Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilweise Zulässigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. SVAG BE § 47 Abs 1 ist nicht revisibel im Sinne des SGG § 162 Abs 2 .
2. Die Vorschrift des SVFAG § 1 Abs 5 S 1 ist auch auf bereits rechtskräftig festgestellte Leistungen anwendbar, die nach SVFAG § 17 Abs 6 S 1 und 3 in der bisherigen Höhe weitergewährt werden.
Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsgewährung durch den Träger der Sozialversicherung oder die andere Stelle außerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin bereits vor Inkrafttreten des SVFAG begonnen hatte.
3. Eine von der Sozialversicherungskasse Eisenbahn (einer Geschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt Brandenburg) gewährte "Pensionsrente" ist, soweit sie für invalidenpflichtversicherte Zeiten gewährt wird, eine Leistung "für denselben Versicherungsfall" im Sinne des SVFAG § 1 Abs 5 und bringt daher insoweit den Leistungsanspruch nach Abs 1 aaO zum Erlöschen.
Leitsatz (redaktionell)
Nur dann, wenn in einem Rechtsstreit mehrere getrennte Ansprüche verfolgt werden, ist es möglich, daß das in Frage kommende Rechtsmittel nur hinsichtlich eines dieser Ansprüche zulässig ist bzw zugelassen wird.
Normenkette
SVFAG § 1 Abs. 5 S. 1, § 17 Abs. 6 S. 1; SGG § 162 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03; SVFAG § 17 Abs. 6 S. 3; SVAnpG BE § 47 Abs. 1; SGG § 146 Fassung: 1953-09-03
Tenor
1 . Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen , soweit das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 12 . Juni 1956 den Anspruch für die Zeit vor dem 1 . April 1952 betrifft .
2 . Im übrigen wird das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben .
3 . Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5 . Oktober 1955 wird dahin geändert , daß dem Kläger Invalidenrente
in Höhe von 56.- DM vom 1.4.1952,
von 61.- DM vom 1.12.1952
und von 65.- DM vom 1.12.1954
und Altersruhegeld von 86.- DM vom 1.1.1957 an zu gewähren ist.
4 . Die Beklagte hat dem Kläger 1/5 der ihm in allen Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten .
Von Rechts wegen .
Tatbestand
Der im Jahre 1877 geborene Kläger war von 1893 bis 1912 in der Invalidenversicherung (bei den früheren Landesversicherungsanstalten Posen und Berlin) pflichtversichert , davon seit 1902 auf Grund seiner Tätigkeit bei der späteren Reichsbahn , die ihn 1912 als Beamten übernahm und bis 1945 - zuletzt als Reichsbahnbetriebsassistenten - beschäftigte . Der Kläger hatte während seines Beamtenverhältnisses bis zum Zeitpunkt der Vollendung seines 65 . Lebensjahres weiter freiwillige Beiträge zur Invalidenversicherung entrichtet ; zum genannten Zeitpunkt erhielt er von der früheren Landesversicherungsanstalt Berlin eine Altersinvalidenrente von monatlich 35 , 50 RM ; diese wurde ihm vom 1 . Mai 1946 ab in gleicher Höhe auch von der Versicherungsanstalt Berlin (VAB . ) weitergezahlt , vom 1 . Februar 1948 an auf Grund eines neu erteilten beschwerdefähigen Bescheides vom 24 . Februar 1948 . Im Jahre 1951 wurde diese Rente , die nach der Währungsreform zum gleichen Betrag in DM-West gezahlt wurde , zunächst zum 1 . Januar nach § 57 des Berliner Sozialversicherungsanpassungsgesetzes (SVAG) um 15 . - DM und dann ab 1 . Juni um weitere 12 , 50 DM nach dem Rentenzulagengesetz (RZG) auf insgesamt 63 . - DM erhöht . Auf Grund einer Mitteilung des Klägers vom 12 . September 1951 , er erhalte von der Sozialversicherungsanstalt Brandenburg ( SVAB ) eine Pensionsrente , stellte die Beklagte ihre Rentenzahlung Ende November 1951 ein , worüber sie den Kläger durch formloses Schreiben vom 13 . Oktober 1951 unterrichtete . In demselben Schreiben wurde dem Kläger mitgeteilt , die Beklagte behalte sich eine Rückforderung der überzahlten Beträge vor und wolle prüfen , ob ihm eine Zusatzrente zustehe ; eine besondere weitere Nachricht erhielt der Kläger nicht .
Am 19 . Juli 1952 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Invalidenrente , und zwar auf Grund des Rentenversicherungsüberleitungsgesetzes ( RVÜG ) ; nach mehrfachen mündlichen und schriftlichen Vorstellungen beantragte der Kläger am 6 . Februar 1954 schließlich , die Rente vom Einstellungstage (1 . 12 . 1951) an nachzuzahlen . Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 10 . Mai 1954 eine Versichertenrente vom 1 . August 1952 an ; sie erklärte sich im Laufe des sozialgerichtlichen Verfahrens darüber hinaus bereit , die Rente gemäß § 17 Abs . 1 des Fremd- und Auslandsrentengesetzes (FremdRG) bereits vom 1 . April 1952 an zu gewähren ; bei der Berechnung der Höhe der Rente setzte die Beklagte den Steigerungsbetrag für die Zeit von 1902 bis 1912 (auf 92 . - DM aus der Tabelle des Bundesarbeitsministers errechneter Differenzbetrag) ab , da der Anspruch des Klägers insoweit nach § 1 Abs . 5 FremdRG erloschen sei , weil ihm von der Sozialversicherungskasse Eisenbahn (SVKE) - einer Geschäftsstelle der SVAB - für jene Zeiten eine Rente gewährt werde .
Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Berlin , mit der der Kläger die Weiterzahlung der Rente vom Zeitpunkt der Einstellung ab unter Berücksichtigung des Steigerungsbetrags für die gesamte pflichtversicherte Zeit begehrte , drang er in vollem Umfang durch . Das Sozialgericht setzte dabei , einem Zugeständnis der Beklagten entsprechend , noch sechs im Jahre 1947 zur VAB . entrichtete Beiträge - mit 7 , 61 DM - rentensteigernd an und kam auf diese Weise zu einem Gesamtsteigerungsbetrag von 278 , 51 DM .
Nach der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts ist die Berufung zulässig nur , soweit es sich um die Rentenhöhe handelt , dagegen ausgeschlossen hinsichtlich des Rentenbeginns .
Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil hatte die Beklagte keinen Erfolg . Das Landessozialgericht hielt zwar im Gegensatz zum Sozialgericht die Berufung im vollen Umfang für statthaft , kam jedoch sachlich zu dem gleichen Ergebnis wie das Sozialgericht . Es begründet sein Urteil im wesentlichen mit folgenden Erwägungen :
Der Kläger falle , da er Beiträge nur zu den früheren Landesversicherungsanstalten Posen und Berlin entrichtet habe , gemäß § 1 Abs . 1 und 2 FremdRG unter dieses (nach dem Berliner Gesetz vom 24 . 8 . 1953 - GVOBl . S . 837 - auch in Berlin gültige) Gesetz . Er wohne auch bereits seit vor dem 1 . Juli 1944 im Bezirk der Beklagten in West-Berlin (§ 7 Abs . 1 Nr . 2 FremdRG) , so daß deren Zuständigkeit unstreitig sei .
Sein Anspruch sei nach § 1 Abs . 5 FremdRG auch nicht erloschen ; die an ehemalige Beamte in der russischen Zone gezahlten "Pensionsrenten" würden nach den dortigen Vorschriften völlig unabhängig von der Frage , ob und inwieweit Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt seien , allein nach der Dauer der Dienstzeit (und zwar bei der SVKE wie im vorliegenden Falle allein nach der Dauer der Dienstzeit als Eisenbahner) gewährt . Bei dieser Leistung handele es sich um eine Versorgungsleistung und nicht um eine Leistung für denselben Versicherungsfall , für den der Kläger jetzt Rente begehre . Die dem Kläger von der SVKE gewährte Leistung sei danach lediglich ein Ersatz für das in der Sowjetzone fehlende Beamtenruhegeld , aber keine echte Leistung aus der Sozialversicherung ; § 1 Abs . 5 FremdRG könne deshalb nicht angewandt werden .
Da dem Kläger schon vor dem 1 . April 1952 eine Leistung rechtskräftig gewährt worden sei , sei die Rente für ihn auch nur dann neu festzustellen (§ 17 Abs . 6 FremdRG) gewesen , wenn dies für ihn günstiger sei ; andernfalls solle es aus Gründen der Besitzstandswahrung bei der bisherigen Rente verbleiben . Demnach hätte im vorliegenden Falle die vor Inkrafttreten des FremdRG festgestellte höhere Leistung weiter gewährt werden müssen .
Das Landessozialgericht erörtert alsdann noch zwei vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zusätzlich gestellte Anträge (auf Zahlung von je 500 . - DM als Ersatz für nicht erhaltene Leistungen aus der Rentnerkrankenversicherung und als Ersatz für Geldentwertungsschäden) ; es läßt es dahingestellt , ob diese Anträge eine ordnungsgemäß eingelegte Anschlußberufung darstellten , da die mit ihnen verfochtenen Ansprüche jedenfalls in dem hier laufenden sozialgerichtlichen Verfahren nicht verfolgt werden könnten , und sieht daher von einer Entscheidung darüber ab .
Das Landessozialgericht hat die Revision gegen sein am 10 . Juli 1956 zugestelltes Urteil ausdrücklich zugelassen .
Die Beklagte legte am 21 . Juli 1956 gegen dieses Urteil unter Antragstellung Revision ein und begründete sie gleichzeitig .
Sie bekämpft die Auffassung des Landessozialgerichts , die Leistung der SVKE beruhe nicht auf demselben Versicherungsfall wie ihre Leistung , als rechtsirrig . Die sowjetzonale Sozialpflichtversicherung gewähre auf Grund von Beiträgen , die gleichfalls hälftig vom Versicherten und Arbeitgeber getragen würden , Leistungen für den Fall der Invalidität , des Alters und für die Hinterbliebenen . Die Natur dieser Leistung als Rentenleistung werde nicht dadurch ausgeschlossen , daß ihre Höhe und ihre Berechnung sowie das Beitragsrecht anders als in der Bundesrepublik und in Berlin gestaltet seien , ebensowenig dadurch , daß infolge der Aufhebung eines besonderen Beamtenversorgungsrechts in der Sowjetzone auch die von den Beamten früher beitragsfrei zurückgelegten Zeiten bei der Rentenfestsetzung zusätzlich wie Beitragszeiten behandelt würden .
Die Beklagte beantragt ,
das angefochtene Urteil , abgesehen von der Kostenentscheidung , aufzuheben und die Klage abzuweisen .
Der Kläger beantragt demgegenüber
kostenpflichtige Zurückweisung der Revision .
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend . Die Pensionsrente , die er von der SVKE erhalte , sei ihm nur zugebilligt auf Grund seines früheren Beamtenverhältnisses als Versorgungsbezug ; diese Pensionsrente werde als solche entsprechend dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12 . Januar 1956 (Deutsches Verwaltungsblatt S . 408) bereits bei seiner westlichen Beamtenpension angerechnet und könne daher nicht nochmals als Sozialleistung auf die Rentenhöhe einen Einfluß haben . Soweit das Urteil sich auf das BSVAG und BRVÜG stütze , sei es nicht revisibel .
Entscheidungsgründe
Die Revision ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ; sie ist vom Landessozialgericht zugelassen und daher statthaft .
Die Revision ist größtenteils begründet .
I . Zunächst ist - entsprechend der ständigen Übung des Bundessozialgerichts - von Amts wegen zu prüfen , ob die Berufung zulässig war , da andernfalls das Revisionsverfahren insoweit der nötigen Grundlage entbehren würde . Entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts , nach der die Berufung insoweit unzulässig sein sollte , als es sich um den Beginn der Rente handelte , ist der Auffassung des Landessozialgerichts zwar nicht in seiner Begründung , aber doch im Ergebnis beizutreten . Abzustellen ist bei der Frage dieser Zulässigkeit stets auf den erhobenen bzw . entschiedenen Anspruch ; nur dann , wenn in einem Rechtsstreit mehrere getrennte Ansprüche verfolgt werden , ist es möglich , daß das in Frage kommende Rechtsmittel nur hinsichtlich eines dieser Ansprüche zulässig ist bzw . zugelassen wird , nicht aber kommt eine derartige unterschiedliche Behandlung in Frage , wenn nur über mehrere Rechtsfolgen zu entscheiden ist .
Im vorliegenden Falle kommt als Anspruch einzig die Gewährung der Invalidenrente in Frage ; über diese insgesamt hatte sich das Urteil des Sozialgerichts verhalten . Das Urteil des Sozialgerichts behandelte demnach nicht die Rente für einen abgelaufenen Zeitraum einerseits , die Höhe der Rente andererseits , sondern insgesamt den hinsichtlich Höhe und Beginn streitig gewordenen einheitlichen Rentenanspruch , so daß ein Berufungsausschluß nach § 146 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht in Frage kommt .
II . Ob die vom Kläger erst in der Berufungsinstanz geltend gemachten zusätzlichen Ansprüche (Schadensersatz für Nichtgewährung von Leistungen der Rentnerkrankenversicherung und für Geldentwertung) überhaupt ordnungsgemäß durch Anschlußberufung geltend gemacht werden konnten oder ob insoweit eine Anschlußberufung unzulässig war und ob die Ablehnung einer Entscheidung über diese Ansprüche durch das Landessozialgericht rechtlich zu billigen ist , brauchte nicht geprüft zu werden , da insoweit vom Kläger keine Revision oder Anschlußrevision eingelegt worden ist .
III . Das Schreiben vom 31 . Oktober 1951 wird von dem Landessozialgericht nicht als Entziehungsbescheid , sondern nur als eine vorläufige formlose Einstellungsmitteilung angesehen . Diese Auffassung erscheint nicht zutreffend , da mit jenem Schreiben die bisher gewährte Versichertenrente unbedingt und vorbehaltlos eingestellt wird , so daß insoweit ein echter , wegen Fehlens der Rechtsmittelbelehrung allerdings gegen zwingende Formvorschriften verstoßender Entziehungsbescheid vorliegt ; die gleichzeitig gemachten Vorbehalte betreffen nur die von der Entziehung zu trennenden Fragen , ob die demnach überzahlten Beträge zurückgefordert werden sollen und ob die Beklagte eine Zusatzrente neu zu gewähren habe ; diese Fragen berühren die Ordnungsmäßigkeit der Formulierung der unabhängig davon ausgesprochenen unbedingten Zahlungseinstellung nicht . Der die Zahlungseinstellung der Rente aussprechende Bescheid vom 31 . Oktober 1951 war mangels jeder nach § 78 BSVAG vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung noch mit der Klage vor dem Sozialgericht anfechtbar , so daß dieses berechtigt war zu prüfen , ob die Rente in alter Höhe bereits für die Zeit seit dem 1 . Dezember 1951 zu zahlen war .
Das Urteil des Landessozialgerichts betrifft nur die Frage , ob und in welcher Höhe die Beklagte seit dem 1 . Dezember 1951 an den Kläger Invalidenrente zu zahlen hatte , da sie aus der ihr schon vorher bekannt gewordenen Gewährung der Pensionsrente durch die SVKE keine Folgerungen gezogen hatte ; eine Erörterung der Rechtslage in jener vorhergehenden Zeit erübrigt sich daher .
Zur Zeit der "Einstellung" der Rentenzahlung galt das BSVAG vom 3 . Dezember 1950 , in Kraft getreten am 1 . Januar 1951 . Seine Bestimmungen wurden mit Wirkung vom 1 . April 1952 ergänzt einerseits durch das BRVÜG vom 10 . Juli 1952 und zum andern durch das FremdRG , das gleichfalls zu jenem Zeitpunkt auf Grund des Berliner Übernahmegesetzes vom 24 . August 1953 in Kraft getreten war . Da der Kläger auf Grund seiner früheren Beitragsleistungen zu den Landesversicherungsanstalten Posen und Berlin zu dem Kreis der unter das FremdRG fallenden Versicherten gehört , sind demnach auf ihn vom 1 . April 1952 nur dessen Vorschriften noch anzuwenden .
Das BSVAG bestimmt in § 47 Abs . 1 als Geltungsbereich für die Rentenversicherung , daß Versichertenrenten an Berechtigte , die in Berlin (West) wohnen , zu gewähren sind , daß dies jedoch nicht gilt , soweit ein Versicherungsträger im Währungsgebiet der Notenbank leistungspflichtig ist .
Im BRVÜG legt § 45 gleichermaßen den Grundsatz fest , daß der Berliner Rentenversicherungsträger zuständig und leistungspflichtig ist für Berechtigte , die in Berlin (West) wohnen , während § 53 Abs . 1 als Einschränkung dazu bestimmt , diese Zuständigkeit und Leistungspflicht sei bis auf weiteres nicht gegeben , wenn und soweit ein Anspruch gegen einen Versicherungsträger im Währungsgebiet der Deutschen Notenbank rechtlich begründet ist .
§ 1 Abs . 5 FremdRG schließlich besagt , daß der Leistungsanspruch nach Abs . 1 erlischt , wenn für denselben Versicherungsfall von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin eine Leistung gewährt wird oder auf Antrag gewährt würde .
Alle drei Bestimmungen bezwecken demnach mit ihrer - im Laufe der Zeit allerdings immer subtiler werdenden - Fassung die Ausschaltung von Doppelzahlungen von Versicherungsleistungen zweier in verschiedenen Hoheitsgebieten bestehender Versicherungsträger an dieselbe Person .
Rechtliche Bedenken dagegen , daß die SVAB und auch die bei ihr bestehende Sondereinrichtung , die SVKE , als außerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin bestehende Versicherungsträger (und andere Stellen) im Sinne der genannten Vorschriften - insbesondere des FremdRG - anzusehen sind , sind von keiner Seite vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich .
Unter diesen Umständen hängt der Anspruch des Klägers , da alle sonstigen Leistungsvoraussetzungen gegeben sind , einzig davon ab , ob und evtl . inwieweit dieser Anspruch deshalb als erloschen gilt , weil die Leistung jenes sowjetzonalen Versicherungsträgers für denselben Versicherungsfall gewährt wird .
Unter "demselben Versicherungsfall" können nur Leistungen an ein und dieselbe Person aus dem gleichen Versicherungsverhältnis (bzw . für die gleichen Zeiten) gemeint sein (so auch Hoernigk-Wickenhagen , Anm . 33 zu § 1 FremdRG und Komm . der Rentenversicherungsträger , Anm . 28 zu § 1 FremdRG) , nicht jedoch das Vorliegen aller Voraussetzungen , die nach dem in dem Bundesgebiet gültigen Recht erforderlich sind , um im Einzelfall Versicherungsleistungen auszulösen . Wollte man davon ausgehen , daß der Begriff "Versicherungsfall" hier in dem letzteren , streng technischen Sinn gebraucht wäre , so würde das zur Folge haben , daß bei der selbstverständlichen , eigenständigen Verschiedenheit der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen in allen außerhalb des Bundesgebietes und Berlin gelegenen Ländern und Gebieten fast niemals vom Vorliegen einer für denselben Versicherungsfall gewährten Rente gesprochen werden könnte und damit eine Anwendung des § 1 Abs . 5 FremdRG fast regelmäßig entfallen müßte .
Sinn und Zweck des § 1 Abs . 5 (und der ihm zeitlich vorausgehenden , inhaltlich gleichen Bestimmungen) ist es jedoch gerade zu verhindern , daß eine ungerechtfertigte Besserstellung eines Versicherten dadurch eintritt , daß dieser für seine einmalige Beitragsleistung von zwei voneinander unabhängigen Stellen nebeneinander Doppelbezüge erhält . Die Regelung des FremdRG geht zwar eindeutig darauf aus , für den einzelnen Versicherten diejenigen ihn unbillig belastenden Rechtsnachteile , die aus dem Fortfall der Funktionsunfähigkeit oder anderen eine Leistung des eigentlich zuständigen Versicherungsträgers verhindernden Umständen entstanden waren , dadurch zu beseitigen , daß insoweit andere Versicherungsträger zur Leistungsgewährung verpflichtet wurden ; diese Umlastung auf an sich unzuständige und daher in der Regel für diese zusätzlichen Leistungen dem Bund gegenüber erstattungsberechtigte Versicherungsträger findet jedoch ihre Grenze dort , wo der Versicherte bereits ohne Inanspruchnahme jener doch nur subsidiär eingeschalteten Versicherungsträger Sozialversicherungsleistungen auf Grund seiner früheren Beiträge erhält (bzw . erhalten kann) .
Leistungen sowjetzonaler Versicherungsträger , die im Falle des Alters oder der Invalidität allein auf Grund früher geleisteter Beiträge festgesetzt worden sind , müssen daher trotz materiell-rechtlicher Verschiedenheiten als Leistungen angesehen werden , die für denselben Versicherungsfall im Sinne des § 1 Abs . 5 FremdRG gewährt werden , wenn es sich darum handelt , ob ein hiesiger Versicherungsträger für dieselben Zeiten geleistete Beiträge bei der Berechnung der von ihm (sonst) zu gewährenden Alters- oder Invalidenrente berücksichtigen darf .
Dann macht es jedoch keinen rechtlich bedeutsamen Unterschied aus , ob von den sowjetzonalen Versicherungsträgern neben den Beitragszeiten , die auch nach dem hiesigen Recht zu berücksichtigen wären , auf Grund besonderer , auf der abweichenden Sach- und Rechtslage in jenem Gebiet beruhender Rechtsvorschriften zusätzlich auch noch andere , beitragsfreie Zeiten rentenbegründend und rentensteigernd berücksichtigt werden , als die bundesrechtliche Regelung vorsieht . Wenn daher nach Beseitigung des echten Ruhegehalts an ehemalige Beamte , im Rahmen der Aushöhlung und schließlichen Beseitigung des Berufsbeamtentums überhaupt , deren Beamtendienstzeiten in dieser Weise bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden , so ändert das nichts daran , daß jedenfalls die beitragsbelegten Zeiten früherer Invalidenpflichtversicherung auch weiter Grundlage einer Leistung für einen wirklichen Versicherungsfall geblieben sind . Die Annahme des Landessozialgerichts , die Leistung der SVKE sei nur dann als echte Leistung aus der Sozialversicherung anzusehen , wenn für die Beamten nach Fortfall der Beitragsfreiheit eine Nachversicherung nach § 1242 a der Reichsversicherungsordnung (RVO) a . F . stattgefunden hätte , übersieht , daß die sowjetzonale Regelung im einzelnen sehr wohl von den bundesrechtlichen Vorschriften abweichen kann , ohne daß dadurch die gesamte Leistung bereits den Charakter als vergleichbare sozialversicherungsrechtliche Leistung verlöre .
Dahingestellt bleiben kann , ob die in der Sowjetzone vom Sozialversicherungsträger gewährte Pensionsrente , soweit sie auf angerechnete Beamtendienstzeiten beruht , entsprechend der Auffassung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 12 . Januar 1956 (Dt . VerwBl . S . 408) auf eine bundesrechtliche Beamtenversorgung angerechnet werden kann , da alsdann eine derartige Anrechnung auf die beamtenrechtliche Versorgung jedenfalls nur insoweit möglich wäre , als die Pensionsrente tatsächlich auf früheren Beamtendienstzeiten beruht . Wird diese Einschränkung gemacht , so stützt das Urteil des Bundesgerichtshofs mit seiner klaren Herausstellung des allgemeinen Grundsatzes , daß für die gleiche Leistung nicht zwei unabhängige Bezüge aus öffentlichen Kassen zu gewähren sind , die hier vertretene Auffassung .
Wenn das Landessozialgericht weiter ausführt , § 1 Abs . 5 sei schon deshalb nicht anzuwenden , weil die Pensionsrente bereits auf die beamtenrechtliche Versorgung des Klägers angerechnet würde , so ist dies unzutreffend . Selbst wenn die gesamte Pensionsrente auf das Ruhegehalt angerechnet wäre - was das Landessozialgericht jedoch entgegen der Annahme des Klägers nicht festgestellt hat - , könnte aus einer insoweit fehlsamen Auslegung der Grundsätze des Urteils des Bundesgerichtshofs nicht auf die Unanwendbarkeit des § 1 Abs . 5 geschlossen werden . Es würde vielmehr dann Sache des Klägers sein , diese hinsichtlich der echten Sozialversicherungszeiten zu weitgehende Anrechnung seiner Pensionsrente auf sein beamtenrechtliches Ruhegehalt bei den dortigen Instanzen anzufechten .
Kann demnach die Tatsache , daß bei der Bemessung der "Pensionsrente" in rechtlich erheblichem Umfang leistungssteigernd auch frühere Beamtendienstzeiten des Klägers berücksichtigt worden sind , nichts daran ändern , daß diese Rente - zum mindesten abgesehen von jenen Zeiten - eine Leistung für denselben Versicherungsfall darstellt , für den der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte geltend gemacht hat , so kann dies Ergebnis auf der anderen Seite auch nicht dadurch beeinflußt werden , daß die SVAB (bzw . SVKE) frühere Beitragszeiten , die nach bundesrechtlichem Recht rentensteigernd anzusehen waren , bei ihrer Pensionsrentenfestsetzung außer Betracht gelassen hat . Dabei ist es gleichgültig , ob diese Nichtberücksichtigung auf anderweitigen Rechtsvorschriften oder auf unvollständiger Sach- und Rechtsaufklärung beruhte .
Im vorliegenden Fall muß demnach im Gegensatz zu der Auffassung des Landessozialgerichts davon ausgegangen werden , daß dem Kläger für denselben Versicherungsfall , für den die Beklagte nach § 1 Abs . 1 und 2 FremdRG einzustehen hat , von einem sowjetzonalen Versicherungsträger eine Leistung gewährt wurde , so daß nach § 1 Abs . 5 FremdRG sein Leistungsanspruch nach Abs . 1 a . a . O . gegen den zuständigen Versicherungsträger im Bundesgebiet bzw . im Lande Berlin erlischt . Dieses Erlöschen des Anspruchs ist jedoch nur anzunehmen , wenn die Fremdleistung für denselben Versicherungsfall , d . h . wenn und soweit sie für die gleichen Versicherungszeiten gewährt wird ; nur insoweit tatsächlich sonst eine Doppelleistung einträte , wird nach § 1 Abs . 5 FremdRG der subsidiäre Anspruch gegen den hiesigen Versicherungsträger vernichtet . Als derartige Doppelleistung kommt nur die Beitragsanrechnung für die Invalidenpflichtversicherungszeit 1902 bis 1912 in Frage . Da die genauen Versicherungsunterlagen verloren gegangen sind , hat die Beklagte die Errechnung den für diese Zeit in Frage kommenden Steigerungsbetrag nach der vom Bundesarbeitsminister aufgestellten Tabelle für derartige nachweislosen Zeiten auf insgesamt 92 . - DM berechnet ; diese Berechnung erscheint unter den vorliegenden Umständen geboten und zutreffend ; auch von dem Klüger sind niemals Bedenken gegen sie vorgebracht worden .
Somit war der Leistungsanspruch des Klägers nach § 1 Abs . 5 in Höhe von 92 . - DM Steigerungsbetrag erloschen . Die von der Beklagten nach der . Vorschriften des FremdRG vorgenommene Rentenberechnung als solche erweist sich demnach als zutreffend .
IV . Das Landessozialgericht hat den § 47 BSVAG entsprechend seiner anderen Einstellung dahin ausgelegt , daß die SVKE dem Kläger gegenüber als Versicherungsträger nicht leistungspflichtig gewesen sei , und hat deshalb die Beklagte zur Zahlung der ungekürzten Rente verurteilt . Das Bundessozialgericht ist an diese Auffassung des Landessozialgerichts gebunden , da jene Bestimmung nur im Gebiet des Landes Berlin gültig und daher nicht revisibel ist ; es muß daher für die Zeit bis zum 1 . April 1952 bei der Entscheidung des Landessozialgerichts bleiben .
V . Schließlich können auch gegen die an sich nach dem FremdRG zulässige Kürzung der Rente des Klägers keine Bedenken aus § 17 Abs . 6 FremdRG hergeleitet werden . Wie das Landessozialgericht zutreffend festgestellt und wie auch die Beklagte nach dem klaren Wortlaut ihres Bescheides vom 10 . Mai 1954 anerkannt hat , lag am 1 . April 1952 bereits eine rechtskräftig durch sie festgestellte Leistung vor . Diese Leistung galt nach § 17 Abs . 6 Satz 1 , da eine Neufeststellung für den Kläger nicht günstiger gewesen wäre , und daher Satz 2 a . a . O . entgegen der Auffassung der Beklagten in dem erwähnten Bescheid nicht anwendbar war , im Wege der Besitzstandswahrung als Leistung im Sinne des FremdRG . Auf diesen , infolge jener Fiktion zu einem Leistungsanspruch nach § 1 Abs . 1 FremdRG gewordenen Anspruch waren jedoch nunmehr alle für diesen Anspruch bestehenden Vorschriften anzuwenden , so daß die Vorschrift des § 17 Abs . 6 Satz 1 eine Anwendung der Erlöschensbestimmung des § 1 Abs . 5 auf die in eine echte Leistung nach dem FremdRG umgewandelte Besitzstandsrente nicht verhindert . Die in § 17 Abs . 6 S . 1 und 3 vorgesehene Besitzstandswahrung für bereits festgestellte Renten schließt nur aus , daß durch Anwendung der in den §§ 3 bis 7 a . a . O . vorgesehenen Besonderheiten eine Leistungsverschlechterung für Fremdrentenempfänger eintritt ; sie steht jedoch der Anwendung des alle Fremdrenten einheitlich erfassenden § 1 , insbesondere hier seines Abs . 5 a . a . O . nicht entgegen .
VI . Die Revision der Beklagten muß daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen , soweit es sich um die Zeit nach dem 1 . April 1952 handelt .
Die vorliegenden Feststellungen reichen für eine Entscheidung durch das Bundessozialgericht aus . Unter Berücksichtigung eines Steigerungsbetrages in Höhe von 186 , 50 DM ergibt sich als monatlich zu gewährende Invalidenrente nach den gesetzlichen Vorschriften für die Zeit vom 1 . April 1952 an ein Betrag von 56 . - DM , vom 1 . Dezember 1952 60 . - DM , vom 1 . Dezember 1954 65 . - UM und vom 1 . Januar 1957 ein nach Art . 2 § 36 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes errechnetes Altersruhegeld von 86 . - DM ; entsprechend war das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5 . Oktober 1955 abzuändern .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG ; sie berücksichtigt , daß die Beklagte im Ergebnis größtenteils obgesiegt hat .
Fundstellen