Leitsatz (redaktionell)
Ist die Anerkennung einer Gefäßerkrankung als Schädigungsfolge unzweideutig nur auf ein bestimmtes Körperglied beschränkt, so ist damit die Erkrankung nicht zugleich allgemein anerkannt.
Normenkette
BVG § 1 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20, Abs. 3 Fassung: 1950-12-20
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kläger - Teilnehmer beider Weltkriege - litt während des Rußlandfeldzuges unter Lähmungserscheinungen im Sinne intermittierenden Hinkens. Nach dem Krankenblatt des Reservelazaretts Wuppertal-Barmen vom September 1942 und dem Befundschein vom 14. Oktober 1942 wurde eine Endangiitis obliterans angenommen. Im wehrmachtärztlichen Zeugnis vom 18. Dezember 1942 wurde die Gefäßerkrankung des linken Beines (Endarteriitis obliterans) als eine in ursächlichem Zusammenhang mit dem Wehrdienst entstandene Schädigungsfolge angesehen. Am 21. Januar 1943 wurde der Kläger aus dem Wehrdienst entlassen. Durch Bescheid des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsamts Düsseldorf vom 29. Januar 1943 wurde eine "Gefäßerkrankung des linken Beines (Endangiitis obliterans)" als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und Versehrtengeld nach Stufe I gewährt. In dem nach der Sozialversicherungsdirektive Nr. 27 (SVD 27) erlassenen Bescheid der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz vom 28. Oktober 1947 wurde die Schädigungsfolge mit "Gefäßerkrankung des linken Beines" bezeichnet, der Zusatz in der Klammer weggelassen und Rente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v. H. gewährt. Mit der gleichen Bezeichnung wurde dieses Leiden durch Umanerkennungsbescheid vom 21. April 1952 als eine durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) hervorgerufene Schädigungsfolge anerkannt und die Rente im bisherigen Umfange weitergewährt. Am 15. Januar 1953 begehrte der Kläger die Anerkennung weiterer Folgen seines Leidens, das sich verschlimmert habe; die linke Seite sei nunmehr völlig gelähmt und die Erkrankung habe auch die Hirngefäße ergriffen. Er fügte eine fachärztliche Bescheinigung des Nervenarztes Dr. B vom 14. Januar 1953 bei, wonach die im linken Bein festgestellte Buerger'sche Krankheit eine Erkrankung des zentralen Nervensystems darstelle, die im linken Bein begonnen, sich unaufhaltsam fortentwickelt und zur Lähmung der linken Seite und zu psychischer Insuffizienz geführt habe. Außerdem übergab der Kläger die Abschrift eines an diesen Arzt gerichteten Berichts der Städtischen Krankenanstalten Düsseldorf, II. Medizinische Klinik und Medizinische Poliklinik, in dem auf Grund stationärer Untersuchung und Behandlung festgestellt wird, der Kläger leide an einer Thrombangiitis obliterans auch der Hirngefäße. In dem versorgungsärztlichen Gutachten vom 29. Juni 1953 führte Dr. St aus, die Endangiitis obliterans beruhe auf einer konstitutionellen Bereitschaft, könne grundsätzlich nur im Sinne einer Verschlimmerung als Schädigungsfolge anerkannt werden, und zwar im vorliegenden Fall nur im Sinne einer einmaligen Verschlimmerung. Nur weil die Beschwerden während des Wehrdienstes und im Zusammenhang mit Einwirkungen dieses Dienstes aufgetreten seien, sei die Endangiitis obliterans im linken Bein als Schädigungsfolge betrachtet worden. Da aber erst nach fast zehn Jahren im Jahre 1952 ein neuer Schub im Bereich der Hirngefäße eingesetzt habe, könne diese Erkrankung unmöglich auf die im Wehrdienst aufgetretene Erkrankung im linken Bein zurückgeführt werden. Darauf lehnte das Versorgungsamt (VersorgA) durch Bescheid vom 29. Juli 1953 den Antrag des Klägers ab, weil die Gefäßerkrankung des Gehirns weder durch den Wehrdienst noch durch die anerkannte Schädigungsfolge beeinflußt worden sei. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.
In einem für das Sozialgericht (SG) am 5. Januar 1956 erstatteten Gutachten führte Prof. Dr. P aus, eine Endarteriitis oder Endangiitis ( Buerger'sche Krankheit) liege überhaupt nicht vor; im linken Bein bestehe lediglich eine verspätete Füllung der spastisch (krampfhaft) zusammengezogenen, aber sonst gut durchgängigen Fußrückenschlagader. Derartige krampfhafte Zusammenziehungen peripherer Schlagadern seien häufig mit Erkrankungen des Nervensystems verbunden; ein Zusammenhang mit dem Wehrdienst sei mit Sicherheit zu verneinen, die Anerkennung der Durchblutungsstörungen des linken Beines als Schädigungsfolge beruhe auf einer Fehldiagnose. Privatdozent Dr. W und Dr. W von der Universitäts-Nervenklinik Köln-Lindenthal waren in ihrem Gutachten vom 29. Juni 1956 dagegen der Ansicht, der Kläger leide an einer Thrombangiitis obliterans, die sich 1941 zuerst an den Gefäßen des linken Beines, später an den Gehirngefäßen und zuletzt an den Gefäßen des rechten Beines entwickelt habe. Nach heutiger medizinisch-wissenschaftlicher Auffassung müsse der ursächliche Zusammenhang dieses Leidens mit dem Wehrdienst abgelehnt werden und sei auch kaum im Sinne einer Verschlimmerung anzunehmen. Im Jahre 1943 habe es die Wissenschaft aber teilweise noch für möglich gehalten, daß eine Thrombangiitis durch Kälteschäden verursacht werde. Müsse die damalige Anerkennung der Thrombangiitis obliterans als Wehrdienstbeschädigung im Sinne der Entstehung aufrechterhalten werden, so sei auch die Gefäßerkrankung des Gehirns als Schädigungsfolge zu betrachten, da sie keine selbständige Erkrankung darstelle. Das SG Düsseldorf hob durch Urteil vom 15. August 1947 die angefochtenen Bescheide auf und verurteilte den Beklagten zur zusätzlichen Anerkennung einer "Gefäßerkrankung des Gehirns" sowie zur Zahlung einer Rente nach einer MdE um 80 v. H. Das SG war der Meinung, durch den Bescheid vom 29. Januar 1943 sei nicht etwa nur die Gefäßerkrankung im linken Bein, sondern eine Endangiitis obliterans als solche anerkannt worden, wie sich aus der diesem Bescheid in Klammern beigefügten Bezeichnung ergebe. Diese sei später nur deshalb weggelassen worden, weil nur noch die deutsche Kennzeichnung üblich gewesen sei. Wenn sich die Anerkennung aber auf die Endarteriitis obliterans bezogen habe, so müsse jede weitere Folge dieses Leidens anerkannt werden.
Auf die Berufung des Beklagten hob das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 10. Dezember 1959 das Urteil des SG auf und wies die Klage ab. Das LSG führte aus, es sei nicht sicher, ob es sich bei der Erkrankung der Gefäße im linken Bein und im Gehirn um spastische Durchblutungsstörungen oder um eine Endangiitis handele, diese Unterscheidung sei rechtlich aber auch nicht erheblich, weil nach übereinstimmender Überzeugung der ärztlichen Sachverständigen ein Zusammenhang der Gefäßerkrankung des Gehirns mit wehrdienstlichen Einflüssen völlig unwahrscheinlich sei. Die zusätzliche Anerkennung dieser Erkrankung sei auch nicht deshalb möglich, weil die Gefäßerkrankung des linken Beines als Schädigungsfolge anerkannt und beide Erkrankungen auf eine Endarteriitis obliterans zurückzuführen seien. Dies setzte voraus, daß sich die Schädigungsfolge, die anerkannt war, verschlimmert hätte. Die Tragweite einer Anerkennung sei nach den Umständen des einzelnen Falles, insbesondere nach dem Inhalt des Bescheides zu beurteilen. Die Anerkennung umfasse jedenfalls dann nicht das Grundleiden, wenn die Versorgungsverwaltung nur eine bestimmte abgrenzbare Gesundheitsstörung habe anerkennen wollen und dies im Bescheid zum Ausdruck gebracht habe. Im vorliegenden Falle habe sie nur eine Gefäßerkrankung des linken Beines anerkennen wollen und dies auch zum Ausdruck gebracht. Eine solche Einschränkung sei auch medizinisch begründet, weil eine Kälte-Endangiitis nach herrschender medizinischer Auffassung, insbesondere nach Ratschow und Schrader, nicht zu einem generalisierten, sondern nur zu einem örtlich begrenzten. Leiden führe. Die Revision wurde zugelassen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 17. März 1960 zugestellte Urteil am 13. April 1960 Revision eingelegt.
Er beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 15. August 1957 zurückzuweisen;
hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 15. Juni 1960 hat der Kläger die Revision mit Schriftsatz vom 14. Juni 1960, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 15. Juni 1960, begründet. Auf diese Revisionsbegründung wird Bezug genommen. Er trägt darin vor, das LSG habe den Bescheid vom 21. April 1952 unrichtig ausgelegt und die Anerkennung der "Gefäßerkrankung des linken Beines" im Sinne der Entstehung zu Unrecht nicht auf das Grundleiden Endarteriitis obliterans bezogen. In dem Bescheid vom 29. Januar 1943 sei diese Kennzeichnung der jetzigen Leidensbezeichnung noch hinzugefügt gewesen. Sie sei später nicht aus sachlichem Grunde weggelassen worden; der Bescheid vom 21. April 1952 habe daher praktisch den gleichen Inhalt wie der Bescheid vom 29. Januar 1943. Eine Anerkennung in Form dieses Bescheides bedeute aber, daß sie nicht auf die Krankheitserscheinungen am linken Bein beschränkt sei. Die Endarteriitis obliterans sei meist ein generalisiertes Gefäßleiden; lediglich Erfrierungen könnten örtlich begrenzte Krankheitserscheinungen dieser Art hervorrufen (Kälte-Endangiitis). Hätte nicht das Gefäßleiden, sondern nur die am linken Bein durch Einflüsse des Wehrdienstes verursachte Erkrankung anerkannt werden sollen, so hätte die Anerkennung nur im Sinne der Verschlimmerung statt im Sinne der Entstehung ausgesprochen werden dürfen. Die Auslegung des LSG treffe deshalb nicht zu, weil als Schädigungsfolge im allgemeinen nicht der jeweilige Leidenszustand, sondern das Grundleiden anzusehen und die Anerkennung daher in der Regel auf das Grundleiden zu beziehen ist, sofern sich aus dem Bescheid oder den Umständen nicht deutlich etwas anderes ergibt. Hätten nur die örtlichen Folgen von Erfrierungen anerkannt werden sollen, so hätte es nahegelegen, statt auf eine Endarteriitis obliterans auf eine Kälte-Endangiitis oder eine Erfrierung als Entstehungsursache hinzuweisen. Im übrigen seien die Ansichten der ärztlichen Sachverständigen über die Ursache der Erkrankung schon damals erheblich auseinandergegangen; die einen hätten sie auf Einwirkungen der Kälte zurückgeführt (vgl. wehrmachtärztliches Zeugnis vom 18. Dezember 1942), andere auf Schädigung durch Nikotin (Bescheinigung des Truppenarztes vom 22. Januar 1942). Das Berufungsgericht habe auch nicht geprüft, ob die jetzige Auffassung, daß Erfrierungen nur einen örtlich begrenzten Gefäßschaden hervorrufen können, auch damals schon vorherrschend oder allgemein bekannt gewesen sei. Nach der medizinischen Literatur, insbesondere nach dem Gutachten der Universitäts-Nervenklinik Köln vom 29. Juni 1956 sei es damals noch für möglich gehalten worden, daß die Endarteriitis obliterans durch Kälteschäden hervorgerufen werde. Infolgedessen könne der ursprüngliche Bescheid nicht so ausgelegt werden, daß nur die örtlich begrenzte Schädigung durch Erfrierung aber nicht auch die Endarteriitis obliterans als solche hätte anerkannt werden sollen. Ob die Auffassung der Versorgungsverwaltung damals richtig war oder nicht, sei unerheblich. Sie habe auch später die Anerkennung nicht auf eine Kälte-Endangiitis eingeschränkt, auch nicht bei der Umstellung nach der SVD 27, obwohl sie damals an den alten Bescheid nicht gebunden war. Allein aus der Weglassung der lateinischen Bezeichnung könne eine nachträgliche Einschränkung nicht gefolgert werden. Somit enthalte auch der Bescheid vom 18. Oktober 1947 die Anerkennung des Grundleidens Endarteriitis obliterans, an die die Versorgungsverwaltung bei der Umanerkennung nach dem BVG gebunden war. Dieser Auslegung stehe BSG 3, 45 nicht entgegen, weil diese Entscheidung einen anderen Fall betreffe. Bei richtiger Auslegung der Anerkennung hätte jede weitere Verschlimmerung des Leidens, auch dessen Ausbreitung auf andere Körperteile, als Schädigungsfolge anerkannt werden müssen, ohne daß noch hätte geprüft werden dürfen, ob das Leiden überhaupt auf den Wehrdienst zurückzuführen ist oder nicht. Daran ändere auch die Entscheidung vom 30. Oktober 1957 nichts (SozR BVG § 1 Bl. Ca 5 Nr. 15), weil es sich dort nur um eine Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung gehandelt habe. Zwar habe das LSG Feststellungen darüber, ob die in dem Antrag auf zusätzliche Anerkennung geltend gemachten Gesundheitsstörungen auf der Endarteriitis obliterans beruhen, unter den gegebenen Umständen nicht für erheblich gehalten; bei richtiger Auslegung der Anerkennung wäre es aber möglicherweise zu einer für den Kläger günstigen tatsächlichen Feststellung gelangt. Das LSG habe festgestellt, es sei nicht hinreichend sicher, welcher Art die Gesundheitsstörungen im Bereich des linken Beines und der Hirngefäße seien, ohne den Sachverhalt erschöpfend geklärt zu haben (§ 103 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Nachdem die Sachverständigen der Universitäts-Nervenklinik Köln Bedenken gegen die Zulässigkeit eines von Prof. Dr. P angewandten Untersuchungsmittels geäußert und dessen Diagnose widersprochen hätten, hätte das Berufungsgericht entweder Dr. P nochmals hören oder ein Obergutachten einholen müssen, wenn es sich nicht selbst eine abschließende Würdigung der beiden Gutachten zugetraut habe. Soweit die Ausführungen auf Seite 8 des Urteils, "im vorliegenden Fall wollte die Versorgungsverwaltung in dem dem angefochtenen Bescheid vorausgehenden Bescheid nicht eine allgemeine Gefäßerkrankung, sondern nur eine solche des linken Beines anerkennen, weil ...", eine tatsächliche Feststellung enthielten, fehle es an einer Angabe der Gründe, die dafür maßgebend waren, und insoweit sei § 128 SGG verletzt. Das LSG habe übersehen, daß der Wille zu einer Einschränkung der Anerkennung, die nach § 85 BVG zu berücksichtigen wäre, nicht angenommen werden könne; entweder habe der Beklagte das Leiden nie ohne die Einschränkung auf die Folgen der Erfrierung am linken Bein anerkannt, oder er habe die Anerkennung schon in dem Bescheid vom 18. Oktober 1947 einschränken wollen, was aber das Berufungsgericht nicht festgestellt habe. Bei der Umanerkennung sei eine solche Einschränkung nach § 85 BVG aber nicht mehr möglich gewesen. Sie habe in dem Umanerkennungsbescheid auch keinen Ausdruck gefunden, weil dieser sich nicht von dem Bescheid vom 18. Oktober 1947 unterscheide.
Schließlich beruft sich der Kläger noch auf das Urteil des erkennenden Senats vom 14. Dezember 1960 - Az.: 10 RV 402/57 - (BSG in SozR BVG § 38 Bl. Ca 7 Nr. 13), in dem entschieden worden sei, daß in der Anerkennung der Erscheinungsformen eines Leidens die Anerkennung des den Erscheinungsformen zugrunde liegenden Leidens zu erblicken sei. Dies müsse auch für den vorliegenden Fall gelten, in dem die Erscheinungsform einer Endarteriitis obliterans anerkannt gewesen sei.
Der Beklagte hält die Angriffe des Klägers gegen die angefochtene Entscheidung nicht für gerechtfertigt und beantragt,
die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 1959 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Revision ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft und, weil sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, auch zulässig (§§ 164, 166 SGG). Die Revision ist aber nicht begründet.
Das LSG hat den Bescheid des VersorgA vom 29. Juli 1953, durch den die zusätzliche Anerkennung einer Gefäßerkrankung des Gehirns und die Zahlung einer höheren Rente abgelehnt worden ist, zutreffend für rechtmäßig erachtet. Das LSG hat festgestellt, daß die Gefäßerkrankung des Gehirns beim Kläger weder auf wehrdienstliche Einflüsse noch auf die anerkannte Gesundheitsstörung (Gefäßerkrankung des linken Beines) als Folge dieses Leidens zurückgeführt werden kann. Diese Feststellung, die insoweit auf die übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen getroffen ist, hat der Kläger nicht angegriffen. Er stützt seine Ansprüche vielmehr auf die Ansicht, daß wegen der Anerkennung der Gefäßerkrankung im linken Bein in den voraufgegangenen und verbindlich gewordenen Bescheiden nunmehr auch die jetzt geltend gemachte Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt werden müsse. Diese Ansicht ist rechtlich nicht begründet.
Das LSG hat aus dem Wortlaut der Bescheide vom 29. Januar 1943, 28. Oktober 1947 und 21. April 1952 geschlossen, daß nur die Gefäßerkrankung "des linken Beines" anerkannt werden sollte, nicht aber eine allgemeine oder generalisierende Gefäßerkrankung. Soweit der Kläger dagegen vorbringt, daß dafür vom LSG keine Gründe angeführt worden seien, und er etwa damit eine Verletzung des § 128 SGG oder des § 136 Nr. 7 SGG in Verbindung mit §§ 162 Abs. 1 Nr. 2, 202 SGG, 531 Nr. 7 der Zivilprozeßordnung (ZPO) rügen will, geht seine Rüge fehl. Das LSG hat sich für seinen Schluß nicht nur auf den Wortlaut des Bescheides berufen und die Worte "des linken Beines" unterstrichen, sondern hat für die Beschränkung des Gefäßleidens auf das linke Bein auch noch angeführt, daß diese Beschränkung deshalb vorgenommen worden sei, weil auf dieses Bein ungünstige Einwirkungen (Kälte und Nässe) stattgefunden haben. Das LSG hat mithin die Gründe für seine Schlußfolgerung angegeben.
Zuzugeben ist dem Kläger, daß mit dem Bescheid vom 29. Januar 1943 die gleiche Anerkennung ausgesprochen war, wie sie mit den Bescheiden vom 28. Oktober 1947 und 21. April 1952 ausgesprochen werden sollte, wenn auch in diesen Bescheiden der in Klammer befindliche Zusatz "Endarteriitis obliterans" fortgelassen war. Die Versorgungsverwaltung hatte weder einen Anlaß zu einer Änderung der Leidensbezeichnung, noch hat sie in den späteren Bescheiden zu erkennen gegeben, daß mit der Fortlassung des Klammerzusatzes die Anerkennung eingeschränkt werden sollte. Wenn jedoch der Kläger meint, daß wegen des ursprünglichen Klammerzusatzes das LSG den Schluß hätte ziehen müssen, das Gefäßleiden sei damit schlechthin und allgemein anerkannt worden, so kann ihm nicht gefolgt werden. Gegen diese Folgerung spricht sowohl die Einschließung des Zusatzes in Klammern als auch die Tatsache, daß vorab das Gefäßleiden "des linken Beines", also nicht das Gefäßleiden schlechthin, anerkannt ist. Das LSG konnte daher - wie es naheliegend anzunehmen ist - den Zusatz nur als eine in der medizinischen Wissenschaft gebräuchliche lateinische Bezeichnung für die deutsche Bezeichnung "Gefäßleiden" ansehen, ohne daß damit die auf das linke Bein beschränkte Anerkennung des Gefäßleidens irgendwie berührt oder gar erweitert werden sollte. Mithin war das LSG nicht gehalten, wegen dieses Klammerzusatzes etwa zu dem Ergebnis zu kommen, daß damit das Gefäßleiden allgemein anerkannt war.
Auch die Schlüsse, welche der Kläger aus der Auffassung über die Art des Leidens auf das vom Beklagten mit der Anerkennung tatsächlich Gewollte oder rechtlich Bewirkte ziehen will, sind nicht gerechtfertigt. Dabei ist mit dem Kläger bei diesen Erörterungen davon auszugehen, daß vom LSG nicht festgestellt worden ist, von welcher Vorstellung über die Art der Gefäßerkrankung (Endarteriitis obliterans) die Versorgungsverwaltung bei der Anerkennung in den vorangegangenen Bescheiden ausgegangen ist. Wenn die Versorgungsverwaltung davon ausgegangen ist, daß die Gefäßerkrankung (Endarteriitis obliterans) ein generalisierendes Leiden ist, dann hätte die Verwaltung folgerichtig die Krankheitserscheinungen im linken Bein gar nicht oder - wie dem Kläger insoweit zuzugeben ist - nur im Sinne der Verschlimmerung anerkennen dürfen. Dem Kläger kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit er nunmehr ausführt, daß deshalb, weil die Versorgungsbehörde entgegen ihrer Auffassung von der Art des Leidens die Gefäßerkrankung im linken Bein im Sinne der Entstehung anerkannt habe, mit dieser Anerkennung die Gefäßerkrankung schlechthin anerkannt worden sei. Diese Folgerung läßt der Wortlaut der Anerkennung nicht zu, weil dann die deutlich gemachte Einschränkung der Anerkennung auf das linke Bein sinnwidrig und unverständlich wäre. Wenn der Beklagte entgegen seiner Auffassung von der Art des Gefäßleidens tatsächlich die Anerkennung auf das linke Bein beschränkt haben sollte, so bleibt nur der Schluß übrig, daß er dies fälschlich, - sei es aus Unachtsamkeit, sei es aus einer sonstigen fehlerhaften Überlegung heraus - getan hat. Selbst wenn aber die beschränkte Anerkennung von der Auffassung der Verwaltung her falsch war, so können nur aus dieser tatsächlich vorhandenen Anerkennung, solange sie besteht, Rechtsfolgen gezogen werden, nicht aber aus einer nur gedachten Anerkennung, wie sie etwa folgerichtig hätte in einem Bescheid ausgesprochen werden müssen. Es könnte also auch nur dann die Gefäßerkrankung der Hirngefäße als Gesundheitsstörung anerkannt werden, wenn diese auf die - von der Grundauffassung des Beklagten her falsche, jedoch in dieser Form verbindlich gewordene - Anerkennung der "Gefäßerkrankung des linken Beines" zurückgeführt werden könnte. Dies hat aber weder der Kläger selbst behauptet noch hat sich irgendein Sachverständiger in diesem Sinne geäußert.
Soweit der Kläger als Ausgangspunkt seiner Erörterungen der Verwaltung die andere mögliche Auffassung über die Art des Gefäßleidens unterstellt, wonach die Endarteriitis obliterans kein generalisierendes Leiden wäre, vermeidet er den naheliegenden Schluß zu ziehen, daß dann die Beschränkung der Anerkennung der Gefäßerkrankung auf das linke Bein durchaus der Auffassung der Verwaltung entsprechen würde und die Anerkennung in dieser Form auch folgerichtig wäre. Jedoch hält er für diesen Fall die Beschränkung der Anerkennung auf das linke Bein für die Anerkennung von "örtlichen Folgen der Erfrierung" und damit als Anerkennung einer Teilerscheinung der allgemeinen Gefäßerkrankung. Nach seiner Auffassung ist mit der Anerkennung dieser Teilerscheinung das Grundleiden, die Gefäßkrankheit schlechthin, anerkannt. Er beruft sich für diese Auffassung auf das Urteil des Reichsversorgungsgerichts (RVG) vom 28. August 1924 (RVG 4, 125) und des BSG vom 11. November 1959 (BSG 11, 57). Auch hierin kann dem Kläger nicht gefolgt werden. In den beiden angezogenen Entscheidungen wie auch in der vom erkennenden Senat ergangenen Entscheidung vom 14. Dezember 1960 (SozR BVG § 38 Bl. Ca 7 Nr. 13) handelt es sich um Fälle, in denen das den anerkannten Gesundheitsstörungen zugrunde liegende Leiden nicht angesprochen und die unklare Bezeichnung der Gesundheitsstörung oder die Bezeichnung von einzelnen Erscheinungsformen eines Leidens in dem Bescheid daraufhin ausgelegt werden mußte, ob und welches Grundleiden damit anerkannt war. Um eine derartige erforderliche Auslegung einer ausgesprochenen Anerkennung handelt es sich im vorliegenden Fall aber nicht, denn das Grundleiden, die Gefäßerkrankung (Endarteriitis obliterans) ist in den vorangegangenen Bescheiden ausdrücklich angesprochen; insoweit ist die Bezeichnung der Gesundheitsstörung weder unklar noch handelt es sich um die Bezeichnung von Erscheinungsformen eines Leidens, welche das Grundleiden nicht ohne weiteres erkennen läßt. Ob dieses Grundleiden nach Auffassung der Versorgungsverwaltung zu Recht oder zu Unrecht auf das linke Bein beschränkt werden konnte, kann insoweit, als es sich um die Auslegung der Anerkennung handelt, dahingestellt bleiben. Jedenfalls war in den erwähnten Bescheiden das Grundleiden ausdrücklich angesprochen, dessen Anerkennung aber eindeutig auf das linke Bein beschränkt. Die Verwaltung war auch nicht etwa, um die Beschränkung deutlich werden zu lassen, gehalten, die Gesundheitsstörung als "Kälte-Endangiitis" zu bezeichnen oder die Gefäßerkrankung nur mit dem Zusatz "hervorgerufen durch Erfrierung" oder "nach Erfrierung" anzuerkennen. Derartige Zusätze wären nur als Begründung für die Anerkennung einer Gefäßerkrankung und insoweit im Verfügungssatz der Bescheide als überflüssig anzusehen, zum anderen hätten sie die Beschränkung längst nicht so unmißverständlich wiedergegeben, wie sie die Verwaltung viel klarer und eindeutiger mit den Worten "des linken Beines" zum Ausdruck gebracht hat. Die in dieser Form ausgesprochene Anerkennung konnte demnach, gleichgültig von welcher Auffassung über die Art des Gefäßleidens die Versorgungsverwaltung ausgegangen ist vom LSG nicht dahin ausgelegt werden, daß damit das Gefäßleiden (Endarteriitis obliterans) schlechthin als Grundleiden anerkannt war, so daß auch das nunmehr im Gehirn auftretende Gefäßleiden anzuerkennen gewesen wäre. Diese Entscheidung steht weitgehend im Einklang mit der Entscheidung des BSG vom 19. April 1956 (BSG 3, 45). Wenn auch in jener Entscheidung von der Versorgungsverwaltung der Verlust des rechten Oberschenkels nach nicht diagnostizierter Endangiitis obliterans im Sinne der Verschlimmerung anerkannt war, so kommt doch in dieser Entscheidung der Grundsatz zum Ausdruck, daß bei der beschränkten Anerkennung eines Grundleidens (Verschlimmerung) nicht zugleich das Grundleiden schlechthin anerkannt ist und auch nicht die Gesundheitsstörungen anerkannt werden müssen, die das Grundleiden sonst noch später zeitigt.
Das LSG hat somit auch im vorliegenden Fall ohne Rechtsirrtum die in den vorangegangenen Bescheiden ausgesprochene Anerkennung dahin ausgelegt, daß damit nicht das Gefäßleiden allgemein, sondern nur das Gefäßleiden des linken Beines anerkannt war.
Soweit unabhängig von der Frage der Auslegung der in den vorangegangenen Bescheiden ausgesprochenen Anerkennung der Gesundheitsstörung der Kläger vorträgt, das LSG habe ohne erschöpfende Sachaufklärung angenommen, daß die Art der Gesundheitsstörungen im linken Bein und im Gehirn nicht mit Sicherheit festzustellen seien, es hätte wegen der von der Universitäts-Nervenklinik Köln gegen das Gutachten von Dr. P vorgebrachten Bedenken entweder diesen Arzt nochmals hören oder ein Obergutachten einholen müssen, ist auch diese auf eine Verletzung des § 103 SGG gerichtete Rüge nicht gerechtfertigt. Nach den insoweit übereinstimmenden Ansichten der erwähnten Gutachter ist jedenfalls die Gehirnerkrankung des Klägers, gleichgültig ob sie richtig als Erscheinung der allgemeinen Gefäßerkrankung (Endarteriitis obliterans) oder als krampfhafte Zusammenziehung peripherer Schlagadern zu diagnostizieren ist, nicht auf den Wehrdienst zurückzuführen. Das LSG war also nicht gehalten, lediglich zur Klärung der Diagnose weitere Sachverständige zu hören.
Da die Rügen des Klägers nicht durchgreifen und im übrigen die vorangegangenen Bescheide richtig ausgelegt sind, war der angefochtene Bescheid vom 29. Juli 1953 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1954 rechtmäßig. Das LSG hat sonach das Urteil des SG mit Recht aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Klägers ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen