Leitsatz (amtlich)
1. Wenn Leistungsklage nach SGG § 54 Abs 4 erhoben ist, müssen die Sozialgerichte über den geltend gemachten Anspruch bei Vorliegen der formalen Prozeßvoraussetzungen sachlich entscheiden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde ist nach dem SGG unzulässig und stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
2. Die Ernährereigenschaft als Voraussetzung des Anspruchs auf Elternrente nach BVG § 50 Abs 1 erfordert, daß der Verstorbene einen Unterhaltsbeitrag geleistet hätte, der wertmäßig an die Höhe des zum Unterhalt sonst zur Verfügung stehenden Einkommens der Eltern oder des Elternteils heranreicht.
Normenkette
SGG § 1 Fassung: 1953-09-03, § 54 Abs. 4 Fassung: 1953-09-03; BVG § 50 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20; RVO § 1690; SGG § 103 Fassung: 1953-09-03, § 159 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03; RVO § 1715; VersorgVfG § 126
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 19. November 1954 wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Klägerin hat am 22. Juni 1951 beim Versorgungsamt ... Gewährung der Elternrente auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nach ihrem am 3. Oktober 1941 auf dem östlichen Kriegsschauplatz gefallenen Sohn ... beantragt. Sie gibt an, der gefallene Sohn habe sie unterhalten, indem er ihr von seinem monatlichen Verdienst von 120,- RM 60,- RM Kostgeld gegeben habe. Außer dem gefallenen Sohn ... habe sie zwei ältere Söhne, die in ... in Arbeit stünden und vier Töchter, von denen drei verheiratet und ohne eigenes Einkommen seien. Ein Sohn und eine Tochter seien unverheiratet und lebten mit der Klägerin zusammen.
Das Versorgungsamt hat mit Bescheid vom 29. August 1952 die Gewährung auf Elternversorgung abgelehnt, da der Gefallene nicht Ernährer der Klägerin gewesen sei oder geworden wäre. Ihrem Einspruch hat das Landesversorgungsamt ... mit Entscheidung vom 11. März 1953 mit gleicher Begründung den Erfolg versagt.
Gegen diesen Einspruchsbescheid hat die Klägerin am 14. April 1953 Klage beim Versorgungsgericht (VersGer.) ... erhoben, die am 1. Januar 1954 gemäß § 218 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf das Sozialgericht (SGer.) ... übergegangen ist. Das SGer. stellte in seinem Urteil vom 6. August 1954, mit dem es die Klage abgewiesen hat, fest, daß der Ehemann der Klägerin bis zu seinem am 11. Mai 1951 erfolgten Tode mit seinem Wochenverdienst von 80 bis 90 Mark auskömmlich für die Klägerin gesorgt habe. Von den zehn Kindern der Klägerin seien drei verstorben; eines von diesen sei der gefallene Sohn ..., der wöchentlich 30,- RM verdient und den Lohn seiner Mutter abgegeben habe, die ihm dafür Bekleidung, Beköstigung und Taschengeld zur Verfügung gestellt habe. Von den beiden jüngeren Kindern, die sich bei der Mutter befänden, gebe der Sohn ... von seinem Monatsverdienst von 246,42 DM seiner Mutter 100,- DM, die Tochter ... habe, solange sie in Arbeit stand, von ihrem Monatsverdienst von brutto 120,- DM der Klägerin wöchentlich 20,- DM abgegeben. Diese Tochter sei zur Zeit arbeitslos.
Das SGer. führt aus, da der Ehemann der Klägerin auskömmlich für sie gesorgt habe, könne nicht davon gesprochen werden, daß der Sohn ... früher der Ernährer der Eltern gewesen sei. Auf Grund der gesamten Verhältnisse sei auch nicht anzunehmen, daß er der Ernährer geworden wäre.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSGer.) ... mit Urteil vom 19. November 1954, zugestellt am 6. Januar 1955, unter Aufhebung des Bescheides des Versorgungsamts vom 29. August 1952 und der Einspruchsentscheidung vom 11. März 1953 das Urteil des SGer. abgeändert und die Sache an die Versorgungsbehörde nach Maßgabe der Urteilsgründe zurückverwiesen. Die Revision wurde nach § 162 SGG zugelassen, da es sich sowohl hinsichtlich der Beurteilung der Ernährereigenschaft wie wegen der Zulässigkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung handle.
Das LSGer. hat ausgeführt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Elternrente nach § 50 BVG, nämlich der Ernährereigenschaft und der Bedürftigkeit, sei von den Vorinstanzen nicht hinreichend geklärt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sei es zur Begründung der Ernährereigenschaft nicht erforderlich, daß der Gefallene die Hauptunterhaltslast tragen würde, wie es die Verwaltungsvorschriften zum Bundesversorgungsgesetz verlangen. Er brauche vielmehr nur das Fehlende beizusteuern und sei dann gleichwohl "Ernährer" im Sinne des Gesetzes. Überdies wäre der Gefallene der Ernährer nur dann geworden, wenn die übrigen Kinder der Klägerin nicht den notwendigen Zuschuß gewähren könnten. Auch dies sei bisher nicht hinreichend geklärt.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit Schreiben vom 27. Januar 1955, eingegangen beim Bundessozialgericht am 28. Januar 1955, Revision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen die Entscheidung des SGer. ... vom 6. August 1954 zurückzuweisen.
Die Revision rügt, daß eine Zurückverweisung an die Versorgungsbehörde nach dem Sozialgerichtsgesetz nicht zulässig sei. Für eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde fehle eine dem § 159 SGG entsprechende Vorschrift. Das LSGer. habe auch § 50 BVG verletzt, indem es die Ernährereigenschaft zu Unrecht bejaht habe.
Die Klägerin hat beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Revision zurückzuweisen. Sie hält die Zurückverweisung an die Versorgungsbehörde für unzulässig, ebenso hält sie die Zulassung der Revision nicht für möglich, weil das LSGer. über die Frage der Ernährereigenschaft als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung weder positiv noch negativ entschieden habe.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen und daher statthaft. Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Der Revision konnte der Erfolg nicht versagt bleiben.
Mit der Klage hat die Klägerin den Rechtsschutz des Staates gegen den nach ihrer Auffassung rechtswidrigen Verwaltungsakt - Verweigerung der Elternrente - angerufen und Aufhebung des beschwerenden Verwaltungsakts sowie Verurteilung des Beklagten zur Leistung gemäß § 54 Abs. 4 SGG begehrt. Das Sozialgericht hat im Rahmen dieses von der Klägerin erhobenen Anspruchs (§ 123 SGG) die Aufhebung des Verwaltungsakts und die Verurteilung zur Leistung durch Klageabweisung abgelehnt.
Gemäß §§ 103, 153 SGG ist das Landessozialgericht als zweite Tatsacheninstanz verpflichtet, von Amtswegen den Sachverhalt zu erforschen und seinerseits über den erhobenen Leistungsanspruch auch im Berufungsverfahren eine Entscheidung zu treffen. Diese Entscheidung muß den gesamten Anspruch umfassen. Sie muß das Klagebegehren erschöpfen, anderenfalls ist das Verfahren der Instanz nicht beendet.
Auch wenn das Sozialgericht seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachgekommen ist, hat das Landessozialgericht den Sachverhalt selbst festzustellen und grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf nur in den Ausnahmefällen des § 159 Ziff. 1 - 3 SGG die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen.
Wenn das Landessozialgericht im vorliegenden Falle demnach glaubte, das Verfahren des ersten Rechtszuges leide wegen ungenügender Aufklärung des Sachverhalts an einem wesentlichen Mangel, so mußte es entweder die fehlende Sachaufklärung selbst vornehmen oder gemäß § 159 Abs. 1 Ziff. 2 SGG die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen. Die ausgesprochene Zurückverweisung an die Versorgungsbehörde dagegen entspricht nicht dem Gesetz.
Das Sozialgerichtsgesetz kennt in Berufungs- und Revisionsverfahren nur eine Zurückverweisung an ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit (§§ 159, 170 SGG). Dagegen ist dem sozialgerichtlichen Verfahren eine den durch das SGG aufgehobenen §§ 1690, 1715 RVO und dem § 126 des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen vom 1.10.1922 (RGBl. S. 59) entsprechende Vorschrift fremd, wonach im Verfahren vor den früheren Oberversicherungsämtern und Versorgungsgerichten und vor dem früheren Reichsversicherungsamt und Reichsversorgungsgericht die Sache in bestimmten Fällen auch an den Versicherungsträger bzw. an die Versorgungsbehörde zurückverwiesen werden konnte. Nach der Auffassung des Senats ist es mit dem in § 1 SGG ausgesprochenen Grundsatz, daß die Sozialgerichtsbarkeit durch unabhängige von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt wird, nicht vereinbar, wenn man trotz Aufhebung der früheren Vorschriften und trotz Fehlens einer entsprechenden Bestimmung im Sozialgerichtsgesetz die Zurückverweisung an eine Verwaltungsbehörde für zulässig erachten wollte. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26.5.55 - BVerwG III 83/54 - ausgesprochen, daß eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wegen mangelnder Sachaufklärung unzulässig ist und dem Grundsatz der allen Verwaltungsgerichtsordnungen der Nachkriegszeit eigenen Aufklärungspflicht von Amtswegen widerspricht (NJW, 1955, 33 S. 1247 Nr. 27).
Die Erhebung der Klage vor dem Sozialgericht macht, wie im Zivilprozeß, die Sache rechtshängig. Die Rechtshängigkeit kann durch richterliche Entscheidung oder Vergleich oder Rücknahme der Klage beendet werden, aber nicht durch Rückgabe der Streitsache an die Verwaltungsbehörde zur nochmaligen Durchführung des Verwaltungsverfahrens.
Die vom Landessozialgericht durch Urteil auf die erhobene Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) ausgesprochene Zurückverweisung an die Versorgungsbehörde widerspricht den dargelegten Grundsätzen des sozialgerichtlichen Verfahrens und stellt zugleich einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben werden (§ 170 Abs.2 SGG).
Eine Entscheidung des Rechtsstreits durch das Bundessozialgericht erschien dem Senat jedoch untunlich, weil die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen als Urteilsgrundlage nicht ausreichen. Das Landessozialgericht hat in seinem Urteil zu dem Begriff des Ernährers i.S. des § 50 BVG, den es als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet, Ausführungen mit der Absicht gemacht, die Verwaltungsbehörde daran zu binden. Die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts wäre auch, wenn die Zurückverweisung in der nach § 159 SGG zulässigen Weise an das Sozialgericht erfolgt wäre, für dieses bindend gewesen. Da ferner anzunehmen ist, daß das Landessozialgericht die gleiche Rechtsauffassung seiner erneuten Entscheidung zugrunde legen wird, sah sich der Senat veranlaßt, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, besonders weil die Ausführungen des Landessozialgerichts nicht frei von Rechtsirrtum sind.
Nach § 50 BVG wird Elternrente gewährt, wenn der Verstorbene der Ernährer seiner Eltern gewesen ist oder geworden wäre. Die Entscheidung, ob ein Sohn der Ernährer seiner Eltern oder eines Elternteils geworden wäre, hängt davon ab, in welchem Umfang er zum Unterhalt der Eltern im Verhältnis zu deren sonstigen Einkünften hätte beitragen müssen.
Der Begriff der Ernährereigenschaft ist erstmals durch § 45 Abs. 1 des Reichsversorgungsgesetzes (RVG) vom 12.5.1920 (RGBl. I S. 989) in die Kriegshinterbliebenenversorgung eingeführt worden. Er ist während der Geltungsdauer des Reichsversorgungsgesetzes unverändert geblieben und verlangt, daß der Verstorbene der Ernährer gewesen ist oder nach seinem Ausscheiden aus dem Militärdienst geworden wäre.
Der Reichsarbeitsminister hat in seinen Ausführungsbestimmungen vom 16. November 1920 (RGBl. I S. 1907) diese Vorschrift dahin erläutert, daß es sich meist schon aus dem Gesamtbild des Falles und nach der landläufigen Anschauung ergeben werde, ob der Verstorbene der Ernährer seiner Eltern war. Die Frage sei jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Sohn zumindest seine Eltern überwiegend unterhielt, d.h. mehr als die Hälfte der Kosten des Lebensunterhalts getragen habe. Es genüge nicht, daß er nur einen geringen, wenn auch regelmäßigen Zuschuß geleistet habe.
Auch das Reichsversorgungsgericht hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit dem Begriff der Ernährereigenschaft befaßt. Im Urteil vom 21. Januar 1927 (Bd. 6 S. 235) hat es in Ergänzung und Erläuterung der oben genannten Ausführungsbestimmungen dargelegt, die Ernährereigenschaft sei bei einem Sohn dann zu bejahen, wenn er die Eltern dadurch, daß er zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt regelmäßig und in erheblichem Maße beisteuert, vor Not schützt. Es sei nicht erforderlich, daß der Gefallene die Eltern überwiegend unterhalten habe. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 RVG seien nicht nur erfüllt, wenn der Gefallene mehr als die Hälfte der Lebensunterhaltungskosten der Eltern tragen würde, sondern auch dann, wenn seine voraussichtlichen Beitragsleistungen so erheblich seien, daß er nach der landläufigen Anschauung als der Ernährer der Eltern anzusehen sei. Die Ausführungsbestimmungen zu § 45 RVG bringen nach der Auffassung des Reichsversorgungsgerichts eine obere und eine untere Grenze zum Ausdruck, die dem Ermessen der Versorgungsbehörde gezogen ist: Einerseits sei die Ernährereigenschaft stets zu bejahen, wenn der Gefallene mehr als die Hälfte des Lebensunterhalts der Eltern trage, andererseits sei sie stets zu verneinen, wenn er nur einen geringen, wenn auch regelmäßigen Zuschuß leiste.
Das Bundesversorgungsgesetz hat in § 50 Abs. 1 die Vorschrift des § 45 Abs. 1 RVG unter Weglassung der Worte "nach dem Ausscheiden aus dem Militärdienst" wörtlich übernommen. Weder andere Vorschriften des BVG noch die Verhandlungen des Bundestages geben einen Anhalt dafür, daß der Gesetzgeber des BVG den Begriff der Ernährereigenschaft gegenüber dem RVG abweichend gestalten wollte. Es liegt daher kein Anlaß vor, von der bisherigen Praxis und Rechtsprechung abzugehen. Zur Anerkennung der Ernährereigenschaft genügt es demnach nicht, wie das Landessozialgericht irrtümlich meint, daß der Gefallene zu den Mitteln, die den Eltern aus anderen Quellen zur Verfügung stehen, nur das zum angemessenen Lebensunterhalt Fehlende beigesteuert hätte. Entscheidend ist vielmehr, ob sein Unterhaltsbeitrag wertmäßig an die Höhe des zum Unterhalt sonst zur Verfügung stehenden Einkommens heranreicht.
Das Landessozialgericht wird zu prüfen haben, ob unter diesen Voraussetzungen gerade der gefallene Sohn der Ernährer der Mutter geworden wäre. Hierbei darf die Verwaltungsvorschrift Nr. 3 zu § 50 BVG in der früheren Fassung, die vorschreibt, daß im allgemeinen vom Verhalten der übrigen Geschwister auch auf das Verhalten des Gefallenen zu schließen sei, nicht schematisch angewandt werden. Es sind vielmehr nach der ab 1.6.55 geltenden Fassung (Bundesanz. Nr. 106 v. 4.Juni 1955) alle Umstände des Einzelfalles, besonders das persönliche Verhältnis des gefallenen Sohnes zu seiner Mutter, seine wirtschaftliche Lage, seine Zukunftsaussichten u.a. sorgfältig abzuwägen.
Das Landessozialgericht wird ferner selbst festzustellen haben, in welchem Umfang die übrigen Kinder der Klägerin zu deren Unterhalt beitragen oder beitragen müssen, und ob die Klägerin bereits durch diese Leistungen vor Not geschützt erscheint.
Unter Aufhebung des Urteils war deshalb gemäß § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Fundstellen