Leitsatz (amtlich)
Die Minderung des Erwerbseinkommens durch die Schädigungsfolgen (BVG § 30 Abs 3) bestimmt sich nicht nach individuellen Einkommensverhältnissen sondern ebenso wie die Höhe des Berufsschadensausgleichs nach der generalisierenden Berechnungsweise des BVG § 30 Abs 4 als der Legaldefinition des "Einkommensverlustes".
Normenkette
BVG § 30 Abs. 3 Fassung: 1964-02-21, Abs. 3 Fassung: 1966-12-28, Abs. 4 Fassung: 1964-02-21, Abs. 4 Fassung: 1966-12-28; BVG § 30 Abs. 3 DV § 5 Abs 1 Fassung: 1964-07-30
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Juni 1968 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Juni 1967 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Der am 4. Dezember 1926 geborene Kläger bezieht seit 1. Oktober 1950 gemäß Umanerkennungsbescheid des Versorgungsamts (VersorgA) II S vom 7. August 1953 wegen "Verlust des linken Beines" Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v.H.. Er gab an, er sei als Bauernsohn zur Übernahme der 6,5 ha großen elterlichen Landwirtschaft vorgesehen gewesen. Zu diesem Zweck habe er nach Abschluß der Volksschule vom 1. April 1941 bis zu der im Frühjahr 1944 erfolgten Einberufung zum Reichsarbeitsdienst im elterlichen Betrieb gearbeitet, zur Vervollständigung seiner Kenntnisse im Winterhalbjahr 1942/43 die Württembergische Landwirtschaftsschule Backnang besucht und sich am 8. März 1943 mit befriedigendem Erfolg der Prüfung als Landarbeitergehilfe unterzogen. Da er seinen Beruf als Landwirt nach der Schädigung nicht mehr habe ausüben können, sei er am 1. September 1948 bei der Deutschen Bundesbahn eingetreten. Aus dieser Tätigkeit bezog er nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) ab 1. Januar 1965 ein Bruttoeinkommen von 832 DM monatlich (das sich später entsprechend den Änderungen der Besoldungsgesetze erhöht hat). Der Bauernverband Kreis Backnang berechnete das Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb einmal mit 275 DM, nach anderer Methode mit 487 DM monatlich. Nachdem Anträge wegen besonderer beruflicher Betroffenheit im Sinne des § 30 Abs. 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und auf Gewährung eines Berufsschadensausgleichs im Sinne des § 30 Abs. 3 BVG idF des Ersten Neuordnungsgesetzes (1.NOG) 1962 bzw. 1963 bindend abgelehnt worden waren, beantragte der Kläger im Februar 1965, ihm Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG idF des 2. NOG zu gewähren, da er durch die Art seiner Schädigungsfolgen in seinem beruflichen Fortkommen besonders behindert sei. Das VersorgA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. März 1966 mit der Begründung ab, der nunmehr ausgeübte Beruf eines Bundesbahnbeamten sei im Vergleich zu der vor der Schädigung ausgeübten Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern sozial zumindest gleichwertig; eine besondere berufliche Betroffenheit sei somit nicht zu erkennen. Außerdem lasse sich bei der Gegenüberstellung des derzeitigen Einkommens aus der Tätigkeit als Bundesbahnbeamter mit den vom Bauernverband Kreis Backnang errechneten Einkünften, die bei einer Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebes der Eltern voraussichtlich erzielt worden wären, eine Einkommenseinbuße nicht feststellen. Nach erfolglosem Widerspruch hob das Sozialgericht (SG) Stuttgart mit Urteil vom 30. Juni 1967 den Bescheid des VersorgA Stuttgart vom 25. März 1966 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamts (LVersorgA) Baden-Württemberg vom 15. August 1966 auf und verurteilte den Beklagten, dem Kläger ab 1.Februar 1965 Berufsschadensausgleich gemäß § 30 Abs. 3 und 4 BVG zu gewähren und der Berechnung das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 nebst Ortszuschlag der Stufe 2, Ortsklasse A zugrunde zu legen. Das LSG Baden-Württemberg änderte auf die hiergegen eingelegte Berufung mit Urteil vom 4. Juni 1968 das Urteil des SG, wies die Klage ab und ließ die Revision zu: Der Kläger habe durch berufsfördernde Maßnahmen im Sinne des § 26 BVG als Bundesbahn-Betriebswart eine Berufsstellung erreicht, die seiner früheren Tätigkeit als Landwirt völlig gleichwertig sei und die ihm sogar eine weitere berufliche Entwicklung, verbunden mit einem weit höheren Einkommen, ermöglicht habe, so daß eine bis zur Erreichung dieser Berufsstellung etwa bestehende besondere berufliche Betroffenheit im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG entfallen sei. Damit fehle es aber an einem Tatbestandsmerkmal für den Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 BVG. Darüber hinaus sei aber auch auf dem Wege über § 30 Abs. 4 BVG rein rechnerisch ein Minderverdienst des Klägers als Voraussetzung für die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nicht festzustellen. Die Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG (DVO) errechne den Einkommensverlust des Beschädigten unter Zugrundelegung des Durchschnittseinkommens der in Frage kommenden Berufs- und Wirtschaftsgruppe, bei selbständig Tätigen abgestuft nach der Schul- und Berufsausbildung. Diese Berechnungsweise werde aber Fällen der vorliegenden Art nicht gerecht. Bei selbständigen Landwirten werde nämlich der Berufserfolg nicht allein durch den Umfang der Berufsausbildung und der persönlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers, sondern weitgehend durch die Betriebsgröße und die Bonität der Grundstücke bestimmt. Dies setze den Einkünften Grenzen, die der gesunde Landwirt selbst bei größtem Fleiß und Können nicht überschreiten könne und die logischerweise auch bei schwerbeschädigten Landwirten beachtet werden müßten. Es erscheine daher unbillig und mit dem Sinn und Zweck der Einrichtung des Berufsschadensausgleichs nicht vereinbar, dem schwerbeschädigten Inhaber eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs auf der Basis des § 5 DVO einen Berufsschadensausgleich zuzusprechen, den er im Hinblick auf die Betriebsgröße gar nicht erlitten habe. Diese Überlegung finde ihre Stütze in den Vorschriften des § 3 DVO für unselbständig Tätige in der Privatwirtschaft, wo in Abschn. 1 c (bei Arbeitern der Landwirtschaft) - im Gegensatz zu den anderen Berufszweigen - von den in Betracht kommenden Arbeitsgruppen und Betriebsgrößenklassen die Rede sei. Lasse sich aber im Hinblick auf die Verhältnisse des derzeitigen Betriebsinhabers nicht unterstellen, daß es dem Kläger gelungen wäre, den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern durch Zukauf oder Hinzupachten weiterer Grundstücke so zu vergrößern, daß er ausreichen würde, die seiner beruflichen Vorbildung entsprechenden Einkünfte abzuwerfen, so erscheine es nicht gerechtfertigt, unter rein schematischer Anwendung des § 5 Abs. 1 DVO einen Einkommensverlust zu errechnen, der nach dem Dargelegten gar nicht habe eintreten können.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 30 Abs. 2, 3 und 4 BVG, § 5 Abs. 1 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG. Das LSG habe bei Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des streitigen Anspruchs außer acht gelassen, daß in dem durch die anerkannten Schädigungsfolgen erforderlich gewordenen Berufswechsel vom selbständigen Landwirt in die unterste Kategorie des Dienstes bei der Bundesbahn ein sozialer und gesellschaftlicher Abstieg liege, der die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Buchst. a BVG erfülle; damit lägen auch die Voraussetzungen zur Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 BVG vor. § 5 Abs. 1 DVO enthalte für den selbständig tätigen Landwirt mit abgeschlossener Berufsausbildung keine besondere Aufgliederung hinsichtlich der unterschiedlichen landwirtschaftlichen Nutzungsfläche, er sei vielmehr ohne Einschränkung dem im Handwerk, Handel und freien Beruf tätigen Selbständigen gleichzustellen. Der Kläger dürfe auch nicht nach den Grundsätzen für unselbständig in der Landwirtschaft tätige Arbeiter in § 3 Abs. 1 Buchst. c DVO behandelt werden.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Stuttgart vom 30. Juni 1967 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er trägt vor, Gegenstand dieses Verfahrens sei lediglich ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich im Sinne des § 30 Abs. 3 und 4 BVG. Aus § 5 DVO könne der Kläger seinen Anspruch nicht herleiten, weil sein Vorbringen die in § 30 Abs. 3 BVG normierte Kausalbedingung außer acht lasse, wonach die Gewährung dieser Leistung voraussetze, daß durch die Schädigungsfolgen überhaupt erst ein Einkommensverlust eingetreten sei. Bei Prüfung der Ursachen dieses Einkommensverlustes sei aber zunächst von der tatsächlichen Einkommenseinbuße auszugehen, die sich beim Vergleich der gegenwärtigen tatsächlichen Einkommensverhältnisse mit den wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie sich ohne die Schädigungsfolgen darstellen würden, ergebe.
Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II
Die Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist auch begründet.
Das LSG ist davon ausgegangen, daß der Kläger ohne die Schädigung selbständiger Landwirt mit Volksschulbildung und abgeschlossener Berufsausbildung auf einem 6,5 ha großen landwirtschaftlichen Anwesen geworden wäre, daß er seit 1. September 1948 bei der Deutschen Bundesbahn tätig ist und ab Januar 1965 ein monatliches Bruttoeinkommen von 832 DM - später höher - erzielt hat. Diese tatsächlichen Feststellungen des LSG sind für den Senat gemäß § 163 SGG bindend.
Soweit das LSG zunächst die Auffassung vertrat, die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG hänge vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BVG (Höherbewertung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit) ab, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach § 30 Abs. 3 BVG in der für den Anspruch des Klägers für die Zeit vom 1. Februar 1965 bis zum 31. Dezember 1966 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (2. NOG) erhält ein Schwerbeschädigter einen Berufsschadensausgleich, wenn er durch die Schädigungsfolgen beruflich insoweit besonders betroffen ist, als er einen Einkommensverlust von monatlich 75 DM hat, und nach § 30 Abs. 3 BVG in der für den Anspruch des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 1967 an geltenden Fassung des 3. NOG erhält ein Schwerbeschädigter den Berufsschadensausgleich dann, wenn sein Erwerbseinkommen durch Schädigungsfolgen gemindert ist (Einkommensverlust). Ein solcher Einkommensverlust ist nach § 30 Abs. 4 BVG idF des 2. und 3. NOG der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente und dem höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Entgegen der Auffassung des LSG ist die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs im Sinne des § 30 Abs. 3 und 4 BVG nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BVG (Höherbewertung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit) abhängig (s. die Urteile des erkennenden Senats vom 21. März 1969 - BSG 29, 208 - und vom 8. September 1970 - 9 RV 320/69 - sowie des 8. und 10. Senats vom 27. März 1969 - 8 RV 611/67 - und vom 23. Mai 1969 - 10 RV 558/68). Der Anspruch des Klägers auf Berufsschadensausgleich setzt nach § 30 Abs. 3 BVG sonach lediglich voraus, daß der Kläger in der Zeit nach dem 1. Februar 1965, für die er einen Schadensausgleich begehrt, durch die Schädigungsfolgen einen Einkommensverlust erlitten hat; dieser mußte bis zum 31. Dezember 1966 mindestens 75 DM betragen. Wie das SG zutreffend entschieden hat, wird dieser Einkommensverlust nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG durch den Unterschied zwischen dem vom Beschädigten derzeit erzielten Bruttoeinkommen (zuzüglich der Ausgleichsrente) und dem höheren Durchschnittseinkommen der Berufsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen angehört hätte, bestimmt. Es ist also - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht nach § 30 Abs. 3 BVG individuell festzustellen, wie sich das Einkommen des Beschädigten unter Berücksichtigung der für den aufgegebenen Betrieb erheblichen konkreten Verhältnisse - etwa der Geschäftslage eines Handels- oder Handwerksbetriebes, der Bonität landwirtschaftlicher Grundstücke, etwaiger struktureller Veränderungen innerhalb einer Berufs- oder Wirtschaftsgruppe - wahrscheinlich gestaltet hätte, und es ist nicht dieses wahrscheinliche Einkommen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit (zuzüglich der Ausgleichsrente) gegenüberzustellen. Vielmehr ist auch insoweit von der generalisierenden (pauschalen) Betrachtungsweise auszugehen, die in § 30 Abs. 4 BVG für die Ermittlung des "Vergleichseinkommens" vorgesehen ist (vgl. auch Urteil des 10. Senats vom 16. September 1970 - 10 RV 627/68 -). Die Minderung des Erwerbseinkommens eines Schwerbeschädigten durch die Schädigungsfolgen, der wirtschaftliche Schaden, der in § 30 Abs. 3 BVG als Einkommensverlust bezeichnet wird und die Voraussetzung eines Anspruchs auf Berufsschadensausgleich ist, bestimmt sich nicht nur nach Abs. 3; Abs. 3 wird vielmehr durch Abs. 4 näher definiert; beide Absätze gehören zusammen und enthalten eine einheitliche gesetzliche Regelung. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut und der allgemeinen Gesetzestechnik. Wenn in Abs. 3 zunächst - allgemein - der Begriff des Einkommensverlustes eingeführt wird und es in dem anschließenden Abs. 4 heißt: "Einkommensverlust ist ...", so kann nicht angenommen werden, daß die beiden Absätze verschiedene gesetzliche Tatbestände betreffen und von einem unterschiedlichen Begriff des Einkommensverlustes ausgehen. Es ist auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, daß durch Abs. 4 - i.V.m. § 5 DVO - zwar im einzelnen festgelegt worden wäre, wie die Höhe des Anspruchs auf Berufsschadensausgleich zu ermitteln sei, daß aber offengeblieben wäre, wie die Voraussetzung dieser Leistung, nämlich der durch die Schädigungsfolgen eingetretene wirtschaftliche Schaden, zu bestimmen sei. Für eine Ermittlung des in Abs. 3 vorausgesetzten Schadens, abweichend von der Berechnungsweise des Abs. 4, nach den individuellen voraussichtlichen Berufsverhältnissen des Beschädigten würde ein einheitlicher und für alle denkbaren Möglichkeiten brauchbarer Maßstab fehlen. Ein solcher Maßstab ist aber dann gegeben, wenn ebenso wie die Höhe des Anspruchs auf Berufsschadensausgleich auch dessen Voraussetzungen nach durchschnittlichen Einkommensverhältnissen beurteilt werden. Durch diese Generalisierung unterscheidet sich der in § 30 Abs. 3 und 4 BVG normierte Berufsschadensausgleich von den Voraussetzungen für die Höherbewertung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG, die auf die Beeinträchtigung des Beschädigten in seinen individuellen beruflichen Verhältnissen abstellt. Der erkennende Senat knüpft mit dieser Rechtsauffassung an die bisherige Rechtsprechung aller drei Kriegsopfersenate des Bundessozialgerichts an und ergänzt sie. In den Urteilen vom 25. Juli 1967 und 17. Oktober 1967 - BSG 27. 69, 71 und 178, 180 - (9. Senat), vom 19. Oktober 1967 - 8 RV 563/66 - und vom 23. Juli 1970 = SozR Nr. 43 zu § 30 BVG (8. Senat) sowie vom 2. Juni 1970 - 10 RV 186/67 - und 16. September 1970 - 10 RV 627/68 - (10. Senat) ist eingehend dargelegt, daß beim Berufsschadensausgleich der Gesichtspunkt einer individuellen Entschädigung zugunsten eines generalisierten (pauschalen) Schadensausgleichs zurücktreten muß. Maßgebend soll, wie es auch im Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen - vgl. Deutscher Bundestag, 3. Wahlp., BT-Drucks. Nr. 1825 S. 7 zu § 30 BVG - heißt, für den "fiktiv" zu errechnenden Einkommensverlust ein "durchschnittlicher Berufserfolg" sein. Dies gilt nicht nur für die Höhe des Anspruchs auf Berufsschadensausgleich, sondern auch für die Ermittlung des durch die Schädigungsfolgen eingetretenen wirtschaftlichen Schadens als Voraussetzung des Anspruchs.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus folgendes: Nach den Feststellungen des LSG hätte der Kläger ohne die Schädigungsfolgen den Beruf eines selbständigen Landwirts ausgeübt. Da amtliche statistische Erhebungen über das Einkommen der selbständigen Landwirte fehlen, sind die jeweils geltenden beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen des Bundes anzuwenden (§ 30 Abs. 4 Satz 2 BVG), die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Ermächtigung des § 30 Abs. 7 BVG i.V.m. § 5 DVO für Selbständige nach ihrer Vorbildung als maßgebend festgelegt hat. Dem steht nicht entgegen, daß in § 3 Abs. 1 Buchst. c DVO bei Arbeitern u.a. die in Betracht kommende Betriebsgrößenklasse für das Durchschnittseinkommen maßgebend ist; denn der Kläger hätte als selbständiger Landwirt nicht zu diesem Personenkreis gehört. Die dort vorgesehene Unterscheidung, u.a. nach Betriebsgrößenklassen, dient wiederum gerade der Ermittlung von Durchschnitts- und nicht von Individualeinkommen. § 9 der Verordnung zu § 33 BVG, wonach das Einkommen bestimmter selbständiger Landwirte auf Grund von Hektar-Größen zu ermitteln ist, steht der dargelegten Auslegung des § 30 Abs. 3 BVG durch den erkennenden Senat nicht entgegen; denn das nach § 9 berechnete Einkommen ist auf die Ausgleichsrente anzurechnen, die im Gegensatz zum Berufsschadensausgleich in ihrer Höhe von einer individuellen Erwerbsminderung abhängt. Für die Frage, ob der Kläger durch die Schädigungsfolgen einen Einkommensverlust erlitten hat, ist von dem Durchschnittseinkommen auszugehen, das er als voraussichtlich selbständiger Landwirt mit Volksschulbildung und abgeschlossener Berufsausbildung erzielt hätte, also von dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) nebst Ortszuschlag der Stufe 2 Ortsklasse A. Diesem Durchschnittseinkommen ist für die Ermittlung der Höhe des Anspruchs das Bruttoeinkommen gegenüberzustellen, das der Kläger aus seiner Beschäftigung bei der Bundesbahn in der streitigen Zeit ab 1. Februar 1965 erzielt hat. Es hat im Februar 1965 832 DM monatlich brutto betragen und damit dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 BBesG entsprochen. Demgegenüber belief sich das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 BBesG einschließlich des Ortszuschlages nach Stufe 2 Ortsklasse A damals auf 934 DM. Das Erwerbseinkommen des Klägers war somit ab 1. Februar 1965 infolge der durch die Schädigungsfolgen bedingten Unmöglichkeit der Übernahme des elterlichen landwirtschaftlichen Betriebs um mehr als 75 DM gemindert. Damit war auch die letzte Voraussetzung für die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs im Sinne des § 30 Abs. 3 und 4 BVG idF des 2.NOG - die seit dem Inkrafttreten des 3. NOG im Gesetz nicht mehr enthalten ist - erfüllt. Die vom LSG erwähnten, beim Kläger angeblich durchgeführten berufsfördernden Maßnahmen im Sinne des § 26 BVG hätten jedenfalls nicht zum Ausgleich des wirtschaftlichen Schadens und damit auch nicht zu einem Ausschluß des Anspruchs auf Berufsschadensausgleich gemäß § 30 Abs. 6 BVG geführt.
Da das LSG sonach von einer nicht zutreffenden Auslegung des § 30 Abs. 2, 3 und 4 BVG i.V.m. § 5 DVO ausgegangen ist, muß auf die Revision des Klägers das Urteil des LSG aufgehoben werden. Das SG hat im Ergebnis richtig entschieden. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG vom 30. Juni 1967 ist damit unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen