Leitsatz (amtlich)
RVO § 1249 ist auf Hinterbliebenenrenten entsprechend anzuwenden.
Normenkette
RVO § 1249 Fassung: 1957-02-23, § 1263 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 22. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die am 17. Oktober 1899 geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Witwenrente aus der Arbeiterrentenversicherung (ArV) ihres am 28. Juli 1895 geborenen und am 29. August 1957 verstorbenen Ehemannes. Dieser war von 1909 bis Oktober 1923 - mit einer Unterbrechung durch Leistung von Kriegsdienst - als Polstererlehrling und -gehilfe pflichtversichert beschäftigt. Der letzte Beitrag wurde im Jahre 1923, und zwar für Oktober 1923, entrichtet. Von dieser Zeit an war der Ehemann der Klägerin bis April 1924 erwerbslos. Anschließend machte er sich als Polsterermeister selbständig. Er hat seine Versicherung nicht freiwillig fortgesetzt.
Den Antrag der Klägerin vom 10. Dezember 1957 hat die Beklagte durch Bescheid vom 1. April 1958 mit der Begründung abgelehnt, die Wartezeit sei nicht erfüllt, weil die von dem Versicherten zurückgelegten Beitragszeiten nicht angerechnet werden könnten, da zwischen dem 1. Januar 1923 und dem 30. November 1948 kein Beitrag entrichtet worden sei.
Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Sozialgericht durch Urteil vom 29. März 1959 die Beklagte - unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides - verurteilt, der Klägerin Witwenrente vom 1. August 1957 an zu gewähren.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Wartezeit erfüllt, da der Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt seines Todes eine Versicherungszeit von (mehr als) 60 Kalendermonaten zurückgelegt habe. Anders als bei der Versichertenrente müßten nach § 1263 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) für die Hinterbliebenenrenten alle Versicherungszeiten, also auch die vor dem 1. Januar 1924 liegenden, berücksichtigt werden, da die einschränkende Vorschrift des § 1249 RVO und § 1263 RVO nicht in Bezug genommen und daher nicht anwendbar sei.
Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht durch Urteil vom 22. Oktober 1959 das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen; es hat die Revision zugelassen.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts sei die Wartezeit nicht erfüllt, weil die von dem Versicherten entrichteten Beiträge nach § 1249 RVO nicht angerechnet werden könnten, da sie sämtlich vor dem 1. Januar 1924 entrichtet worden seien. Wenn § 1249 RVO auch in § 1263 RVO nicht in Bezug genommen sei, so müsse er doch auch auf die Hinterbliebenenrenten angewandt werden, weil diese nur abgeleitete Renten seien, bei denen ebenfalls die für den Versicherten erforderlichen versicherungstechnischen Voraussetzungen erfüllt sein müßten. Wenn in § 1263 Abs. 2 RVO nur von einer Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten die Rede sei, so seien damit nur solche Versicherungszeiten gemeint, die in der Person des Versicherten im Zeitpunkt seines Todes rechtswirksam gewesen seien.
Gegen das ihr am 8. Dezember 1959 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 30. Dezember 1959, beim Bundessozialgericht eingegangen am 5. Januar 1960, - unter Stellung eines Revisionsantrages - Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Das Berufungsgericht habe § 1263 Abs. 2 RVO falsch angewandt. Es komme, da auf § 1249 RVO nicht Bezug genommen sei, nur darauf an, ob eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten erfüllt sei. Auch nach Art. 2 § 17 in Verbindung mit § 8 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) könne § 1249 RVO nicht zur Anwendung kommen, da unter diese Vorschriften nur Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1957 eingetreten seien, fielen. Bestätigt werde diese Auffassung auch dadurch, daß in § 1249 RVO ausdrücklich von der "Wartezeit", in § 1263 Abs. 2 RVO aber ganz allgemein von der "Versicherungszeit". die Rede sei.
Sie beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Hamburg vom 22. Oktober 1959 die Berufung der Beklagten vom 29. April 1959 gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. März 1959 als unbegründet zurückzuweisen und der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Wenn auch in § 1263 Abs. 2 RVO nicht ausdrücklich § 1249 RVO für anwendbar erklärt werde, so entspreche es doch dem allgemeinen Grundsatz des Versicherungsrechts, daß Hinterbliebenenrenten, da sie nur abgeleitete Renten seien, mindestens dieselben versicherungstechnischen Voraussetzungen verlangten wie die Versichertenrenten selbst. Außerdem ergebe sich aus dem Wort "auch" in Art. 2 § 17 ArVNG, der über Art. 2 § 8 ArVNG den § 1249 RVO für alte Versicherungsfälle zur Anwendung bringe, daß eine Gleichstellung mit den neuen Versicherungsfällen erreicht werden solle, daß also der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, daß § 1249 RVO auch für Hinterbliebenenrenten zur Anwendung komme.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist, da das Landessozialgericht sie zugelassen hat, auch statthaft. Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen somit nicht. Es mußte ihr jedoch der Erfolg versagt bleiben.
Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Klägerin ein Anspruch auf Witwenrente nicht zusteht. Es könnte schon fraglich sein, ob der Anspruch der Klägerin nicht überhaupt schon deshalb verneint werden muß, weil der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht, wie es § 1264 RVO voraussetzt, Versicherter, d.h. Versicherter im Zeitpunkt seines Todes, gewesen ist, da in diesem Zeitpunkt aus keinem Beitrag die Anwartschaft erhalten war. Einer Entscheidung dieser Frage bedurfte es jedoch nicht, da jedenfalls in der Person des Versicherten im Zeitpunkt seines Todes die Wartezeit nicht erfüllt war.
Zuzugeben ist der Klägerin zwar, daß § 1263 Abs. 2 RVO nur verlangt, daß der Versicherte zur Zeit seines Todes eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat oder die Wartezeit nach § 1252 RVO als erfüllt gilt, ohne daß eine entsprechende Anwendung des § 1249 RVO vorgeschrieben ist. In § 1263 Abs. 2 RVO ist aber, daran kann kein Zweifel bestehen, eine Wartezeit für Hinterbliebenenrenten eingeführt, wenn auch das Wort "Wartezeit" nicht gebraucht wird; denn die Leistungsgewährung wird davon abhängig gemacht, daß vor Eintritt des Versicherungsfalles eine bestimmte Versicherungszeit zurückgelegt sein muß. Bestätigt wird dies zudem dadurch, daß auch der Schluß dieses Absatzes eine Wartezeitregelung enthält und daß Abs. 3 für den dort geregelten Sonderfall von der Erfüllung der Wartezeit absieht. Hieraus ist zu schließen, daß das Gesetz davon ausgeht, daß auch bei Hinterbliebenenrenten grundsätzlich die Wartezeit erfüllt sein muß. Sie ist nach § 1263 Abs. 2 RVO erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt ist. Da die Versichertenrenten unterschiedliche Wartenzeiten vom 60 (§§ 1246, 1247 RVO) und von (§ 1248 RVO) Kalendermonaten kennen, mußte der Gesetzgeber ausdrücklich klarstellen, daß bei Hinterbliebenenrenten die Wartezeit von 60 Kalendermonaten maßgebend sein soll. Es fehlt für Hinterbliebenenrenten allerdings die Regelung, welche Versicherungszeiten auf die Wartezeit anzurechnen sind. Nach der Systematik des bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Rechts bedurfte es einer besonderen Regelung dieser Frage für die Hinterbliebenenrenten nicht, weil diese erst im Anschluß an die Vorschriften über Versichertenrenten und Hinterbliebenenrenten, also für beide Gruppen von Renten gemeinsam geregelt worden ist (§§ 1262 ff RVO aF). Nach neuem Recht ist sie dagegen im Anschluß an die Versichertenrenten (§§ 1249 bis 1251 RVO) geregelt. Der Gesetzgeber des ArVNG hätte daher bei dem andersartigen systematischen Aufbau des neuen Rechts für die Hinterbliebenen diese Frage gesondert regeln müssen oder auf die entsprechende Regelung für Versichertenrenten verweisen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Es liegt hier eine echte Gesetzeslücke vor, die durch die Gerichte ausgefüllt werden muß; denn ohne eine Regelung der Frage, welche Versicherungszeiten auf die Wartezeit anrechenbar sind, könnte über Hinterbliebenenrenten überhaupt nicht entschieden werden. Dies gilt auch für § 1249 RVO, zumal diese Vorschrift auf § 1250 RVO und diese wiederum auf § 1251 RVO verweist, diese Vorschriften also eine zusammenhängende Einheit bilden und daher nur einheitlich behandelt werden können. Der Umstand, daß § 1249 RVO sich seinem Wortlaut nach nur auf die Renten wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und das Altersruhegeld bezieht, steht dem nicht entgegen, da es sich ja ohnedies nur um eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften handeln kann. Hinsichtlich des § 1249 RVO würde es zudem allen bisherigen sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen widersprechen, wenn bei Hinterbliebenenrenten, die nur abgeleitete Renten sind und bei denen es auf die Erfüllung der versicherungstechnischen Voraussetzungen in der Person des Versicherten im Zeitpunkt seines Todes ankommt, andere, und zwar geringere versicherungstechnische Voraussetzungen verlangt würden als bei den Versichertenrenten selbst. Wenn der Gesetzgeber einen solchen Bruch mit der bisherigen Entwicklung gewollt hätte, würde er dies ausdrücklich zum Ausdruck gebracht haben. Diese Auffassung wird auch noch dadurch bestätigt, daß in Art. 2 § 17 ArVNG nicht nur § 1263 Abs. 2 RVO, sondern ebenfalls Art. 2 § 8, der seinerseits § 1249 RVO in Bezug nimmt, "auch" für alte Versicherungsfälle für anwendbar erklärt wird. Hieraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber in Art. 2 § 17 aaO vorausgesetzt hat, daß bei den Hinterbliebenenrenten § 1249 RVO anwendbar ist, da er sonst nicht angeordnet hätte, daß "auch" für alte Versicherungsfälle Art. 2 § 8 ArVNG und damit § 1249 RVO anzuwenden sei. Es würde dem Zweck und der Systematik der Übergangsvorschriften im ArVNG vollkommen widersprechen, anzunehmen, daß für alte Versicherungsfälle eine Regelung getroffen wäre, die für neue Versicherungsfälle nicht gilt. Bei diesen Vorschriften handelt es sich vielmehr nur darum, alte Versicherungsfälle dem neuen Recht zu unterwerfen. Dem Berufungsgericht ist also darin zuzustimmen, daß § 1249 RVO auch auf die Hinterbliebenenrenten anzuwenden ist (so im Ergebnis auch Jantz/Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, zu § 1263 RVO; Brockhoff, RVO Anm. 2 zu § 1263; Komm, der Rentenversicherungsträger, 6. Aufl. Anm. 7 zu § 1263).
Da für den Ehemann der Klägerin in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1924 und dem 30. November 1948 nicht mindestens ein Beitrag für die Zeit nach dem 31. Dezember 1923 entrichtet worden ist, können nach § 1249 RVO die vor dem 1. Januar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten nicht auf die Wartezeit angerechnet werden. Die Wartezeit ist daher, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht erfüllt. Die Revision der Klägerin mußte somit zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen