Leitsatz (amtlich)
Zur Bedeutung der "Berufskataloge" der FRG § 22 Anl 1 für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens aus unselbständiger Tätigkeit, das der Berechnung des Berufsschadensausgleichs zugrunde zu legen ist: Anschluß an die Rechtsprechung des 8. Senats (BSG 1960-04-28 8 RV 5/59 = SozR Nr 6 zu § 3 DVO zu § 30 Abs 3 und 4 BVG v 30. 7. 1964) und des 10. Senats (BSG 1970-11-20 10 RV 795/68).
Normenkette
BVG § 30 Abs. 3 Fassung: 1964-02-21, Abs. 4 Fassung: 1964-02-21, Abs. 3 Fassung: 1966-12-28, Abs. 4 Fassung: 1966-12-28; FRG § 22 Anl 1 Fassung: 1960-02-25; BVG § 30 Abs 3 u 4 DV § 3 Abs. 1 Buchst. a Fassung: 1964-07-30; BVG § 30 Abs 3 u 4 DV § 3 Abs. 1 Buchst. d Fassung: 1968-02-28
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Februar 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Der 1908 geborene Kläger bezieht Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 90 v.H. und Rente aus der Angestelltenversicherung. Seit 1959 ist er als Billeteur bei der Stadt M beschäftigt. Er erlernte nach der Volksschule das Schlosserhandwerk (1923 bis 1927) und war von 1928 bis 1939 in diesem Beruf und als Lokheizer im Reichsbahnausbesserungswerk O tätig. Im März 1941 wurde er nach einer vereinbarten Probezeit von der Firma R in B in das Angestelltenverhältnis übernommen und als technischer Zeichner beschäftigt. Während dieser Zeit (1940 bis 1942) besuchte er die Technische Abendschule für Maschinenbau an der Staatlichen Ingenieurschule in B (Fachschule). Von 1942 bis 1943 und von 1944 bis Kriegsende leistete der Kläger Wehrdienst.
Am 6. Mai 1964 beantragte der Kläger einen Berufsschadensausgleich. Das Versorgungsamt gewährte ihm zunächst Berufsschadensausgleich nach der Leistungsgruppe IV für Angestellte im Wirtschaftsbereich Maschinenbau und mit Abhilfebescheid vom 23. Juni 1965 einen solchen nach der Leistungsgruppe III. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts - SG - München vom 6. Oktober 1966). Das Landessozialgericht (LSG) hob das Urteil des SG auf und änderte den Bescheid vom 23. Juni 1965 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1965 dahin ab, daß der Berechnung des Berufsschadensausgleichs die Leistungsgruppe II im Wirtschaftsbereich Maschinenbau zugrunde zu legen sei (Urteil vom 29. Februar 1968). Es führte aus: Es sei nicht wahrscheinlich, daß es dem Kläger möglich gewesen wäre, nach seiner Vertreibung unter den schwierigen Nachkriegsverhältnissen Maschinenbauingenieur zu werden, oder daß er damals als technischer Zeichner untergekommen und später Techniker geworden wäre; auch nach dem konjunkturellen Aufschwung der deutschen Wirtschaft seit den Jahren 1951/52 hätten Angestellte im damaligen Alter des Klägers weit schwierigere Aufstiegsmöglichkeiten gehabt als Facharbeiter. Der Kläger sei jedoch gelernter Schlosser gewesen, habe schon vor Einberufung zum Wehrdienst viele Jahre bei der Reichsbahn gearbeitet und sehr gute Zeugnisse bekommen. Auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten, seines gezeigten Arbeits- und Ausbildungswillens und seiner Beschäftigung als Angestellter bei der Firma B. hätte er sicherlich in Bälde die Meisterprüfung abgelegt und Werkmeister werden können. Als solcher fiele er aber unter die Tätigkeitsmerkmale der Leistungsgruppe II (Meister, die mit hohem beruflichen Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten und Abteilungen vorstehen). "Die so ermittelten Tätigkeitsmerkmale und berufliche Eingruppierung des Klägers" würden die Beantwortung der Frage erübrigen, ob es mit der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG (DVO) vom 30. Juli 1964 (BGBl I 574) vereinbar sei, bei Ermittlung der Leistungsgruppe den in Anlage 1 zu § 22 des Fremdrentengesetzes (FRG) vom 25. Februar 1960 (BGBl I 93) der jeweiligen Leistungsgruppendefinition folgenden "Berufskatalog" heranzuziehen. Dies sei zu bejahen. Die vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) bekanntgemachten Leistungsgruppendefinitionen (Bundesverordnungsblatt 1960 S. 151) enthielten zwar im Gegensatz zur Anlage 1 zu § 22 FRG keinen Berufskatalog. Die Leistungsgruppendefinitionen seien aber in beiden gesetzlichen Regelungen gleich. Diese Übereinstimmung sei nicht zufällig, weil ihnen die gleiche Quelle, nämlich die Unterlagen des Statistischen Bundesamts zugrunde lägen und diese Definitionen den gleichen Zweck verfolgten, nämlich eine gleichmäßige Einstufung aller Beteiligten mit gleichen beruflichen Verhältnissen zu ermöglichen. Es sei unbedenklich und mit dem Gesetz vereinbar, bei Anwendung der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG den jeweiligen Berufskatalog in Anlage 1 zu § 22 FRG zur Bestimmung der Leistungsgruppe heranzuziehen, solange sich im Einzelfall keine anderen Tätigkeitsmerkmale, die eine derartige Einstufung nicht rechtfertigen würden, nachweisen ließen. Ebenso werde die Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) in dem Urteil des 8. Senats vom 22. Juni 1967 (BSG 27, 12) geteilt, daß dabei im allgemeinen auch das Alter zu berücksichtigen sei. Nach § 2 der DVO vom 30. Juli 1964 sei das Durchschnittseinkommen nicht nur nach den Lebensverhältnissen, sondern insbesondere nach den Kenntnissen und Fähigkeiten zu ermitteln. Ähnlich wie nach § 22 FRG müßten demnach Lebenserfahrung und langjährige berufliche Tätigkeit in einer entsprechend höheren Leistungsgruppe ihren Niederschlag finden. Es stehe somit im Einklang mit der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG, wenn in dem Berufskatalog der Anlage 1 zu § 22 FRG der Werkmeister im Alter von 30 bis 45 Jahren in die Leistungsgruppe III und im Alter von über 45 Jahren in die Leistungsgruppe II eingereiht werde. Die Einstufung des Klägers in die Leistungsgruppe II sei deshalb unter Zuhilfenahme des Berufskatalogs in der Anlage 1 zu § 22 FRG unbedenklich.
Mit der zugelassenen Revision bringt der Beklagte im wesentlichen vor, das LSG sei lediglich von einer Berufsbezeichnung - Werkmeister - ausgegangen und habe schematisch nach dem Berufskatalog in der Anlage 1 zu § 22 FRG die Einstufung in die Leistungsgruppe II vorgenommen; es habe nicht geprüft, ob die Tätigkeitsmerkmale dieser Leistungsgruppe vorliegen. Gegen eine entsprechende Anwendung des Berufskatalogs auf die Einstufung in die Leistungsgruppe zur Berechnung des Berufsschadensausgleichs spreche die Verschiedenheit der beiden Gesetze. Nach dem FRG komme es darauf an, daß Beitragszeiten erfüllt seien, nach dem BVG darauf, daß das Unvermögen, die erstrebte Stellung zu bekleiden, auf die Schädigungsfolge zurückzuführen sei. Das BVG verlange daher für die Einstufung eine individuellere Beurteilung als das FRG. Die schematische Anwendung eines Berufskatalogs müsse deshalb auch bei dem Kläger fehlgehen. Das Alter des Beschädigten sei schon nach der auf die individuellen Verhältnisse abstellenden Vorschrift des § 2 DVO bei der Einstufung zu berücksichtigen. Auch das Urteil des 8. Senats des BSG vom 22. Juni 1967 (aaO) könne nur in diesem Sinne verstanden werden. Das Urteil des LSG lasse eine Begründung dazu vermissen, daß der Kläger auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten heute als "Meister mit hohem beruflichen Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten und Abteilungen vorstehen" und damit die Merkmale der Leistungsgruppe II erfüllen würde.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen LSG vom 29. Februar 1968 aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
II
Die Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); sie ist auch sachlich im Sinne einer Zurückverweisung der Sache begründet, weil die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG für die Nachprüfung seiner Entscheidung nicht ausreichen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, welche Leistungsgruppe der Berechnung des Berufsschadensausgleichs des Klägers zugrunde zu legen ist. Maßgeblich hierfür sind für die Zeit ab Mai 1964 die §§ 30 Abs. 3 und 4 BVG idF des Zweiten Neuordnungsgesetzes (2. NOG) vom 21. Februar 1964 und für die Zeit ab 1. Januar 1967 i.d.F. des 3. NOG vom 28. Dezember 1966 i.V.m. jeweils § 3 Abs. 1 d der DVOen vom 30. Juli 1964 und vom 28. Februar 1968 sowie die im Rundschreiben des BMA vom 25. Oktober 1960 (BVBl 1960, 151) bekanntgemachten Leistungsgruppen für Industrie und Handel. Nach dem insoweit unveränderten Wortlaut des § 30 Abs. 4 BVG, § 3 Abs. 1 Buchst. d DVO wird das Durchschnittseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in der privaten Wirtschaft bei Angestellten in Industrie und Handel nach den in Betracht kommenden Wirtschaftsgruppen, Beschäftigungsarten und Leistungsgruppen unter Berücksichtigung von Tätigkeitsmerkmalen ermittelt.
Das LSG hat festgestellt, es sei unwahrscheinlich, daß der Kläger Maschinenbauingenieur oder Techniker geworden wäre, er hätte aber nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten und dem gezeigten Arbeits- und Ausbildungswillen ohne die Schädigungsfolgen sicherlich in Bälde die Meisterprüfung abgelegt und mit den bei der Firma B. erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten Werkmeister werden können. Der Beklagte hat diese Feststellungen mit der Revision nicht angegriffen, sie sind deshalb für das BSG bindend (§ 163 SGG). Wenn das LSG weiter ausgeführt hat, "die so ermittelten Tätigkeitsmerkmale und berufliche Eingruppierung des Klägers würden die Beantwortung der Frage erübrigen, ob es mit der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vereinbar ist, bei Ermittlung der Leistungsgruppen den in Anlage 1 zu § 22 FRG vom 25. Februar 1960 aufgeführten Berufskatalog heranzuziehen", was bejaht werde, ist aus dieser Formulierung zunächst nicht eindeutig ersichtlich, ob das LSG davon ausgegangen ist, der Kläger erfülle auch ohne die Zuhilfenahme des Berufskatalogs die Voraussetzungen für die Einstufung in Leistungsgruppe II, so daß es einer Prüfung der Vereinbarkeit dieses Katalogs mit der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG gar nicht bedürfe, oder ob es diese Einstufung nur unter Heranziehung des Berufskatalogs für gerechtfertigt gehalten hat. Offenbar ist es der Auffassung gewesen, nach der einen wie nach der anderen Ansicht sei die Einstufung des Klägers in die Leistungsgruppe II gerechtfertigt. Ob dieses Ergebnis richtig ist, vermag der Senat nach den bisherigen Feststellungen des LSG nicht zu beurteilen.
Mit der Frage, ob und inwieweit bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens aus einer nichtselbständigen Tätigkeit für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs (und des Schadensausgleichs der Witwe) die Berufskataloge der Anlage 1 zu § 22 FRG herangezogen werden können, haben sich bereits der 8. Senat des BSG in den Urteilen vom 22. Juni 1967 (BSG 27, 12) und vom 30. September 1970 (SozR Nr. 6 zu § 3 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG) sowie der 10. Senat im Urteil vom 20. November 1970 - 10 RV 795/68 - auseinandergesetzt. Der 8. Senat hat hierzu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zu § 22 FRG im wesentlichen ausgeführt: Die Frage, ob die Ergänzung der allgemeinen Leistungsgruppendefinitionen durch die Berufskataloge in der Anlage 1 zu § 22 FRG und zu § 4 der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) als eine "verfeinerte" Regelung (BSG 27, 12, 14) auch für die Eingruppierung, die als Grundlage für die Berechnung des Schadensausgleichs dient, Bedeutung hat, sei grundsätzlich zu bejahen. In beiden Regelungen gehe es darum, durch die Eingruppierung ein fiktives Einkommen zu ermitteln. Hierbei sei allerdings zu berücksichtigen, daß nach § 22 FRG und § 4 VuVO stets nur eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung zu bewerten sei, während für den Berufsschadensausgleich möglicherweise auch die Beschäftigung zu bewerten sei, die - nach dem Ergebnis der Beurteilung eines vermutlichen individuellen Geschehensablaufs - ausgeübt worden wäre. Deshalb könnten jedenfalls die Berufskataloge für die Eingruppierung nach § 3 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG keine größere Bedeutung haben als die, die ihnen nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung zugedacht sei. Die Berufskataloge seien - auch für die Eingruppierung nach Anlage 1 zu § 22 FRG, vgl. insbesondere BSG 29, 181, 183 = SozR Nr. 8 zu § 22 FRG mit weiteren Hinweisen - nicht in dem Sinne "rechtsbegründend", daß jeder früher als Werkmeister Beschäftigte für die Zeit dieser Beschäftigung nach seinem 45. Lebensjahr deshalb in die Leistungsgruppe II einzustufen sei, weil in dem Berufskatalog für die Leistungsgruppe II auch "Werkmeister über 45 Jahre" aufgezählt seien; gerade die Berufe, die - wie der des Werkmeisters - nach dem Alter in mehreren Leistungsgruppen aufgeführt seien, müßten im wesentlichen nach den allgemeinen Leistungsgruppendefinitionen eingestuft werden. Danach sei ein Werkmeister über 45 Jahre nicht der Leistungsgruppe II zuzuordnen, wenn er keine Tätigkeit ausgeübt habe, die den Beschäftigungsmerkmalen der allgemeinen Definition dieser Leistungsgruppe entspreche, selbst wenn er die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine solche Tätigkeit erfüllt habe. Ebensowenig sei auch nach § 3 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG ein früher als Werkmeister mit den Beschäftigungsmerkmalen der Leistungsgruppe III Beschäftigter in die Leistungsgruppe II einzustufen, wenn er nach dem Ergebnis der Wahrscheinlichkeitsprüfung eine Beschäftigung mit den Merkmalen dieser Leistungsgruppe nicht ausgeübt hätte. Zwar könnten auch für die Beurteilung, ob ein Beschäftigter einen beruflichen Aufstieg erreicht hätte, die in den Berufskatalogen aufgeführten Berufe und die teilweisen Unterscheidungen nach dem Alter "zur Orientierung" dienen und Anhalte geben; das Alter könne Rückschlüsse darauf zulassen, wann z.B. ein an sich der Leistungsgruppe III zuzurechnender Werkmeister die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen (die besonderen Erfahrungen) gewonnen hätte, um eine Beschäftigung mit den Merkmalen der Leistungsgruppe II zu erfüllen. Die Frage, ob ein Beschäftigter - ohne die Schädigungsfolgen - wahrscheinlich eine Beschäftigung in einer höheren Leistungsgruppe ausgeübt hätte, richte sich aber stets nach "seinen Lebensverhältnissen, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten". Insoweit sei eine auf den Einzelfall abgestellte Prüfung der Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs vorzunehmen und die dafür und die dagegen sprechenden Umstände seien gegeneinander abzuwägen. Der 10. Senat (a.a.O.) hat auf Übereinstimmungen, aber auch auf Abweichungen der Leistungsgruppendefinitionen, die für die Eingruppierung nach der Anlage 1 zu § 22 FRG einerseits und nach der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG andererseits zu beachten sind, hingewiesen und jedenfalls eine unmittelbare und "schematische" Anwendung der Berufskataloge - auch soweit nach ihnen, wie z.B. bei Werkmeistern und Buchhaltern, das Alter als ein Einstufungsmerkmal genannt ist - abgelehnt. Auch der 10. Senat ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, daß in zahlreichen Berufen mit zunehmendem Alter eine höhere Qualifikation erreicht werden kann, weil die für die Eingruppierung u.a. maßgebenden "Kenntnisse und Fähigkeiten", die "besonderen Erfahrungen" in der Regel erst nach längerem Zeitablauf und damit erst bei höherem Lebensalter erlangt werden können.
Der erkennende Senat stimmt mit dem 8. und dem 10. Senat darin überein, daß eine schematische Berücksichtigung des Lebens- bzw. Berufsalters - wie sie offenbar dem Urteil des LSG im vorliegenden Falle zugrunde liegt - für die Eingruppierung nach der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG nicht möglich ist, daß vielmehr die Eingruppierung in eine höhere Leistungsgruppe stets von der voraussichtlichen Erfüllung der dafür maßgebenden Leistungsgruppendefinition abhängig ist; er hält zwar eine "Orientierung" an den Berufskatalogen der Anlage 1 zu § 22 FRG für möglich und auch eine Berücksichtigung des Alters für geboten, soweit es Rückschlüsse auf Tätigkeitsmerkmale, die nach den Leistungsgruppendefinitionen erheblich sind, zuläßt. Entscheidend bleiben aber stets die konkreten Feststellungen über die voraussichtliche individuelle Berufslaufbahn des Beschädigten. Zu beachten ist auch noch, daß es bei der Einstufung nach der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG auf die Verhältnisse und Entwicklungen in Arbeitnehmerberufen in der Zeit nach 1960 ankommt, die sich von den Einkommensverhältnissen und Aufstiegsmöglichkeiten der versicherten Arbeitnehmer in der Zeit vor 1945, die für die Eingruppierungen nach der Anlage 1 zu § 22 FRG und zur VuVO erheblich sind, durchaus unterscheiden können.
Danach kann aber das Urteil des LSG nicht aufrechterhalten bleiben. Es enthält - worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat - keine Tatsachen, die den Schluß zulassen, daß der Kläger, auch wenn er Werkmeister geworden wäre, voraussichtlich die Stellung eines Meisters erreicht hätte, der "mit hohem beruflichen Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten oder Abteilungen (vorsteht)". Das LSG hat diesen Schluß nicht allein - wie es dies offenbar getan hat - aus dem Alter des Klägers ziehen dürfen, sondern es hätte weitere tatsächliche Feststellungen, die Schlüsse auf die voraussichtliche weitere Berufslaufbahn des Klägers zulassen, treffen müssen. Die Nachprüfung von Rechtsfragen durch das Revisionsgericht (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) setzt voraus, daß das angefochtene Urteil eindeutige Feststellungen tatsächlicher Art enthält (§ 163 SGG, 2. Halbs.). Gibt das Urteil den Sachverhalt nur undeutlich an, fehlt es insbesondere an Tatsachen, die unter das Gesetz subsumiert werden können, so muß - auch wenn insoweit keine formgerechte Rüge erhoben worden ist - bei einer zugelassenen Revision das Urteil aufgehoben werden (BSG in SozR Nr. 143, 187 zu § 162 SGG). Der Senat kann die noch gebotenen Ermittlungen und Feststellungen nicht selbst treffen. Das Urteil des LSG ist daher aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 SGG). Das LSG wird - etwa durch Anfragen bei der Firma B., bei der Industrie- und Handelskammer oder bei ähnlichen Institutionen - klären müssen, ob ein Mann mit der Vorbildung, der beruflichen Laufbahn und dem Alter des Klägers wahrscheinlich eine Beschäftigung nach den Merkmalen der Leistungsgruppe II erreicht hätte. Dabei kann auch erheblich sein, in welcher Zahl derartige "Aufstiegsstellen" in dem hier in Betracht kommenden Wirtschaftsbereich überhaupt vorhanden und welche beruflichen Qualifikationen dafür in der Regel erforderlich sind. Wenn sich insoweit keine Feststellungen treffen lassen, würde dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zur Abweisung der Klage führen (BSG 6, 70, 72).
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen