Leitsatz (redaktionell)
1. Der Zweck der Umschulung, die berufliche Beweglichkeit des Arbeitnehmers zu verbessern, wird regelmäßig erreicht, wenn der Bildungswillige in dem neuen Beruf - zusätzlich zu seinem bisherigen Beruf - eine auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Beschäftigungsmöglichkeit erhält. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn es sich bei dem angestrebten Beruf um einen sogenannten Mangelberuf handelt (vgl BSG 1975-03-06 7 RAr 66/72 = Dienstbl BA C AFG § 36) - Nr 193. Die berufliche Beweglichkeit kann durch einen Berufswechsel, der mit dem Erwerb neuer Kenntnisse und Fertigkeiten verbunden ist, nur dann verschlechtert werden, wenn eine Rückkehr in den bisherigen Beruf ausgeschlossen erscheint oder sehr erschwert ist.
2. Interessengebundenheit (AFG § 43 Abs 2) einer Sonderausbildung von Sportlehrern liegt nicht vor, wenn es sich um eine für jedermann offene Ausbildung handelt, die auf unbestimmte Zeit der Gewinnung von Sportlehrern dient und diesen zumindest in der Mehrzahl der Bundesländer eine Anstellung ermöglicht.
Orientierungssatz
Zur Frage der Zweckmäßigkeit einer Umschulung zum Sportlehrer.
Normenkette
AFG § 47 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 36 Fassung: 1969-06-25, § 43 Abs. 2 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 6 Abs. 1 S. 3 Fassung: 1969-12-18, § 8 Fassung: 1969-12-18
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 26. Februar 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Ausbildung des Klägers zum Sportlehrer nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) als Umschulung zu fördern ist.
Der Kläger hat von 1961 bis 1964 eine Lehre als Verwaltungsangestellter durchlaufen und war anschließend bis April 1971 in diesem Beruf tätig. Während dieser Zeit hat er an einem Verwaltungslehrgang der Gemeindeverwaltungsschule H teilgenommen und die Verwaltungsprüfung 1 abgelegt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eigener Kündigung des Klägers. Er hatte die Absicht, Sportlehrer zu werden und nahm deshalb an einer Sonderausbildung von Lehrkräften für den Sportunterricht an Volksschulen im Zentralinstitut für Sporterziehung in H teil. Der Lehrgang begann am 4. Mai 1971 und endete am 21. Juli 1972 mit einer staatlich anerkannten Abschlußprüfung.
Der Antrag des Klägers auf Förderung dieser Ausbildung nach dem AFG wurde abgelehnt (Bescheid vom 16. März 1971). Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1971; Urteil vom 4. April 1972).
Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) das erstinstanzliche Urteil und die Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Unterhaltsgeld (Uhg) sowie einen Zuschuß nach §§ 44, 45 AFG zu gewähren (Urteil vom 26. Februar 1973). Das LSG hat die Auffassung vertreten, daß die Teilnahme an dem Sporterzieherlehrgang für den Kläger eine Umschulung bedeute. Die gewählte Umschulungsmaßnahme sei zweckmäßig i.S.d. § 36 AFG. Ziel von Umschulungsmaßnahmen sei es, die berufliche Beweglichkeit des Erwerbstätigen zu sichern oder zu verbessern (§ 47 Abs. 1 Satz 1 AFG).
Dieser Ausbildungszweck werde nicht dadurch beeinträchtigt, daß mit der Umschulungsmaßnahme ein sozialer und wirtschaftlicher Aufstieg verbunden sei. Soweit die Beklagte meine, der Kläger habe einen Aufstieg auch als Verwaltungsangestellter erreichen können, so seien hierfür die Voraussetzungen nicht gegeben. Eine besondere Eignung des Klägers könne nach dem Ergebnis der ersten Verwaltungsprüfung (ausreichend) nicht angenommen werden. Dies zeige sich auch darin, daß der Kläger nach einer Bescheinigung des Arbeitgebers nicht für die Laufbahn des gehobenen Dienstes vorgesehen gewesen sei. Demgegenüber sei der Kläger für den Beruf des Sportlehrers geeignet. Dieser Beruf entspreche seiner eigentlichen beruflichen Neigung. Auch aus der Sicht des Arbeitsmarktes sei die Umschulung des Klägers zweckmäßig. Der erhebliche Mangel an Sportlehrern sei größer und wiege schwerer als ein etwaiger Mangel im bisherigen Beruf.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verkennung des Begriffs der Zweckmäßigkeit i.S.d. § 36 AFG durch das LSG.
Bei dem Beruf des Verwaltungsangestellten, den der Kläger vor Eintritt in die Umschulungsmaßnahme ausgeübt habe, handele es sich um einen Mangelberuf. Der Arbeitsplatz des Klägers sei nicht gefährdet gewesen. Unter diesen Umständen sei eine Umschulung grundsätzlich auch dann nicht zweckmäßig, wenn ein Beruf angestrebt werde, der ebenfalls ein Mangelberuf sei. Eine Umschulung von Mangelberuf zu Mangelberuf könne nur ausnahmsweise als zweckmäßig angesehen werden, wenn der Bedarf an Arbeitskräften in dem angestrebten neuen Beruf größer sei oder schwerer wiege als in dem bisherigen Beruf. Für die Ansicht des LSG, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben seien, fehle es an ausreichenden Feststellungen. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Beruf des Sportlehrers um einen Beruf mit engen Einsatzmöglichkeiten handele, der die berufliche Beweglichkeit des Klägers auf die Dauer nicht verbessere. Spätestens, wenn er aus gesundheitlichen Gründen oder Altersgründen seinen Beruf nicht mehr ausüben könne, bedürfe es weiterer Maßnahmen, um ihn vor Arbeitslosigkeit zu bewahren. Dem gegenüber sei er in seinem früheren Beruf als Verwaltungsangestellter und der dort gegebenen breiten Einsatzmöglichkeit auch bei Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit vor Arbeitslosigkeit geschützt.
Unzutreffend sei die Folgerung des LSG, der Kläger sei für den Beruf des Verwaltungsangestellten nicht geeignet. Dies könne aus dem Ergebnis der ersten Verwaltungsprüfung nicht ohne weiteres geschlossen und auch nicht darauf gestützt werden, daß der Kläger seinerzeit nicht für einen Aufstiegslehrgang vorgesehen gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 26. Februar 1973 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 4. April 1972 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er stützt sich im wesentlichen auf das Urteil des LSG.
Beide Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist statthaft und in rechter Form und Frist eingelegt worden. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG.
Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß der vom Kläger besuchte Lehrgang des Zentralinstituts für Sporterziehung in Hannover für ihn eine Maßnahme der Umschulung darstellt. Eine Maßnahme dient immer dann der Umschulung, wenn die im bisherigen Beruf erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in den angestrebten Beruf inhaltlich überhaupt nicht oder doch nur in unwesentlichem Umfang übernommen werden (BSG SozR 4100 § 41 AFG Nr. 11). Dies ist zweifelsfrei der Fall, wenn ein Verwaltungsangestellter, wie der Kläger es war, in den Beruf des Sportlehrers an Volksschulen überwechselt.
Die Teilnahme an der - somit als Umschulungsmaßnahme einzustufenden Sportlehrerausbildung - kann nur gefördert werden, wenn die Maßnahme innerhalb der vorgeschriebenen Höchstgrenze von drei Jahren (§§ 47 Abs. 3 AFG/6 Abs. 1 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 - AFuU 1969 - ANBA 1970 S. 85) zu einem auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Beruf führt (BSG SozR 4100 § 47 Nr. 2 AFG). Dies ist bei Lehrern regelmäßig nicht der Fall, weil dieser Beruf im allgemeinen im Beamtenverhältnis ausgeübt wird und die Laufbahnvorschriften für Beamte außer der Hochschulausbildung noch einen Vorbereitungsdienst und eine zweite Staatsprüfung vorsehen. Anders liegen die Verhältnisse aber unter Umständen dort, wo von vornherein feststeht, daß der angestrebte Lehrerberuf lediglich im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden kann und hierfür keine besondere Probezeit mit anschließender formeller Eignungsbeurteilung vorgesehen ist (vgl. Urteil des Senats vom 26. August 1975 - 7 RAr 27/74 -). Ob die zuletzt genannten Voraussetzungen vorliegen, hat das LSG nicht festgestellt. Es wäre immerhin denkbar, daß Absolventen einer derart kurzen Sonderausbildung generell nur als Angestellte in den Schuldienst übernommen werden und für diese Personen weitere Ausbildungsabschnitte nicht vorgesehen sind. Darüber hinaus ist in Betracht zu ziehen, daß der Kläger, wenn generell eine Einstellung als Beamter vorgesehen sein sollte, doch wegen seines Alters nur als Angestellter übernommen werden könnte und deshalb einen Vorbereitungsdienst mit abschließender Prüfung nicht abzuleisten braucht (vgl. BSG vom 26. August 1975 - 7 RAr 27/74 -). Die dazu erforderlichen Feststellungen muß das LSG noch nachholen.
Die weiterhin für eine Förderung erforderliche Eignung des Klägers für den angestrebten Beruf des Sportlehrers (§ 36 AFG) ist hingegen vom LSG unangegriffen festgestellt worden. Auf seine Eignung für den zuvor von ihm ausgeübten Beruf des Verwaltungsangestellten kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nach dem Gesetz nicht an.
Ebenso ist festgestellt, daß die berufliche Neigung des Klägers (§ 36 AFG) dem neuen Beruf des Sportlehrers gilt. Neben der Eignung und Neigung ist nach § 36 AFG ferner noch Voraussetzung der Förderung, daß diese unter Berücksichtigung der Lage und der Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheint. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse in dem angestrebten Beruf an, nicht aber - wie die Beklagte meint, generell auf einen Vergleich mit den Verhältnissen im bisherigen Beruf. Hiervon geht die Beklagte in der - allerdings in diesem Fall noch nicht anzuwendenden - Neufassung von § 8 AFuU (Fassung vom 19. Dezember 1973) selbst grundsätzlich aus. Der Wortlaut des § 36 AFG läßt bereits erkennen, daß Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes lediglich bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Förderung berücksichtigt werden müssen. Diese Prüfung läßt keinen Raum für eine Ordnung des Arbeitsmarktes, insbesondere für eine Lenkung der Arbeitskräftefluktuation zwischen verschiedenen Berufen durch die Beklagte. Eine solche allgemeine Lenkungsbefugnis der Beklagten dem § 36 AFG insoweit zu entnehmen, würde den in § 2 AFG aufgeführten allgemeinen Zielen des Gesetzes nicht entsprechen. Ob eine Förderung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheint, orientiert sich vielmehr regelmäßig an den Zwecken, denen die jeweilige Maßnahme dient. Zweck der Umschulung ist es in erster Linie, die berufliche Beweglichkeit des Arbeitnehmers zu sichern oder zu verbessern (§ 47 Abs. 1/§ 2 Ziff. 2 AFG). Dieses Ziel wird regelmäßig erreicht, wenn der Bildungswillige in dem neuen Beruf - zusätzlich zu seinem bisherigen Beruf - eine auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Beschäftigungsmöglichkeit erhalten hat. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn es sich bei dem angestrebten Beruf um einen sogenannten Mangelberuf handelt, hingegen nicht, wenn der neue Beruf überbesetzt ist oder wegen rückläufiger Tendenzen in absehbarer Zeit Unterbringungsschwierigkeiten erwarten läßt. Wo die genauen Grenzen liegen, ist nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden (BSG Urteil vom 6. März 1975 - 7 RAr 66/72 -). Der vorliegende Fall erfordert nicht, auf die Frage der Abgrenzung näher einzugehen. Ein Mangelberuf liegt jedenfalls dann vor, wenn erkennbar ist, daß bei Abschluß der Ausbildung das Angebot an Arbeitsplätzen die Nachfrage so erheblich übersteigt, daß noch auf längere Zeit nicht mit einer Besetzung aller Stellen gerechnet werden kann. Im Sportlehrerberuf ist eine solche Situation schon seit vielen Jahren festzustellen, insbesondere auch 1972, als der Kläger seine Ausbildung abschloß. Auch die Beklagte ist von dieser Erkenntnis in ihren Überlegungen ausgegangen. Besonderer Beweiserhebung über diesen allgemein bekannten Mangel an Sportlehrern bedurfte es nicht.
Ob, wie die Beklagte meint, eine Förderung in Mangelberufe unzweckmäßig sein kann, wenn der Umschüler wegen der Anforderungen in dem neuen Beruf stärker in der Gefahr steht, bei nachlassen seiner Leistungsfähigkeit aus dem Beruf verdrängt zu werden, die berufliche Beweglichkeit in dem neuen Beruf also geringer ist als die in dem alten, kann dahinstehen. Die berufliche Beweglichkeit kann durch einen Berufswechsel, der mit dem Hinzulernen neuer Kenntnisse und Fertigkeiten verbunden ist, jedenfalls nur dann verschlechtert werden, wenn eine Rückkehr in den bisherigen Beruf ausgeschlossen erscheint oder sehr erschwert ist, so z.B. bei besonders schneller Entwicklung der Anforderungen an die Berufskenntnisse, oder weil ständige Übung bestimmter Tätigkeiten erforderlich ist. Das ist in dem vom Kläger bisher ausgeübten Beruf des Verwaltungsangestellten gerade nicht der Fall. In diesem Beruf wird ein breites Grundwissen über Büro und Verwaltung vermittelt, das es dem Verwaltungsangestellten erlaubt, im gesamten öffentlichen Dienst und auch an anderer Stelle tätig zu werden. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten unterliegen nicht einem so schnellen Wandel, daß es dem Kläger nicht auch in späteren Jahren nach kurzer Einarbeitung wieder möglich wäre, den im Beruf des Verwaltungsangestellten gestellten Anforderungen gerecht zu werden, falls er einmal wegen gesundheitlicher Schäden den Beruf des Sportlehrers nicht mehr ausüben kann.
Unzweckmäßig wäre eine Förderung der Sonderausbildung zum Sportlehrer allerdings dann, wenn der Kläger mit dieser Ausbildung keine Dauerstellung erhalten könnte, sondern nur eine Anstellung nach Zeitverträgen, die unter Umständen von Jahr zu Jahr verlängert werden. Unzweckmäßig wäre die Förderung ferner, wenn der Kläger damit rechnen müsste, in absehbarer Zeit durch voll ausgebildete Sportlehrer aus seinem Beruf verdrängt zu werden (vgl. Urteil des Senats vom 26. August 1975 - 7 RAr 27/74 -). Das LSG muß noch feststellen, ob Anhaltspunkte vorliegen, die insoweit die Zweckmäßigkeit der Förderung in Frage stellen.
Weitere Feststellungen sind schließlich noch zur Klärung der Frage erforderlich, ob die Sonderausbildung von Sportlehrern im Zentralinstitut für Sporterziehung in Hannover nicht Interessen eines Betriebes oder Verbandes i.S.d. § 43 Abs. 2 AFG dient. Bei den dort verwendeten Begriffen "Betrieb oder Verband" handelt es sich um einen allgemeinen Sammelbegriff, der jede Einrichtung erfassen soll, die überhaupt als Zweckträger für Fortbildungsmaßnahmen in Betracht kommen kann. Hierzu zählen auch die öffentlichen Verwaltungen, sofern sie einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen im Rahmen der beruflichen Bildung allein auf ihre eigenen Belange ausgerichtete Zwecke verfolgen (BSG SozR 4100 § 43 AFG Nr. 8). In Anwendung dieser Grundsätze wäre die Teilnahme an der Sonderausbildung für Sportlehrer nicht zu fördern, wenn diese Ausbildung allein dazu diente, Lehrer für das Land Niedersachsen oder evtl. einige andere Länder heranzubilden (vgl. BSG SozR 4100 § 43 AFG Nr. 9), oder wenn die Ausbildung zwar für alle Bundesländer erfolgte, aber einen von vornherein zeitlich und personell begrenzten Bedarf abdecken soll. Eine Interessengebundenheit liegt hingegen nicht vor, wenn es sich um eine für jedermann offene Ausbildung handelt, die auf unbestimmte Zeit der Ausbildung von Sportlehrern für das gesamte Bundesgebiet dient, wenn also die Absolventen des Sonderausbildungslehrgangs in allen Ländern oder jedenfalls im überwiegenden Teil der Bundesländer mit der erworbenen Qualifikation eine Anstellung finden können, und eine zeitliche Begrenzung des Sonderausbildungslehrgangs nicht von vornherein vorgesehen ist. Da das LSG aufgrund seiner Rechtsauffassung die hier erforderlichen Feststellungen bisher nicht zu treffen brauchte, muß es sie noch nachholen.
Weitere Bedenken gegen die Förderung des vom Kläger besuchten Lehrgangs sind nicht ersichtlich.
Wegen der fehlenden Feststellungen war dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Die Sache muß deshalb zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mitzuentscheiden haben.
Fundstellen