Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für Übergangsgeld. Lohnersatzfunktion des Übergangsgeldes. Unterhaltsbeihilfe als Erwerbseinkommen
Leitsatz (amtlich)
Ein erwerbsunfähiger Schüler, dem der Besuch einer Sonderschule als berufsfördernde Maßnahme der Kriegsopferfürsorge gewährt worden ist, kann während einer krankheitsbedingten Unterbrechung kein Übergangsgeld nach den §§ 16 ff BVG anstelle einer Unterhaltsbeihilfe aus § 26a Abs 5 BVG erhalten.
Orientierungssatz
1. Arbeitsunfähig iS des § 16 Abs 1 Buchst a Halbs 1 BVG ist nicht ohne weiteres, wer gemäß § 30 Abs 1, § 31 Abs 1 BVG, dh im allgemeinen Erwerbsleben, erwerbsunfähig ist (vgl BSG vom 4.2.1976 9 RV 136/75 = SozR 3100 § 30 Nr 13). Vielmehr ist dies nur derjenige, der infolge Krankheit seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht mehr verrichten kann (vgl BSG vom 12.9.1978 5 RJ 6/77 = BSGE 47, 47, 51 = SozR 2200 § 1237 Nr 9). Dieser Rechtsbegriff gilt grundsätzlich auch im Bereich der Rehabilitation in den einzelnen Zweigen der sozialen Sicherung, wie sie das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation - RehaAnglG - vom 7. August 1974 idF des AFKG weithin vereinheitlicht hat, mithin besonders als Voraussetzung für Übergangsgeld (vgl BSG vom 19.9.1979 11 RA 78/78 = SozR 2200 § 1241 Nr 14).
2. Die Definition der Arbeitsunfähigkeit, die für die Krankenversicherung sinnvollerweise entwickelt wurde, ist nicht uneingeschränkt auf alle Fälle des Übergangsgeldes der Kriegsopferversorgung zu übertragen; Besonderheiten der einzelnen Rechtsgebiete können Abwandlungen rechtfertigen. Bei einem Schüler einer allgemeinbildenden Schule fehlt jedoch ein zum Vergleich geeigneter Zustand, wonach eine Arbeitsunfähigkeit bewertet werden könnte.
3. § 26a Abs 5 BVG, der als Sonderregelung für die Kriegsopferfürsorge statt des Übergangsgeldes eine Unterhaltsbeihilfe vorsieht, bestätigt, daß das Übergangsgeld auch für die Kriegsopferversorgung eine Erwerbstätigkeit voraussetzt, die - zeitweilig - nicht mehr ausgeübt werden kann.
4. Das Übergangsgeld hat eine "Lohnersatzfunktion", dh es soll den Ausfall von Erwerbseinkommen, auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit, ersetzen (vgl BSG vom 29.5.1980 9 RV 6/79 = SozR 3100 § 16a Nr 2). Ein Erwerbseinkommen, das durch Arbeitskraft erzielt wird, ist einem Schüler durch die krankheitsbedingte Unterbrechung der Schulausbildung, falls von ihr ausgegangen wird, nicht entgangen.
5. Die Unterhaltsbeihilfe nach § 26a Abs 5 BVG ist nur in begrenztem Zusammenhang mit Leistungen aus der Kriegsopferfürsorge als "Einkommen" zu verstehen, als welche sie nach § 26a Abs 9 BVG beim Zusammentreffen mit weiteren Hilfen gilt. Diese fiktive Regelung soll eine Überversorgung vermeiden. Sie verleiht aber nicht der Unterhaltsbeihilfe die Eigenschaft von Einkommen im umfassenden Sinn mit der Folge, daß es durch Übergangsgeld zu ersetzen wäre, falls jene Leistung ausfällt.
