Leitsatz (amtlich)
1. Wird die Klage auf Gewährung einer Rente gegen den beklagten Versicherungsträger abgewiesen, aber ein nach SGG § 75 Abs 2 zweite Alternative beigeladener Versicherungsträger nach SGG § 75 Abs 5 zur Zahlung verurteilt und legt nur der verurteilte Versicherungsträger ein Rechtsmittel ein, so hat das Rechtsmittelgericht auch über den gegen den beklagten Versicherungsträger geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.
2. Ein in West-Berlin wohnender Versicherter, für den vor dem Zusammenbruch ausschließlich Beiträge zu früheren LVA Berlin und zur früheren RfA und nach dem Zusammenbruch ausschließlich Beiträge zu sowjetzonalen Versicherungsträgern entrichtet worden sind, hat keinen originären Rentenanspruch gegen einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik oder im Lande Berlin. Ein Anspruch nach dem FAG SV steht ihm jedenfalls dann nicht zu, wenn er von einem sowjetzonalen Versicherungsträger eine Rente erhält, für deren Berechnung alle, also auch die vor dem Zusammenbruch liegenden Versicherungszeiten berücksichtigt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn die Ostrente nicht so hoch ist wie die originäre Westrente.
Normenkette
SVFAG § 1 Fassung: 1953-08-07; SGG § 75 Abs. 5 Fassung: 1953-09-03, Abs. 2 Alt. 2 Fassung: 1953-09-03
Tenor
1 . Auf die Revision der beigeladenen Bundesbahn-Versicherungsanstalt wird das ihr am 24 . Mai 1957 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 14 . Februar 1957 aufgehoben , soweit das Urteil des Bezirksberufungsausschusses des früheren Sozialversicherungsamts B ... vom 31 . Juli 1953 , die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Beklagten vom 18 . Dezember 1952 und der Bescheid der Beklagten vom 10 . Oktober 1952 aufgehoben worden sind und soweit die beigeladene Bundesbahn-Versicherungsanstalt zur Rentenzahlung für die Zeit vom 1 . Juli 1952 bis zum 30 . April 1957 verurteilt worden ist .
2 . Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksberufungsausschusses des früheren Sozialversicherungsamts B ... vom 31 . Juli 1953 wird zurückgewiesen , soweit es sich um den Rentenanspruch für die Zeit vor dem 1 . Mai handelt .
3 . Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten .
Von Rechts wegen .
Tatbestand
Der am 13 . Mai 1881 geborene , am 27 . August 1958 - während des Revisionsverfahrens - verstorbene Ehemann der jetzigen Klägerin und ursprüngliche Kläger wohnte bis zu seinem Tode in Berlin-West und war zuletzt - von 1945 bis zu seinem Tode - bei der - sowjetzonalen - Deutschen Reichsbahn (Ost) beschäftigt . Er hat vom 30 . Juli 1926 bis zum 18 . Juli 1930 208 Beitragswochen in der Invalidenversicherung , von Juli 1930 bis September 1938 92 Beitragsmonate in der Angestelltenversicherung und vom 30 . Oktober 1938 bis zum 22 . Februar 1942 weitere 156 Beitragswochen in der Invalidenversicherung zurückgelegt . In Durchführung eines Feststellungsbescheides des Entschädigungsamtes B ... vom 15 . September 1953 wurden wegen eines nationalsozialistischen Verfolgungstatbestandes von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte 80 Beiträge für die Zeit vom 1 . Oktober 1938 bis 8 . Mai 1945 anerkannt . Vom 1 . Juli 1945 bis zum 30 . September 1949 hat der (ursprüngliche) Kläger 51 Beitragsmonate bei der sowjetzonalen Sozialversicherungsanstalt Brandenburg zurückgelegt . Wegen Erreichung der Altersgrenze erhielt er von dieser ab 1 . September 1949 eine Altersrente von monatlich 71 , 90 DM-Ost , die in Berlin-West im Verhältnis 1 : 1 in DM-West umgetauscht , aber seit Mai 1957 nicht mehr von ihm abgeholt wurden .
Im Juli 1952 stellte der (ursprüngliche) Kläger bei der Beklagten Antrag auf Gewährung von Invalidenrente wegen Erreichung des 65 . Lebensjahres . Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 10 . Oktober 1952 mit der Begründung ab , daß für die Leistungen früherer Eisenbahnbediensteter der Reichsbahn (Ost) die sowjetzonale Sozialversicherungsanstalt Brandenburg zuständig sei , von der er ja auch bereits Altersrente beziehe . Für die Berechnung dieser Rente seien zudem alle bis zum 30 . September 1949 entrichteten Beiträge berücksichtigt worden . Beiträge zur Versicherungsanstalt B ..., aus denen gegebenenfalls eine Zusatzleistung zu gewähren wäre , seien nicht entrichtet worden .
Gegen diesen Bescheid erhob der (ursprüngliche) Kläger Beschwerde , die der Beschwerdeausschuß der Beklagten durch Bescheid vom 18 . Dezember 1952 zurückwies . Die gegen diesen Bescheid eingelegte Beschwerde wies der Bezirksberufungsausschuß des früheren Sozialversicherungsamts B ... durch Urteil vom 31 . Juli 1953 ebenfalls zurück .
Die gegen diese Entscheidung eingelegte weitere Beschwerde ging mit Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Berufung auf das Landessozialgericht Berlin über . Während des Verfahrens vor dem Landessozialgericht teilte die Bundesbahn-Versicherungsanstalt dem Gericht mit , daß sie nach § 7 Abs . 1 Nr . 2 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FremdRG) vom 7 . August 1953 (BGBl . I S . 848) , auf das sich der Leistungsanspruch des (ursprünglichen) Klägers gründe , für die Feststellung und Zahlung der Rente zuständig sei , da der letzte Beitrag aus einer invalidenversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Reichsbahn (Ost) zur sowjetzonalen Sozialversicherungskasse Eisenbahn entrichtet worden sei . Sie habe dem (ursprünglichen) Kläger am 1 . Februar 1955 mitgeteilt , daß sie bereit sei , die Rente vom Zeitpunkt des Wegfalls der sowjetzonalen Rente zu zahlen . Damit habe er sich jedoch nicht einverstanden erklärt , sondern wolle zunächst das Urteil des Landessozialgerichts abwarten .
Durch Beschluß des Landessozialgerichts vom 15 . Juni 1956 wurden die Bundesbahn-Versicherungsanstalt und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beigeladen .
Das Landessozialgericht hob das Urteil des Bezirksberufungsausschusses des früheren Sozialversicherungsamts Berlin vom 31 . Juli 1953 , die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Beklagten vom 18 . Dezember 1952 und den Bescheid der Beklagten vom 10 . Oktober 1952 auf und verurteilte die Bundesbahn-Versicherungsanstalt dem Grunde nach , dem (ursprünglichen) Kläger Zug um Zug gegen dessen Erklärung , die sowjetzonale Rente nicht mehr abholen zu wollen , ab 1 . Juli 1952 Invalidenrente unter Verrechnung der bereits ausgezahlten sowjetzonalen Rentenbeträge zu gewähren . Es ließ die Revision zu . Die Ansprüche des (ursprünglichen) Klägers richteten sich nach dem FremdRG , da er ausschließlich bei stillgelegten Versicherungsträgern versichert gewesen sei . Für die Feststellung und Leistung sei nach § 7 Abs . 1 Nr . 2 FremdRG in Verbindung mit § 1544 g der Reichsversicherungsordnung (RVO) die Bundesbahn-Versicherungsanstalt zuständig . Die Wartezeit sei erfüllt und die Anwartschaft erhalten , auch habe der Kläger das 65 . Lebensjahr bereits vor Antragstellung vollendet . § 1 Abs . 5 FremdRG stehe der Gewährung der Rente nicht entgegen . Es sei schon zweifelhaft , ob es sich bei der sowjetzonalen Rente überhaupt um eine Rente für denselben Versicherungsfall im Sinne dieser Vorschrift handele , da diese Rente nach abweichenden Gesichtspunkten gewährt werde , jedenfalls aber widerspreche diese Vorschrift insoweit dem Gleichheitsgrundsatz des Art . 3 Abs . 1 des Grundgesetzes (GG) , als sie einer Berechtigten , der immer in Berlin (West) gewohnt und bereits vor der Spaltung Berlins das 65 . Lebensjahr vollendet habe , die freie Wahl verweigere , ob er sich für die sowjetzonale oder die Fremd-Rente des West-Berliner Versicherungsträgers entscheide . Es sei kein zwingender Grund vorhanden , die Gewährung der Rente von der vorherigen Einstellung der Ostrente abhängig zu machen .
Gegen das ihr am 24 . Mai 1957 zugestellte Urteil hat die beigeladene Bundesbahn-Versicherungsanstalt mit Schriftsatz vom 27 . Mai 1957 am 29 . Mai 1957 Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 4 . Juli 1957 am 6 . Juli 1957 begründet .
Sie erkennt den geltend gemachten Anspruch für die Zeit ab 1 . Mai 1957 an , da der (ursprüngliche) Kläger von diesem Zeitpunkt ab keine sowjetzonale Rente mehr erhalten habe . Für die vorhergehende Zeit lehnt sie den Anspruch dagegen weiterhin ab , weil sie nach § 1 Abs . 5 FremdRG zur Zahlung nicht verpflichtet sei . Der (ursprüngliche) Kläger habe während dieser Zeit eine sowjetzonale Rente erhalten , die wegen desselben Versicherungsfalles gewährt worden sei . Diese Vorschrift sei nicht verfassungswidrig . Sie gebe zwar zu , daß der Versicherte , wenn er auf die sowjetzonale Rente verzichte und dann erst einen Antrag auf Westrente stelle , für die Zeit , während deren das Verfahren wegen Gewährung der Westrente laufe , praktisch ohne finanzielle Mittel sei . Diese Lage unterscheide sich aber nicht von der von Versicherten , welche erstmalig eine Rente beantragten . Diese Zeit überbrücke sie durch Vorschußzahlungen ; solange diese noch nicht ausgezahlt würden , könnten sich die Versicherten an die Fürsorgebehörde wenden , die - unter Anrechnung auf die zu gewährende Rente - sofort Unterstützung gewähre .
Sie hat den Antrag gestellt ,
das Urteil des Landessozialgerichts insoweit aufzuheben , als sie verurteilt worden sei , für die Zeit vom 1 . Juli 1952 bis zum 30 . April 1957 Invalidenrente zu zahlen .
Die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat sich diesem Antrag angeschlossen .
Nach dem am 27 . August 1958 erfolgten Ableben des (ursprünglichen) Klägers hat seine mit ihm bis zu seinem Tode in häuslicher Gemeinschaft lebende Witwe , die jetzige Klägerin , den Rechtsstreit aufgenommen .
Sie hat beantragt ,
die Revision zurückzuweisen und der beigeladenen Bundesbahn-Versicherungsanstalt die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen .
Sie hält die Gründe des angefochtenen Urteils für zutreffend . Es sei unbillig , wenn verlangt werde , daß ein Versicherter auf die sowjetzonale Rente verzichte , bevor verbindlich feststehe , daß eine Westrente gezahlt werde .
Entscheidungsgründe
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden . Sie ist , da das Landessozialgericht sie zugelassen hat , statthaft . Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen somit nicht . Sie mußte auch Erfolg haben .
Da lediglich gegen den Teil des Urteils Revision eingelegt ist , der über den geltend gemachten Rentenanspruch für die Zeit vor dem 1 . Mai 1957 befindet , war nur zu prüfen , ob ein Anspruch auf Invalidenrente für die Zeit vom 1 . Juli 1952 bis zum 30 . April 1957 besteht .
Die nach § 75 Abs . 2 SGG beigeladene und zur Zahlung der Invalidenrente verurteilte Bundesbahn-Versicherungsanstalt durfte selbständig Revision einlegen (vgl . BSG . 2 , 10) . Es könnte fraglich sein , ob die Beigeladene damit auch mit Wirkung für die Beklagte , die selbst nicht verurteilt worden ist und selbst keine Revision eingelegt hat , stellvertretend Revision eingelegt hat . Einer Entscheidung dieser Frage bedurfte es hier jedoch nicht ; denn selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte , würde doch der Senat nicht nur über den Anspruch des (ursprünglichen) Klägers gegen die beigeladene Bundesbahn-Versicherungsanstalt , sondern auch über den - rechtlich gesonderten - Anspruch gegen die Beklagte sowie den gegen die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte entscheiden können und müssen . Ohne Bedenken ist dies in den Fällen anzunehmen , in denen nur über einen einzigen Anspruch zu entscheiden ist (vgl . dazu wegen der in etwa vergleichbaren Prozeßlage bei der notwendigen Streitgenossenschaft : RGZ . 157 , 38) , da dann nur eine einheitliche Entscheidung ergehen kann . Zweifel dagegen könnten bestehen , wenn es sich , wie hier , um rechtlich verschiedene Ansprüche handelt und daher verschiedene und sich im praktischen Ergebnis widersprechende Entscheidungen möglich sind . Dennoch muß dasselbe gelten ; denn nur dieses Ergebnis entspricht dem vom Gesetzgeber mit § 75 Abs . 2 und 5 SGG verfolgten Zweck . Der Gesetzgeber wollte aus prozeßökonomischen Gründen den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Möglichkeit eröffnen , in Fällen , in denen der Kläger einen passiv nicht legitimierten Versicherungsträger verklagt , den in Wirklichkeit passiv legitimierten , aber nicht verklagten Versicherungsträger zu verurteilen , um einen neuen Rechtsstreit und damit auch die Möglichkeit sich praktisch widersprechender Urteile verschieden besetzter Spruchkörper zu vermeiden . Es sind zum Teil jedenfalls dieselben Gründe , die den Gesetzgeber auch veranlaßt haben , die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 180 SGG für den Fall zu eröffnen , daß widersprechende Bescheide oder Urteile ergangen sind . Der mit § 75 Abs . 2 und 5 SGG verfolgte Zweck wird aber nur voll erreicht , wenn das Rechtsmittelgericht auch dann die Möglichkeit hat , über alle in Frage kommenden Ansprüche dieser Art zu entscheiden , wenn ein beteiligter Versicherungsträger kein Rechtsmittel eingelegt hat . Anderenfalls könnte dadurch eine die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 180 SGG erfordernde Prozeßlage eintreten , daß in der Vorinstanz rechtskräftig über den einen Anspruch entschieden ist und in der Rechtsmittelinstanz über den anderen Anspruch eine der Entscheidung der Vorinstanz praktisch widersprechende Entscheidung ergeht . Dies wäre z . B . der Fall , wenn in der Vorinstanz der Anspruch gegen den verklagten Versicherungsträger rechtskräftig abgelehnt und der Beigeladene verurteilt in der Rechtsmittelinstanz aber auch der Anspruch gegen den beigeladenen Versicherungsträger abgelehnt würde , obwohl feststeht , daß dem Versicherten ein Anspruch gegen einen der beiden Versicherungsträger zusteht . Es würde prozeßökonomischen Gründen entscheidend widersprechen , den Kläger in einem solchen Falle zu zwingen , den umständlichen Weg einer Wiederaufnahme des Verfahrens zu beschreiten , obwohl dies vermeidbar ist .
Nach § 75 Abs . 5 SGG darf der beigeladene Versicherungsträger verurteilt werden , obwohl er nicht verklagt ist . Mit dieser Vorschrift unterstellt der Gesetzgeber , daß der Kläger zwar in erster Linie die Verurteilung des beklagten Versicherungsträgers , hilfsweise aber auch die jedes anderen in Frage kommenden Versicherungsträgers begehrt . Es kann allerdings nicht angenommen werden , daß trotz der Vorschrift des § 123 SGG , wonach das Gericht nur über die erhobenen Ansprüche zu entscheiden hat , auch dann die Verurteilung eines nicht verklagten Versicherungsträgers möglich wäre , wenn der Kläger diese Verurteilung ausdrücklich ablehnt . Der (ursprüngliche) Kläger hat hier zum Ausdruck gebracht , daß er die Bundesbahn-Versicherungsanstalt nicht in Anspruch nehmen wolle , und zwar , weil diese nur für die Gewährung einer Fremd-Rente in Betracht komme , eine solche aber abgelehnt werden müsse , solange er eine Ostrente bezöge . Aus diesem Grunde begehrte er die Gewährung einer originären Westrente , die nach seiner Ansicht nur von der Landesversicherungsanstalt Berlin oder der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gewährt werden konnte . Diese Einschränkung seines Antrags steht einer Verurteilung der beigeladenen Bundesbahn-Versicherungsanstalt nicht entgegen , weil der Kläger diese in Wirklichkeit als Leistungsverpflichtete nur für den Fall ausschließen wollte , daß die Landesversicherungsanstalt Berlin oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Zahlung einer originären Westrente verurteilt werden würde . Die Prüfung ergab aber , daß ein solcher Anspruch gegen den letzteren Versicherungsträger nicht besteht . Zu keinem dieser beiden Versicherungsträger sind Beiträge entrichtet worden . Zwar sind Beiträge an die frühere Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und die frühere Berliner Landesversicherungsanstalt entrichtet worden ; die aus diesen Beiträgen entstandenen Anwartschaften sind jedoch weder auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte noch auf die heutige Landesversicherungsanstalt Berlin übergegangen , so daß beide nicht zur Leistung verpflichtet sind . Hinsichtlich der zur Reichsversicherungsanstalt für Angestellte entrichteten Beiträge schließt sich der erkennende Senat der Entscheidung des 1 . Senats des Bundessozialgerichts (BSG . 4 , 91) an . Hinsichtlich der zur früheren Landesversicherungsanstalt Berlin entrichteten Beiträge hat der erkennende Senat diese Frage bereits in diesem Sinne entschieden (BSG . 7 , 141) . Da somit ein originärer Anspruch des (ursprünglichen) Klägers gegen diese Versicherungsträger nicht besteht , durfte über den Anspruch gegen die beigeladene Bundesbahn-Versicherungsanstalt entschieden werden .
Auch der beigeladenen Bundesbahn-Versicherungsanstalt gegenüber bestand jedoch kein originärer Rentenanspruch , und zwar schon deshalb nicht , weil der Kläger nach der nicht angegriffenen Feststellung des Landessozialgerichts , an die der Senat nach § 163 SGG gebunden ist , weder Beiträge zur früheren Reichsbahn-Versicherungsanstalt noch zur Bundesbahn-Versicherungsanstalt entrichtet hat . Er war zwar von 1943 bis 1945 bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt , und es sind ihm für diese Zeit als Verfolgtem des Nationalsozialismus nachträglich auch Beitragszeiten anerkannt worden , jedoch nicht in der Invalidenversicherung , sondern in der Angestelltenversicherung .
Es war aber zu prüfen , ob dem (ursprünglichen) Kläger nicht ein Anspruch nach dem FremdRG zustand . Es sind Beiträge zu stillgelegten Versicherungsträgern , der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und der früheren Landesversicherungsanstalt Berlin und - nach 1945 - zu einem Versicherungsträger , der sich außerhalb der Bundesrepublik und des Landes Berlin befindet , der Sozialversicherungsanstalt Brandenburg , entrichtet worden . Danach konnte auch ein Anspruch nach dem FremdRG nicht anerkannt werden , weil die Voraussetzungen des § 1 FremdRG nicht erfüllt sind . Der (ursprüngliche) Kläger gehörte zwar zum Personenkreis des § 1 Abs . 2 FremdRG ; er war in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und der früheren Landesversicherungsanstalt Berlin , stillgelegten bzw . nicht mehr bestehenden Versicherungsträgern , versichert . Auch hielt er sich ständig im Lande Berlin auf und erhielt weder von der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte noch von der früheren Landesversicherungsanstalt Berlin Leistungen . Jedoch bezog er , und zwar unter Berücksichtigung aller entrichteten Beiträge , von der Sozialversicherungsanstalt Brandenburg , einem Träger der Sozialversicherung außerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin , eine Rente für denselben Versicherungsfall im Sinne des § 1 Abs . 5 Satz 1 FremdRG (vgl . Urteil des erkennenden Senats vom 4 . 9 . 1958 - 4 RJ 192/56 -) . Ob die Leistungen dieselbe Höhe erreichten wie die entsprechende originäre Westrente , ist hierbei ohne Bedeutung , es kommt vielmehr nur darauf an , ob der Versicherte tatsächlich Leistungen erhält oder auf Antrag erhalten würde . Ob dann Ausnahmen zugelassen werden könnten , wenn dem Versicherten - z . B . aus politischen Gründen - nicht zugemutet werden könnte , diese Rente in Ost-Berlin oder der sowjetisch besetzten Zone abzuholen , oder wenn ihm die Rente nur in DM-Ost zur Verfügung stände , bedarf keiner Untersuchung , da der (ursprüngliche) Kläger die Rente tatsächlich abgeholt hat und letztere in DM-West im Verhältnis 1 : 1 umgetauscht worden ist . Insoweit besteht also ein Anspruch nicht . Aber auch , soweit der Rentenanspruch sich auf die nach 1945 zur Sozialversicherungsanstalt Brandenburg entrichteten Beiträge stützt , ist das Ergebnis dasselbe . Da der (ursprüngliche) Kläger von der Sozialversicherungsanstalt B ..., bei der das Versicherungsverhältnis bestanden hat , während der streitigen Zeit Leistungen erhalten hat , stand ihm ein Anspruch schon nach § 1 Abs . 1 Nr . 2 FremdRG nicht zu .
Der Einwand der Klägerin , es könne nicht verlangt werden , daß ein Versicherter zunächst auf die Ostrente verzichte , um dann erst die Westrente zu beantragen , greift nicht durch . Die Klägerin übersieht , daß ein Versicherter durch bloßen Verzicht auf seine Ostrente oder durch bloße Nichtabholung dieser Rente gesetzlich überhaupt nicht in den Genuß einer Westrente gelangen kann , sondern nur dann , wenn ihm die Rente von dem sowjetzonalen Versicherungsträger nicht mehr gewährt wird oder allenfalls , wenn ernste Schwierigkeiten der oben geschilderten Art bestehen würden . In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Lage eines Versicherten , dessen Ostrente nicht mehr gezahlt wird , nicht von der eines Versicherten , welcher überhaupt erstmalig die Gewährung einer Rente beantragt . In beiden Fällen können finanzielle Anfangsschwierigkeiten auftreten , in beiden Fällen aber kann auch gleichermaßen nur durch Gewährung eines Vorschusses und gegebenenfalls durch Eingreifen der Fürsorgebehörde eine Überbrückung sichergestellt werden .
Wenn im übrigen die Bundesbahn-Versicherungsanstalt dem (ursprünglichen) Kläger nach Verzicht auf die Ostrente dennoch die Fremdrente gewährt hat , so geschah dies ohne rechtlichen Grund .
Das Berufungsgericht meint , das FremdRG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art . 3 Abs . 1 GG . Es gründet seine Ansicht vor allem auf den Umstand , daß der (ursprüngliche) Kläger immer in West-Berlin gewohnt habe , übersieht aber , daß der (ursprüngliche) Kläger , abweichend von anderen in West-Berlin wohnenden Versicherten , keine Beitragsleistung an die Beklagte und die Beigeladene erbracht hat . Ein Versicherungsträger ist aber grundsätzlich nur gegenüber den bei ihm Versicherten zur Leistung verpflichtet . Etwas anderes könnte allenfalls aus dem - z . Zt . des Rentenantrags maßgebenden - § 1630 Abs . 2 in Verbindung mit § 1637 RVO hergeleitet werden , wonach für die Feststellung der Invalidenrente diejenige Landesversicherungsanstalt zuständig ist , die ihren Sitz in dem Bezirk desjenigen Versicherungsamts hat , in welchem der Versicherte wohnt oder beschäftigt ist . Daraus könnte hergeleitet werden , daß die heutige Landesversicherungsanstalt Berlin für die Leistungen an den (ursprünglichen) Kläger zuständig wäre . Dies ist jedoch nicht rechtens . Man kann diese Vorschriften , nach welchen Landesversicherungsanstalten auch dann zur Leistung verpflichtet sein können , wenn keine Beiträge an sie entrichtet worden sind , nur im Zusammenhang mit der in § 1386 RVO vorgesehenen Lastenverteilung sehen , wonach die Rentenausgaben und Beitragserstattungen zwischen den Landesversicherungsanstalten nach Maßgabe ihrer Beitragseinnahmen aufgeschlüsselt werden . Diese Lastenverteilung aber ist gegenüber den infolge des Zusammenbruchs stillgelegten , untergegangenen oder infolge Teilung Deutschlands und Berlins außerhalb des Bundesgebietes und des Landes Berlin liegenden Versicherungsträgern nicht mehr durchführbar , so daß insoweit auch die Anwendbarkeit der §§ 1630 Abs . 2 , 1637 RVO entfällt . Ein Anspruch des (ursprünglichen) Klägers gegen die Beklagte auf Gewährung einer originären Rente besteht daher auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht . Auch soweit die zur Sozialversicherungsanstalt Brandenburg nach 1945 entrichteten Beiträge in Frage stehen , kann die Beklagte aus diesem Gesichtspunkt ebenfalls nicht leistungspflichtig sein , weil es sich bei der Sozialversicherungsanstalt Brandenburg nicht um einen zu den Landesversicherungsanstalten im Bundesgebiet und im Lande Berlin gehörenden Versicherungsträger handelt und daher ein Lastenausgleich in diesem Sinne ebenfalls nicht stattfinden kann . Es trifft zwar zu , daß die schon seit der Zeit vor 1945 in West-Berlin wohnhaften Versicherten , die wegen ihrer Beschäftigung in Ost-Berlin nach 1945 Beiträge nur zu Versicherungsträgern des sowjetisch besetzten Teils Deutschlands entrichtet haben und denen daher allenfalls ein Anspruch nach dem FremdRG zustehen könnte gegenüber den in West-Berlin beschäftigten Versicherten gleicher Art schlechter gestellt sind , wenn die Ostrente niedriger als die originäre Westrente ist . Diese Schlechterstellung ist aber nicht durch den Gesetzgeber des Bundes oder des Landes Berlin , sondern durch die Folgen des Zusammenbruchs verursacht . Insoweit liegt also eine Verletzung des Art . 3 Abs . 1 GG durch den Gesetzgeber nicht vor . Dem Bedürfnis nach einer Ausgleichsregelung hat der Gesetzgeber durch Erlaß des FremdRG Rechnung getragen . Wenn auch durch diese Regelung nicht alle Ungleichheiten gegenüber den übrigen Versicherten ausgeglichen sind , so kann doch darin ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art . 3 Abs . 1 GG nicht erblickt werden . Die im FremdRG getroffene Regelung ist zwar zum Teil mehr schematischer Art , jedoch ohne daß dies als eine willkürliche Ungleichbehandlung - und eine solche allein könnte eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art . 3 Abs . 1 GG begründen - anzusehen wäre .
Der (ursprüngliche) Kläger hatte somit für die noch streitige Zeit keinen Anspruch gegen die Beklagte und die Beigeladenen . Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben werden , soweit es dem entgegensteht , und die Berufung gegen das Urteil des Bezirksberufungsausschusses des früheren Sozialversicherungsamtes B ... vom 31 . Juli 1953 mußte insoweit zurückgewiesen werden . Damit ist rechtskräftig festgestellt , daß dem (ursprünglichen) Kläger weder gegen die Landesversicherungsanstalt B ... noch gegen die Bundesbahn-Versicherungsanstalt noch gegen die ebenfalls nach § 75 Abs . 2 SGG beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein Anspruch für die Zeit vor dem 1 . Mai 1957 zustand , daß ihm aber nach dem nicht angefochtenen Teil des Urteils des Landessozialgerichts gegen die Bundesbahn-Versicherungsanstalt - nicht aber gegen die Beklagte und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - ein Anspruch auf Zahlung von Invalidenrente ab 1 . Mai 1957 zustand . Da die Klägerin mit ihrem Ehemann bis zu dessen Tode in häuslicher Gemeinschaft gelebt und den Rechtsstreit aufgenommen hat , steht dieser Anspruch nunmehr ihr bis zum Ablauf des Sterbemonats , d . h . bis zum 30 . August 1958 , zu .
Die Kostenentscheidung ergeht auf Grund des § 193 SGG .
Fundstellen