuU 1969 getroffenen Regelung werden gerade die vom Kläger dargestellten „Zufälligkeiten” vermieden, die bei der Anrechnung des Einkommens nach § 44 Abs. 4 AFG auftreten könnten, sofern der Berechtigte in der Zeit des Bezuges von Uhg Einkommen erhält, welches aus einer zuvor geleisteten unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit herrührt. Das Urlaubsentgelt zählt aber nicht zu den Einkünften, die wegen einer vor Antritt des Urlaubs – also hier vor der einen Anspruch auf Uhg auslösenden Teilnahme an dem Fortbildungslehrgang – erbrachten Arbeitsleistung (nachträglich) gezahlt wird.
Es ist gemäß § 11 Abs. 2 BUrlG vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen, so daß es in der Zeit des Anspruchs des Klägers auf Uhg erzielt worden ist und auch in dieser Zeit für den Kläger verfügbar war. Das Urlaubsentgelt ist auch nicht nach § 11 Abs. 7 AFuU 1969 Einkommen aus Zeiten, für die kein Uhg gewährt wurde. Durch § 11 Abs. 7 AFuU 1969 soll vermieden werden, daß Einkommen, für welches die Arbeitsleistung bereits vorher erbracht wurde, das aber aus irgendwelchen Gründen erst später ausgezahlt wird, zur Anrechnung kommt; hierzu zählen etwa Provisionen aus Verträgen, die vor Maßnahmebeginn abgeschlossen wurden, Gewinnbeteiligung aus vorheriger Beschäftigung, nachgezahlter Arbeitslohn u.ä., gleichermaßen Vorschüsse auf erst später zu leistende Arbeit. Das Urlaubsentgelt unterscheidet sich von derartigen Leistungen dadurch, daß es nicht für den Lebensunterhalt in den Zeiten aktiver Arbeit bestimmt ist, sondern für die Zeit des Urlaubs. Es entspricht deshalb dem Grundgedanken des § 11 Abs. 7 AFuU 1969, das Urlaubsentgelt in der Urlaubszeit anzurechnen und eine Anrechnung auf andere Zeiträume auszuschließen, falls es einmal entgegen § 11 Abs. 2 BUrlG zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt gezahlt werden sollte.
Hinzu kommt, daß der Urlaubsanspruch und damit der auf Urlaubsentgelt – selbst wenn man ihm reinen Entgeltcharakter beimißt – nicht in einer strengen Wechselbeziehung zu dem Umfang der zuvor geleisteten Arbeit steht. Der einzelne Urlaubstag wird nicht durch eine bestimmte und zeitlich begrenzte Anzahl von Arbeitstagen „verdient”. Er gründet sich auf das Arbeitsverhältnis insgesamt. Nur in Grenzbereichen steht der Urlaubsanspruch nicht außer Beziehung zu der erbrachten Arbeitsleistung. So ist zum Beispiel nach § 5 Abs. 1 BUrlG eine Zwölftelung vorgesehen, wenn die Wartezeit im Urlaubsjahr nicht mehr erfüllt werden kann und wenn der Arbeitnehmer vor erfüllter Wartezeit oder in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ausscheidet. Außerdem ist es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeschlossen, den vollen Urlaubsanspruch geltend zu machen, wenn im Urlaubsjahr wegen sehr langer Krankheitszeiten nur in geringem Umfang Arbeit geleistet wurde (vgl. BAG in Arbeitsrechtliche Praxis, § 3 Bundesurlaubsgesetz, Rechtsmißbrauch). Diese Sonderfälle ändern aber nichts daran, daß grundsätzlich keine enge Wechselbeziehung zwischen dem Umfang des Urlaubs und dem Umfang der geleisteten Arbeit besteht, so daß für den Regelfall keine Veranlassung gegeben ist, den Urlaubsanspruch aufzuteilen und als Einkommen aus einzelnen Wochen oder Monaten eines Jahres anzusehen.
Da somit alle Voraussetzungen für die Anrechnung des Urlaubsentgelts nach den §§ 44 Abs. 4 AFG, 11 Abs. 7 AFuU 1969 gegeben sind, kann die Revision keinen Erfolg haben,
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Unterschriften
Dr. Brocke, Dr. Witte, Dr. Gagel
Fundstellen