Leitsatz (amtlich)
1. Zur Verwirkung des Rechts auf Rücknahme ("Berichtigung") eines Rentenbewilligungsbescheides nach KOVVfG § 41.
2. War das Recht der Versorgungsverwaltung, einen Rentenbewilligungsbescheid nach KOV-VfG § 41 zurückzunehmen, verwirkt, so ist der dennoch erlassene Rücknahmebescheid rechtswidrig und deswegen nach KOVVfG § 40 aufzuheben.
Leitsatz (redaktionell)
Es ist anerkannten Rechts, daß die Unrichtigkeit des früheren Bescheides aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als Voraussetzung eines Zugunstenbescheides gegeben sein muß. Die Regelung des KOVVfG § 40 beruht auf dem Gedanken, daß die Anwendung eines formalen Rechtssatzes dann funktions- und rechtswidrig ist, wenn sie nicht mehr vom wahren Inhalt des Rechts gedeckt ist. Zu diesem Inhalt des Rechts gehört auch die Pflicht zu sozial angemessener Rechtsausübung. KOVVfG § 40 dient damit in umfassender Weise der Beseitigung einwandfrei feststellbaren Unrechts. Dieser Grundsatz gilt auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht.
Normenkette
KOVVfG § 40 Abs. 1 Fassung: 1960-06-27, § 41 Abs. 1 Fassung: 1960-06-27; BGB § 242 Fassung: 1896-08-18
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. April 1971 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung der Witwenrente an die 1915 geborene Klägerin. Der Ehemann der Klägerin, der Bergmann A J, kam am 25. Juni 1941 durch einen Unfall beim Baden ums Leben. Er war zu diesem Zeitpunkt als Marinesoldat Angehöriger der deutschen Wehrmacht. Die Klägerin erhielt daraufhin für sich und ihre 1940 und 1941 geborenen Kinder vom früheren Fürsorge- und Versorgungsamt Köln gem. der Anlage 43 zu §§ 67, 104 Wehrmachtsfürsorge- und Versorgungsgesetz (WFVG) eine Zuwendung von monatlich 70,50 RM.
Im Bescheid vom 15. Juli 1948 lehnte die Aachener Knappschaft als nunmehr zuständiger Versorgungsträger die Gewährung von Witwen- und Waisenrenten an die Klägerin zunächst ab, weil ihr Ehemann nicht durch Kriegseinwirkungen oder militärischen Dienst, sondern durch einen Unfall ums Leben gekommen sei. Ihr sei deshalb auch von den früheren Versorgungsbehörden kein Rechtsanspruch auf Hinterbliebenenversorgung zugestanden, sondern nur eine Kannleistung bewilligt worden. Eine derartige Kannleistung sei jedoch in der Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr. 27 nicht mehr vorgesehen.
Im Bescheid vom 3. November 1948 erkannte die Aachener Knappschaft den Rentenanspruch der Klägerin nach der SVD Nr. 27 jedoch an und bewilligte die Rentenzahlung. Sie stützte sich dabei auf eine Mitteilung der Abwicklungsstelle der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) vom 28. September 1948, wonach der Marineartillerist A J am 25. Juni 1941 während des Dienstes beim Baden durch Unfall ertrunken sei.
Nach Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) stellte das Versorgungsamt Aachen (VersorgA) im Bescheid vom 9. August 1951 zwar ohne Begründung fest, daß eine Umanerkennung des Rentenanspruchs der Klägerin nach dem BVG z.Zt. nicht möglich sei, bewilligte jedoch gleichwohl "vorläufig" die "zustehende Rente nach dem BVG" mit Wirkung ab 1. Oktober 1950. Eine weitere Sachaufklärung führte das VersorgA in der Folgezeit nicht durch.
Auf Grund eines vom Leiter des VersorgA gebilligten Vermerks vom 24. September 1953 (Bl. 42 d.VersA), wonach die Versorgungsbehörde gemäß der Übergangsvorschrift des § 85 BVG auch an eine zu Unrecht ausgesprochene Anerkennung einer Schädigungsfolge gebunden sei, wurde sodann die Umanerkennung im Bescheid vom 22. Oktober 1953 endgültig vorgenommen. In diesem Bescheid wird festgestellt, daß A J am 25. Juni 1941 an den Folgen einer Schädigung i.S. des § 1 BVG gestorben ist; Witwen- und Waisenrenten wurden endgültig bewilligt.
In der Folgezeit erließ das VersorgA mit Rücksicht auf die verschiedenen Rechtsänderungen eine Reihe von Umrechnungs- und Rentenänderungsbescheiden, ohne der Frage ihrer Rentenberechtigung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht weiter nachzugehen. Erst als im Rahmen einer Rechnungsvorprüfung am 27. Oktober 1966 vermerkt wurde, daß die Annahme, der Ehemann der Klägerin sei im Dienst beim Baden ertrunken, durch keine Unterlagen belegt sei, erfolgte eine eingehende Sachaufklärung. Dabei ergab sich auf Grund von Auskünften der WASt und von Unterlagen des Bundesarchivs in Kornelimünster, welche dem VersorgA im Januar 1967 zugingen, daß der Ehemann der Klägerin am 25. Juni 1941 beim außerdienstlichen Baden während seiner Freizeit ertrunken ist. Dieser Sachverhalt wurde der Klägerin am 27. Februar 1967 im VersorgA mündlich mitgeteilt und ihr eröffnet, daß die Rente möglicherweise entzogen werden könne.
Mit Bescheid vom 29. Juni 1967 hat das VersorgA sodann die Bescheide vom 3. November 1948 und vom 22. Oktober 1953 unter Hinweis auf § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) zurückgenommen und festgestellt, daß der Tod von A J nicht Folge einer Schädigung i.S. von § 1 BVG ist. Dieser Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 7. Juli 1967 übermittelt.
Am 14. August 1967 wandte sich die Klägerin gegen die Einstellung der Rentenleistungen und bat um Erteilung eines Bescheides, den sie bisher nicht erhalten habe. Mit Schreiben vom 17. November 1967 teilte der Bevollmächtigte dem VersorgA mit, daß er der Klägerin Anfang August 1967 u.a. auch den Berichtigungsbescheid zugesandt habe. Er habe der Klägerin eindeutig erklärt, daß dieser Bescheid der Rechtslage entspreche.
Die Klägerin behauptete demgegenüber, den Bescheid erst am 27. Oktober 1967 erhalten zu haben. Sie wurde verschiedentlich beim VersorgA vorstellig und beantragte schließlich mit Schreiben vom 10. Mai 1969 ausdrücklich die Wiederbewilligung und Weiterzahlung der Hinterbliebenenrente. Das VersorgA erblickte hierin den Antrag auf Erteilung eines Zugunstenbescheides nach § 40 VerwVG. Es lehnte ihn im Bescheid vom 18. September 1969 jedoch unter Hinweis auf die verbindliche Entscheidung vom 29. Juni 1967 ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Bescheid vom 18. November 1969).
Ihre Klage hat das Sozialgericht Aachen (SG) im Urteil vom 22. Mai 1970 abgewiesen. Der Berichtigungsbescheid vom 29. Juni 1967 sei verbindlich geworden, weil die Klägerin dessen Zustellung an ihren Bevollmächtigten gegen sich gelten lassen müsse und bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist am 10. August 1967 ein Rechtsbehelf nicht eingelegt worden sei. Das VersorgA habe auch den Antrag der Klägerin vom 10. Mai 1969 gem. § 40 VerwVG ablehnen dürfen, weil die frühere Entscheidung nicht als unbillig angesehen werden könnte. Nach Auffassung des SG sei das Recht zur Rentenentziehung im Juli 1967 zwar verwirkt gewesen. Weil es sich hierbei aber um einen sehr komplexen Rechtsbegriff handele, könne es seine Auffassung nicht als allgemeinverbindlich ansehen und als allein richtigen Maßstab auch für das Handeln der Versorgungsbehörden setzen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) im Urteil vom 22. April 1971 die Entscheidung des SG abgeändert und den Bescheid vom 18. September 1969 idF des Widerspruchsbescheides vom 18. November 1969 aufgehoben. Das LSG ist zwar der Auffassung des SG beigetreten, daß der Berichtigungsbescheid vom 29. Juni 1967 für die Beteiligten verbindlich geworden sei. Dieser Bescheid habe auch tatbestandsmäßig den strengen Voraussetzungen des § 41 VerwVG entsprochen; denn die tatsächliche und rechtliche Unrichtigkeit der Rentenbewilligungsbescheide habe bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses außer Zweifel gestanden, weil der Ehemann der Klägerin nicht bei einem versorgungsrechtlich geschützten Unfall ums Leben gekommen sei.
Gleichwohl ist der Berichtigungsbescheid nach Auffassung des LSG rechtswidrig, weil das VersorgA von seinem Berichtigungsrecht wegen Verwirkung keinen Gebrauch mehr machen durfte. Der Klägerin seien über 26 Jahre lang Versorgungsbezüge gewährt worden. Trotz ursprünglicher Zweifel habe bereits die Aachener Knappschaft durch den Bescheid vom 3. November 1948 endgültig Hinterbliebenenrenten gewährt. Ebenso habe sich das VersorgA Aachen verhalten, ohne den Sachverhalt über die Todesumstände des A J aufzuklären. Dem endgültigen Umanerkennungsbescheid vom 22. Oktober 1953 habe ein falscher Subsumtionsschluß zugrunde gelegen; das VersorgA habe § 85 BVG unrichtig ausgelegt. Der Klägerin seien die Gründe für diese Verfahrensweise nie mitgeteilt worden. Das VersorgA habe auch in den zahlreichen späteren Bescheiden die Versorgungsbezüge der Klägerin immer wieder neu festgestellt. Die Klägerin habe daher guten Glaubens sein dürfen, daß ihr die Rente zustehe, und sich in den langen Jahren der Rentengewährung wirtschaftlich hierauf einstellen dürfen und müssen. Der im Entziehungszeitpunkt 52-jährigen Klägerin, die wegen der Erziehung zweier unmündiger Kinder bisher nicht im Erwerbsleben gestanden habe, sei ein plötzlicher Berufswechsel nicht mehr zumutbar; sie könne wegen ihres Lebensalters jetzt auch nicht mehr durch Erwerbstätigkeit die für das Altersruhegeld aus der Rentenversicherung erforderliche Wartezeit von 180 Beitragsmonaten erfüllen. Damit seien aber die Kriterien, die für die Anwendung des Rechtsinstituts der Verwirkung eines Rechts entwickelt worden sind, erfüllt. Zum reinen Zeitablauf träten hier weitere Umstände hinzu, die auch bei sachlicher Abwägung der Interessenlage auf beiden Seiten die Ausübung des Berichtigungsrechts durch das VersorgA als mit Treu und Glauben nicht mehr vereinbar und daher als rechtsmißbräuchlich erscheinen ließen.
Die der Verwaltung obliegende Pflicht zur sozial angemessenen Rechtsausübung bedeute ferner, daß das VersorgA nicht an der Bindungswirkung des Berichtigungsbescheides habe festhalten dürfen. Das gelte auch für die Ermessensausübung im Rahmen einer Entscheidung nach § 40 VerwVG. Infolgedessen sei das gegenteilige Verhalten des VersorgA ermessenswidrig i.S. von § 54 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), so daß die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
Die Revision hat das LSG zugelassen.
Gegen das am 4. Juni 1971 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 2. Juli 1971 die Revision eingelegt und sie nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 4. September 1971 am 27. August 1971 begründet.
Er rügt die Verletzung der §§ 103 SGG, 40, 41 VerwVG, 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Ob ein Berichtigungsbescheid nach § 41 VerwVG falsch ist, richtet sich nach Meinung des Beklagten nur danach, ob die frühere, von ihm getroffene Regelung unrichtig war oder nicht. Selbst wenn also die Verwaltung die Befugnis verwirkt haben sollte, die Bindung eines Bescheides zu durchbrechen, würde eine Zugunstenregelung dem berichtigenden Bescheid gegenüber nur in Betracht kommen, wenn dieser nach der materiellen Rechtslage falsch wäre. Das sei aber auch nach Auffassung des LSG bezüglich des Berichtigungsbescheides vom 29. Juni 1967 gerade nicht der Fall. Eine unrichtige Regelung, wie sie § 40 VerwVG voraussetze, liege jedenfalls nicht schon dann vor, wenn ein Berichtigungsbescheid trotz Verwirkung der Berichtigungsbefugnis ergangen ist. Dafür sprächen auch die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Februar 1963 -- 7 RV 1086/61 -- (BVBl 1963, 97) und vom 27. Januar 1967 -- 9 RV 796/64 --.
Im übrigen ist der Beklagte der Meinung, daß er die Befugnis zum Erlaß des Berichtigungsbescheides vom 29. Juni 1967 nicht verwirkt hätte. Die Versorgungsverwaltung habe der Klägerin keinen Anlaß zu der Annahme gegeben, daß Zweifel an der Rentenberechtigung aufgetreten seien; denn daß der Benachrichtigung vom 9. August 1951 entsprechende Zweifel zugrunde lagen, sei für die Klägerin nicht zu erkennen gewesen. Infolgedessen habe auch die jahrelange Rentenzahlung nicht in dem Sinne als Bestätigung der Rentenberechtigung gewertet werden können, daß aufgetretene Zweifel wieder beseitigt worden seien. Es sei ferner nicht bekannt, ob die Klägerin nach der Rentenentziehung wieder eine Berufstätigkeit aufgenommen habe; es fehle auch jeder Anhalt dafür, daß ihr dies aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder zumutbar gewesen sei. Ohne die Klärung dieser Fragen habe das LSG die Interessen der Beklagten und die Frage, ob der Klägerin ein zusätzlicher Nachteil entstanden sei, nicht sachgerecht abwägen können; es fehle insoweit also an einer ausreichenden Sachaufklärung. Das LSG habe daher auch aus diesen Gründen nicht von einer Verwirkung der Berichtigungsbefugnis ausgehen dürfen.
Das LSG habe § 103 SGG auch in bezug auf die Feststellung verletzt, die Klägerin habe wegen der Erziehung zweier minderjähriger Kinder bisher nicht im Erwerbsleben gestanden. Das LSG durfte zwar verfahrensfehlerfrei annehmen, daß die Klägerin von 1947 bis 1967 nicht berufstätig war. Es fehle jedoch jeder Anhaltspunkt dafür, daß dies durchgehend auf die frühere Kindererziehung zurückzuführen sei, jedenfalls auch noch nach der Volljährigkeit der Kinder etwa ab 1962. Das LSG hätte sich von seinem Standpunkt aus also gedrängt fühlen müssen, die Gründe für das Unterlassen einer Rückkehr der Klägerin in das Berufsleben zu ermitteln.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere tritt sie der Auffassung des Beklagten entgegen, die materielle Unrichtigkeit des Berichtigungsbescheides von 1967 könne sich nicht aus dem Grundsatz unzulässiger Rechtsausübung ergeben. Nicht anders aber könne das Verhalten des Beklagten gewertet werden, wenn dieser nach jahrzehntelanger Rentengewährung in voller Kenntnis, daß deren angenommene Unrichtigkeit ausschließlich im eigenen Verantwortungsbereich liege, die Rente entziehe. Auch sei das LSG vom richtigen Sachverhalt ausgegangen; denn die Klägerin habe ihren ältesten Sohn bis zu dessen Verheiratung betreut, ihr körperbehinderter jüngerer Sohn lebe heute noch bei ihr. Abgesehen davon sei es aber, wie das LSG richtig erkannt habe, einer Kriegerwitwe im 6. Lebensjahrzehnt nicht mehr zumutbar, wenn andere gleichaltrige Frauen an den Ruhestand denken, eine neue Arbeit aufzusuchen. All dies habe der Beklagte unberücksichtigt gelassen und daher mit seinem Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Zutreffend hat das LSG erkannt, daß die Klägerin von Rechts wegen den von ihr begehrten Erlaß eines Zugunstenbescheides nach § 40 VerwVG entsprechend ihrem Antrag auf Aufhebung des auf § 41 VerwVG gestützten Berichtigungsbescheides vom 29. Juni 1967 verlangen kann. Die angefochtenen ablehnenden Bescheide beruhen nämlich auf einem Ermessensfehlgebrauch und wurden daher zu Recht vom LSG aufgehoben.
Nach § 40 VerwVG kann die zuständige Verwaltungsbehörde zugunsten der Berechtigten jederzeit einen neuen Bescheid erteilen. Es ist anerkannten Rechts, daß die Unrichtigkeit des früheren Bescheides aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als Voraussetzung gegeben sein muß (vgl. BSG in SozR Nr. 12 zu § 40 VerwVG; damit übereinstimmend die VV Nr. 2 zu § 40 VerwVG). Die Regelung des § 40 VerwVG beruht auf dem Gedanken, daß die Anwendung eines formalen Rechtssatzes dann funktions- und damit rechtswidrig ist, wenn sie nicht mehr vom wahren Inhalt des Rechts gedeckt ist. Zu diesem Inhalt des Rechts gehört auch die Pflicht zu sozial angemessener Rechtsausübung (BSG 7, 156). § 40 VerwVG dient damit in umfassender Weise der Beseitigung einwandfrei feststellbaren Unrechts (vgl. BSG in BVBl. 1964 S. 92). Dieser Grundsatz gilt, wie die Regelung des § 40 VerwVG zeigt, für die Behörden der Versorgungsverwaltung auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht (BSG SozR Nr. 3 zu § 40 VerwVG). Dabei gibt das Wort "kann" in § 40 VerwVG der Behörde keinen Ermessensspielraum in der Richtung, ob sie eine Zugunstenregelung treffen will oder ob sie nach ihrem Ermessen hiervon auch absehen darf. Vielmehr ist sie zum Erlaß eines Zugunstenbescheides, also zur Berichtigung früheren Tuns, verpflichtet, wenn sich letzteres als materiell-rechtlich unrichtig herausstellt. In diesem Fall hat sie keine Wahlmöglichkeit mehr; sie kann sich nicht mehr auf die Bindungswirkung des früheren -- unrichtigen -- Bescheides berufen. Tut sie es dennoch, handelt sie rechtsmißbräuchlich und ist zu korrigieren (BSG aaO, vgl. ferner die Urteile des erkennenden Senats vom 14. März 1967 und 24. Juni 1969, SozR Nrn. 10 und 12 zu § 40 VerwVG). Eine solche Rechtslage ist hier gegeben.
Zunächst ist festzustellen, daß es sich bei der im Streit befindlichen Regelung des Beklagten im Bescheid vom 18. September 1969/Widerspruchsbescheid vom 18. November 1969 um eine Zugunstenentscheidung i.S. des § 40 VerwVG gegenüber dem bindend gewordenen Berichtigungsbescheid vom 29. Juni 1967 handelt. Zutreffend hat der Beklagte das Begehren der Klägerin als Antrag auf Erlaß eines Bescheides nach § 40 VerwVG gewertet. Wie dem Inhalt des daraufhin ergangenen Bescheides vom 18. September 1969 zu entnehmen ist, traf er damit allerdings keine neue, der Klägerin günstigere, sachliche Regelung, sondern lehnte den Antrag der Klägerin im Ergebnis unter Berufung auf die Bindungswirkung des Bescheides vom 29. Juni 1967 ab (vgl. BSG in SozR Nr. 12 zu § 40 VerwVG).
Soweit das LSG im Zusammenhang mit der Prüfung des Berichtigungsbescheides vom 29. Juni 1967 festgestellt hat, daß der Ehemann der Klägerin durch einen außerhalb des Dienstes in der Freizeit erlittenen Unfall zu Tode gekommen ist, sind von der Klägerin hinreichend substantiierte Verfahrensrügen (§ 164 Abs. 2 Satz 2 SGG) nicht erhoben worden. Diese Feststellungen sind für das Revisionsgericht sonach bindend (§ 163 SGG). Aus ihnen ergibt sich jedoch noch nicht ohne weiteres, daß -- wie es das LSG ausdrückt -- die strengen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 41 VerwVG zur Abänderung der bindend gewordenen Rentenbewilligungsbescheide vorlagen, d.h., daß diese Bescheide im Zeitpunkt ihres Erlasses zweifelsfrei tatsächlich und rechtlich unrichtig waren. Dem vom LSG festgestellten Inhalt der Akten könnte nämlich auch entnommen werden, daß der Beklagte bei Erlaß des Bescheides vom 22. Oktober 1953 (Umanerkennung nach dem BVG) möglicherweise gar nicht einen falschen Sachverhalt beurteilt hat, sondern daß er (nur) einem Rechtsirrtum erlegen war, nämlich dem, nach § 85 BVG auch an eine in tatsächlicher Hinsicht unrichtige frühere Anerkennung des Todes als Schädigungsfolge gebunden zu sein (vgl. BSG in SozR Nr. 19 zu § 41 VerwVG). Die Feststellungen des LSG reichen jedoch insoweit für rechtliche Schlußfolgerungen nicht aus. Indes braucht der Rechtsstreit deswegen nicht an die Tatsacheninstanz zurückverwiesen zu werden, denn der Revision bleibt auch aus einem anderen Grund der Erfolg versagt. Der Beklagte durfte die Berichtigung nach § 41 VerwVG im vorliegenden Fall nämlich deswegen nicht vornehmen, weil er sein Recht zu diesem Vorgehen verwirkt hatte.
Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist in Rechtslehre und Rechtsprechung seit langem anerkannt. Es wird aus dem Grundsatz des § 242 BGB über Treu und Glauben abgeleitet und hat im wesentlichen zum Inhalt, daß es als eine unzulässige Rechtsausübung angesehen werden muß, wenn ein Recht im Widerspruch zu eigenem früheren Verhalten geltend gemacht wird. Dieser Grundsatz ist allgemein im öffentlichen Recht, insbesondere aber auch im Recht der Sozialversicherung, anerkannt (vgl. das grundlegende Urteil des 2. Senats vom 20. Mai 1958 in BSG Bd. 7 S. 199 ff). Danach wird ein Recht grundsätzlich als verwirkt angesehen, wenn der Berechtigte während einer längeren Zeitspanne dem Verpflichteten gegenüber untätig gewesen ist und besondere Umstände hinzugetreten sind, auf Grund derer sein Verhalten als Verstoß gegen Treu und Glauben empfunden wird. Diesem Grundsatz entsprechen aus dem Bereich der Kriegsopferversorgung insbesondere zu Fragen der rückwirkenden Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Versicherungsträgern bzw. zur Frage der rückwirkenden Entziehung oder Rückforderung von Leistungen zahlreiche Entscheidungen des BSG (vgl. z.B. BSG 16, 83; 16, 210; 23, 62; 24, 259; ferner BSG in BVBl 1965 S. 107, 1966 S. 121, 1970 S. 16; BSG vom 15. September 1966 -- 8 RV 491/65 -- nicht veröffentlicht --; BSG vom 25. Januar 1972 -- 9 RV 238/71 -- nicht veröffentlicht --).
Nach diesen Entscheidungen mit ihren weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung kann man als wesentliche Kriterien dafür, ob die Geltendmachung eines Rechts wegen Verwirkung unzulässig ist, folgende Umstände ansehen: Es muß zunächst einmal ein längerer Zeitablauf vorliegen; hierzu müssen jedoch noch weitere Umstände hinzutreten, die nach den jeweiligen Besonderheiten des einzelnen Falles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen, d.h. als pflicht- und gesetzwidrig. Ferner muß der Schuldner auf ein dem bisherigen Verhalten entsprechendes Verhalten des Gläubigers vertraut und daraus den Schluß gezogen haben dürfen, daß der andere sein Recht nicht mehr gegen ihn ausüben werde. Ein solches Vertrauen und eine solche Annahme müssen auch tatsächlich vorliegen; ferner muß sich der Schuldner darauf eingerichtet und entsprechende Maßnahmen für seine Lebensführung getroffen haben. Teilweise wird auch gefordert, daß ferner dem Schuldner durch die Geltendmachung des Rechts noch ein zusätzlicher Nachteil entstehen müsse.
Diese in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze werden auch in der Literatur vertreten. Aus der jüngeren Vergangenheit ist hier insbesondere zu verweisen auf die Aufsätze von Beuster in DVZ 1969 S. 92 und von Rausch in SGb 1968 S. 518 und ZfS 1969 S. 97.
Nicht übersehen werden darf allerdings, daß mehr oder weniger deutlich stets die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles ein überragendes Gewicht haben und für die Frage, ob in einem Einzelfall der Grundsatz der Verwirkung durchschlägt oder nicht, eine entscheidende Rolle spielen.
Auch aus der Rechtsprechung, die sich insbesondere im Zusammenhang mit der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte bzw. mit der rückwirkenden Geltendmachung von Leistungsansprüchen mit dem Institut der Verwirkung befaßt und dabei den Rechtsmißbrauch bejaht, zeigt sich, daß weitgehend die Besonderheiten des Einzelfalles für das jeweilige Ergebnis von entscheidender Bedeutung sind (vgl. z.B. BSG 21, 27; BSG in BVBl 1963, 90; 1966, 116; 1967, 116; BSG in SozR Nr. 48 zu § 77 SGG; BSG in SozR Nr. 8 zu § 29 RVO; BFH in BStBl II 1969 S. 120; 1970 S. 793; BFH in DStR 1965 S. 664; BFH in NJW 1958 S. 688 sowie in BB 1962 S. 1231 und 1963 S. 502; BVerwG Bd. 6 S. 204 und BVerwG in NJW 1957 S. 1292 und in DÖV 1970 S. 498).
Überträgt man die hieraus sich ergebenden Grundsätze, wie sie oben herausgestellt worden sind, auf den vorliegenden Fall, so ist nach Auffassung des Senats das Vorliegen eines Verwirkungstatbestandes hinsichtlich der Befugnis des Beklagten zur Rücknahme der Rentenbewilligungsbescheide zu bejahen.
Eine entscheidende Rolle spielt zunächst einmal die außerordentlich lange Dauer des unbehelligten Rentenbezuges durch die Klägerin. Mehr als 26 Jahre lang wurden ihr wegen des Todes ihres Mannes, der zu diesem Zeitpunkt Soldat der Wehrmacht war, Versorgungsleistungen vom Staat erbracht. Es wird zwar allgemein die bloße Zeitdauer nicht als ausreichend angesehen, um den Tatbestand der Verwirkung eines Rechts anzunehmen. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die das (verspätete) Geltendmachen des Rechts als mißbräuchlich erscheinen lassen. Andererseits ist die Zeitdauer aber ein wesentliches Element für die Frage des Eintritts der Verwirkung, weil sich nach ihr das Maß und der Grad der sozialrechtlichen Verpflichtung der Versorgungsverwaltung zum Festhalten an der einmal getroffenen begünstigenden Regelung bemißt. Wie die o.a. Rechtsprechung zeigt, ist in bestimmten Fällen im Ergebnis allein wegen Zeitablaufs die Unzulässigkeit der Rechtsausübung bejaht worden (vgl. z.B. BSG 21, 27; BSG in KOV 1967, 157; 1968, 93; BSG in BVBl 1966, 116; 1963, 90). Selbst wenn man aber grundsätzlich nicht so weit gehen will, einen bestimmten Zeitablauf für sich allein schon ausreichend sein zu lassen, um der Beseitigung einer so lange zu Unrecht innegehabten Rechtsstellung -- aber auch um der Inanspruchnahme eines so lange nicht geltend gemachten Rechts -- den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensetzen zu können, so muß jedenfalls davon ausgegangen werden, daß die Anforderung an Art und Ausmaß jener sonstiger Umstände um so geringer ist und um so weiter sinkt, je länger der Zeitablauf angedauert hat bzw. andauert (vgl. auch hier BSG in BVBl 1963, 90).
Hiernach sind die vom LSG hervorgehobenen besonderen Umstände für die Frage, ob sich aus ihnen die durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung gesicherte Rechtsposition auf der Grundlage von Treu und Glauben herleiten läßt, in Anbetracht des langen Rentenbezuges der Klägerin jedenfalls als ausreichend anzusehen. Die Klägerin wußte spätestens seit dem Bescheid der Aachener Knappschaft vom 15. Juli 1948, daß sie bislang keine Leistungen auf Grund eines Rechtsanspruchs bezogen hatte, sondern nur eine Kannversorgung. Aus diesem Grunde wurde ihr im gleichen Bescheid die weitere Versorgung auch verweigert. Aus welchen Gründen die Aachener Knappschaft im Bescheid vom 3. November 1948 dann doch die Hinterbliebenenrente anwies, wurde der Klägerin nicht bekannt gemacht. Hingegen wurde in beiden Bescheiden ausdrücklich auf die SVD 27 hingewiesen. Schon hier durfte die Klägerin annehmen, daß ein anfänglicher Zweifel oder Irrtum bei der Behörde über ihre Rentenberechtigung wieder ausgeräumt worden war. Ähnlich mußte es ihr mit den Bescheiden des VersorgA vom 9. August 1951 und 22. Oktober 1953 erscheinen. War ihr zunächst ohne Angabe von Gründen mitgeteilt worden, daß die Umanerkennung z.Zt. nicht möglich sei und sie die Rente nach dem BVG nur "vorläufig" erhalte, so mußte sie aus der ohne weitere Begründung 1953 durchgeführten endgültigen Umanerkennung entnehmen, daß sich das VersorgA entgegen früherer Hinderungsgründe nun -- aus welchen Gründen immer -- entschlossen hatte, ihren Rentenanspruch nicht mehr in Zweifel zu ziehen und zu erfüllen. Hinzu kamen in der Folgezeit die zahlreichen Umstellungen und Neufeststellungen der Rente auf Grund der verschiedenen Änderungen im Versorgungsrecht. Mag es auch zutreffen, daß hierbei im internen Verfahren der Verwaltung nur das Rechenwerk angestellt und die neue Höhe der Rente ermittelt wird, so kann ein solches Wissen dem einfachen Staatsbürger nicht zugemutet werden; schon gar nicht können ihm aus dem Nichtwissen über solche Zusammenhänge nachteilige Folgen angelastet werden. Das wäre aber der Fall, wollte man es zum Nachteil des Rentenempfängers aus den o.a. Gründen unbeachtet lassen, daß er in seiner Rentenangelegenheit über Jahrzehnte hinweg immer wieder neue Bescheide regelmäßig rentenerhöhender Art erhalten hat, ohne ihm zugute zu halten, daß er auch aus diesem Verhalten der Behörde auf das Anerkennen des Bestandes seines Rentenrechts schließen darf.
Vorliegend kann ferner nicht unbeachtet bleiben, daß der Grund für die unrichtige Rentenbewilligung ausschließlich im Verantwortungsbereich des Beklagten liegt. Mit Recht weist das LSG darauf hin, daß der der Entscheidung zugrunde liegende Aktenvermerk vom 24. September 1953 von der unzutreffenden rechtliche Annahme ausging, daß auch eine zu Unrecht ergangene (positive) Entscheidung nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften nach § 85 Satz 1 BVG stets rechtsverbindlich bleibe. Daß dem nicht so ist, hat das BSG schon frühzeitig entschieden (vgl. z.B. BSG 4, 21; BSG in SozR Nrn. 3, 8, 10 zu § 85 BVG). Aus einem derartigen Fehlhandeln der Verwaltung hat der 9. Senat des BSG im Urteil vom 21. März 1965 (KOV 1967 S. 123) den Schluß gezogen, daß jene die Folgen eines solchen sachlich fehlerhaften Verwaltungshandelns selbst dann gegen sich gelten lassen müsse, wenn sie kein Verschulden treffe. Wenn diese Entscheidung auch zu der Frage erging, ob der Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs wegen einer zu Unrecht gewährten Rente der Einwand der Verwirkung entgegensteht, so kann sie doch auch für den vorliegenden Fall nicht unbeachtet bleiben. Dies um so mehr, als der 9. Senat die Rückforderung schon nach Ablauf einer angemessenen Bearbeitungszeit für unzulässig hielt, wenn Grund hierfür die verspätete Kenntnis der Verwaltung vom Entstehen des Anspruchs infolge objektiv fehlerhafter Bearbeitung der Sache war.
Die hiernach vorhandenen, vom LSG festgestellten besonderen Umstände des Einzelfalles, in bezug auf welche Revisionsrügen nicht erhoben worden sind, treten sonach zu der langen Zeitdauer des Rentenbezuges hinzu. Sie ergeben gleichzeitig, daß sich die Klägerin auf die Weitergewährung der Rente einstellen, sie also darauf vertrauen durfte, daß der Beklagte seine früher offenbar einmal vorhandenen Bedenken verloren hatte und die Zahlungen an sie nicht mehr einstellen würde. Es unterliegt keinem Zweifel, daß sich die Klägerin auch darauf eingestellt hat. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob sie von der Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit deswegen absah, weil sie -- wie es das LSG annahm -- die Erziehung ihrer Kinder daran hinderte oder deswegen -- wie es der Beklagte meint --, weil sie eben die Rente erhielt. Für die Frage des Vertrauensschutzes in den Bestand ihres Rentenrechts ist dies ohne Belang. Deswegen bedurfte es auch keiner Prüfung, ob das LSG in dieser Beziehung den Sachverhalt hätte weiter aufklären müssen. Die insoweit erhobene Sachaufklärungsrüge des Beklagten ist ebenso unbeachtlich wie die von der Klägerin hierzu neu eingeführten Tatsachenbehauptungen in bezug auf die Versorgung ihrer Kinder (§ 163 SGG). Bei einer statthaften Revision prüft das Revisionsgericht den Prozeßstoff insgesamt. Welche tatsächlichen Feststellungen des LSG sodann von Bedeutung sind, richtet sich, anders als im Rahmen der Prüfung der Statthaftigkeit einer nicht zugelassenen Revision gem. § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG, nach dem Rechtsstandpunkt des Revisionsgerichts. Daher kommt nur einer in bezug auf diese Auffassung durchgreifende Verfahrensrüge für die endgültige Entscheidung des Rechtsstreits Bedeutung bei, sofern es sich nicht um einen von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachtenden Verfahrensmangel handelt (vgl. BSG in SozR Nr. 122 zu § 162 SGG; BSG 7, 230). Dies ist bei der Rüge eines Verstoßes gegen § 103 SGG jedoch nicht der Fall. Erachtet das Revisionsgericht sonach die Entscheidung des LSG auf Grund von tatsächlichen Feststellungen für zutreffend, denen gegenüber Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind, so kommt es auf die Frage, ob das LSG einen für diese Entscheidung unbeachtlichen Verfahrensverstoß begangen hat, nicht mehr an. So ist es aber hier; denn nach Auffassung des Senats rechtfertigt sich das für die Frage der Verwirkung des Rechts der Beklagten zur Aufhebung der Rentenbewilligungen maßgeblichen Vertrauen in den Bestand ihrer Rente auf seiten der Klägerin bereits aus den o.a. Umständen und aus der Tatsache ihres langjährigen Rentenbezuges. Durfte sie aber hiernach auf diesen Bestand vertrauen und ihre Lebensführung darauf einrichten, dann muß demgegenüber nach Lage der Dinge ohne weitere Bedingungen das Interesse des Beklagten an der Wiederherstellung der gesetzlichen Rechtslage zurücktreten.
Schließlich liegt auch der schon erwähnte, in Teilen der Rechtsprechung geforderte besondere Nachteil auf seiten der Klägerin vor. Die Rentenentziehung traf sie nämlich zu einem Zeitpunkt, in dem sie aus Altersgründen nicht mehr in der Lage wäre, sich bis zum 65. Lebensjahr einen Altersruhegeldanspruch zu erarbeiten; sie könnte die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres nicht mehr erfüllen (vgl. §§ 1246 ff RVO). Selbst wenn man die sie durch die Rentenentziehung treffende grundlegende Veränderung ihrer Lebensverhältnisse und die dadurch bedingte Verweisung auf das Erwerbsleben -- nach zwanzigjähriger Hausfrauentätigkeit, im Alter von 52 Jahren -- noch nicht als einen derartigen Nachteil ansehen wollte, so muß er jedenfalls darin erblickt werden, daß die Klägerin trotz Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit den Schutz der Rentenversicherung in Form des Altersruhegeldes jedenfalls nicht mehr zu einem Zeitpunkt wie jeder andere Arbeitnehmer erreichen kann.
Waren sonach nach Lage des Falles die Voraussetzungen dafür gegeben, daß der Beklagte das Recht zur Berichtigung der Rentenbewilligung verwirkt hatte, so mußte er den von der Klägerin begehrten Zugunstenbescheid erlassen. Auf die Bindung des Ermessens des Beklagten nach § 40 VerwVG wurde schon hingewiesen. Aber auch das Tatbestandsmerkmal der Unrichtigkeit des von der Zugunstenregelung betroffenen Bescheides ist hier gegeben; denn wegen des entgegenstehenden Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung durfte der Beklagte die Berichtigung im Bescheid vom 29. Juni 1967 nicht vornehmen (vgl. BSG in BVBl 1965 S. 107). Durch die Überschreitung dieses Verbotes bewirkte der Beklagte, daß dieser Bescheid rechtswidrig zustande kam und daher auch inhaltlich der Rechtsordnung widerstrebt. Er entspricht nicht dem materiellen Recht und damit auch nicht der Gerechtigkeit (vgl. BSG in SozR Nr. 10 zu § 40 VerwVG). Die demgegenüber vom Beklagten erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die von ihm genannten Urteile des BSG betreffen andere Sachverhalte. Die Entscheidung des 7. Senats vom 28. Februar 1963 -- 7 RV 1086/61 -- beinhaltet gerade im Gegensatz zum vorliegenden Rechtsstreit die Frage, ob die Versorgungsverwaltung an einem nicht angefochtenen Umanerkennungsbescheid festhalten darf. Zudem lag dort zwischen dem Erlaß dieses Bescheides und dem Antrag nach § 40 VerwVG ein Zeitraum von vier Jahren, in denen sich der dortige Kläger nicht gegen den Umanerkennungsbescheid gewandt hatte. Schließlich brauchte der 7. Senat sich nicht mit der Frage zu befassen, ob etwa das Recht zum Erlaß jenes Umanerkennungsbescheides verwirkt war. Ähnlich lag es in dem vom Beklagten weiter zitierten Urteil des 9. Senats des BSG vom 27. Januar 1967 -- 9 RV 796/64 --.
Weil der Beklagte sonach in dem Berichtigungsbescheid vom 29. Juni 1967 wegen Überschreitung des entgegenstehenden Verbots der unzulässigen Rechtsausübung eine nicht nur formell-, sondern auch materiell-rechtlich unrichtige Regelung getroffen hatte, war er auf den Antrag der Klägerin hin verpflichtet, gem. § 40 VerwVG hiervon wieder Abstand zu nehmen. Infolgedessen hat das LSG zutreffend die diese Rechtsfolge verweigernden Bescheide des Beklagten aufgehoben.
Fundstellen