Orientierungssatz
Bei der Teilnahme eines Baustoffkaufmanns an einem Lehrgang für Hochbautechnik handelt es sich um berufliche Fortbildung iS des AFG § 41.
Normenkette
AFG § 41 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 47 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25
Verfahrensgang
LSG Hamburg (Entscheidung vom 27.01.1972; Aktenzeichen VI ARBf 6/72) |
SG Hamburg (Entscheidung vom 20.01.1972; Aktenzeichen 5 AR 146/70) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 27. Oktober 1972 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Ausbildung zum Hochbautechniker, die vom Kläger als Ergänzung zum Beruf des Baustoffkaufmanns betrieben wird, von der Beklagten zu fördern ist.
Der Kläger, der zunächst den Seemannsberuf erlernt hatte (Patent A 6 - Kapitän auf großer Fahrt -), wechselte im Dezember 1965 zum Beruf des Baustoffkaufmanns über. Er übte diesen Beruf seither aus, ohne indes eine kaufmännische Ausbildung im herkömmlichen Sinne zu durchlaufen. Seine Tätigkeit bestand darin, für seine Arbeitgeberfirma, eine Hamburger Baustoffhandlung, Kaufverhandlungen zu führen, Kunden über die Auswahl und Verarbeitung von Baustoffen und Elementen zu beraten sowie Reklamationen zu bearbeiten. Wegen der für diese Arbeit erforderlichen technischen Kenntnisse bezeichnet er sich auch als "technischer Kaufmann". Um seine Aufgaben in diesem Beruf besser erfüllen zu können und um davor sicher zu sein, zu irgendeinem Zeitpunkt durch einen technischen Fachmann ersetzt zu werden, belegte er ab März 1970 einen Fernkurs des DAG-Technikums für Hochbautechnik. Als im September 1971 der begleitende Direktunterricht wegen geringer Teilnehmerzahl in H nicht mehr angeboten wurde, unterbrach er den Lehrgang bis zur Wiedereinrichtung des Direktunterrichts. Ob das Studium inzwischen wieder aufgenommen wurde, ist nicht bekannt.
Der Lehrgang ist als Fortbildungsveranstaltung für Bauhandwerker ausgestaltet. Die Zulassung ist davon abhängig, daß der Teilnehmer eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Bauberuf und eine mindestens achtjährige Berufspraxis nachweist. Der Kläger, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wurde aufgrund besonderer Vereinbarungen mit dem Lehrgangsträger zugelassen.
Der Lehrgang kann mit einer lehrgangsinternen Abschlußprüfung abgeschlossen werden. Er ist aber darauf zugeschnitten, daß die Teilnehmer hinreichend vorgebildet sind, anschließend die staatliche Technikerprüfung beim Regierungspräsidenten abzulegen. Die Zulassung zur staatlichen Prüfung setzt ebenfalls eine abgeschlossene Lehre in einem Bauberuf voraus.
Die Dauer des Lehrgangs umfaßt sechs Semester. Er ist als berufsbegleitender Lehrgang angelegt. Der Fernunterricht ist mit Direktunterricht und sogenannten Seminarwochen verbunden.
Den Antrag des Klägers, seine Teilnahme an dem DAG-Lehrgang für Hochbautechnik zu fördern, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 1. September 1970, Widerspruchsbescheid vom 12. November 1970). Sie begründete ihre Auffassung damit, daß dem Kläger die für das Erreichen des Fortbildungsziels notwendige abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung in Bauberufen fehle (§ 7 Abs. 1 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit - BA - über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 - ANBA 1970, 85 - AFuU 1969 -). Eine erfolgreiche berufliche Bildung sei gleichzusetzen mit dem Erreichen des Maßnahmeziels, d. h. mit dem Abschluß einer allgemein anerkannten Prüfung. Diese könnte jedoch nur nach abgeschlossener Berufsausbildung in Bauberufen abgelegt werden.
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts - SG - Hamburg vom 20. Januar 1972, Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Hamburg vom 27. Oktober 1972).
Das LSG hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, der Besuch des DAG-Technikums stelle für den Kläger keine Fortbildung dar. Sie sei aber auch keine Umschulung, da er nicht beabsichtigte, den Beruf des Hochbautechnikers auszuüben. Es handele sich vielmehr um eine Ergänzungsausbildung, deren Förderung allenfalls nach § 40 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in Betracht käme. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien aber nicht erfüllt, weil die Ausbildung nicht in einem Betrieb oder einer überbetrieblichen Einrichtung durchgeführt werde.
Der Besuch des Lehrgangs sei zwar generell als Fortbildungsmaßnahme einzustufen, da er eine abgeschlossene Berufsausbildung und mindestens achtjährige Berufspraxis in einem einschlägigen technischen Beruf voraussetze und den in § 41 Abs. 1 AFG aufgeführten Zielen diene. Die Teilnahme an einem solchen Lehrgang bedeute damit jedoch nicht ohne weiteres für den einzelnen Teilnehmer Fortbildung. Ob jemand Fortbildung betreibe, sei individuell danach zu beurteilen, ob er an dem Lehrgang teilnehme, um in seinem Beruf, in dem er bereits eine Ausbildung abgeschlossen oder angemessene Erfahrungen gesammelt habe, weitere Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben oder aufzusteigen. Diese Individualisierung der Tatbestandsmerkmale des § 41 Abs. 1 AFG ergebe sich aus der Notwendigkeit, zwischen Fortbildung, Umschulung und anderen Formen der Zweitausbildung zu unterscheiden. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal sei die berufliche Ausgangslage. Die Fortbildung beziehe sich auf den alten, die Umschulung und die Ergänzungsausbildung auf einen neuen Beruf; bei der letzteren sei der Übergang in den neuen Beruf jedoch nicht notwendiges Ausbildungsziel. So könne die Teilnahme an einem Lehrgang für den einen eine Fortbildung, für den anderen eine Umschulung und für den Dritten eine Ergänzungsausbildung sein. Es sei sachgerecht, unter Umständen in diesen Fällen unterschiedlich über die Förderung zu entscheiden. Außerdem verlöre der Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 AFG praktisch jede sinnvolle Begrenzung, wenn man es lediglich darauf abstelle, ob ein Lehrgang dazu diene, Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern oder der technischen Entwicklung anzupassen. Seine Gestalt gewinne § 41 Abs. 1 AFG erst durch den Bezug auf den Beruf.
Ob sich eine Weiterbildung auf denselben Beruf beziehe wie die frühere Ausbildung des Teilnehmers, könne hingegen nur nach objektiven Merkmalen bestimmt werden. Hierbei sei nach rechtlich festgelegten Berufsbildern zu unterscheiden. Eine Kombination zweier Berufsausbildungen wie beim sogenannten technischen Kaufmann sei erst dann zu berücksichtigen, wenn sie in einer rechtlichen Berufsordnung ihren Niederschlag gefunden habe.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger lediglich die Verletzung materiellen Rechts. Er macht geltend, daß das AFG den Begriff der Ergänzungsausbildung nicht kenne. Alle beruflichen Bildungsmaßnahmen seien in das vorgesehene System des AFG - Ausbildung, Fortbildung und Umschulung - einzuordnen. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung und Besserung der beruflichen Beweglichkeit sei es nicht vertretbar, die Fortbildung auf den engen Bereich eines festgelegten Berufsbildes einzuengen, zumal solche Trennungen ohnehin immer fragwürdiger würden. Es sei in den Fortbildungsbegriff auch das Erlernen von Kenntnissen "in angrenzenden Berufen" einzubeziehen. § 41 Abs. 1 AFG lasse dies zu, da diese Vorschrift nur eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze, nicht jedoch, daß die Maßnahme darauf aufbaue.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Bescheides der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 1970 zu verurteilen, dem Kläger die aus Anlaß seiner beruflichen Bildung zum Hochbautechniker entstandenen Lehrgangs- und Lernmittelkosten zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 27. Oktober 1972 als unbegründet zurückzuweisen.
Sie wendet sich gegen die Auffassung des Klägers, daß eine beliebige Berufsausbildung als Zugangsvoraussetzung genüge. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) mache deutlich, daß dem Gesetzgeber an einer geregelten Ausbildung gelegen sei, der keine gleichsam "vagabundierende" Fortbildung folgen dürfe. Angestrebt werde ein rationelles Aufbauen auf durch Ausbildung und Erfahrung gewonnenen beruflichen Kenntnissen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 124 Abs. 2, 165, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist durch Zulassung statthaft und in der rechten Form und Frist eingelegt worden. Sie ist jedoch nicht begründet.
Die Förderung beruflicher Bildungsmaßnahmen ist im 4. Unterabschnitt des AFG in drei Kategorien aufgeteilt, Ausbildung (einschließlich berufsvorbereitender Maßnahmen), Fortbildung und Umschulung. Ob eine berufliche Bildungsmaßnahme als Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung anzusehen ist, richtet sich im Rahmen des AFG nicht nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und ebenso nicht nach den in anderen Rechtsgebieten vorhandenen Begriffsbestimmungen, sondern ist, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 19. März 1974 - 7 RAr 9/73 - SozR 4100 § 41 Nr. 1), den besonderen Bestimmungen und Zielsetzungen des AFG selbst zu entnehmen. Ausbildung im Sinne des AFG (§ 40) ist stets nur die erste zu einen Abschluß führende berufliche Bildungsmaßnahme. Alle späteren Schritte zur weiteren beruflichen Bildung sind entweder als Fortbildung oder als Umschulung zu werten.
Nach § 41 Abs. 1 AFG ist berufliche Fortbildung die Teilnahme an einer Maßnahme, die das Ziel hat, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern oder der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen und die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung voraussetzt. Diese Begriffsbestimmung nimmt allerdings keinen Bezug auf den beruflichen Werdegang des Teilnehmers an der Bildungsmaßnahme, sondern ist allein an ihren Bildungszielen ausgerichtet. Aus der Aufzählung der einzelnen Ziele einer Fortbildungsmaßnahme und dem Umstand, daß eine abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung objektiv Voraussetzung dafür ist, daß die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme gefördert werden kann, wird jedoch mittelbar deutlich, daß die Bildungsmaßnahme stets an ein bestimmtes Berufswissen des einzelnen Teilnehmers anknüpft. Es sollen "berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten" durch die Maßnahme erweitert oder der technischen Entwicklung angepaßt oder erhalten oder ein "beruflicher" Aufstieg ermöglicht werden. Im Zusammenhang mit den objektiv für eine Förderung notwendigen Zugangsvoraussetzungen ergibt sich, daß der berufliche Werdegang, aber auch die (zukünftige) Fortentwicklung in dem bisherigen Beruf für den Teilnehmer maßgebend dafür ist, ob die Bildungsmaßnahme eine berufliche Fortbildung im Sinne des § 41 Abs. 1 AFG ist. Hieraus ist der Schluß zu ziehen, daß für den einzelnen, der über eine Berufsausbildung oder entsprechende Berufserfahrung verfügt, alle weiteren Bildungsbemühungen in derselben Berufsrichtung als Fortbildung in diesem Sinne anzusehen sind.
Daraus ergibt sich die Abgrenzung zwischen Fortbildung und Umschulung. Während die berufliche Fortbildung den Zweck hat, den Bildungswilligen in seinem bisherigen Beruf weiter zu qualifizieren und ihm damit die Möglichkeit zu geben, auf seinem Berufsgebiet beweglicher zu werden, zielt die Umschulung nach § 47 Abs. 1 AFG darauf hin, "eine andere geeignet berufliche Tätigkeit" nach Abschluß der Umschulungsmaßnahme ergreifen zu können. Sowohl bei der Fortbildung als auch bei der Umschulung ist zwar der bisherige Beruf mit den erlernten Fertigkeiten der maßgebende Anknüpfungspunkt. Für die Unterscheidung beider Bildungsmaßnahmen ist jedoch entscheidend, ob die in dem bisherigen Beruf erlernten Fertigkeiten in den angestrebten Beruf inhaltlich übernommen werden oder ob diese Fertigkeiten entweder nicht oder nur unwesentlich für die andere geeignete berufliche Tätigkeit im Sinne des § 47 Abs. 1 AFG Bedeutung haben, insoweit also ein Beruf "mit neuem Inhalt" erlernt wird.
In dieses System ist auch die vom Kläger besuchte berufliche Bildungsmaßnahme einzuordnen.
Als Ausbildung kann sie schon deshalb nicht eingestuft werden, weil der Kläger bereits eine Ausbildung als Seemann absolviert hat. Dieser Beruf ist im übrigen aber für die weiteren Überlegungen nicht mehr von Bedeutung, weil der Kläger inzwischen bereits auf den Beruf des Baustoffkaufmanns umgeschult hat. Er hat zwar keine geregelte Berufsausbildung für diesen Beruf durchlaufen. Bei einer über vierjährigen verantwortlichen Tätigkeit in diesem Beruf kann aber davon ausgegangen werden, daß er sich Kenntnisse und Fertigkeiten in vergleichbaren Umfang angeeignet hat, die es erlauben, für die Beurteilung weiterführender Bildungsgänge nunmehr vom Beruf des Baustoffkaufmanns auszugehen.
Für einen Baustoffkaufmann stellt eine Ausbildung zum Techniker grundsätzlich eine Umschulung dar, selbst wenn er im Rahmen seiner kaufmännischen Tätigkeit auch bisher schon technische Kenntnisse benötigte.
Abweichend vom Regelfall stellt aber der Besuch des DAG-Technikums für den Kläger eine Maßnahme der Fortbildung dar. Das LSG hat unangegriffen festgestellt, daß der Kläger auch nach Abschluß des Lehrgangs wegen fehlender beruflicher. Ausbildung in einem Bauberuf den Beruf des Bautechnikers nicht ausüben kann. Die Maßnahme führt den Kläger also nicht zu einem neuen Beruf, sondern ist nur geeignet, das technische Wissen des Klägers für die Verwendung im Beruf des Baustoffkaufmanns zu ergänzen. Dies deckt sich mit der vom Kläger verfolgten Absicht. Wenn aber, wie hier, der Besuch einer Maßnahme den Übergang in einen anderen Beruf weder bezweckt noch hierfür geeignet ist, kann es sich nicht um Umschulung handeln, sondern nur um Fortbildung. Die inhaltlichen Merkmale einer Fortbildungsmaßnahme sind erfüllt. Fortbildung liegt nicht nur dann vor, wenn die den Beruf prägenden Kenntnisse und Fertigkeiten weiterentwickelt werden, wie etwa bei einer Fortbildung vom Gesellen zum Meister oder zum Ingenieur der gleichen Fachrichtung. Um Fortbildung handelt es sich auch dann, wenn zu dem bisherigen Berufswissen Kenntnisse aus einem anderen Berufsbereich hinzuerworben werden, um sie im Rahmen des bisherigen Berufs zu verwenden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Besuch der Maßnahme - wie im vorliegenden Fall - nicht die Grundlagen für die Ausübung eines neuen Berufes schafft. Ein solcher Fall liegt - wie oben dargelegt - bei dem Kläger vor.
Ist somit der Besuch des DAG-Technikums für den Kläger inhaltlich eine Maßnahme der Fortbildung, so kann sie nur gefördert werden, wenn die nach § 41 Abs. 1 AFG erforderlichen Zugangsvoraussetzungen, abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung, erfüllt sind. Hieran fehlt es jedoch. Zwar setzt der besuchte Lehrgang eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Bauberuf und achtjährige Berufserfahrung voraus und entspricht somit den Anforderungen des § 41 Abs. 1 AFG. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht. Er erfüllt nicht einmal die gesetzlichen Mindesterfordernisse, denn er verfügt nicht über eine Berufsausbildung in einem Bauberuf und auch nicht über angemessene Berufserfahrung. Zwar wird er auch in seinem Beruf als (technischer) Baustoffkaufmann Erfahrungen im technischen Bereich gesammelt haben. Eine vierjährige kaufmännische Tätigkeit kann aber grundsätzlich nicht einer dreijährigen handwerklichen Ausbildung gleichgesetzt werden. Selbst wenn der Kläger aufgrund besonderer Bemühungen und Befähigung mehr technische Kenntnisse angesammelt haben sollte als dies im Rahmen einer Handwerksausbildung regelmäßig der Fall ist, so fehlen doch die praktisch-handwerklichen Erfahrungen, die zu einer Berufsausbildung in einem Handwerk gleichermaßen dazugehören. Abgesehen davon wäre aber auch noch zu erwägen, ob die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen überhaupt als ausreichend angesehen werden können, wenn der Lehrgangsträger selbst umfangreichere Zugangsvoraussetzungen für erforderlich hält. Über diese Frage braucht hier allerdings nicht entschieden zu werden, weil nicht einmal die Mindestvoraussetzungen durch den Kläger erfüllt sind.
Der Kläger verfügt demgegenüber zwar über eine angemessene Berufserfahrung im Beruf des Baustoffkaufmanns. Diese Berufserfahrungen können aber die geforderten Zugangsvoraussetzungen nicht ersetzen, weil der Lehrgang sie nicht voraussetzt und entsprechend auch nicht auf einen Personenkreis mit derartigen Vorkenntnissen und Erfahrungen aufgebaut ist.
Da somit die nach § 41 Abs. 1 AFG für die Förderung einer Fortbildungsmaßnahme voraussetzenden Zugangsvoraussetzungen in der Person des Klägers nicht erfüllt sind, kann die Teilnahme an dem DAG-Technikum nicht gefördert werden. Die Revision ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen