Leitsatz (redaktionell)
1. Für einen Beamten des gehobenen Finanzdienstes ist die Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung als Fortbildung anzusehen.
2. Die Eignung des Teilnehmers iS von AFG § 36 erfordert, daß er glaubhaft den ernsten Willen und die nötige Energie hat, an der Bildungsmaßnahme mit dem Ziel des erfolgreichen Abschlusses teilzunehmen.
3. Zur Zweckmäßigkeit nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (AFG § 36), bei der Aufstiegsfortbildung.
Orientierungssatz
Zur Frage der Förderung eines Vorbereitungslehrgangs auf die Steuerberaterprüfung bei einem Finanzbeamten.
Normenkette
AFG § 41 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25; StBerG § 2; AFG § 36 Fassung: 1969-06-25
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 1974 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit 1959 Beamter im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. Seit 1965 war er außerdem, jedenfalls bis 1972, als ordentlicher Studierender an der R-Universität in B eingeschrieben. Er nahm vom 17. bis zum 22. November 1969 nach seinen Angaben an einem Wochenlehrgang der Steuerfachschule T (T.) zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung teil. Themen dieses Lehrgangs waren: "Umsatzsteuer II, Kapitalverkehrssteuer". Außerdem führte die Steuerfachschule T. in der Zeit von Juni bis Dezember 1969 weitere 9 Wochenlehrgänge mit weiteren Themen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung durch. Jeder Wochenlehrgang umfaßte 40 Stunden.
Am 28. Januar 1970 beantragte der Kläger Förderung des Lehrgangs Umsatzsteuer II, Kapitalverkehrssteuer. Das Arbeitsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. Juli 1971 ab, weil der Kläger keine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt habe, eine solche Beschäftigung auch nicht ausüben wolle und, weil die Maßnahme nicht mindestens 50 Unterrichtsstunden umfaßt habe. Den Widerspruch des Klägers wies das Arbeitsamt am 13. Januar 1972 zurück.
Mit der Klage machte der Kläger geltend, er sei in den Jahren von 1951 bis 1955 mehrere Wochen lang arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und beabsichtige, als angestellter Steuerberater in die Praxis des Steuerbevollmächtigten R in Bochum einzutreten. Er habe vor dem 17. November 1969 beim Arbeitsamt Herne die Auskunft erhalten, daß für die Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigten- und Steuerberaterprüfung keine Zuschüsse nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gewährt würden. Während des Lehrgangs habe er aber von anderen Teilnehmern erfahren, daß das Arbeitsamt sie förderte. Weil die Kostenfrage nicht geklärt war, habe er seine Absicht, weitere Wochenlehrgänge der Steuerfachschule T. zu besuchen, aus finanziellen Gründen nicht verwirklicht.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 4. Mai 1972 abgewiesen. Mit Urteil vom 28. Februar 1974 hat das Landessozialgericht (LSG) die zugelassene Berufung zurückgewiesen und in den Gründen ausgeführt: Selbst wenn der vom Kläger besuchte Lehrgang als Teil einer Gesamtunterrichtsveranstaltung mit mehr als 50 Unterrichtsstunden angesehen werde, erscheine die Förderung unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes nicht zweckmäßig. Der Personalbedarf der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen sei 1969 zumindest nicht geringer gewesen als der Bestand (Bedarf: 8499 Sachbearbeiter und Betriebsprüfer, Bestand 1971: 5968 Bedienstete, die als Sachbearbeiter und Betriebsprüfer einsetzbar waren). Es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß in den folgenden Jahren bis heute Bestand und Bedarf sich ausgeglichen hätten. Deshalb sei der Kläger unentbehrlich gewesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob eine Förderung trotz einer solchen Lage möglicherweise zweckmäßig sei, wenn der Berufswechsel zu einer gehobeneren und inhaltlich ausgefüllteren Tätigkeit führe. Der Kläger sei als Lebenszeitbeamter nicht von Arbeitslosigkeit bedroht und strebe mit der Steuerberatertätigkeit keine Beschäftigung mit wesentlich anderem Inhalt und wesentlich anderer fachlicher Qualität an. Selbst wenn der Steuerberaterberuf seinerzeit ein Mangelberuf gewesen wäre, gäbe es doch keinen einleuchtenden Gesichtspunkt, den Bedarf in diesem Beruf vorrangig durch Förderung der Angehörigen eines anderen Mangelberufs zu decken.
Gegen das ihm am 19. April 1974 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Mai 1974 (Dienstag) die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Revisionsschrift habe sein Prozeßbevollmächtigter am Abend des 18. Mai 1974 beim Postamt D in den Nachtbriefkasten geworfen. Nach den Angaben an dem Briefkasten hätte sie am nächsten Werktag in Kassel zugestellt sein müssen. Zur Sache trägt der Kläger vor: Wenn er nach seinen Fähigkeiten und Neigungen im steuerberatenden Beruf für sich größere Entfaltungsmöglichkeiten sehe, müsse dem im Rahmen der Arbeitsförderung Rechnung getragen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 1974, das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 4. Mai 1972 sowie die Bescheide vom 14. Juli 1971 und 13. Januar 1972 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger anläßlich des Besuchs des Vorbereitungslehrgangs vom 17. bis 22. November 1969 Leistungen zur Förderung der beruflichen Fortbildung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -)
Entscheidungsgründe
Gegen die Versäumnis der Revisionsfrist ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn er war ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten (§ 67 SGG). Die Angabe des Prozeßbevollmächtigten, daß nach dem Verzeichnis am Nachtbriefkasten beim Postamt D ein bis 20.00 Uhr aufgegebener Brief am nächsten Werktag in K zugestellt werde, ist glaubhaft. Danach konnte sich der Prozeßbevollmächtigte darauf verlassen, der am 19. Mai 1974 um 17.00 Uhr abgestempelte Brief werde am Montag den 20. Mai 1974 fristgerecht beim Bundessozialgericht (BSG) eingehen.
Die demgemäß als frist- und formgerecht eingelegt geltende Revision ist zulässig und insoweit begründet, als die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist. Die Ausführungen zur Zweckmäßigkeit der Förderung i.S. des § 36 AFG, auf die das LSG seine Entscheidung gestützt hat, sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Bei der Teilnahme an der Maßnahme, um die es hier geht, hat es sich um eine berufliche Fortbildung im Sinn des § 41 AFG gehandelt. Der Lehrgang hatte das Ziel, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen; denn mit der Tätigkeit des Steuerberaters wäre der Kläger in seinem bisherigen Berufsfeld geblieben. Steuerberater haben nach § 2 des Steuerberatungsgesetzes (Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in der hier maßgebenden Fassung vom 16. August 1961 - BGBl I, 1301 -, BGBl I 1969, 1411) die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrages ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Wie Betriebsprüfer des Finanzamtes, zu denen der Kläger gehörte, werden die Steuerberater auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig. Ihr Beruf baut nach dem Steuerberatungsgesetz auf vorhandenen beruflichen Kenntnissen in diesem Berufsfeld auf. Für die Zulassung zur Prüfung als Steuerberater ist nach dem Steuerberatungsgesetz eine bestimmte mehrjährige Berufstätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens Voraussetzung. Da außerdem Hochschullehrer, die auf dem Gebiet des Steuerrechts lehren oder gelehrt haben, sowie ehemalige Finanzrichter, Beamte und Angestellte des höheren Dienstes der Finanzverwaltung ohne Prüfung als Steuerberater zugelassen werden können, erreichen Beamte des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung, wie der Kläger und die übrigen zur Prüfung zugelassenen Personengruppen, durch die Prüfung einen beruflichen Aufstieg. Wer nämlich zur Prüfung zugelassen wird, erreicht damit die gleiche berufliche Stellung wie die von der Prüfung befreiten Personen, bei denen eine umfassende Kenntnis des Steuerrechts ohne weiteres angenommen wird. Zumindest aber erweitert der vom Kläger besuchte Lehrgang seine beruflichen Kenntnisse.
Nach § 41 AFG ist die Teilnahme an einer Maßnahme nur förderungsfähig, wenn sie eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung voraussetzt. Abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung sind, wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, nicht nur eine auf den Teilnehmer bezogene subjektive Förderungsvoraussetzung. Sie müssen vielmehr generell Voraussetzung der Maßnahme sein, wenn diese als berufliche Fortbildung förderungsfähig sein soll. Fortbildungsmaßnahmen sind nur solche Lehrveranstaltungen, die auf dem bisherigen Berufswissen aufbauen und es weiter entwickeln (vgl. BSGE 36, 48; BSG SozR AFG § 41 Nr. 1 und BSG vom 6. Mai 1975 - 7 RAr 106/73 -).
Nach den Feststellungen des LSG dient der Lehrgang der Steuerfachschule T. allerdings der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung, die ihrerseits nach dem Steuerberatungsgesetz eine abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung voraussetzt. Diese Zweckbestimmung genügt aber nicht. Nach dem Sinn des § 41 Abs. 1 AFG dürfen zu dem Lehrgang vielmehr grundsätzlich nur Teilnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung oder angemessener Berufserfahrung zugelassen werden (vgl. BSG SozR 4100 § 41 AFG Nrn. 11 und 12). Bei Kursen, die sich auch für andere Teilnehmer offen halten, ist nicht ohne weiteres gewährleistet, daß es sich um eine auf dem bisherigen Berufswissen aufbauende Bildung handelt und ferner nicht, daß der Ausbildungsgang der Nutzung des vorhandenen Berufswissens entsprechend gestrafft ist. Deshalb wird das LSG die Zulassungsvoraussetzungen der Steuerfachschule T. noch festzustellen haben.
Der Senat hat allerdings ausgesprochen (SozR 4100 § 41 AFG Nr. 6), daß bei einem engen Zusammenhang zwischen Vorbereitungslehrgang und Prüfung es ausreichend sei, wenn Zugangsvoraussetzungen entsprechend § 41 AFG für die Prüfung vorgesehen sind. Dann erstreckten sich diese Zugangsvoraussetzungen auch auf die Teilnahme an den Vorbereitungslehrgängen. In dem vom Senat entschiedenen Fall handelte es sich um einen Vorbereitungskurs für die Prüfung als Finanzbuchhalter, die von dem Veranstalter des Lehrgangs selbst abgenommen wurde. In diesem Fall konnten die Voraussetzungen für Prüfung und Vorbereitungskurs als identisch angesehen werden. Anders liegt es jedoch hier. Es ist nicht festgestellt, daß alle Teilnehmer des Kurses sich auf die Prüfung als Steuerberater vorbereiten. Der Schluß von den Prüfungsanforderungen auf die Zulassungsanforderungen zu dem Kurs ist deshalb für die hier streitige Bildungsmaßnahme nicht gerechtfertigt.
Wenn aber auch nur für einen Teil der Teilnehmer die Möglichkeit der Teilnahme ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung (§ 41 Abs. 1 AFG) besteht, so ist die Förderung einer Teilnahme an der betreffenden Maßnahme ausgeschlossen (so BSG SozR 4100 § 41 AFG Nr. 12).
Das LSG brauchte nach seiner Rechtsauffassung auch keine Feststellungen darüber zu treffen, ob der Lehrgang als solcher nach Dauer, Gestaltung des Lehrplanes, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten ließ - § 34 Satz 2 AFG. Es wird diese Feststellungen noch nachzuholen haben. Dabei sind als Maßnahme in diesem Sinn sämtliche 10 Wochenlehrgänge der Steuerfachschule anzusehen, nicht nur der vom Kläger besuchte Lehrgang. Die Schule bot alle Lehrgänge im Zusammenhang an. Es kann daher für die Eignung der Maßnahme nicht ausschlaggebend sein, daß sie sich aus einzelnen Teillehrgängen zusammensetzte. Der Kläger hat nach seinem Vorbringen die Absicht gehabt, einen umfassenden Lehrgang der Steuerfachschule zu besuchen.
Weil Maßnahme hier die Zusammenfassung der 10 Wochenlehrgänge ist, scheitert der Förderungsanspruch auch nicht an der Bestimmung des § 6 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 (AFuU 1969), denn zusammen umfaßten die Wochenlehrgänge 400 Wochenstunden.
Das LSG hat ferner keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Kläger eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt hat oder eine solche Beschäftigung ausüben wollte - § 42 AFG -. Es wird ermitteln müssen, ob die vom Kläger behaupteten Beschäftigungszeiten zutreffen und ob sie nach damaligem Recht arbeitslosenversicherungspflichtig waren. Eine bestimmte Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung kann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 42 AFG allerdings nicht verlangt werden (vgl. dazu auch § 41 des Regierungsentwurfs zum AFG - Bundestagsdrucksache V/2291, die Stellungnahme des Bundesrates dazu - aaO S. 107 sowie das Kurzprotokoll der 74. Sitzung des Ausschusses für Arbeit des Deutschen Bundestages vom 5. Dezember 1968).
Wenn der Kläger früher keine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt hat, ist weiter zu ermitteln, ob er eine solche Beschäftigung ausüben wollte. Das LSG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Fähigkeiten des Klägers erwarten ließen, daß er an der Fortbildungsmaßnahme mit Erfolg teilnahm. Seine bisherigen beruflichen Tätigkeiten rechtfertigen diese Erwartung ohne weiteres, da sie nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 5 Steuerberatungsgesetz für die Zulassung zur Prüfung ausreichten.
Zweifelhaft kann die Eignung des Klägers im Sinn des § 36 AFG sein. Dazu gehört, daß er glaubhaft den ernsten Willen und die nötige Energie hatte, an der Bildungsmaßnahme mit dem Ziel des erfolgreichen Abschlusses teilzunehmen. Das LSG hat keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich dieser Wille ergibt, und es wird insoweit folgendes zu beachten haben: Nach seinem eigenen Vorbringen wollte der Kläger einen umfassenden Lehrgang der Steuerfachschule T. besuchen, sich also nicht auf den Teillehrgang Umsatzsteuer II und Kapitalverkehrssteuer beschränken. Wie er aber weiter vorträgt, hat er diesen Lehrgang versuchsweise besucht, obwohl er vom Arbeitsamt schon die Auskunft erhalten hatte, der Besuch des Lehrgangs werde nicht gefördert. Er habe dann während des Lehrgangs erfahren, daß andere Teilnehmer doch gefördert wurden. Aus dem Urteil des LSG ergibt sich indessen nicht, daß der Kläger auf diese Nachricht sich sofort wieder an das Arbeitsamt gewendet hat, was sehr nahegelegen hätte. Er hätte außerdem, wenn er ernsthaft weitere Wochenlehrgänge besuchen wollte, rechtzeitig um die Gewährung von Urlaub bei seinem Dienstherren nachsuchen müssen. Schließlich können sich Zweifel an der Ernsthaftigkeit auch daraus ergeben, daß der Kläger laut vorgelegten Studienbescheinigungen seit 1965 als ordentlicher Studierender an der Ruhr-Universität in Bochum für das Studium der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften eingeschrieben war.
Die bisherigen Feststellungen des LSG reichen nicht aus für die Entscheidung, ob die Förderung der Teilnahme an dem Lehrgang Umsatzsteuer II, Kapitalverkehrssteuer unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheint. Allerdings ist ein Bezug der Fortbildung zum Arbeitsmarkt (vgl. dazu BSG SozR 4100 § 42 AFG Nr. 5) nicht zu verneinen. Die Bezugnahme auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes hat - neben anderen - den Sinn, solche Bildungsmaßnahmen von der Förderung nach dem AFG auszuschließen, die dem Bildungswilligen allein oder doch überwiegend allein dienen, die für die Verwertung auf dem Arbeitsmarkt (der unselbständig Tätigen) von keiner oder doch nur untergeordneter Bedeutung sind. Diese Bedeutung ist gegeben, wenn der Beamte sich fortbilden läßt, um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen (vgl. BSG SozR 4100 § 42 AFG Nr. 3). Für den Arbeitsmarkt hatte aber auch die Teilnahme des Klägers am Lehrgang der Steuerfachschule T. Bedeutung, obwohl die Ausbildung ihn zur Ausübung eines Berufes als Selbständiger befähigt hätte; denn die Maßnahme war nicht ausschließlich auf die Tätigkeit eines selbständigen Steuerberaters ausgerichtet. Vielmehr kann der Steuerberater abhängig tätig werden.
Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Zweckmäßigkeit im Sinn des § 36 AFG hat die Verwaltung einen Beurteilungsspielraum, der hinsichtlich der Einhaltung seiner Grenzen vom Gericht überprüft werden kann. Die Bundesanstalt hat diesen Spielraum in der Bestimmung des § 8 der AFuU 1969 konkretisiert (BSG SozR 4100 § 42 AFG Nr. 5). Zweckmäßig ist danach eine Förderung dann, wenn der Erwerbstätige seine berufliche Beweglichkeit sichern oder verbessern oder beruflich aufsteigen will und durch die Teilnahme an einer Maßnahme arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Bedürfnissen besser entsprochen werden kann, als dies ohne eine berufliche Fortbildung oder Umschulung möglich wäre.
Wie der Senat im Urteil vom 6. März 1975 - 7 RAr 66/72 - ausgeführt hat, orientiert sich die Zweckmäßigkeit regelmäßig an den Zwecken, denen die jeweilige Maßnahme dient. Bei einer Umschulung ist der Zweck in erster Linie, die berufliche Beweglichkeit des Arbeitnehmers zu sichern oder zu verbessern (§ 47 Abs. 1, § 2 Ziff. 2 AFG). In der Vorschrift des § 41 AFG ist indessen das Ziel der Verbesserung oder Sicherung der beruflichen Beweglichkeit nicht ausdrücklich hervorgehoben. Die Fortbildung führt, jedenfalls wenn es sich um einen beruflichen Aufstieg handelt, weniger zu einer quantitativen als zu einer qualitativen Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten. Dabei geht es nicht allein um den Schutz gegen Arbeitslosigkeit. Mit der Heranbildung von Arbeitskräften für höherwertige Tätigkeiten wird vielmehr bei entsprechendem Bedarf den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes besser entsprochen als ohne diese Fortbildung, ohne daß deswegen auch ein besserer Schutz gegen Arbeitslosigkeit gegeben sein müßte.
Demgemäß steht es der Zweckmäßigkeit i. S. des § 36 AFG nicht entgegen, daß der Kläger Lebenszeitbeamter ist und einen vollkommenen Schutz gegen Arbeitslosigkeit hat. Seine Fortbildung hätte vielmehr arbeitsmarktpolitischen Bedürfnissen besser entsprochen als es ohne sie möglich gewesen wäre, wenn der Kläger glaubhaft machen könnte, daß er die ernste Absicht hatte, nicht nur vorübergehend unselbständig tätig zu werden. Stellt das LSG diese Absicht fest, dann ist weiter zu prüfen, ob der Kläger nach der im Jahre 1969 möglichen Voraussicht im Beruf eines abhängigen Steuerberaters wahrscheinlich dauerhaft eine Anstellung gefunden haben würde. In diesem Fall könnte die Zweckmäßigkeit nicht verneint werden. Läßt sich diese Absicht des Klägers aber nicht feststellen oder ergeben die Feststellungen des LSG umgekehrt, daß er als Steuerberater selbständig oder jedenfalls nur vorübergehend unselbständig tätig werden wollte, dann würde durch die Fortbildung den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes nicht besser entsprochen als ohne sie.
Der Rechtsstreit ist aus allen diesen Gründen an das LSG zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Fundstellen