Leitsatz (amtlich)
Ist ein Versicherter, der nur bis zum Jahre 1923 Beiträge zur Rentenversicherung geleistet, aber die Anwartschaft hieraus infolge des Bezuges eines Altersruhegeldes bis zum 1956-12-31 erhalten hatte, nach diesem Zeitpunkt gestorben, so werden auf die Wartezeit für die Hinterbliebenenrenten die vor dem 1924-01-01 zurückgelegten Versicherungszeiten angerechnet, ohne daß es auf die Entrichtung eines Beitrags in der Zeit vom 1924-01-01 bis 1948-11-30 (Brückenbeitrag) ankommt.
Normenkette
RVO § 1249 Fassung: 1957-02-23, § 1263 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 1961 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob der früheren - inzwischen verstorbenen - Klägerin, Frau Adelheid W, ein Anspruch auf Witwenrente aus der Rentenversicherung ihres Ehemannes zustand.
Der Versicherte war im Jahre 1891 in die Invalidenversicherung eingetreten und hatte in diesem Versicherungszweig bis September 1923 insgesamt - umgerechnet - 298 Beitragsmonate zurückgelegt. In den Jahren 1913 bis 1919 hatte er außerdem 79 Monatsbeiträge zur Angestelltenversicherung geleistet. Vom 1. April 1919 an war er versicherungsfrei. Von 1938 an bezog er Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung; die Anwartschaft war damals auf Grund der Vorschriften über die Halbdeckung erhalten.
Am 24. Oktober 1958 starb der Versicherte. Den Antrag seiner Witwe auf Gewährung von Hinterbliebenenrente lehnte die beklagte Landesversicherungsanstalt durch Bescheid vom 8. Juni 1959 mit der Begründung ab, die Wartezeit sei nicht erfüllt. Die bis September 1923 zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigte sie nicht, weil nach dem 31. Dezember 1923 kein Beitrag, also auch kein Beitrag in der Zeit vom 1. Januar 1924 bis 30. November 1948 (sog. Brückenbeitrag) entrichtet worden war (§ 1249 der Reichsversicherungsordnung - RVO -).
Diesen Bescheid hat die Witwe mit der Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund angefochten. Sie hat ausgeführt: Weil bis zur Neuregelung der Rentenversicherung im Jahre 1957 die Anwartschaft aus der Versicherung ihres Ehemannes erhalten geblieben sei, müsse ihr die Witwenrente gewährt werden, ohne daß es auf die Entrichtung des "Brückenbeitrages" ankomme; die Versicherten und ihre Hinterbliebenen hätten durch den Wegfall der Anwartschaftsvorschriften nicht schlechter gestellt werden sollen, als sie vorher gestanden hätten.
Das SG hat - nach Beiladung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte-die Klage durch Urteil vom 6. November 1959 abgewiesen.
Nach Einlegung der Berufung ist die Witwe - am 24. Juli 1960 - gestorben. Ihre Tochter, Frau Else K., die mit der Mutter bis zu deren Tode in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte, setzt den Rechtsstreit als Bezugsberechtigte fort.
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 31. Januar 1961 die Beklagte verurteilt, an die Rechtsnachfolgerin der Witwe Rente für die Zeit vom 1. November 1958 bis 31. Juli 1960 zu zahlen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Wortlaut des auf Hinterbliebenenrenten entsprechend anwendbaren § 1249 RVO habe der Witwe des Versicherten allerdings keine Rente zugestanden, weil es an einem sog. Brückenbeitrag fehle. Auch in den Übergangsbestimmungen der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze gebe es keine den Klageanspruch ausdrücklich rechtfertigende Vorschriften. Es könne indessen nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, in Fällen wie dem vorliegenden die Hinterbliebenen, die bis zum 31. Dezember 1956 mit einer Hinterbliebenenrente hätten rechnen können, stillschweigend vom Rentenbezug auszuschließen. Dies müsse in dem zu entscheidenden Streitfalle um so mehr gelten, als der Versicherte keine Veranlassung gehabt habe, noch Beiträge zu leisten, weil für ihn schon 1923 festgestanden habe, daß die Halbdeckung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt sein werde. Es liege daher eine vom Gesetzgeber übersehene Lücke im Gesetz vor, die durch Erstreckung der Grundgedanken des Gesetzes auf den vorliegenden Fall geschlossen werden müsse. Als ein solcher Grundgedanke ergebe sich u. a. aus Art. 2 § 8 Satz 3, § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) und Art. 2 § 8 Satz 3, § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG), daß ein von einem Versicherten oder seinen Hinterbliebenen einmal erworbener Besitzstand erhalten bleiben solle. Da der Versicherte die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft erhalten gehabt habe, habe dieser Besitzstand weder ihm noch seiner Ehefrau verlorengehen können. Der Klageanspruch sei daher begründet. Weil der Versicherte den letzten Beitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter geleistet habe, sei die beklagte Landesversicherungsanstalt für die Feststellung und Zahlung der Rente zuständig (§ 1311 RVO, § 90 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -).
Die Beklagte hat - die vom LSG zugelassene - Revision eingelegt. Sie beharrt auf der in dem ablehnenden Bescheid vertretenen Rechtsauffassung.
Sie beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 1961 zu ändern und die Klage gegen ihren Bescheid vom 8. Juni 1959 abzuweisen.
Die Beigeladene und die Klägerin haben keine Anträge gestellt.
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Das LSG hat der Klage im Ergebnis mit Recht stattgegeben, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten rechtswidrig ist und der Witwe des Versicherten ein Anspruch auf Rente für die Zeit vom 1. November 1958 bis 31. Juli 1960 zustand.
Nach dem Tode der Witwe war die jetzige Klägerin zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt (§ 1288 Abs. 2 RVO).
Auf den Rentenanspruch der Witwe sind - darin ist dem LSG beizupflichten - die seit dem 1. Januar 1957 geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, daß Rentenansprüche nach dem Recht zur Zeit ihrer Entstehung zu beurteilen sind. Der Klageanspruch wird aus dem im Jahre 1958, also nach dem Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze, eingetretenen Versicherungsfall des Todes des Versicherten hergeleitet. Dem steht nicht entgegen, daß er seinen "Ursprung" in dem Versicherungsverhältnis des Versicherten hat (vgl. BSG 11, 254, 255; 13, 251, 252). Nach dem hiernach maßgeblichen Recht erhält nach dem Tode des versicherten Ehemannes seine Witwe eine Witwenrente, wenn für den Verstorbenen zur Zeit seines Todes eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt ist oder - was für den vorliegenden Streitfall nicht in Betracht kommt - die Wartezeit nach § 1252 RVO oder § 29 AVG als erfüllt gilt (§§ 1264, 1263 Abs. 2 RVO, §§ 41, 40 Abs. 2 AVG). Auf Hinterbliebenenrenten ist, wie der erkennende Senat bereits früher (BSG 14, 289) entschieden hat und wie von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen wird, § 1249 RVO entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet, daß auf die auch für Hinterbliebenenrentenansprüche zu erfüllende Wartezeit die vor dem 1. Januar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten in der Regel nicht angerechnet werden können, wenn nicht in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1924 und dem 30. November 1948 mindestens ein Beitrag für die Zeit nach dem 31. Dezember 1923 entrichtet worden ist. Da der Versicherte nach dem Jahre 1923 keine Beiträge mehr zur Rentenversicherung geleistet hat, sind die bis September 1923 entrichteten Beiträge auf die für den Hinterbliebenenrentenanspruch erforderliche Wartezeit nur nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht anrechenbar. Der Rentenanspruch läßt sich daher aus §§ 1264, 1263, 1249 RVO unmittelbar nicht herleiten.
Dem LSG ist auch darin beizupflichten, daß der Sachverhalt, auf den der Klageanspruch gestützt wird, nicht in den Übergangsvorschriften der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze geregelt ist. Es ist zwar auf bestimmte vor dem 1. Januar 1957 eingetretene Versicherungsfälle neues Recht anzuwenden, wobei, wenn das neue Recht keinen Leistungsanspruch gewährt, eine bei Anwendung der alten Anwartschafts- und Wartezeitvorschriften gegebene Besserstellung des Versicherten und seiner Hinterbliebenen zu berücksichtigen ist (Art. 2 §§ 17 und 8 ArVNG; Art. 2 §§ 17 und 8 AnVNG). Dagegen gibt es - wenn man von Art. 2 § 42 ArVNG, Art. 2 § 41 AnVNG absieht - keine Übergangsvorschriften, die besagen, daß auf Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezember 1956 eingetreten sind, altes Recht anzuwenden wäre.
Gleichwohl stand der Witwe des Versicherten auch nach dem am 1. Januar 1957 in Kraft getretenen neuen Recht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu.
Bei der Neuregelung der Rentenversicherungen war beabsichtigt, die - unübersichtlich gewordenen - Vorschriften über die Anwartschaft und damit das Rechtsinstitut der Anwartschaft überhaupt zu beseitigen. Dieses Vorhaben ist jedoch nicht konsequent und ausnahmslos durchgeführt worden. Hätte man dies getan, so müßten alle zurückgelegten Versicherungszeiten auf die Wartezeit angerechnet werden. Dies ist jedoch, wie § 1249 RVO zeigt - entsprechendes gilt für § 26 AVG -, nicht der Fall; denn die vor dem 1. Januar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten werden auf die Wartezeit nur unter einer Voraussetzung angerechnet, nämlich dann, wenn in der Folgezeit bis zum 30. November 1948 mindestens ein Beitrag geleistet worden ist. Diese Regelung stellt sich, wie bereits in einer früheren Entscheidung des Bundessozialgerichts - BSG - (BSG 15, 271, 279) zum Ausdruck gekommen ist, als ein Überbleibsel der bisherigen Anwartschaftsvorschriften dar. Dafür, daß dies so ist, spricht, daß dem Gesetzgeber als Vorbild für diese Regelung § 4 Abs. 2 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes vom 17. Juni 1949 (SVAG) gedient hat; darin ist die frühere Anwartschaftsregelung - in Weiterverfolgung von Ansätzen vorausgegangener Vorschriften, insbesondere der Kriegsregelungen bereits weitgehend abgebaut worden, jedoch war aus Beiträgen, die für die Zeit vor dem 1. Januar 1924 entrichtet waren, die Anwartschaft zum 31. Dezember 1948 nur beim Vorliegen eines Beitrages für die Zeit vom 1. Januar 1924 bis 30. November 1948 erhalten. Als weitere Stufe des Abbaues der Anwartschaftsvorschriften kennzeichnet sich die durch Art. 2 § 8 ArVNG für Ansprüche auf Versichertenrente - und entsprechend durch Art. 2 § 17 ArVNG für Ansprüche auf Hinterbliebenenrente - getroffene Regelung. Sie dehnt den Wegfall der Anwartschaftsvorschriften im Grundsatz auf Versicherungsfälle aus, die zwischen dem 31. März 1945 und 1. Januar 1957 eingetreten sind, wahrt aber wiederum insofern einen Rest von anwartschaftlichem Charakter, als durch die Einbeziehung des § 1249 RVO ein Brückenbeitrag für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1924 und dem 30. November 1948 gefordert wird, wenn nicht die vor 1924 geleisteten Beiträge verfallen sein sollen. Im übrigen bleiben nach Satz 3 des Art. 2 § 8 ArVNG auf vor dem 1. Januar 1957 eingetretene Versicherungsfälle die früheren Anwartschaftsvorschriften noch anwendbar, wenn das neue Recht einen Leistungsanspruch nicht gewähren, also den Versicherten benachteiligen würde.
Ergibt sich somit, daß die Neuregelung des Jahres 1957 lediglich im Grundsatz, aber nicht ausnahmslos - dies weder in den für alte Versicherungsfälle geltenden Übergangsvorschriften noch in § 1249 RVO - mit anwartschaftlichen Gedanken gebrochen hat, so erscheint es berechtigt, auch gewisse Charakteristiken, die der Anwartschaft eigentümlich sind und zu ihrem Wesen gerechnet werden dürfen, nicht unberücksichtigt zu lassen. Dies gilt vor allem für den dem Rechtsinstitut der Anwartschaft immanenten Grundsatz, daß Beiträge, die einmal bei der Rentengewährung angerechnet worden sind, während des Bezugs dieser Rente nicht verfallen können. Der angeführte Grundsatz ergibt sich daraus, daß während eines Rentenbezugs des Versicherten zur Erhaltung der Anwartschaft keine Beiträge entrichtet zu werden brauchten (§ 1264 Abs. 3 RVO aF), ja nicht einmal entrichtet werden durften (§§ 1236, 1443 RVO aF). Überträgt man diesen Grundsatz auf das neue Recht, so können die von dem Versicherten geleisteten Beiträge, auch ohne daß ein Brückenbeitrag entrichtet worden ist, nicht verfallen sein; denn bis zum Jahre 1938 war die Anwartschaft aus seiner Versicherung durch Halbdeckung (§ 1265 RVO aF) und später durch den Bezug des Altersruhegeldes erhalten. Das neue Recht hat allerdings das Prinzip des alten Rechts, daß einmal angerechnete Beiträge während des Rentenbezugs nicht verfallen können, nicht ausdrücklich übernommen. Die Unterlassung ist möglicherweise darauf zurückzuführen, daß sich der Gesetzgeber des anwartschaftlichen Charakters der Vorschriften in § 1249 RVO nicht bewußt geworden ist und deshalb die Notwendigkeit ergänzender Regelungen nicht erkannt hat. Es darf aber angenommen werden, daß er für den Rest von Anwartschaft in § 1249 Satz 2 RVO keine Voraussetzungen aufstellen wollte, die in Fällen wie dem vorliegenden billigerweise nicht erfüllt sein können. Der Vorschrift in § 1249 Satz 2 RVO muß deshalb auch dann entsprochen sein, wenn Rente bereits in der Zeit bezogen wurde, für welche die Entrichtung eines Brückenbeitrags erforderlich ist. Diese Auffassung wird durch die amtliche Begründung zu § 1254 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten - jetzt § 1249 RVO nF - (BT-Drucksache 2437 S. 70) bestätigt. Nach ihr ist es der Grundgedanke der Vorschrift, "alle auf Grund des bisherigen Rechts gewährleisteten Anwartschaften zu erhalten. Deshalb wurde die auf das SVAG abgestellte Regelung des Abs. 1 - Abs. 2 des Entwurfs wurde später gestrichen - gewählt. Um zu vermeiden, daß das außerordentlich komplizierte bisherige Anwartschaftsrecht auch in Zukunft noch weiter angewandt werden muß, wurde eine Fassung gewählt, die alle erhaltenen Anwartschaften umgrenzt." Daß es der Vorstellung der den Gesetzentwurf vorlegenden Bundesregierung entsprach, beispielsweise der Witwe eines nach dem 31. Dezember 1956 gestorbenen Versicherten, der von 1922 an eine Rente bezogen und demgemäß in der Zeit zwischen 1924 und 1948 keine Beiträge entrichtet hatte, die Hinterbliebenenrente zukommen zu lassen, hat auch der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in einer Fragestunde des Bundestags vom 9. November 1960 (3. Wahlperiode 1957, 131. Sitzung, Drucks. S. 7523) zum Ausdruck gebracht.
Der Senat kommt deshalb - über eine durch die Grundgedanken des Gesetzes gerechtfertigte ergänzende Rechtsfindung - zu der Erkenntnis, daß nach der Neuregelung von 1957 Beiträge, die vor dem 1. Januar 1924 entrichtet worden sind, nicht nur dann nicht verfallen sind, wenn mindestens der Brückenbeitrag vorhanden ist, sondern auch dann nicht, wenn die Anwartschaft aus den Versicherungszeiten vor 1924 infolge Rentenbezugs erhalten war.
Ob Entsprechendes auch gilt, wenn - worauf die Revision hinweist - die Leistungsberechtigung aus anderen Vorschriften als denjenigen der RVO oder des AVG, beispielsweise aus denen des Fremdrentenrechts, hergeleitet wird, bedarf im vorliegenden Streitfall keiner Entscheidung. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, daß die Anwendung von Sonderrechtsvorschriften der angeführten Art zu einem anderen Ergebnis führen kann.
Das LSG hat im Ergebnis mit Recht die Wartezeit für die Gewährung der Witwenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter als erfüllt angesehen. Das gleiche gilt für die Witwenrente aus der Angestelltenversicherung, weil die für sie geltenden Vorschriften (§§ 41, 40 Abs. 2 und 26 AVG) mit den behandelten im wesentlichen inhaltsgleich sind.
Da der Versicherte den letzten Beitrag zur Invalidenversicherung geleistet hat, ist die Beklagte - nicht die Beigeladene - zur Feststellung und Zahlung der Rente verpflichtet (§ 1311 RVO, § 90 AVG).
Die somit unbegründete Revision muß zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ergeht in Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen