Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Auszubildende bei Ausbildungsförderung. abstrakte Förderungsfähigkeit. besonderer Härtefall. Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des besonderen Härtefalls. Verfassungsmäßigkeit. Abstrakte Förderungsfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. In "besonderen Härtefällen" kann trotz des generellen Leistungsausschlusses während einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werden, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls geboten erscheint.
2. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die ausländerrechtlichen Voraussetzungen des BAföG nicht erfüllt werden und anderweitige berufliche Entwicklungsmöglichkeiten dem Hilfebedürftigen nicht verschlossen sind.
Leitsatz (redaktionell)
1. Absolvierende einer Ausbildung, die grundsätzlich förderungsfähig nach dem BAföG ist (hier: Ausbildung zur staatlich geprüften kaufmännischen Assistentin), haben keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Allein die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach zieht die Folge des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II nach sich. Dass der SGB II-Leistungsträger im Rahmen von § 16 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 1 SGB III auch Ausbildungsvermittlung betreibt, bedingt keine Einstandspflicht für die Förderung der Ausbildung.
2. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit jemand eine Ausbildung betreiben möchte, obwohl er die Anspruchsvoraussetzungen des zur Förderung einer Ausbildung vorgesehenen Sozialleistungssystems nicht erfüllt, handelt es sich um eine vom Auszubildenden selbst zu verantwortende Entscheidung. Sie verpflichtet den Gesetzgeber nicht, auch während dieser Ausbildung Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach einem System (SGB II) zu gewähren, das der Existenzsicherung von Personen dient, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Einkommen erzielen wollen und nur wegen des Fehlens einer Erwerbsmöglichkeit (vorübergehend) der Unterstützung bedürfen.
3. Nicht bereits der Umstand, dass eine Ausbildung wegen fehlender Förderung nicht fortgeführt werden kann, vermag einen Härtefall zu begründen. Erforderlich sind vielmehr besondere Umstände des Einzelfalls, die es darüber hinaus gehend als unzumutbar erscheinen lassen, dem Hilfebedürftigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verweigern. Darunter fällt etwa der Fall, dass ein wesentlicher Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss unverschuldet an Mittellosigkeit zu scheitern droht.
Orientierungssatz
1. Von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ist grundsätzlich ausgeschlossen, wer eine dem Grunde nach nach dem BAföG objektiv förderungsfähige Ausbildung absolviert (vgl BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R). Die Vorschrift des § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 stellt ebenso wie § 22 Abs 1 S 1 SGB 12 allein auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung ab. Ausgeschlossen sind nach § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 nur die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und nicht Leistungen aufgrund eines sonstigen, nicht ausbildungsbedingten Bedarfs.
2. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
3. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "besonderen Härtefalls" iS von § 7 Abs 5 S 2 SGB 2 verletzt nicht Art 2 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 GG.
Normenkette
BAföG § 2 Abs 1 Nr 2; GG Art 2 Abs 1; GG Art 3 Abs 1; SGB 12 § 22 Abs 1 S 1; SGB 2 § 1 Abs 1, § 3 Abs 2, § 7 Abs 5 S 1, § 7 Abs 5 S 2; BAföG §§ 8, 2 Abs 1 S 1 Nr 2 Fassung: 2003-12-23
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) für die Zeit ab dem 7. März 2006.
Die im Juli 1987 geborene Klägerin reiste im Juni 2001 als unbegleiteter Flüchtling aus Sierra Leone in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie hält sich auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Bundesrepublik auf. Nach dem Realschulabschluss im Jahr 2004 besuchte sie für ein Jahr eine kaufmännische Berufsfachschule.
Bis zum 30. September 2005 erhielt die Klägerin Leistungen der Jugendhilfe. Im Anschluss daran, für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 28. Februar 2006, bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 21. September 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 685 Euro. Im März 2006 erhielt die Klägerin eine einmalige Unterstützung einer Privatperson in Höhe von 100 Euro, im April erhielt sie 250 Euro vom Flüchtlingsrat B. Im Mai 2006 gewährte ihr die Evangelische Kirche B. eine Beihilfe in Höhe von 400 Euro. Aus einer Tätigkeit in einem Schnellrestaurant erzielte die Klägerin für die Zeit vom 17. März bis 31. März 2006 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 180,18 Euro, das ihr im April gut geschrieben wurde. Seit Juni 2006 arbeitete sie jeweils von montags bis freitags von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie an Samstagen für drei Stunden in einem Kosmetiksalon, woraus sie ein Festeinkommen in Höhe von 300 Euro erzielt. Des Weiteren arbeitete sie für einen Stundenlohn von 6,50 Euro auf Abruf bei einem Veranstaltungsservice in Berlin.
Eine am 10. Oktober 2005 aufgenommene berufsvorbereitende Maßnahme brach die Klägerin ab, um am 5. Dezember 2005 eine Ausbildung zur staatlich geprüften kaufmännischen Assistentin in der Fachrichtung Bürowirtschaft zu beginnen, die planmäßig am 4. Dezember 2007 endet. Die Ausbildungskosten wurden vom Land Berlin und dem Europäischen Sozialfonds getragen, Leistungen zum Lebensunterhalt wurden nicht erbracht. In einem Vermerk der zuständigen Arbeitsvermittlerin der Beklagten heißt es ua: "... Die Teilnahmegebühren werden über ESF gefördert u. Frau C. kann Schüler-BAföG beantragen. ... Der ALG II Anspruch muss geprüft werden. Frau C. darüber informiert.". Der Antrag der Klägerin auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wurde mit Bescheid vom 8. Februar 2006 bestandskräftig abgelehnt, weil sie die besonderen Voraussetzungen des § 8 BAföG für den Bezug von Ausbildungsförderung für Ausländer nicht erfülle.
Am 7. März 2006 beantragte die Klägerin die Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2006 ab, weil Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hätten.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) mit Gerichtsbescheid vom 3. Juli 2006 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung mit Urteil vom 5. Juli 2006 zurückgewiesen. Die Beklagte hatte sich zuvor bereit erklärt, der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die Wohnungsmiete als Darlehen zu zahlen. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin erfülle unstreitig die Kriterien des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II. Als Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach gemäß § 2 Abs 1 Nr 2 BAföG förderungsfähig sei, stünden ihr jedoch gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu. Dass ihre Ausbildung tatsächlich nicht nach dem BAföG gefördert werde, sei ohne Bedeutung. Der Grund hierfür liege in ihrer Person und nicht in der Art der Ausbildung. Die Klägerin könne sich nicht auf einen der Ausnahmetatbestände des § 7 Abs 6 SGB II berufen, weil sie nicht bei ihren Eltern wohne. Es liege auch kein Härtefall iS von § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II vor. Diese Vorschrift entspreche wortgleich dem früheren § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), der dazu gedient habe, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten. Derjenige, der sich in einer abstrakt förderungsfähigen Ausbildung befinde, werde damit planmäßig von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ausgeschlossen. Allein die typische Konsequenz des Leistungsausschlusses, dass die Ausbildung nicht begonnen oder fortgesetzt werden könne, begründe danach keine besondere Härte. Es bedürfe vielmehr einer ungewöhnlichen Belastungssituation, die durch eine übermäßige und über den regelmäßig zugemuteten Umfang hinausgehende Betroffenheit des ausbildungswilligen Hilfebedürftigen durch den Ausschluss der Existenzsicherung gekennzeichnet sei. Danach liege es nahe, als härtebegründend Konstellationen anzusehen, in denen der wesentliche Teil der Ausbildung bereits absolviert sei und der bevorstehende Abschluss unverschuldet an Mittellosigkeit zu scheitern drohe. Ferner könne eine Härte angenommen werden, wenn die konkrete Ausbildung belegbar ausnahmsweise die einzige realistische Chance sei, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten sowie Sachverhalte, in denen die zuvor gesicherte finanzielle Grundlage für die Ausbildung entfallen sei. Dies gelte jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Hilfebedürftige dies nicht zu vertreten habe, die Ausbildung schon fortgeschritten sei und die begründete Aussicht bestehe, der Hilfebedürftige könne nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben. Ein derartiger Sachverhalt sei hier nicht gegeben. Die Klägerin habe gerade das erste Viertel ihrer Ausbildung beendet und weise keine Defizite auf, die ihr andere Entwicklungsmöglichkeiten verschließen würden. Sie habe sich auch nicht in der berechtigten Hoffnung wähnen dürfen, dass die finanziellen Grundlagen ihrer Ausbildung gesichert seien. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des streitigen Ablehnungsbescheides sei es ihr noch zumutbar gewesen, die Ausbildung abzubrechen.
Dass sie die persönlichen Leistungsvoraussetzungen des § 8 Abs 2 Satz 2 Nr 2 BAföG nicht erfüllen könne, rechtfertige ebenso wenig die Annahme eines Härtefalles wie der Umstand, dass sie ohne Ausweichmöglichkeit und ohne zurechenbare Versäumnisse betroffen sei. Es bestehe zwar eine besondere Betroffenheit der Klägerin im Vergleich zu den Personen, die aus zurechenbaren Gründen etwa wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG von Leistungen der Ausbildungsförderung ausgeschlossen seien, nicht aber im Vergleich zu den Personen, die die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 8 Abs 2 BAföG nicht erfüllten und deshalb aus individuellen Gründen von der Ausbildungsförderung ausgeschlossen seien. Eine Privilegierung von Waisen oder allein eingereisten Minderjährigen könne aus dem Regelungszweck des § 8 Abs 2 BAföG nicht begründet werden.
Ein Härtefall sei auch nicht deshalb zu bejahen, weil der Klägerin die Unterstützung im Zusammenhang mit einem Verhalten versagt werde, das nach den Zielbestimmungen des SGB II höchst wünschenswert sei. § 3 Abs 2 SGB II verlange nicht zwingend die Vermittlung in eine Ausbildung. Es genüge vielmehr auch den dort formulierten Zielbestimmungen, wenn ein unter 25-jähriger Hilfebedürftiger durch Vermittlung einer Arbeitsgelegenheit gefördert werde. Letztlich greife auch hier der Grundsatz, dass es nicht Sinn und Zweck der Härteklausel sei, einen vom Gesetzgeber des BAföG ganz offensichtlich gewollten generellen Ausschluss einer bestimmten Personengruppe von der Ausbildungsförderung durch eine großzügige Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte in § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II zu unterlaufen. Dies würde überdies die Problematik aufwerfen, dass die Klägerin, deren Ausbildung nicht förderbar sei, besser gestellt werde als ein Mitschüler, der diese Voraussetzungen erfülle und ebenfalls nicht in der Wohnung seiner Eltern wohne.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, es bestünden spezifische Förderungslücken für unbegleitet minderjährig eingereiste Flüchtlinge. Der Anteil dieser Flüchtlinge an der Gesamtzahl der in Deutschland lebenden Ausländer sei verschwindend gering. Es finde sich insoweit in § 8 BAföG eine planwidrige Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hätten und nicht abgeschoben werden könnten, Anspruch auf Ausbildungsförderung gewähren wollen. Den Kreis der nach § 8 Abs 1 BAföG anspruchsberechtigten Ausländer habe er in der Vergangenheit schrittweise erweitert. Eine Differenzierung danach, ob ein Bleiberecht auf einer ausländerrechtlichen Norm oder auf einer exekutiven Entscheidung beruhe, sei nicht mit dem Anliegen des Gesetzgebers vereinbar. Die noch auf die Situation von "Gastarbeitern" zugeschnittenen Regelungen des BAföG zur Förderung von Ausländern bedürften der Ausweitung, entsprechende Änderungen seien auch in der Planung des Gesetzgebers.
Es sei ihr nicht möglich, die Voraussetzungen einer Ausbildungsförderung nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 BAföG zu erfüllen. Das BAföG selbst sehe keine Härteregelung vor, deswegen müssten die Überlegungen zum Leistungsausschluss auch den Härtebegriff iS des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II prägen. Ein Härtefall ergebe sich zumindest aus der Kumulation mehrerer außergewöhnlicher und nicht selbst verschuldeter Umstände ihres Einzelfalles. Sie habe eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 AufenthG und damit ein auf Dauer angelegtes Bleiberecht. Der Gesetzgeber habe die Rechtsstellung der "subsidiär Geschützten" nach § 25 Abs 3 AufenthG derjenigen der Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlinge angleichen wollen. In Ausbildung befindlichen ausländischen Menschen werde eine Niederlassungserlaubnis erteilt, auch wenn sie Sozialleistungen in Anspruch nähmen. Das damit zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Ziel werde konterkariert, wenn diese Menschen gerade deshalb keine staatlichen Leistungen erhielten, weil sie sich in Ausbildung befänden. Der Abschluss einer Berufsausbildung sei für die ausländische Bevölkerung, insbesondere für ausländische Frauen, noch wichtiger als für Deutsche.
Die jetzige Ausbildung stelle die letzte Chance für sie dar. Im Hinblick auf ihre besondere persönliche Situation mit einer stark traumatisierenden Fluchtgeschichte, die Tatsache, dass bereits staatliche Leistungen in Form von Jugendhilfe und erhebliche persönliche Anstrengungen aufgewendet worden seien und mangels anderer von der Beklagten angebotener Alternativen erscheine eine Leistungsgewährung geboten, um schwerwiegende Folgen für ihre persönliche Entwicklung abzuwenden. Die Übernahme weiterer Aushilfsjobs, um die Ausbildung zu finanzieren, sei nicht zumutbar. Werde die Ausbildung nicht gefördert, so werde ihre Hilfebedürftigkeit auf Dauer zementiert, was der Zielsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende widerspreche. Abgesehen von der berufsvorbereitenden Maßnahme habe ihr die Beklagte keine Vermittlungsangebote gemacht. Es sei ein unhaltbarer Wertungswiderspruch, dass nach § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1c SGB II die Verweigerung der Aufnahme oder Fortführung einer Ausbildung sanktioniert werde, andererseits aber Hilfebedürftigen gerade wegen der Aufnahme einer Ausbildung Leistungen versagt würden.
Schließlich sei ein Härtefall auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes anzuerkennen. Bereits ab dem 1. Oktober 2005 habe sie an einer nach § 63 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (SGB III) förderungsfähigen Maßnahme teilgenommen und dennoch Leistungen nach dem SGB II erhalten. Die zuständige Arbeitsvermittlerin der Beklagten habe der Aufnahme der Ausbildung ausdrücklich zugestimmt und empfohlen, einen Antrag auf Leistungen nach dem BAföG zu stellen. Die Beklagte habe schon im Dezember 2005 Kenntnis davon gehabt, dass möglicherweise kein Anspruch auf Ausbildungsförderung bestand. Gleichwohl habe sie bis Ende Februar 2006 Leistungen gewährt. Sie habe daher bei Beginn der Ausbildung auf weitere Zahlungen vertraut. Dass der Gesetzgeber Ausbildungsabbrüche auf Grund einer ungenügenden Existenzsicherung verhindern wolle, zeige auch die ab dem 1. Januar 2007 geltende Regelung des § 22 Abs 7 SGB II.
Es widerspreche Art 3 Grundgesetz (GG), dass sie nicht in den Genuss des Ausnahmetatbestandes des § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II komme. Eine restriktive Auslegung des Begriffs des besonderen Härtefalls verletze sie in ihrem auch eine Ausbildung gewährleistenden Persönlichkeitsrecht aus Art 2 iVm Art 3 GG. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen Art 2 Satz 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Art 13 II Buchst b des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vor.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juli 2006 und des Urteils des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2006 sowie des Bescheides der Beklagten vom 30. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2006 zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab dem 1. März 2006 als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie ist weiterhin der Auffassung, dass ein besonderer Härtefall nicht vorliegt. Sie hat sich verpflichtet, bis zum Abschluss der Ausbildung die Kosten der Unterkunft weiterhin darlehensweise zu übernehmen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Das LSG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat - weder als Zuschuss, noch als Darlehen -, weil sie sich in einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung befindet (§ 7 Abs 5 Satz 1 SGB II).
1. Das LSG hat zutreffend die Beklagte als beteiligtenfähig angesehen. Als nach § 44b SGB II idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist sie mit eigenen Rechten ausgestattet (§ 44b Abs 1) und berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs 3 Satz 3). Damit ist sie jedenfalls gemäß § 70 Nr 2 SGG beteiligtenfähig (vgl Bundessozialgericht ≪BSG≫, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 30, Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 - SozR 4-4200 § 20 Nr 3 RdNr 16 und vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 29/06 R RdNr 15).
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Prüfung des streitgegenständlichen Anspruchs ist auf den Zeitraum vom 7. März 2006 bis zum 5. Juli 2006 beschränkt. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 30. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II insgesamt versagt. In solchen Fällen ist über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu entscheiden (vgl BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - RdNr 15).
3. Ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 19 iVm § 7 Abs 1 SGB II erfüllt, vermag der Senat nach den Feststellungen des LSG nicht zu entscheiden. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II). Sie ist erwerbsfähig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II iVm § 8 Abs 1 SGB II und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II). Ob und in welchem Umfang in Anbetracht der Einkünfte der Klägerin aber Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II) vorlag, hat das LSG nicht festgestellt. Dies kann jedoch offen bleiben, weil die Klägerin dem Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II (hier idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ≪BGBl I 2954≫) unterliegt.
a) Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungs-fähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Klägerin befindet sich in einer solchen dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung. Nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Von § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BAföG erfasst werden ua alle Ausbildungsgänge, die zu einem Berufsausbildungsabschluss führen (vgl Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl 2005, § 2 RdNr 13). Die Klägerin besucht eine Berufsfachschule, die in einem zweijährigen Ausbildungsgang zur staatlich geprüften Assistentin in der Fachrichtung Bürowirtschaft führt und damit einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt.
Dass ihre Ausbildung tatsächlich nicht gefördert wird, ist im Rahmen des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ebenso ohne Belang wie die Frage, aus welchen individuellen Gründen keine Förderung erfolgt. Die Vorschrift stellt allein auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung ab (vgl Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/Asylbewerberleistungsgesetz, Stand April 2007, § 7 SGB II RdNr 108; Brühl/Schoch in Münder, SGB II, 2. Aufl, 2007, § 7 RdNr 95 ff; Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, Stand 1. Mai 2007, § 7 SGB II RdNr 85 ff; Hackethal in Juris PraxisKommentar SGB II, 2. Aufl 2007, § 7 RdNr 62; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 RdNr 43, 21 ff; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Februar 2007, § 7 RdNr 87).
(aa) Das zeigt bereits der Wortlaut "deren Ausbildung ... dem Grunde nach förderungsfähig ist". Die Förderungsfähigkeit der Person wird nicht angesprochen. Eine Personalisierung lässt sich auch nicht über die Worte "deren Ausbildung" in die Norm hineininterpretieren. Entscheidend ist, dass sich die Beschränkung "dem Grunde nach" auf die Ausbildung bezieht. Damit ist allein ausschlaggebend, ob die Ausbildung grundsätzlich nach BAföG oder SGB III gefördert werden kann. Insoweit besteht auch Deckungsgleichheit zwischen Normtext und offenbarter Regelungsabsicht des Gesetzgebers.
(bb) § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II entspricht dem früheren § 26 BSHG und dem neuen § 22 SGB XII, die ebenfalls Leistungsausschlüsse für Auszubildende enthalten, deren Ausbildung nach dem BAföG oder dem SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Als maßgeblich wurde und wird auch dort die Förderungsfähigkeit der Ausbildung unabhängig von einer tatsächlichen Förderung angesehen (vgl Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl 1997, § 26 RdNr 21 ff; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII Asylbewerberleistungsgesetz, Stand April 2007 § 22 SGB XII RdNr 15 ff; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 22 RdNr 3). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat den Zweck des in Gestalt des § 22 SGB XII unverändert in das neue SGB XII übernommenen § 26 BSHG darin gesehen, die Sozialhilfe davon zu befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" zu sein (BVerwGE 94, 224 ≪227≫). Der grundsätzliche Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt beruhe darauf, dass Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten der Ausbildung und den Lebensunterhalt umfassen, sondergesetzlich abschließend geregelt sei (BVerwGE 61, 352 ≪356≫). Das Sozialhilferecht solle nicht dazu dienen, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhaltes das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Nichts anderes soll nach dem Willen des Gesetzgebers für die den Vorschriften der Sozialhilfe nachgebildete Parallelvorschrift des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II gelten (vgl BT-Drucks 15/1749 S 31). Die im BAföG und im SGB III vorgesehenen Ausbildungsförderungsmöglichkeiten sind nach der gesetzgeberischen Konzeption des Sozialleistungssystems abschließend. Auch das Arbeitslosengeld II (Alg II) soll nicht dazu dienen, subsidiär die Ausbildung in solchen Fällen zu fördern, in denen die Leistungsvoraussetzungen nach dem BAföG nicht vorliegen (vgl Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juni 2006 - L 5 B 447/06 AS ER - RdNr 10).
(cc) Dies steht im Einklang mit der Systematik des Gesetzes und seiner Zielrichtung. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll nach § 1 Abs 1 SGB II dazu beitragen, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (Satz 1). Hilfebedürftige sollen bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützt und ihr Lebensunterhalt gesichert werden, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können (Satz 2). Der Katalog des § 1 Abs 1 Satz 4 SGB II macht deutlich, dass Ziel des Gesetzes die Förderung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist, die den Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen sichert (vgl Spellbrink aaO § 1 RdNr 13). Grundlegender Ausgangsgedanke ist, dass der Sozialleistungsempfänger aktiv dabei unterstützt werden soll, vom passiven Objekt staatlicher Hilfe zum aktiven Subjekt und Gesellschaftsmitglied zu werden (vgl Spellbrink aaO § 1 RdNr 1), woraus sich das Gebot ergibt, den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern.
Dass der Abschluss einer Berufsausbildung sich regelmäßig auf die Chancen im Erwerbsleben positiv auswirken dürfte, mag eine Förderung grundsätzlich wünschenswert erscheinen lassen, führt aber nicht notwendig zur Inpflichtnahme des SGB II-Leistungsträgers. Für die Ausbildungsförderung hat der Gesetzgeber ein spezialgesetzliches Leistungssystem etabliert. Die vom SGB II angestrebte Integration in den Arbeitsmarkt setzt, wie nicht zuletzt die von der Klägerin stundenweise ausgeübte Erwerbstätigkeit zeigt, eine abgeschlossene Ausbildung nicht notwendig voraus. Das ergibt sich auch aus § 3 Abs 2 SGB II. Satz 1 dieser Vorschrift verpflichtet den Grundsicherungsträger, erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverzüglich nach Antragstellung in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. § 3 Abs 2 Satz 2 SGB II zeigt zwar, dass Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss vorrangig in eine Ausbildung vermittelt werden sollen, ein Anspruch auf Förderung einer bestimmten Ausbildung folgt daraus aber nicht (vgl Spellbrink aaO § 3 RdNr 13). Schließlich besteht auch kein Wertungswiderspruch zu § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1c SGB II, wonach die Regelleistung abgesenkt wird, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen. Dass der SGB II-Leistungsträger im Rahmen von § 16 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 35 Abs 1 Satz 1 SGB III auch Ausbildungsvermittlung betreibt, bedingt keine Einstandspflicht für die Förderung der Ausbildung.
Leistungen nach dem SGB II kommen neben dem System der Ausbildungsförderung nur in Betracht, wenn entweder eine besondere, nicht ausbildungsbedingte Bedarfslage entstanden ist (vgl hierzu Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; BVerwGE 94, 224 ff; vgl auch Fachliche Hinweise der BA Stand 31. Mai 2007, § 7 SGB II RdNr 7.90), zB durch Mehrbedarfe, für die Leistungen nach § 21 Abs 2, 3 und 5 SGB II zu gewähren sind oder wenn Leistungen außerhalb des Abschnitts 2 des 3. Kapitels des SGB II beansprucht werden können, also Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach Abschnitt 1 des 3. Kapitels des SGB II. Dieses folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II, der den Leistungsausschluss auf Leistungen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts begrenzt. Zum anderen hat der Gesetzgeber in Ansehung des identischen Wortlauts der Vorschriften und der Jahrzehnte langen Rechtsprechung des BVerwG zu dieser Differenzierung zwischen ausbildungsbedingtem und sonstigem Bedarf (vgl BVerwGE 94, 224 ff; 91, 254 ff; 71, 12 ff), es offensichtlich in Kauf genommen, den Ausschluss insoweit zu begrenzen. Ausgeschlossen sind danach gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II nur die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Einen sonstigen, nicht ausbildungsbedingten Bedarf hat die Klägerin aber nicht geltend gemacht.
Der Leistungsausschluss begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar führt der Ausschluss sowohl im SGB II als auch im SGB XII dazu, dass im Einzelfall für Ausbildungszeiten überhaupt keine staatliche Sozialleistung zur Verfügung gestellt wird (vgl Spellbrink, aaO § 7 RdNr 40). Der Gesetzgeber stellt aber grundsätzlich ein besonderes System der Ausbildungsförderung zur Verfügung, mit dem er den Lebensunterhalt während einer Ausbildung sichert. Er ist verfassungsrechtlich nicht gehalten, darüber hinaus Ausbildungszeiten auch außerhalb dieses Systems zu fördern. Soweit jemand eine Ausbildung betreiben möchte, obwohl er die Anspruchsvoraussetzungen des zur Förderung einer Ausbildung vorgesehenen Sozialleistungssystems nicht erfüllt, handelt es sich um eine vom Auszubildenden selbst zu verantwortende Entscheidung. Sie kann zumindest nicht die Konsequenz haben, den Gesetzgeber zu verpflichten, auch während dieser Ausbildung Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach einem System (SGB II) zu gewähren, das der Existenzsicherung von Personen dient, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Einkommen erzielen wollen und nur wegen des Fehlens einer Erwerbsmöglichkeit (vorübergehend) der Unterstützung bedürfen. Wegen der Ausbildung wäre die Klägerin nämlich kaum in der Lage, ihren Lebensunterhalt durch eine von der Bundesagentur für Arbeit vermittelte Erwerbstätigkeit selbst zu sichern. Etwaige Härten werden dabei durch § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II abgefedert. Angesichts der insgesamt pauschalierten Höhe der Leistungen nach dem BAföG würde die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, jedenfalls in der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 22 Abs 7 SGB II zum 1. Januar 2007 (BGBl I 1706) auch zu einer nicht zu rechtfertigenden Privilegierung von Personen führen, die eine förderungsfähige Ausbildung absolvieren, aber die besonderen Voraussetzungen einer Ausbildungsförderung nach den spezialgesetzlichen Vorschriften nicht erfüllen.
4. Die Klägerin erfüllt die Ausnahmetatbestände des § 7 Abs 6 SGB II nicht. Danach findet Absatz 5 keine Anwendung auf Auszubildende, die auf Grund von § 2 Abs 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben (Nr 1) oder deren Bedarf sich nach § 12 Abs 1 Nr 1 des BAföG oder nach § 66 Abs 1 Satz 1 SGB III bemisst (Nr 2). Es kann offen bleiben, ob die Ausbildung der Klägerin auch nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 (Besuch einer Berufsfachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt) iVm einer entsprechenden Anwendung von Absatz 1a Satz 1 Nr 1 BAföG (Wohnung nicht bei den Eltern, weil von dort aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, nach Ziffer 2.1a.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG vom 15. Oktober 1991 ≪GMBl S 770≫ idF vom 20. Dezember 2001 ≪GMBl S 1143≫ auch anzuwenden bei Vollwaisen und wenn der Aufenthaltsort beider Eltern nicht bekannt ist) förderungsfähig ist oder ob insoweit, wie das LSG annimmt, § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BAföG als speziellere Norm vorgeht (so auch Ramsauer/Stallbaum/Sternal aaO RdNr 8). Die Klägerin ist nicht auf Grund der in § 7 Abs 6 SGB II genannten Vorschriften des BAföG von Leistungen ausgeschlossen, sondern weil sie die Anforderungen des § 8 BAföG nicht erfüllt. Im Übrigen setzt § 7 Abs 6 Nr 1 SGB II voraus, dass auf Grund von § 2 Abs 1a BAföG kein Anspruch besteht, bei einer entsprechenden Anwendung von § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 iVm § 2 Abs 1a Satz 1 Nr 1 BAföG wäre ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dieser Vorschrift aber gerade zu bejahen.
5. Die Klägerin hat auch nicht deshalb einen Leistungsanspruch, weil ein besonderer Härtefall iS des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II vorliegt. Danach können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, allerdings nur als Darlehen und nicht als Beihilfe oder Zuschuss gewährt werden. Liegt ein besonderer Härtefall vor, hat die Verwaltung unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens Art und Umfang der Leistungsgewährung zu prüfen. Im Hinblick auf das "Ob" der Leistungsgewährung wird alsdann im Regelfall von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen sein (vgl Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; Valgolio in Hauck/Noftz SGB II, Stand Februar 2007, § 7 RdNr 93; so wohl auch Brühl/Schoch in Münder, SGB II, 2. Aufl, 2007, § 7 RdNr 103).
Bei dem Tatbestandsmerkmal "besonderer Härtefall" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl für die "besondere Härte" iS des § 121 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - RdNr 34; für die "besondere Härte" iS des § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 - B 7a AL 34/06 R = SGb 2007, 224, 225). Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung besteht nicht. Die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs folgt den allgemeinen Grundsätzen der Normauslegung. Nach der Rechtsprechung des BVerwG zu § 26 BSHG (BVerwGE 94, 224 ff) ist ein besonderer Härtefall dann anzunehmen, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist und vom Gesetzgeber in Kauf genommen wird. Mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, müsse der Ausschluss von der Ausbildungsförderung als übermäßig hart, dh als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen. Zur Bestimmung der besonderen Härte iS des SGB II ist dabei folgendes zu beachten:
(aa) Aus dem Wortlaut von § 7 Abs 5 SGB II lässt sich ein Regel-Ausnahmeverhältnis entnehmen. Nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II werden bei Vorliegen einer dem Grunde nach dem BAföG oder §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähigen Ausbildung keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt. Nur ausnahmsweise können im Einzelfall gleichwohl Leistungen bewilligt werden, wenn trotz des generellen Leistungsausschlusses im Hinblick auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die Gewährung derartiger Leistungen geboten erscheint.
(bb) Das Recht der Grundsicherung soll in aller Regel ebenso wenig wie die Leistungen nach dem SGB XII dazu dienen, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. SGB II und SGB XII zusammen - als sich gegenseitig im Hinblick auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 5 Abs 2 SGB II und § 21 SGB XII ausschließende Systeme - sollen von Leistungen zur Ausbildungsförderung freigehalten werden, soweit der Hilfebedarf im Hinblick auf den Lebensunterhalt durch die Ausbildung entsteht. Allerdings betrifft der Ausschluss nur den ausbildungsbedingten Bedarf. Ein Mehrbedarf, unabhängig von der Ausbildung, ist daher gleichwohl nach § 21 SGB II oder § 23 SGB XII zu erbringen. Auf Grund des Regel-Ausnahmeverhältnisses von § 7 Abs 5 Satz 1 und 2 SGB II muss dieses auch für die Leistungserbringung im "besonderen Härtefall" gelten. Die Fallgruppen, die Leistungen für Mehrbedarfe prägen, lösen demnach keinen "besonderen Härtefall" iS des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II aus (zT aA OVG Lüneburg Urteil vom 26. Juni 2002 - 4 LB 35/02, NDV-RD 2003, 30). Aus dem Gesetzeszweck, die Grundsicherung für Arbeitsuchende von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, folgt auch, dass nicht bereits allein der Umstand, dass eine Ausbildung wegen fehlender Förderung nicht fortgeführt werden kann, einen Härtefall zu begründen vermag. Das hat der Gesetzgeber mit der dargestellten Konzeption des gegliederten Sozialleistungssystems bewusst in Kauf genommen. Erforderlich sind vielmehr besondere Umstände des Einzelfalls, die es darüber hinaus gehend als unzumutbar erscheinen lassen, dem Hilfebedürftigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu verweigern (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2007 - L 28 B 376/07 AS ER - RdNr 11, Juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 7. November 2006 - L 7 AS 200/06 ER - ZfSH/SGB 2007, 274 ff; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2005 - L 2 B 7/05 AS ER - NZS 2006, 161 f.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. April 2005 - L 8 AS 36/05 ER - FEVS 56, 511 ff). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das SGB II, anders als das SGB XII, neben dem Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II), auch geprägt ist durch den des Förderns (§ 14 SGB II). Demnach soll nach § 1 Abs 1 SGB II die Grundsicherung für Arbeitsuchende die Eigenverantwortlichkeit von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ua bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterstützen. Die Leistungen der Grundsicherung sind daher insbesondere darauf auszurichten, durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit zu vermeiden oder zu beseitigen. Hieraus folgt, dass ein besonderer Härtefall iS des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II etwa auch dann anzunehmen ist, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf (Bedarf an Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts) entstanden ist, der nicht durch BAföG oder Ausbildungsbeihilfe gedeckt werden kann und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit, verbunden mit weiter bestehender Hilfebedürftigkeit. Dies trägt zweierlei Rechnung: Zum einen entspricht sie dem gesetzgeberischen Willen, neben den gesetzlich vorgesehenen "Ausbildungshilfen" über das SGB II kein weiteres Hilfesystem zu installieren. Die Hilfe zum Lebensunterhalt muss die Ausnahme bleiben. Zum anderen gewährleistet sie den Grundsatz des "Forderns".
Ob ein besonderer Härtefall vorliegt, ist im Lichte dieser Zweckrichtungen unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Das LSG hat zu Recht die Möglichkeit einer besonderen Härte für den Fall gesehen, dass ein wesentlicher Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss unverschuldet an Mittellosigkeit zu scheitern droht (vgl auch Hessisches LSG, Beschluss vom 7. November 2006 - L 7 AS 200/06 ER = ZfSH/SGB 2007, 274 ff; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2005 - L 2 B 7/05 AS ER - = NZS 2006, 161 f für den Fall "unmittelbar bevorstehende Abschlussprüfung und bereits begonnene Diplomarbeit"). Es muss dabei eine durch objektive Umstände belegbare Aussicht bestehen, nachweisbar beispielsweise durch Meldung zur Prüfung, wenn alle Prüfungsvoraussetzungen bereits erfüllt sind, die Ausbildung werde mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zum Ende gebracht. Unter diesen Voraussetzungen kann von einem besonderen Härtefall ausgegangen werden, wenn der Lebensunterhalt während der Ausbildung durch Förderung auf Grund von BAföG/SGB III-Leistungen oder anderen finanziellen Mittel - sei es Elternunterhalt, Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit oder möglicherweise bisher zu Unrecht gewährte Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (Vertrauensschutz) - gesichert war, die kurz vor Abschluss der Ausbildung entfallen. Gleiches gilt für den Fall der Unterbrechung der bereits weit fortgeschrittenen und bisher kontinuierlich betriebenen Ausbildung auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Erkrankung. Eine solche Konstellation hat das LSG hier im Ergebnis zu Recht verneint. Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung im März 2006 noch keinen wesentlichen Teil der erst drei Monate zuvor aufgenommenen und insgesamt auf zwei Jahre angelegten Ausbildung abgeschlossen. Sie befand sich vielmehr noch in einem frühen Stadium der Ausbildung, im Fall eines Abbruchs hätte sie gerade einmal ein Sechstel der Ausbildungszeit zurückgelegt. Es wäre mit den Leistungen der Beklagten nicht etwa nur eine vorübergehende kurzzeitige Notlage zu überbrücken gewesen.
Aus diesem Grund kann auch dahin stehen, ob sich ein besonderer Härtefall daraus ergeben kann, dass die finanzielle Grundlage der Ausbildung gesichert schien. Angesichts der nur kurzen Ausbildungsdauer, die die Klägerin im Zeitpunkt der Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides der Beklagten zurückgelegt hatte und dem entsprechend kurzzeitigen Leistungsbezug war der Klägerin ein Abbruch noch zumutbar. Darüber hinaus fehlte es für ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Sicherung des Bedarfes während der Ausbildung an objektiven Anhaltspunkten. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 4. Dezember 2005 zu Unrecht Leistungen von der Beklagten bezogen hat. Selbst wenn dies der Fall war, konnte damit kein Vertrauen darauf begründet werden, dass die am 5. Dezember 2005 aufgenommene Ausbildung gefördert würde. Das gilt auch für die Leistungsgewährung über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum 28. Februar 2006. Die Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem die Ausbildung noch nicht begonnen war. Allein der Umstand, dass die Beklagte die Bewilligung nicht aufhob, nachdem sie von der Aufnahme der Ausbildung Kenntnis erlangte, vermag noch kein schützenswertes Vertrauen auf weitere Leistung zu begründen. Gleiches gilt für das Verhalten der zuständigen Arbeitsvermittlerin der Beklagten. Zwar könnte der Gesprächsvermerk vom 13. Dezember 2005 so verstanden werden, dass die Arbeitsvermittlerin von einem Anspruch der Klägerin auf BAföG-Leistungen ausging. Gleichzeitig ist aber festgehalten, dass die Klägerin darüber informiert wurde, dass ihr Anspruch auf Alg II geprüft werden müsse. Damit war, unabhängig von einer etwaigen "Zustimmung" zur Aufnahme der Ausbildung, klargestellt, dass eine Weitergewährung der SGB II-Leistungen ungewiss war.
Ein besonderer Härtefall ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt gegeben, dass die konkrete Ausbildung bei objektiver Betrachtung die einzige Chance darstellt, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten. Zwar können besondere soziale und/oder persönlichkeitsbedingte Problemlagen dazu führen, dass eine Ausbildung für den Zugang zum Erwerbsleben eine so herausragende Bedeutung erlangt, dass es unzumutbar wird, eine Ausbildung aus finanziellen Gründen abzubrechen (vgl Hamburgisches OVG, Beschluss vom 9. September 1997 - Bs IV 36/97 - = ZfSH/SGB 1997, 673 ff für den Fall einer erstmaligen positiven Prognose nach mehrmaligem Ausbildungs- und Beschäftigungsabbruch bei persönlichkeitsbedingten Anpassungsschwierigkeiten). In einer derartig außergewöhnlichen Situation hinsichtlich ihrer Ausbildung befindet sich die Klägerin aber nicht. Das LSG hat vielmehr zu der Frage, ob die konkrete Ausbildung die einzige Chance der Klägerin darstellte, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten, für den Senat bindend festgestellt (§ 163 SGG), dass sie keine Defizite aufweist, die ihr andere Entwicklungsmöglichkeiten verschließen würden.
Soweit die Klägerin argumentiert, dass ihre besondere Situation als unbegleitet minderjährig eingereister Flüchtling im Rahmen des BAföG nicht berücksichtigt werden könne und daher einen Härtefall iS des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II begründe, überzeugt dies nicht. Gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber Fallkonstellationen wie die der Klägerin nicht in § 8 BAföG berücksichtigt hat, zeigt, dass dieser Personenkreis grundsätzlich keine Leistungen zur Förderung einer Ausbildung erhalten soll. Diese gesetzgeberische Bewertung erlaubt es nicht, den Ausschluss nach § 8 BAföG als besondere Härte im Rahmen des SGB II anzusehen. Eine besondere Härte kann regelmäßig nicht daraus hergeleitet werden, dass die Voraussetzungen für die Förderung nach dem BAföG nicht erfüllt werden. Eine Ausweitung des anspruchsberechtigten Personenkreises mag integrations- und bildungspolitisch wünschenswert sein und zukünftig erfolgen (vgl Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des BAföG vom 27. April 2007, BT-Drucks 16/5172), rechtlich geboten ist sie nicht. Das LSG hat auch zu recht ausgeführt, dass eine besondere Betroffenheit der Klägerin im Vergleich zu anderen von § 8 BAföG nicht privilegierten Personen nicht gegeben ist. Soweit die Klägerin sich gegen die entsprechende Beschränkung in § 8 BAföG wendet, hätte sie ihre Einwände in einem Verfahren gegen den ablehnenden Bescheid geltend machen müssen. Diesen Bescheid hat die Klägerin aber bestandskräftig werden lassen.
Diese Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "besonderen Härtefalls" verstößt nicht gegen Art 2 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 GG. Ein hieraus abzuleitendes Grundrecht der Klägerin auf Förderung ihrer Ausbildung besteht nicht.
Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen Art 2 Satz 1 des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl II 1956, 1879 ff) sowie Art 13 II Buchst b IPwskR (BGBl II 1973, 1569 ff) vor. Dadurch, dass die konkrete Ausbildung der Klägerin nicht gefördert wird, wird weder ihr grundsätzliches Recht auf Bildung (Art 2 Satz 1 des Zusatzprotokolls) beschnitten noch ihr Zugang zu den verschiedenen Formen des höheren Schulwesens (Art 13 Abs 2 Buchst b IPwskR).
Die Voraussetzungen für eine Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof nach Art 234 Satz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft liegen nicht vor. Die in Artikel 27 Abs 2 Richtlinie 2004/83/EG (ABl EU L 304, 12) statuierte Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Erwachsenen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie Drittstaatsangehörigen mit regelmäßigem Aufenthalt Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu Weiterbildung und Umschulung zu gestatten, ist nach dem hier streitigen Zeitraum mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BGBl I 1970) vom 19. August 2007 umgesetzt worden. Ungeachtet dessen vermittelt auch diese Vorschrift keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Förderung einer bestimmten Ausbildung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1938414 |
SGb 2007, 675 |
HzA aktuell 2009, 32 |
info-also 2008, 134 |