Normenkette
BVG § § 26, 26a Abs 5, § 26a Abs 9, § 16 Abs 1 Buchst a Halbs 1
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 16.02.1983; Aktenzeichen S 24 V 98/81) |
Tatbestand
Der 1964 geborene Kläger, der infolge einer Impfschädigung - Anfallsleiden bei Hirnschädigung, schwere geistige Behinderung sowie Arm- und Beinlähmungen - erwerbsunfähig ist und entsprechende Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) bezieht, erhielt ab 1980 im Rahmen einer Förderungsmaßnahme nach § 26 BVG - Besuch der Klassen 9 und 10 einer Körperbehindertenschule - eine Unterhaltsbeihilfe (§ 26a Abs 5 BVG). Diese Leistung aus der Kriegsopferfürsorge wurde ab 19. Februar 1981 eingestellt, weil der Kläger aus gesundheitlichen Gründen die Schule nicht besuchte; ab 30. August 1982 wurde die Beihilfe wieder gezahlt. Das Versorgungsamt lehnte für die Zwischenzeit Übergangsgeld nach den §§ 16 ff BVG ab, weil der Kläger zuvor mit der Unterhaltsbeihilfe kein Einkommen bezogen habe (Bescheid vom 2. April 1981). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage auf Übergangsgeld für 78 Wochen ab 19. Februar 1981 abgewiesen (Urteil vom 16. Februar 1983). Das Gericht hat es offen gelassen, ob der Kläger, wie von verschiedenen Ärzten bescheinigt, arbeitsunfähig war. Es sei zweifelhaft, ob er die Voraussetzung erfüllt habe, daß er während der Unterbrechung des Schulbesuchs von November 1980 bis August 1982 bloß vorübergehend gesundheitlich unfähig gewesen sei, an der Förderungsmaßnahme teilzunehmen. Jedenfalls sei die Unterhaltsbeihilfe kein Einkommen gewesen, das während eines krankheitsbedingten Fortfalles durch Übergangsgeld/Versorgungskrankengeld nach den §§ 16 ff BVG zu ersetzen sei.
Der Kläger wendet sich mit seiner - vom SG zugelassenen - Sprungrevision gegen diese Rechtsauffassung. Die Rehabilitanten seien während der Dauer der Förderungsmaßnahme den Erwerbstätigen gleichgestellt. Der Kläger sei in der bezeichneten Zeit arbeitsunfähig gewesen, wie dies auch bei Behinderten eintreten könne, die in Behindertenwerkstätten beschäftigt werden und in der Krankenversicherung pflichtversichert sind. Die Arbeitsunfähigkeit stehe schon kraft einer Tatbestandswirkung der Bescheide der Hauptfürsorgestelle fest und sei vom Beklagten nicht bezweifelt worden. Jedenfalls hätte dem Kläger ein Härteausgleich gewährt werden müssen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils, nach
dem zuletzt im ersten Rechtszug gestellten Antrag
des Klägers zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht ab Februar 1981 kein Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld nach den §§ 16 ff BVG zu, die gemäß § 51 Abs 1 Satz 1 Bundesseuchengesetz (BSeuchG) entsprechend anzuwenden sind. Maßgebend ist das Recht, das in diesem Zeitraum galt (allgemein zur Rehabilitation: BSGE 53, 229, 231 = SozR 2200 § 1241 Nr 21); das sind die §§ 16 ff BVG idF der Bekanntmachung vom 22. Juni 1976 (BGBl I 1217), ab 1. Januar 1982 idF des 11. Anpassungsgesetzes-KOV vom 20. November 1981 (BGBl I 1199)/Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl I 21). Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 16 Abs 1 Buchstabe a Halbsatz 1 BVG erhält ein Beschädigter Übergangsgeld (Versorgungskrankengeld seit Januar 1982: Art 12 und 18 AFKG vom 22. Dezember 1981 - BGBl I 1497 -), wenn er wegen einer als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstörung (hier: § 51 Abs 1 Satz 1 BSeuchG) "arbeitsunfähig iS der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung" ist. Daß der Kläger arbeitsunfähig in diesem Sinne war, hat das SG mit Recht nicht entschieden. Ein solcher Zustand war in der Lage des Klägers aus Rechtsgründen ausgeschlossen.
Arbeitsunfähig in diesem Sinn ist nicht ohne weiteres, wer - wie der Kläger - gemäß § 30 Abs 1, § 31 Abs 1 BVG, dh im allgemeinen Erwerbsleben, erwerbsunfähig ist, (BSG SozR 3100 § 30 Nr 13). Vielmehr ist dies nur derjenige, der infolge Krankheit seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht mehr verrichten kann (BSGE 47, 47, 51 = SozR 2200 § 1237 Nr 9). Dieser Rechtsbegriff gilt grundsätzlich auch im Bereich der Rehabilitation in den einzelnen Zweigen der sozialen Sicherung, wie sie das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation - RehaAnglG - vom 7. August 1984 (BGBl I 1881) idF des AFKG weithin vereinheitlicht hat, mithin besonders als Voraussetzung für Übergangsgeld (BSGE 46, 190, 191 f = SozR 2200 § 182 Nr 34; SozR 2200 § 1241 Nr 14).
Der Kläger, ein Schüler einer allgemeinbildenden Sonderschule, war bis zu der von der Kriegsopferfürsorge gewährten Förderungsmaßnahme nicht erwerbstätig und kann schon deshalb nicht in bezug auf eine derartige Tätigkeit als arbeitsunfähig beurteilt werden (für Verletztengeld nach § 560 Reichsversicherungsordnung -RVO- -su-: BSG SozR 2200 § 560 Nr 12). Zwar kann das Übergangsgeld der §§ 16 ff BVG aus der Kriegsopferversorgung auch Personen gewährt werden, die nach allgemeiner Erfahrung vielfach vor dem Abschnitt, für den eine solche Leistung in Betracht kommt, nicht erwerbstätig waren, zB Witwen (§ 38 BVG), Waisen (§ 45 BVG) und Eltern (§ 49 BVG). Aber diese Regelungen des § 16 Abs 1 Buchstabe c BVG lassen für sich allein nicht erkennen, daß der Gesetzgeber für die genannten Personen die ihm bekannte, von der Rechtsprechung geforderte Voraussetzung, die Arbeitsunfähigkeit müsse nach der Behinderung in einer vorher ausgeübten Erwerbstätigkeit beurteilt werden, nicht unbedingt hätte verlangen wollen. Allerdings ist die Definition der Arbeitsunfähigkeit, die für die Krankenversicherung sinnvollerweise entwickelt wurde, nicht uneingeschränkt auf alle Fälle des Übergangsgeldes der Kriegsopferversorgung zu übertragen; Besonderheiten der einzelnen Rechtsgebiete können Abwandlungen rechtfertigen (zu § 560 RVO: BSGE 39, 63, 65 = SozR 2200 § 560 Nr 3; für die Rentenversicherung: BSG SozR 2200 § 1241 Nr 14). Gleichwohl fehlt bei einem Schüler einer allgemeinbildenden Schule - wie dem Kläger - ein zum Vergleich geeigneter Zustand, wonach eine Arbeitsunfähigkeit bewertet werden könnte. Daran ändert die berufsfördernde Maßnahme nichts, an der der Kläger 1 1/2 Jahre lang nicht teilnahm. Sie beschränkte sich auf eine allgemeinbildende Schulausbildung in der Klasse 9. Dementsprechend sind krankenversicherte Studenten der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen und Praktikanten, die eine vorgeschriebene praktische Tätigkeit verrichten, mithin Personen, die sich sogar schon in einer Berufsausbildung - außerhalb einer Lehrzeit (§ 165 Abs 1 Nrn 1 und 2, Abs 2 Satz 1 RVO) - befinden, vom Krankengeld aus der Krankenversicherung, einer vergleichbaren Leistung, ausgeschlossen (§ 165 Abs 1 Nrn 5 und 6, § 182 Abs 1 Nr 2 Satz 2 RVO). Ob eine echte Berufsausbildung, falls sie schulmäßig betrieben wird, als Anknüpfungspunkt für eine Arbeitsunfähigkeit gelten kann, ist hier nicht zu entscheiden.
Wenn ein Behinderter, der in einer Werkstatt für Behinderte oder in einer ähnlichen Einrichtung arbeitet und deshalb krankenversichert ist (§§ 1 bis 3 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975 -BGBl I 1061-/Gesetz vom 1. Dezember 1981 -BGBl I 1205-), arbeitsunfähig sein und dann Krankengeld beanspruchen kann (BSGE 48, 283 = SozR 2200 § 182 Nr 5), so ist diesem Zustand eine Erwerbstätigkeit in einer der bezeichneten Einrichtungen vorausgegangen; er kann mit der - beschränkten - Leistungsfähigkeit in der Zeit verglichen werden, für die Krankengeld begehrt wird. Verletztengeld aus der Unfallversicherung nach § 560 RVO, das dem Krankengeld nach Sinn und Zweck entspricht (BSGE 39, 63, 64 = SozR 2200 § 560 Nr 3) und insoweit dem Übergangsgeld aus der Kriegsopferversorgung gleicht, kann allerdings auch Rentnern und Arbeitslosen gewährt werden (aaO). Aber sie können deshalb arbeitsunfähig werden, weil sie nach allgemeiner Lebenserfahrung wieder erwerbstätig werden können (aaO).
Die Sonderregelungen des § 16 Abs 2 BVG, nach denen Berechtigte, die an bestimmten Heilmaßnahmen teilnehmen, als arbeitsunfähig iS der §§ 16 ff BVG gelten, falls sie keine ganztätige Erwerbstätigkeit ausüben können, treffen den gegenwärtigen Fall nicht. Sie können auch nicht entsprechend angewendet werden. Der Kläger verlangt Übergangsgeld für eine Zeit, in der er eine berufsfördernde Maßnahme unterbrochen hat, mithin nicht "wegen" der Teilnahme außerstande war, ganztätig erwerbstätig zu sein. Ein ehemaliger Soldat, der keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, wird allein kraft ausdrücklicher Anordnung bezüglich der §§ 16 ff BVG fiktiv als arbeitsunfähig hinsichtlich jeglicher Erwerbstätigkeit behandelt (§ 83 Abs 1 Nr 1 Soldatenversorgungsgesetz 1980).
Für Beschädigte, die vor Beginn einer solchen Maßnahme nicht berufstätig waren, sieht im übrigen § 26a Abs 5 BVG (idF des Art 1 Nr 13 Buchstabe b des 10. Anpassungsgesetzes-KOV) statt des Übergangsgeldes eine Unterhaltsbeihilfe vor, die der Kläger erhalten hat. Diese Sonderregelung für die Kriegsopferfürsorge bestätigt, daß das Übergangsgeld auch für die Kriegsopferversorgung eine Erwerbstätigkeit voraussetzt, die - zeitweilig - nicht mehr ausgeübt werden kann. Wenn der Gesetzgeber für Beschädigte wie den Kläger die Ersatzleistung der Unterhaltsbeihilfe auf Maßnahmen der Kriegsopferfürsorge beschränkt, aber nicht für die Kriegsopferversorgung eingeführt hat, dann kann die in den §§ 16 ff BVG vorgesehene Voraussetzung für das andersartige Übergangsgeld, die Arbeitsunfähigkeit, nicht für Fälle wie den gegenwärtigen umgedeutet werden.
Wenn nach alledem die Anspruchsvoraussetzung einer Arbeitsunfähigkeit für den Personenkreis, zu dem der Kläger gehört, allgemein ausgeschlossen ist, d ann muß ihm das davon abhängige Übergangsgeld versagt bleiben.
Außerdem steht dieser Leistung ein wesentlicher Mangel in den Rechtsfolgen für Fälle wie den gegenwärtigen entgegen.
Schülern - wie dem Kläger - kann ein Übergangsgeld deshalb nicht gewährt werden, weil eine gesetzliche Regelung für die Bemessung fehlt (zum Unterschied dieser beiden Fragen: BSGE 39, 63, 65 f). Die Versorgungsleistung wird nach dem entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelt, dem sogenannten Regellohn, berechnet (§ 16a BVG), bei Selbständigen dementsprechend nach dem entgangenen Gewinn (§ 16b Abs 1 BVG). Für bestimmte Personenkreise, bei denen es an einem solchen Vergleichsmaßstab fehlt, ist gesetzlich angeordnet, was als Regellohn in diesem Sinn gilt (§ 16b Abs 2 BVG); das trifft zu auf Hausfrauen, die einen Mehrpersonenhaushalt führen (§ 30 Abs 7 Satz 1 - Abs 6 Satz 1 aF - BVG), auf nicht erwerbstätige Berechtigte, die "eine bestimmte Erwerbstätigkeit" infolge Arbeitsunfähigkeit nicht aufnehmen können oder sonst ohne die Arbeitsunfähigkeit einer bestimmten Berufs- oder Wirtschaftsgruppe angehören, sowie auf Empfänger von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz. In allen diesen Fällen bestand oder besteht ein Bezug zum Erwerbsleben, bei Hausfrauen mittelbar dadurch, daß sie eine Hauskraft ersetzen und entsprechend wirtschaftlich wertvolle Arbeit leisten. Dies fehlt aber bei einem Schüler wie dem Kläger. Für Personen in seiner Lage ist eine entsprechende Sonderregelung zur Berechnung des Übergangsgeldes nicht ins Gesetz aufgenommen worden.
Schließlich wird die Gesetzesauslegung, die Schüler allgemeinbildender Schulen von Übergangsgeld nach den §§ 16 ff BVG ausschließt, durch den Zweck der Leistung bestätigt.
Diese Versorgungsleistung hat eine "Lohnersatzfunktion", dh sie soll den Ausfall von Erwerbseinkommen, auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit, ersetzen (BSG SozR 3100 § 16a Nr 2; 3100 § 16 Buchstabe b Nr 2; für Krankengeld: BSGE 49, 250, 252 = SozR 3100 § 19 Nr 11; für Verletztengeld nach § 560 RVO bei Unternehmern: BSGE 36, 133 = SozR Nr 5 zu § 560 RVO). Ein Erwerbseinkommen, das durch Arbeitskraft erzielt wird, ist dem Kläger durch die krankheitsbedingte Unterbrechung der Schulausbildung, falls von ihr ausgegangen wird, nicht entgangen. Auch ist ihm kein sonstiger wirtschaftlicher Schaden durch diese anderthalbjährige Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit entstanden, wie dies etwa bei Hausfrauen iS des § 16b Abs 2 Buchstabe a und des § 30 Abs 7 Satz 1 BVG allgemein der Fall sein wird. Wenn auch für solche Versorgungsleistungen ein Einkommensverlust nicht in jedem Fall tatsächlich nachgewiesen zu sein braucht (für Einkommensausgleich nach § 17 BVG aF: BSGE 36, 229, 231 = SozR Nr 5 zu § 17 BVG; mithin für den Vorläufer des Übergangsgeldes: BSG SozR 3100 § 16 Nr 1; 3100 § 20 Nr 4), so muß doch wenigstens der Beschädigte an einer Erwerbstätigkeit gehindert sein, durch die Arbeitseinkommen erzielt werden kann. Das kommt hier nicht in Betracht.
Ein Anspruch auf Übergangsgeld kann in der Lage des Klägers schließlich nicht damit gerechtfertigt werden, daß ihm in der Zeit, in der er die allgemeinbildende Sonderschule nicht besuchte, die vorher und nachher gezahlte Unterhaltsbeihilfe entgangen ist und daß sie ersetzt werden müßte. Wohl gehören beide Leistungen zum System der Rehabilitationsleistungen (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 5, § 12 Nr 1 RehaAnglG). Doch unterscheiden sie sich in Voraussetzungen und Zweckbestimmung derart, daß nicht die eine durch die andere ersetzt werden könnte und müßte. Das Übergangsgeld während einer berufsfördernden Maßnahme, an deren Stelle die Unterhaltsbeihilfe aus der Kriegsopferfürsorge trat (§ 26a Abs 1 und 5 BVG), wird ebenso wie das Übergangsgeld aus der Kriegsopferversorgung während einer Heil- oder Krankenmaßnahme (§ 16 Abs 2 BVG) deshalb gewährt, weil der Teilnehmer nicht ganztätig erwerbstätig sein kann; er braucht dann allerdings nicht arbeitsunfähig zu sein, wie es für das übliche, umstrittene Übergangsgeld des § 16 Abs 1 BVG gefordert wird (Urteile des erkennenden Senats vom 5. März 1981 - 9 RV 28/80 = USK 8140 - und - 9 RV 42/80 = USK 8146 -; SozR 3100 § 20 Nr 1). Wer vorher nicht erwerbstätig war, also nicht durch die Maßnahme einen entsprechenden wirtschaftlichen Nachteil erleidet, erhält die Unterhaltsbeihilfe, weil ungeachtet dessen sein Unterhalt gesichert sein muß (Begründung des Entwurfes eines 10. Anpassungsgesetzes-KOV, BT-Drucks 8/1735, S 17, zu Nr 13 Buchstabe a). Im allgemeinen werden durch seine Mitwirkung zusätzliche Aufwendungen entstehen, und er wird einen erhöhten Unterhaltsbedarf haben. Das ist deutlich zu erkennen aus der Regelung des § 26a Abs 5 Satz 4 BVG; nach ihr wird, falls der Beschädigte in einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht ist, die Unterhaltsbeihilfe entsprechend zusätzlichen weiteren Bedürfnissen und Aufwendungen aus weitergehenden unabweislichen Verpflichtungen bemessen. Eine Mehrbelastung dieser Art und damit eine typische, leistungsrechtfertigende Bedarfslage entfällt indes gerade in der Zeit, in der ein Beschädigter eine Ausbildung unterbricht. Nur in begrenztem Zusammenhang mit Leistungen aus der Kriegsopferfürsorge ist die Unterhaltsbeihilfe als "Einkommen" zu verstehen, als welche sie nach § 26a Abs 9 BVG beim Zusammentreffen mit weiteren Hilfen gilt. Diese fiktive Regelung soll eine Überversorgung vermeiden. Sie verleiht aber nicht der Unterhaltsbeihilfe die Eigenschaft von Einkommen im umfassenden Sinn mit der Folge, daß es durch Übergangsgeld zu ersetzen wäre, falls jene Leistung ausfällt. Der Fortfall der Unterhaltsbeihilfe verschlechtert in wirtschaftlicher Hinsicht die Lage des Klägers nicht in gleicher Weise wie ein Ausfall von Erwerbseinkommen. Dies läßt die Verwaltungsanordnung unberührt, daß Übergangsgeld nach § 26a BVG (nicht die Unterhaltsbeihilfe) ebenso wie Übergangsgeld nach den §§ 16 ff BVG als Einkommen, das bei der Ausgleichsrente zu berücksichtigen ist, nach § 2 Abs 1 Nr 10 der Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG bewertet werden soll (Rundschreiben des BMA vom 6. Mai 1975, BVBl 1975 S 81 Nr 43; § 2 Abs 1 Nr 10 der Verordnung idF vom 22. Dezember 1978 - BGBl I 2089 -).
Wenn die Unterhaltsbeihilfe ebenso wie Übergangsgeld aus der Kriegsopferfürsorge vor dem Ende der Förderung weitere sechs Wochen lang in der Zeit, in der der Beschädigte aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Förderungsmaßnahme teilnimmt, gezahlt wird (§ 26a Abs 7 BVG; vgl auch § 17 Abs 2 RehaAnglG, § 1241e Abs 2 RVO), so soll damit ein Übergangsstadium durch eine wirtschaftliche Sicherung überbrückt werden (vgl zu § 1241e Abs 2 RVO: BSGE 54, 146 = SozR 5090 § 17 Nr 2; vgl auch BSGE 46, 165 = SozR 2200 § 1241e Nr 2). Eine solche kurzfristige Unterbrechung wird im allgemeinen nicht zum Abbruch führen, und nach sechs Wochen werden in der Regel andere Leistungen, zB Krankengeld, zu erwarten sein; damit ist diese Vorschrift begründet worden (Begründung zum Entwurf eines RehaAnglG BR-Drucks 307/72, S 51, zu § 17 Abs 2). Aus dieser Vergünstigung lassen sich weitere Rechtsfolgen für eine Rechtfertigung einer Ersatzleistung nicht herleiten.
Soweit der Kläger noch andere Gesichtspunkte für eine Gleichstellung der Rehabilitanten mit dem Erwerbstätigen anführt, bedenkt er nicht genügend die zuvor erörterte Besonderheit seines Falles, die Lage eines Schülers. Unterschiede zwischen Impfgeschädigten und Beschädigten, die Anspruch unmittelbar nach dem BVG haben, werden bei dieser Gesetzesauslegung nicht wirksam.
Mithin müssen die angefochtenen Entscheidungen im Ergebnis bestätigt werden.
Ein Härteausgleich ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen