Leitsatz (redaktionell)
Das BSG hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach auch bei einem als Schädigungsfolge iS der Entstehung anerkannten Leiden im Falle der Verschlimmerung eine höhere Rente nur dann gewährt werden kann, wenn auch die Verschlimmerung in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung iS des BVG steht.
Normenkette
BVG § 1 Abs. 3 S. 1 Fassung: 1950-12-20, § 62 Abs. 1 Fassung: 1960-06-27
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. März 1964 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der 1890 geborene Kläger, der als aktiver Offizier am ersten Weltkrieg teilnahm, wurde im Jahre 1919 ohne Versorgung aus dem Heeresdienst entlassen. Vom Jahre 1926 an war er als Angestellter bei der früheren Reichswehr beschäftigt und wurde am 1. Oktober 1933 reaktiviert. Während des zweiten Weltkrieges war er ausschließlich bei Wehrersatzdienststellen in der Heimat eingesetzt und wurde am 29. Mai 1943 aus gesundheitlichen Gründen aus dem aktiven Wehrdienst entlassen. Mit Bescheid vom 5. August 1943 erkannt die damals zuständige Behörde bei dem Kläger 1. Herzmuskelschaden mit Herzvergrößerung, Hauptschlagaderverbreiterung mit Sklerose stärkeren Grades und anginöse Herzbeschwerden, 2. allgemein nervöse Übererregbarkeit und 3. Muskelrheumatismus als Wehrdienstbeschädigung nach dem Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz (WFVG) als Wehrdienstbeschädigung an und gewährte Versehrtengeld nach Versehrtenstufe I. Auf seinen Antrag erkannte die Versorgungsbehörde nach dem Bayerischen Körperbeschädigten-Leistungsgesetz (KBLG) mit Bescheid vom 8. Juli 1951 und nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) mit Bescheid vom 10. Juli 1951 ohne ärztliche Untersuchung dieselben Gesundheitsstörungen als Leistungsgrund bzw. Schädigungsfolgen im Sinne der Entstehung an und gewährte eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v. H.
Die Oberfinanzdirektion (OFD) N ließ den Kläger untersuchen. Der Facharzt Dr. H stellte in seinem Gutachten vom 28. April 1953 eine leichte Bindehautentzündung beider Augen, eine Arterienverkalkung stärkeren Grades mit Kranzgefäßdurchblutungsstörung des Herzmuskels, eine Linksverbreiterung des Herzens und Neigung zu Herzengeanfällen, einen Muskelrheumatismus ohne klaren Objektivbefund, allgemeine nervöse Überlagerung sowie Senk- und Spreizfüße beiderseits mit statischen Beschwerden bis in den Rücken als Gesundheitsstörungen fest. Er bezeichnete die Gesamt-MdE mit 70 v. H. Auf Anfrage des Klägers teilte das Versorgungsamt (VersorgA) mit, daß das von der OFD Nürnberg eingeholte Gutachten keine Veranlassung für die Erteilung eines neuen Bescheides gebe.
Im Juli 1956 stellte der Kläger einen Antrag auf Erhöhung seiner Rente wegen Verschlimmerung seines Leidens und legte dazu eine Bescheinigung des Krankenhauses C vor. Er war in diesem Krankenhaus von Ende Mai bis Anfang Juli 1956 wegen eines Coronarinfarkts in Behandlung gewesen. In einem vom VersorgA erbetenen Gutachten vom 22. Januar 1957 führte Dr. U aus, daß ein Vergleichsgutachten für die Frage einer Verschlimmerung der anerkannten Gesundheitsstörungen nicht zur Verfügung stehe. Man könne sich nur auf die Befunde des Gutachtens von Dr. H vom 28. April 1953 stützen. Bei dem Vergleich der jetzigen Befunde mit diesem Gutachten sei zweifellos eine Verschlimmerung eingetreten. Obwohl die Schädigungsfolgen im Sinne der Entstehung anerkannt worden seien, halte er die jetzige Verschlimmerung nicht mehr für eine Schädigungsfolge. Nur die Tatsache der langjährigen Militärdienstzeit habe zu der Anerkennung von Gesundheitsstörungen geführt, bei denen es sich im wesentlichen um Verschleißerscheinungen handele. Im Jahre 1943 sei bei dem Kläger die Versehrtenstufe I angenommen worden. Seit dieser Zeit scheine bis zum Jahre 1956 keine nennenswerte Verschlimmerung eingetreten zu sein; hierfür fehle jeder Anhalt. Erst 13 Jahre später sei dann der Herzinfarkt und damit die Verschlimmerung eingetreten. Nach einem so langen Intervall könne man bei dem Lebensalter des Klägers dem Anteil von Wehrdiensteinflüssen keine entscheidende Bedeutung mehr beimessen. Die MdE betrage weiterhin 40 v. H. Mit Bescheid vom 4. Juli 1957 lehnte das VersorgA den Verschlimmerungsantrag ab. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 3. Oktober 1957).
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat von Dr. M und Dr. V das Gutachten vom 27. Juni 1958 eingeholt, die ausgeführt haben, es handle sich bei den Gesundheitsstörungen des Klägers in erster Linie um eine Herzschwäche und um Erscheinungen nach der Art der Angina pectoris, die vor allem nach dem erlittenen Herzinfarkt an Intensität zugenommen hätten. Die maßgebende Ursache der Beschwerden sei die fortgeschrittene Arteriosklerose des Klägers, die schließlich zur Verkalkung der Herzkranzgefäße und zum Herzinfarkt geführt habe. Für die Arteriosklerose seien nach den heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen das Alter, die Konstitution und die Lebensweise maßgebend. Bei dem Kläger sei keine wehrdienstbedingte Ursache für sein Leiden zu finden. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Strapazen des ersten Weltkrieges als auch für die Art des Militärdienstes im zweiten Weltkrieg. Die einfache Tatsache langjähriger Militärdienstzeit genüge zweifellos nicht, um die fortgeschrittene Arteriosklerose mit wehrdienstlichen Einflüssen ursächlichen in Zusammenhang zu bringen. Vom ärztlichen Standpunkt aus lägen bei dem Kläger überhaupt keine Wehrdienstbeschädigungen vor. Da aber die Herzerkrankung im Sinne der Entstehung als Schädigungsfolge anerkannt sei, müsse auch deren Verschlimmerung anerkannt werden. Es handle sich hier aber um eine juristische, nicht um eine medizinische Frage. Die Versorgungsbehörde erließ während des Klageverfahrens den auf § 41 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) gestützten Bescheid vom 30. September 1958, mit dem sie die früheren, die Schädigungsfolgen im Sinne der Entstehung anerkennenden Bescheide dahin abänderte, daß die Gesundheitsstörungen nunmehr nur noch im Sinne der Verschlimmerung anerkannt werden.
Das SG hat mit Urteil vom 4. November 1958 den Berichtigungsbescheid vom 30. September 1958 aufgehoben und im übrigen die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben zunächst beide Beteiligten Berufung eingelegt. Der Beklagte hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 29. Januar 1963 zurückgenommen. Die Versorgungsbehörde hat weiterhin mit Bescheid vom 28. Januar 1960 den Antrag des Klägers auf Heilbehandlung wegen des Herzinfarktes abgelehnt und diesen Bescheid durch Widerspruchsbescheid vom 19. November 1960 bestätigt. Die hiergegen erhobene Klage ist noch anhängig.
Das Landessozialgericht (LSG) hat das Land Baden-Württemberg zu dem Verfahren beigeladen und mit Urteil vom 4. März 1964 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Regensburg vom 4. November 1958 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, der Bescheid des VersorgA vom 28. Januar 1960 über die Ablehnung der Heilbehandlung wegen des Herzinfarktes des Klägers sei nicht nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weil dieser Bescheid den angefochtenen Verwaltungsakt weder abändere noch ersetze. Nachdem der Beklagte seine Berufung zurückgenommen habe, sei zwischen den Beteiligten nur noch streitig, ob die bei dem Kläger anerkannten Schädigungsfolgen die Gewährung einer Rente nach einer höheren MdE als um 40 v. H. rechtfertigten. Dies hänge davon ab, ob in den für die frühere Feststellung maßgebend gewesenen Verhältnissen eine wesentliche Änderung (Verschlimmerung) im Sinne des § 62 BVG eingetreten sei. Da die Akten aus dem Jahre 1943 nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten und die Anerkennung der Gesundheitsstörungen nach dem KBLG und dem BVG mit den Bescheiden vom 8. Juli und 10. Juli 1951 ohne eine ärztliche Untersuchung erfolgt sei, liege ein Vergleichsgutachten, mit dem die im Januar 1957 erhobenen Befunde verglichen werden könnten, nicht vor. Jedoch sei festzustellen, daß eine Verschlimmerung des Gesamtzustandes des Klägers eingetreten sei, da es im Verlauf der fortschreitenden allgemeinen Arteriosklerose im Mai 1956 zu einem Herzinfarkt gekommen sei. Dies ergebe sich aus der Gegenüberstellung der Befunde aus den Gutachten vom April 1953 und Januar 1957. Dennoch könne die MdE nicht erhöht werden. Nicht nur für die Entstehung, sondern auch für das Fortschreiten der allgemeinen Arteriosklerose seien wehrdienstunabhängige Faktoren von überwiegender Bedeutung. Wenn die Dres. M und V die Auffassung vertreten hätten, daß die jetzige Verschlimmerung der Arteriosklerose deshalb als weitere Schädigungsfolge anerkannt werden müsse, weil sie in den bindenden Bescheiden vom Juli 1951 im Sinne der Entstehung anerkannt worden sei, so könne dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Bei der Verschlimmerung einer Gesundheitsstörung sei auch dann der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verschlimmerung und wehrdienstlichen Einflüssen zu prüfen, wenn die Gesundheitsstörung bindend im Sinne der Entstehung als Schädigungsfolge anerkannt ist. Insoweit hat sich das LSG auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Dezember 1957 - 10 RV 925/55 - bezogen. Es hat sodann weiter ausgeführt, es stehe nach den vorliegenden Gutachten fest, daß das Fortschreiten des Leidens des Klägers weder mit dem Wehrdienst zusammenhänge noch eine zwangsläufige Folge des im Jahre 1943 anerkannt gewesenen Leidenszustandes sei, so daß eine höhere Rente als nach einer MdE um 40 v. H. nicht gewährt werden könne. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses ihm am 8. April 1964 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14. April 1964, beim BSG am 15. April 1964 eingegangen, Revision eingelegt und diese mit einem am 30. April 1964 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 28. April 1964 begründet.
Er beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Bayer. LSG vom 4. März 1964 und der Bescheide des Beklagten vom 4. Juli und 3. Oktober 1957 sowie in Abänderung des Urteils des SG Regensburg vom 4. November 1958 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Juli 1956 Rente nach einer MdE um 70 v. H. zu gewähren sowie den Beklagten ferner zu verurteilen, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten,
hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bayer. LSG zurückzuverweisen.
Er rügt eine Verletzung der §§ 1, 62 BVG sowie der §§ 103 und 128 SGG durch das LSG und führt hierzu vornehmlich aus, das LSG sei zutreffend davon ausgegangen, daß bei ihm eine Verschlimmerung seiner Gesundheitsstörungen eingetreten sei. Diese Verschlimmerung seines Leidenszustandes sei aber - entgegen der Auffassung des LSG - als wesentliche Änderung der für die frühere Feststellung maßgebend gewesenen Verhältnisse im Sinne des § 62 BVG anzusehen, so daß die MdE auf 70 v. H. erhöht werden müsse. Die Auffassung des LSG, bei einem Leiden, das im Sinne der Entstehung anerkannt worden sei, müsse im Falle einer Verschlimmerung geprüft werden, ob diese mit schädigenden Einwirkungen im Sinne des BVG im Zusammenhang stehe, sei unrichtig. Bei dieser Auffassung würde kein Unterschied mehr zwischen solchen Leiden bestehen, die nur im Sinne der Verschlimmerung anerkannt sind, und denjenigen, bei denen die Anerkennung im Sinne der Entstehung erfolgt ist.
Aber selbst bei anderer Rechtsauffassung sei die Entscheidung des LSG fehlerhaft, weil die Feststellung, daß das Fortschreiten des Leidenszustandes des Klägers weder mit dem Wehrdienst zusammenhänge noch eine zwangsläufige Folge des im Jahre 1943 anerkannten Leidens sei, unter Verletzung des § 128 SGG zustande gekommen sei. Diese Feststellung habe das LSG nicht den vorhandenen Gutachten entnehmen dürfen. Die Sachverständigen hätten sich zu dieser Frage überhaupt nicht geäußert, sondern sich in erster Linie nur mit der Frage befaßt, ob die Gesundheitsstörungen am Herzen und an der Hauptschlagader im Jahre 1943 zu Recht als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung anerkannt worden seien. Wenn die Sachverständigen dabei jeden Zusammenhang der anerkannten Leiden mit dem Wehrdienst verneint hätten, so habe das LSG hieraus noch keine Begründung für die gerügte Feststellung herleiten können. Zudem habe der Sachverständige im Gutachten vom 27. Juni 1958 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß wegen der bindenden Anerkennung des Leidenszustandes als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung auch die zweifellos vorliegende Verschlimmerung als wehrdienstbedingt anerkannt werden müsse. Wenn das LSG den eingeholten Gutachten die Feststellung entnommen habe, daß die jetzige Verschlimmerung weder auf wehrdienstliche Einflüsse zurückzuführen noch als zwangsläufige Folge des anerkannten Leidenszustandes anzusehen sei, so habe es diesen Gutachten eine Aussage entnommen, die in ihnen nicht enthalten sei. Das LSG hätte zudem noch eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines neuen Gutachtens oder durch Rückfrage bei den gehörten Sachverständigen vornehmen müssen (§ 103 SGG). Im übrigen wird auf die Revisionsbegründung Bezug genommen.
Der Beklagte und der Beigeladene haben beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Sie schließen sich der Rechtsauffassung des LSG an und sind der Meinung, daß die gerügten Verfahrensfehler nicht gegeben sind.
Die durch Zulassung nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden (§§ 164, 166 SGG), so daß sie zulässig ist. Die Revision ist jedoch nicht begründet.
Die Beteiligten streiten nur noch über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 4. Juli 1957 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Oktober 1957, mit dem der Beklagte den Verschlimmerungsantrag des Klägers und damit eine Erhöhung der Rente abgelehnt hat. Das Begehren des Klägers auf Erhöhung seiner Rente kann nur dann zum Erfolg führen, wenn in den Verhältnissen, die für die im Jahre 1951 erfolgte Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist (§ 62 BVG). Zwar sind, wie das LSG festgestellt hat, vergleichbare Gutachten, aus denen sich die für die Feststellung der Schädigungsfolgen im Jahre 1951 maßgebend gewesenen Verhältnisse ergeben, im vorliegenden Fall nicht vorhanden, weil die Versorgungsbehörde ohne eine ärztliche Untersuchung aus dem Bescheid vom 5. August 1943 die Gesundheitsstörungen des Klägers als Leistungsgrund nach dem KBLG bzw. Schädigungsfolge nach dem BVG mit den Bescheiden vom 8. Juli und 10. Juli 1951 im Sinne der Entstehung anerkannt hat. Das LSG hat jedoch aus der Gegenüberstellung der Befunde des Gutachtens vom 28. April 1953 und des Gutachtens vom 22. Januar 1957 die Feststellung getroffen, daß bei dem Kläger eine Verschlimmerung seines Leidenszustandes hinsichtlich der arteriosklerotischen Veränderungen am Herzen und Kreislauf eingetreten ist. Diese Feststellung ist vom Kläger nicht angegriffen worden; er geht selber in seiner Revisionsbegründung von dieser Feststellung aus. Der Kläger meint nun - im Gegensatz zur Rechtsauffassung des LSG -, daß die Verschlimmerung seines Leidenszustandes in jedem Falle schon deshalb als Schädigungsfolge anerkannt und demzufolge eine höhere Rente gewährt werden müsse, weil die arteriosklerotische Erkrankung in den Bescheiden von 1951 im Sinne der Entstehung bindend anerkannt worden ist. Diese Rechtsauffassung des Klägers geht fehl. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 13. Mai 1964 (BSG 21, 75, 77; siehe dazu auch Beschluß vom 27. Dezember 1957 - 10 RV 925/55 -) mit eingehender Begründung ausgeführt, daß bei der Verschlimmerung eines als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung anerkannten Leidens eine höhere Rente nur dann gewährt werden kann, wenn auch die Verschlimmerung mit schädigenden Einflüssen des Wehrdienstes oder der anerkannten Schädigungsfolge im ursächlichen Zusammenhang steht. Von dieser Auffassung abzuweichen, besteht für den Senat kein Anlaß. Es entspricht dem Sinn und Zweck des Versorgungsrechts, nur die "durch" ein versorgungsrechtlich erhebliches Ereignis aufgetretenen Gesundheitsstörungen zu entschädigen, nicht aber alle Nachteile auszugleichen, die einem Versorgungsberechtigten zeitlich nach seiner Schädigung, aber ohne einen ursächlichen Zusammenhang mit dieser Schädigung erwachsen sind. Außerhalb des versorgungsrechtlich erheblichen Bereiches liegende Schäden, die zeitlich nach diesem Ereignis eingetreten sind und nicht mit wehrdienstlichen Einflüssen oder der anerkannten Schädigungsfolge im Zusammenhang stehen, insbesondere allein oder wesentlich alters- und konstitutionsbedingte Veränderungen des körperlichen Zustandes des Betroffenen oder Veränderungen durch andere, nicht wehrdienstbedingte Ereignisse, wie etwa durch Erkrankung oder Unfälle, sind keine Veränderungen im Sinne des § 62 BVG, welche die für die frühere Feststellung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben. Steht demnach der jetzige Leidenszustand des Klägers nicht mit Einwirkungen seines Wehrdienstes oder der anerkannten Schädigungsfolge in einem ursächlichen Zusammenhang, so hat er keinen Anspruch auf Erhöhung seiner Rentenbezüge. Das LSG hat hierzu aufgrund der Gutachten von Dr. U vom 22. Januar 1957 und der Dres. M und V vom 27. Juni 1958 festgestellt, daß die bestehende Verschlimmerung des Leidenszustandes des Klägers weder auf den Wehrdienst zurückzuführen noch eine zwangsläufige Folge der anerkannten Gesundheitsstörungen ist. Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem Vorbringen, das LSG habe diese Feststellung den genannten Gutachten nicht entnehmen können, weil sich die Sachverständigen "in erster Linie" damit befaßt hätten, ob die Gesundheitsstörungen des Klägers überhaupt im Jahre 1943 als Schädigungsfolgen hätten anerkannt werden dürfen, insbesondere verstoße diese Feststellung des LSG gegen die in dem Gutachten vom 27. Juni 1958 vertretene Auffassung des Sachverständigen, die jetzige Verschlimmerung des Leidens des Klägers müsse schon deshalb anerkannt werden, weil seine Herz- und Kreislauferkrankung in den Bescheiden von 1951 bindend im Sinne der Entstehung anerkannt worden ist. Mit diesem Vortrag rügt der Kläger eine Verletzung des § 128 SGG durch das LSG. Diese Rüge greift jedoch nicht durch, denn das LSG hat insoweit die gesetzlichen Grenzen seines Rechts zur freien Beweiswürdigung nicht überschritten, insbesondere hat es nicht gegen Erfahrungssätze des täglichen Lebens oder gegen Denkgesetze verstoßen (BSG 2, 236). Der Sachverständige Dr. U hat in seinem Gutachten vom 22. Januar 1957 nicht nur zu der Frage Stellung genommen, ob die Arteriosklerose bei dem Kläger im Jahre 1943 nach den damals medizinischen Erkenntnissen hätte anerkannt werden dürfen, sondern er hat auch die Frage erörtert, ob die im Zeitpunkt seiner Untersuchung festgestellte Verschlimmerung noch auf die Einflüsse des Wehrdienstes des Klägers zurückzuführen ist. Dies hat er aber eindeutig verneint. Er hat insbesondere die Auffassung vertreten, daß nach einem Intervall von 13 Jahren, in dem eine Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen beim Kläger nicht festzustellen war, bei seinem Lebensalter dem Anteil von Wehrdiensteinflüssen keine entscheidende Bedeutung mehr beigemessen werden könne. Auch die Dres. M und V haben sich in ihrem Gutachten vom 27. Juni 1958 zunächst eingehend damit befaßt, welche Ursachen für die Entstehung der bei dem Kläger anerkannten Gesundheitsstörungen nach medizinisch-wissenschaftlicher Auffassung in Betracht kommen, und sind sodann zu dem Ergebnis gelangt, daß keine wehrdienstbedingte Ursache für das Leiden des Klägers zu finden ist. Diese Sachverständigen haben sodann weiter ausgeführt, daß die einfache Tatsache langjährigen Militärdienstes zweifellos nicht genügt, um die "fortgeschrittene Arteriosklerose mit Wehrdiensteinflüssen ursächlich in Zusammenhangs zu bringen". Aus diesen eindeutigen Äußerungen der Sachverständigen durfte das LSG ohne eine Überschreitung seines Rechts zur freien Beweiswürdigung zu der Feststellung gelangen, daß die jetzige Verschlimmerung des Leidenszustandes des Klägers mit schädigenden Einwirkungen im Sinne des § 1 BVG nicht in Zusammenhang steht. Desgleichen durfte das LSG aufgrund dieser Gutachten ohne eine Verletzung des § 128 SGG die Feststellung treffen, daß die Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers auch keine zwangsläufige Folge des im Jahre 1943 anerkannt gewesenen Leidenszustandes ist. Zwar sind die Ausführungen der Sachverständigen Dres. U, M und V zu dieser Frage nicht so eindeutig, wie dazu, ob die jetzige Verschlimmerung beim Kläger durch wehrdienstliche Einflüsse im Sinne des § 1 BVG verursacht worden ist. Jedoch durfte das LSG aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen der Sachverständigen entnehmen, daß auch die anerkannten Schädigungsfolgen die bestehende Verschlimmerung der Arteriosklerose nicht verursacht haben. Die Sachverständigen haben nämlich auch hinsichtlich der Verschlimmerung des Leidens des Klägers zum Ausdruck gebracht, daß sie als Alterserscheinung angesehen werden muß. Dres. M und V haben ausgeführt (siehe dazu S. 11 des Gutachtens vom 27. Juni 1958), daß für "das Fortschreiten dieser Erkrankung Alter, Konstitution und Lebensgewohnheiten" maßgebend sind. Daraus ergibt sich aber, daß die Schädigungsfolge, also die anerkannten Gesundheitsstörungen, keinen Einfluß auf die Verschlimmerung der Arteriosklerose gehabt haben. Bei einer anderen Auffassung erscheint es unverständlich, daß die Sachverständigen Dr. M und Dr. V ausgeführt haben, die bestehende Verschlimmerung der Arteriosklerose müsse deshalb als weitere Schädigungsfolge anerkannt werden, weil sie in den früheren Bescheiden im Sinne der Entstehung anerkannt worden war, diese Beurteilung aber nicht medizinischer, sondern juristischer Natur sei. Wären die Sachverständigen aufgrund ihrer medizinischen Erkenntnisse zu dem Ergebnis gelangt, daß die Verschlimmerung des jetzigen Leidenszustandes des Klägers eine zwangsläufige Folge seiner im Sinne der Entstehung anerkannten Schädigungsfolgen ist, so hätte es keiner juristischen Erwägungen dieser Ärzte bedurft, um in dem Gutachten die Voraussetzungen für die Gewährung einer höheren Rente zu begründen.
Soweit der Kläger zur Begründung seiner Rüge einer Verletzung des § 128 SGG durch das LSG weiter vorträgt, das Berufungsgericht hätte deshalb zu einer anderen Entscheidung kommen müssen, weil die Sachverständigen Dres. M und V zu dem Ergebnis gelangt seien, die jetzige Verschlimmerung des Gesundheitszustandes müsse deshalb anerkannt werden, weil die Arteriosklerose bereits im Sinne der Entstehung bindend als Schädigungsfolge anerkannt ist, ist auch dieser Vortrag nicht gerechtfertigt. Insoweit handelt es sich nicht um eine aus medizinischen Erwägungen hergeleitete ärztliche Auffassung, sondern um juristische Ausführungen der medizinischen Sachverständigen. Dies haben die Gutachter auch selbst erkannt, denn sie führen in diesem Zusammenhang aus, daß die jetzt zu beurteilende Frage juristisch und nicht medizinisch zu beantworten sei. Ob und inwieweit die Verschlimmerung eines Leidens unter juristischen Gesichtspunkten nach dem BVG als Schädigungsfolge anerkannt und berentet werden muß, ist aber allein im gerichtlichen Verfahren von den zuständigen Gerichten zu entscheiden; hierbei sind sie nicht an die Auffassung dritter Personen gebunden. Demzufolge hat das LSG die vom Kläger gerügten Feststellungen nicht unter Verletzung des § 128 SGG getroffen, insbesondere hat es den Gutachten nicht - wie der Kläger meint - eine Feststellung entnommen, die in ihnen nicht enthalten war.
Das LSG war auch nicht gedrängt - wie der Kläger weiter vorträgt -, im Rahmen des § 103 SGG durch Einholung weiterer Gutachten oder einer Rückfrage bei den Sachverständigen den Sachverhalt weiter aufzuklären; denn die dem LSG zur Verfügung stehenden Gutachten reichten zur Beantwortung der rechtserheblichen Fragen aus. Steht somit für den Senat bindend fest, daß die jetzt bei dem Kläger bestehende Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes nicht ursächlich auf schädigende Einflüsse seines Wehrdienstes oder die anerkannten Schädigungsfolgen zurückzuführen ist, so hat er keinen Anspruch auf die Erhöhung seiner Rente. Da das LSG weder materielles Recht noch die §§ 103 und 128 SGG verletzt hat, ist die Revision unbegründet, so daß sie zurückzuweisen war (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG.
Fundstellen