Leitsatz (amtlich)
Der Heimweg eines Soldaten "nach Beendigung des Dienstverhältnisses" ist versorgungsrechtlich nur dann geschützt, wenn der Weg in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nach der Beendigung des Dienstes angetreten ist. Verzögerungen der Heimfahrt sind nur dann unschädlich, wenn sie durch notwendige Besorgungen wegen der Entlassung aus dem Wehrdienst eingetreten sind.
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein durch private Besuche um mindestens 10 Stunden verzögerte Heimreise nach der Beendigung des Wehrdienstes steht nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit der Entlassung.
2. Der Hinweis in SVG § 80 und § 81 auf die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften des BVG bedeutet, daß die Vorschriften des BVG über die Begriffe "militärischer Dienst", "Ausübung des militärischen Dienstes" und "Schädigung" iS des BVG entsprechend für den Begriff "Wehrdienst" "Ausübung des Wehrdienstes" und "Wehrdienstbeschädigung" gelten.
Das wiederum bedeutet, daß - gleichgültig ob das SVG auch noch andere Sachverhalte selbständig den erwähnten Begriffen zugeordnet hat - BVG § 4 anwendbar ist, soweit danach der Heimweg nach Beendigung des Dienstes als militärischer Dienst zu gelten hat.
Das SVG enthält eine gleiche oder entsprechende Vorschrift, die sonst unmittelbar anzuwenden wäre nicht, jedenfalls nicht eine, die für die Beschädigtenversorgung der Soldaten gilt. SVG § 27, nach dem zwar auch der Weg nach Beendigung des Dienstes zum Dienst gehört, gilt nur für Berufssoldaten und deren Dienstzeitversorgung; auf diese Vorschrift ist bei der Beschädigtenversorgung (SVG §§ 80 ff) nicht Bezug genommen; im Gegenteil muß aus der Erwähnung gleicher Tatbestände im SVG § 27 und in SVG §§ 80, 81 geschlossen werden, daß der Gesetzgeber für die Beschädigtenversorgung ausschließlich eigene Vorschriften in SVG §§ 80 ff geben wollte und daß es ihm im übrigen nur notwendig erschien, die entsprechende Anwendung der Vorschriften des BVG anzuordnen.
Normenkette
BVG § 4 Abs. 1 Fassung: 1960-06-27; SVG § 80 Abs. 1 Fassung: 1957-07-26, § 27 Fassung: 1957-07-26, § 81 Abs. 5 Fassung: 1957-07-26, Abs. 1 Fassung: 1957-07-26
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. November 1966 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger wurde am 27. September 1963 in D aus der Bundeswehr entlassen. Er hatte vorher seine Einheit unterrichtet, daß er die Heimfahrt mit seinem Kameraden G (G.) auf dessen Motorroller antreten werde. Beide verließen die Kaserne am Entlassungstag gegen 14 Uhr. Nach Angaben von G. machten sie dann zunächst Besuche in L und E bei L und zuletzt noch beim Vater des G. in D; dabei genossen sie verschiedentlich auch Alkohol. Gegen 23.50 Uhr traten sie die Heimfahrt an. Um 0.55 Uhr des 28. September 1963 verunglückten sie auf der Autobahn zwischen C und I, wobei der Kläger schwere Verletzungen erlitt.
Vom Schöffengericht Wiesbaden wurde G. nur wegen fahrlässiger Trunkenheit am Steuer, aber nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt.
Im November 1963 beantragte der Kläger Versorgung. Das Versorgungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. September 1964 ab, weil der Kläger nach der Entlassung die Heimfahrt von D erst gegen 23.45 Uhr angetreten und außerdem im Laufe des Tages erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen habe. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1964). Das Sozialgericht (SG) Speyer hat den Beklagten mit Urteil vom 29. März 1966 verurteilt, dem Kläger für die Folgen des Unfalls vom 28. September 1963 Versorgung zu gewähren. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 28. November 1966 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat in diesem Urteil, auf dessen Inhalt verwiesen wird, u. a. ausgeführt, nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) stehe Soldaten für eine Wehrdienstbeschädigung Versorgung zu. Eine solche Schädigung liege gem. § 81 SVG dann vor, wenn sie durch einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes herbeigeführt worden ist. Zum militärischen Dienst gehöre nach § 4 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) auch der Heimweg nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Einbeziehung des Weges vom und zum Wehrdienst entspreche der Vorschrift des § 543 der Reichsversicherungsordnung (RVO) über den Unfallschutz auf dem Wege zur und von der Arbeitsstätte. Deshalb sei die Rechtsprechung zur Unfallversicherung entsprechend anwendbar. Die Versorgung setze voraus, daß zwischen dem Wehrdienst und dem Heimweg nach dessen Beendigung ein örtlicher, zeitlicher und innerer Zusammenhang bestehe. Der örtliche Zusammenhang sei zu bejahen, der zeitliche und innere Zusammenhang dagegen nicht. Nach der Rechtsprechung zur Unfallversicherung führe nicht jede Unterbrechung des Heimweges zur Lösung von der versicherten Betriebstätigkeit, sondern nur eine erhebliche Verzögerung (BSG 10, 226), zu der sich der Verletzte aus betriebsfremden Zwecken und aus persönlichen Gründen hat leiten lassen. Im vorliegenden Fall sei die Verzögerung der Heimfahrt nach der Entlassung aus dem Wehrdienst um mindestens 10 Stunden aber selbst dann zu lang, wenn man den entlassenen Soldaten noch eine angemessene Zeit zur üblichen Verabschiedung von Kameraden zubillige. Der darüber hinausgehenden Ansicht des Bundesministers für Verteidigung in dem Erlaß vom 18. November 1962 (BVBl 1963, 34) könne nicht gefolgt werden, weil sie ohne nähere Begründung von der Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung, abweiche. Der Kläger müsse die Verzögerung der Heimfahrt auch selbst vertreten. Er hätte nach der Aussage seines Kompaniechefs auch die Bundesbahn benutzen können und, wenn er bei der Abfahrt von D nach 14 Uhr mit der Bahn auch nicht mehr seinen Heimatort A, sondern nur noch Landau hätte erreichen können, so hätte er sich doch, wie auch früher, von seinem Vater mit dessen Kraftwagen abholen lassen können. Der Kläger habe sich somit aus freiem Entschluß zur Heimfahrt dem G. angeschlossen und diesen vorher noch bei verschiedenen Besuchen begleitet, obwohl er auf die dadurch eintretende Verzögerung der Heimfahrt ausdrücklich hingewiesen worden war. Bei dieser Sachlage bestehe zwischen dem Wehrdienst und dem Unfall kein innerer Zusammenhang. Durch den wiederholten Alkoholgenuß in der Kaserne, in L, D und E sei ein zusätzliches Risiko für die Heimfahrt geschaffen worden. Auch wenn der Blutalkoholgehalt bei G. die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1959, 1046; BSG 12, 242) für die absolute Fahruntüchtigkeit maßgebende Grenze noch nicht überschritten habe, so sei doch durch den Alkoholgenuß und den späten Beginn der Heimfahrt bei Nacht die Fahrtüchtigkeit ganz erheblich herabgesetzt gewesen. Dies hätte auch der Kläger erkennen können und müssen. Es müsse als wahrscheinlich angesehen werden, daß Alkoholgenuß, Übermüdung und Beginn der Heimfahrt zur Nachtzeit die Hauptursachen des Unfalles waren. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 3. Januar 1967, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 4. Januar 1967, Revision eingelegt. Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Speyer vom 29. März 1966 zurückzuweisen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
In der Revisionsbegründung vom 22. März 1967, die innerhalb der bis zum 27. März 1967 verlängerten Revisionsbegründungsfrist am 23. März 1967 beim BSG eingegangen ist, rügt der Kläger eine unrichtige Anwendung der §§ 80, 81 SVG, des § 4 BVG und Verstöße gegen die §§ 103, 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der versorgungsrechtlich geschützte Heimweg i. S. des § 4 BVG sei sinngemäß nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu § 543 RVO aF zu beurteilen (BSG 7, 243). Anders als der mit der täglichen Arbeitstätigkeit zusammenhängende Weg verdiene der Heimweg nach der Dienstentlassung als einmaliger Vorgang im Anschluß an eine längere militärische Dienstzeit auch dann noch Versorgungsschutz, wenn er erst 10 Stunden nach der Entlassung angetreten werde. Dem Soldaten müsse als wehrdiensteigentümlich eine angemessene Frist zur Lösung von den bisherigen Lebensverhältnissen, insbesondere zur Abstattung von Besuchen und zur Regelung privater Angelegenheiten zugebilligt werden (vgl. BVBl 1963, 34). Habe der Soldat aus Gründen, die er selbst zu vertreten habe, die Heimfahrt um Tage verzögert, so werde diese im allgemeinen versorgungsrechtlich nicht mehr geschützt sein. Betrage die Verzögerung der Heimfahrt durch Abschiedsbesuche und ähnliches nur Stunden, so sei der Zusammenhang mit dem militärischen Dienst nicht gelöst. Rechtlich unerheblich sei, welches Verkehrsmittel der Soldat für die Heimfahrt benütze.
Die Beurteilung der relativen Fahruntüchtigkeit des G. und deren Erkennbarkeit für den Kläger beruhe auf verfahrensrechtlich fehlerhaften Feststellungen. Insoweit habe sich das LSG nicht auf die angeführten Erfahrungssätze berufen können, die in der dargelegten Form nicht zutrafen, sondern es hätte einen Sachverständigen hören müssen. Im übrigen wird zur Darstellung der Revisionsbegründung des Klägers auf dessen Schriftsatz vom 22. März 1967 Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Wegen seines Vorbringens zur Revisionserwiderung wird auf den Schriftsatz vom 7. April 1967 verwiesen.
Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG). Die Revision ist somit zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 1 SVG i. d. F. vom 26. Juli 1957 (BGBl I 765), der durch spätere Änderungen dieses Gesetzes nicht berührt worden ist - gleiches gilt für § 81 Abs. 1 SVG -, erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung entsprechend den Vorschriften des BVG, soweit im SVG nichts anderes bestimmt ist. Nach § 81 Abs. 1 SVG ist Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Welche Tätigkeiten als Wehrdienst oder Dienstverrichtung anzusehen sind, sagt das SVG nicht. Der Hinweis in diesem Gesetz in § 80 Abs. 1 und § 81 Abs. 5 auf die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften des BVG kann aber nur bedeuten, daß die Vorschriften des BVG über den Begriff militärischer Dienst, Ausübung des militärischen Dienstes und Schädigung im Sinne des BVG entsprechend für den Begriff Wehrdienst, Ausübung des Wehrdienstes und Wehrdienstbeschädigung gelten. Das aber wiederum bedeutet, daß - gleichgültig ob das SVG auch noch andere Sachverhalte selbständig den erwähnten Begriffen zugeordnet hat - der § 4 BVG anwendbar ist, soweit danach der Heimweg nach Beendigung des Dienstes als militärischer Dienst zu gelten hat. Das SVG enthält eine gleiche oder entsprechende Vorschrift, die sonst unmittelbar anzuwenden wäre, nicht, jedenfalls nicht eine, die für die Beschädigtenversorgung der Soldaten gilt. Der § 27 SVG, nach welchem zwar auch der Weg nach Beendigung des Dienstes zum Dienst gehört, gilt nämlich nur für Berufssoldaten und deren Dienstzeitversorgung; auf diese Vorschrift ist bei der Beschädigtenversorgung (§§ 80 ff. SVG) nicht Bezug genommen; im Gegenteil muß aus der Erwähnung gleicher Tatbestände im § 27 und in den §§ 80, 81 SVG geschlossen werden, daß der Gesetzgeber für die Beschädigtenversorgung ausschließlich eigene Vorschriften in den §§ 80 ff. SVG geben wollte und daß es ihm im übrigen nur notwendig erschien, die entsprechende Anwendung der Vorschriften des BVG anzuordnen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die im § 4 BVG geregelte Frage, ob der Heimweg des Klägers nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch als Wehrdienst angesehen werden kann und daher der Kläger bei dem Unfall noch versorgungsrechtlich geschützt war. Nach § 4 Abs. 1 BVG in der zur Zeit des Unfalls gültigen Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (1. NOG) vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453) gilt als militärischer Dienst, dem der Wehrdienst i. S. des SVG gleichzuachten ist, auch der Heimweg nach Beendigung des Dienstes. Als Heimweg nach Beendigung des Dienstes, in diesem Fall der Beendigung des Dienstes wegen der Entlassung, ist regelmäßig der Weg zur Heimkehr an den Wohnort der Familie anzusehen, der bei einem unverheirateten Soldaten, wie dem Kläger, im allgemeinen der Wohnort der Eltern ist, sofern er diesen als Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen aufrechterhalten hat. Versorgungsrechtlich geschützt ist jedoch nur der Heimweg "nach Beendigung des Dienstes" (Dienstverhältnisses), der also insofern mit dem Dienst zusammenhängen muß, als er im Anschluß an den normalen Dienst einsetzt und diesen gleichsam bis zum Eintreffen am Familienwohnort fortsetzt. Diesen Zusammenhang erfordert auch der Sinn des Versorgungsschutzes, der deshalb gewährt wird, weil der Soldat nach Beendigung des Dienstes wegen Fehlens einer anderen Unterkunft normalerweise gezwungen ist, zum Familienwohnort zurückzukehren. Insofern besteht eine ähnliche Rechtslage wie bei einem Arbeitnehmer nach Beendigung der Arbeit, in welchem Fall das Gesetz (§ 543 RVO aF, jetzt § 550 RVO nF) gleichfalls den Heimweg von der Arbeit schützt. Ebenso wie für den Versicherungsschutz dieses Weges von der Rechtsprechung gefordert ist, daß er in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht, ist auch für den versorgungsrechtlichen Schutz des Heimweges nach Beendigung des Dienstes zum Familienwohnort Voraussetzung, daß er in einem engen zeitlichen sowie örtlichen Zusammenhang mit dem Dienst steht. In der Regel wird sich der Heimweg an die Entlassung aus dem Wehrdienst anschließen müssen. Er braucht jedoch nicht unter allen Umständen unmittelbar danach angetreten zu werden. Nicht jede nach der Entlassung eintretende Verzögerung des Heimweges beeinträchtigt schon den zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstes. Maßgebend für die Beurteilung einer den Zusammenhang mit der Entlassung nicht beeinträchtigenden Verzögerung sind jeweils die im Einzelfall gegebenen Umstände, insbesondere Grund, Dauer und Ort der Verzögerung. Unschädlich sind nur Verzögerungen, die im Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Wehrdienst eintreten und die den Umständen nach gebotene Dauer nicht überschreiten. Solche Verzögerungen können sich vor allem aus der mit der Entlassung aus dem Wehrdienst verbundenen üblichen Verabschiedung von Vorgesetzten und Kameraden und aus der notwendigen Regelung privater Angelegenheiten aus Anlaß des Verlassens des Standortes ergeben. Sie dürfen aber die für diese Zwecke angemessene Dauer nicht übersteigen. Bei Verzögerungen, die nicht durch die Beendigung des Wehrdienstes und die damit verbundenen notwendigen Besorgungen - mögen sie nach soldatischem Brauch oder auf Grund anderweitiger Verpflichtungen notwendig gewesen sein - bedingt sind, besteht aber der erforderliche Zusammenhang zwischen der Beendigung des Wehrdienstes und dem Heimweg nicht.
Nach den nicht angegriffenen und für den Senat somit bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist der Kläger am 27. September 1963 in D aus dem Dienst der Bundeswehr entlassen worden und hat vor 14 Uhr die Kaserne verlassen. Er hat die Heimfahrt mit dem Zeugen G. auf dessen Motorroller erst nachts um 23.45 Uhr von Diez aus angetreten. In der Zwischenzeit haben der Kläger und der Zeuge G. zuerst bei dessen Vater in D ihr Gepäck abgestellt, dann hat der Kläger den Zeugen G. zu Besuchen vorwiegend bei dessen Bekannten in L und E begleitet und hat nach der Rückkehr von diesen Fahrten mit G. von D aus nachts um 23.45 Uhr die Heimfahrt nach A über die Autobahn begonnen, auf der sich dann um 0.55 Uhr das Unglück ereignete. Bei diesen Tätigkeiten des Klägers nach dem Verlassen der Kaserne bis zum Antritt der Heimfahrt hat es sich nicht um notwendige Besorgungen aus Anlaß der Dienstentlassung im obenerwähnten Sinne gehandelt, welche den Zusammenhang des Heimweges mit der Dienstbeendigung nicht stören würden. Dabei kann dahinstehen, ob die Besuche außerhalb des Standortes nicht ausschließlich den Bekannten des Zeugen G. gegolten haben. Selbst wenn sich darunter auch eigene Bekannte des Klägers befunden haben sollten, so können diese privaten Abschiedsbesuche nicht mehr als notwendige Besorgungen aus Anlaß der Dienstentlassung angesehen werden. Einmal ist für die Notwendigkeit der Verabschiedung schon kein Grund erkenntlich, insbesondere kein Grund dafür, daß eine Verabschiedung noch zwischen Entlassung und Heimfahrt erforderlich erschien. Zum anderen aber kann ein Zeitraum von fast 10 Stunden (vom Verlassen der Kaserne um 14 00 Uhr bis zum Antritt der Heimfahrt um 23.45 Uhr gerechnet) nicht - ohne daß ganz besondere Umstände dargetan sind - als die erforderliche Zeit anerkannt werden, um sich zu verabschieden, auch wenn die Notwendigkeit einer Verabschiedung aus irgendwelchen Umständen heraus anzuerkennen wäre. Die Heimfahrt des Klägers stand daher nicht mehr in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Wehrdienstes, weil die zwischenzeitlichen Verrichtungen des Klägers weder dem Grunde noch der Dauer nach zu den Besorgungen gehörten, die notwendig - sei es nach soldatischem Brauch, sei es nach persönlicher Verpflichtung - erst nach der Entlassung und vor Antritt der Heimfahrt zu verrichten sind. Zu Unrecht beruft sich der Kläger dieser Auffassung gegenüber - insbesondere soweit die Zeit von 10 Stunden nicht mehr als erforderliche Zeit für sonst notwendige Verabschiedungen angesehen worden ist - auf den Erlaß des Bundesministers für Verteidigung vom 18. November 1962 (BVBl 1963, 34), in dem ein Zeitraum von mehreren Tagen erwähnt sei, durch den erst der Zusammenhang mit dem Dienst gelöst werde. Abgesehen davon, daß ein solcher Erlaß niemals eine für die Rechtsprechung verbindliche Interpretation des Gesetzes darstellt, verkennt der Kläger auch, daß in dem Erlaß an der betreffenden Stelle die sogenannte Familienheimfahrt angesprochen ist und im besonderen eine solche, die in einem Urlaub angetreten worden ist. Für diesen besonderen Fall ist die Ansicht ausgesprochen, daß bei einer im Urlaub und erst mehrere Tage nach Dienstende angetretenen Familienheimfahrt der Zusammenhang mit dem Dienst gelöst ist. Ob diese Ansicht zutrifft, kann dahinstehen; auf jeden Fall kann die für einen ganz anderen Sachverhalt bestimmte Äußerung in keiner Weise die oben dargelegte Ansicht des Senats erschüttern. Diese Ansicht ist auf § 4 Abs. 1 i. d. F. des 1. NOG gestützt worden, der zwar durch das 2. NOG eine andere Fassung erhalten hat, womit jedoch keine Änderung der Rechtslage hinsichtlich des Versorgungsschutzes des Heimweges nach Beendigung des Dienstverhältnisses eingetreten ist. Der § 4 Abs. 1 Buchst. a BVG i. d. F. des 2. NOG, das am 1. Januar 1964 in Kraft getreten ist, bestimmt, daß der Heimweg nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum militärischen Dienst gehört. Die Verwendung des Wortes "Dienstverhältnis" anstelle des Wortes "Dienstes" in der Neufassung bedeutet dabei nur eine Heraushebung des Heimweges nach der Entlassung (nach Beendigung des Dienstverhältnisses) von den mit dem Dienst zusammenhängenden üblichen Wegen von der Dienststelle. Was aber den Zusammenhang des Heimweges - früher nach Beendigung des Dienstes, jetzt nach Beendigung des Dienstverhältnisses - mit dem militärischen Dienst bzw. mit dem Wehrdienst angeht, so hat sich insoweit an der Rechtslage nichts geändert. Auch nach der Fassung des § 4 BVG i. d. F. des 2. NOG, die seither unverändert geblieben ist, gehört der zeitliche Zusammenhang zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Heimweg zu den Voraussetzungen für den Versorgungsschutz des Heimwegs. Da dieser Zusammenhang nicht besteht, hat der Kläger auch nicht gemäß den §§ 80, 81 Abs. 1 SVG i. V. m. § 4 Abs. 1 BVG einen Anspruch auf Versorgung für die gesundheitlichen Folgen des auf der Fahrt zu seinen Eltern erlittenen Unfalls.
Unter diesen Umständen ist es unerheblich, ob der Kläger einer von ihm selbst herbeigeführten Gefahr erlegen ist, als er sich zur gemeinsamen Heimfahrt mit dem Zeugen G. auf dessen Motorroller entschloß, obwohl er dessen relative Fahruntüchtigkeit hätte erkennen können. Damit kommt es auch nicht mehr auf die Verfahrensrügen an, die der Kläger gegen die Feststellung des LSG zur relativen Fahruntüchtigkeit des Zeugen G. und die Erkennbarkeit der Fahruntüchtigkeit durch den Kläger erhoben hat.
Die Entscheidung des LSG ist somit nicht zu beanstanden. Die Revision des Klägers ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen