Leitsatz (redaktionell)
1. Die in den deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommen getroffene zwischenstaatliche Regelung hat Vorrang vor dem innerstaatlichen deutschen Recht. Nur wenn eine zwischenstaatliche Regelung fehlt oder nicht möglich ist - und nur solange -, ist Raum für die Anwendung innerstaatlichen Rechts.
2. Ansprüche aus dem SVFAG können nicht hergeleitet werden, wenn die fremden Versicherungszeiten auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung in die Versicherungslast eines anderen Staates fallen oder - wie es nunmehr in FRG § 2 heißt - in der Rentenversicherung des anderen Staates anrechnungsfähig sind.
3. Die Formulierung der Art 23 und 24 zeigt, daß auch bereits festgestellte Leistungen ("Leistungsansprüche") durch das SVAbk AUT erfaßt werden.
4. Durch das SVAbk AUT sind weder GG Art 14 noch GG Art 3 Abs 1 verletzt.
5. Es besteht kein Anlaß, ausländische Versicherungszeiten nach deutschem Recht zu beurteilen, wenn sich der ausländische Staat bindend verpflichtet hat, diese Zeiten in die eigene Last zu übernehmen.
Normenkette
SVAbk AUT Art. 18 Abs. 2 Fassung: 1951-04-21; SVFAG; SVAbk AUT Art. 23 Fassung: 1951-04-21, Art. 24 Fassung: 1951-04-21; GG Art. 14 Fassung: 1949-05-23, Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23; FRG § 2
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 1961 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kläger - Vertriebener aus der Tschechoslowakei (CSR) - begehrt Altersruhegeld auf Grund von Versicherungszeiten, die er in der CSR und in Österreich zurückgelegt hat. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) war er von 1909 bis 1926 als Angestellter der Gewerbebank Prag in deren Filiale in Wien beschäftigt. In dieser Zeit hat er 205 Monatsbeiträge zur österreichischen Angestelltenversicherung entrichtet. Von 1926 bis 1938 war er als freier Börsenvertreter gegen Provision im Auftrag der Gewerbebank Prag in Wien tätig. Während dieser Zeit zahlte ihm seine Arbeitgeberin eine Pension. 1938 kehrte er nach Prag zurück; er übte keine versicherungspflichtige Beschäftigung aus, erhielt aber von seiner früheren Arbeitgeberin bis Mai 1945 die Pension weiter. Für August und September 1939 sind Beiträge zur Allgemeinen Pensionsanstalt Prag (APA) nachgewiesen.
Als der Kläger im Jahre 1952 - kurz vor Vollendung seines 65. Lebensjahres - das Altersruhegeld beantragte, verwies ihn die Beklagte im Hinblick auf das erste Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Sozialversicherung vom 21. April 1951 (BGBl. II, 1952, 317) an den österreichischen Versicherungsträger; dieser lehnte jedoch den Rentenantrag ab, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei. Mit Bescheid vom 10. Oktober 1957 lehnte auch die Beklagte den Rentenanspruch des Klägers ab, weil die Versicherungszeit von 1909 bis 1926 in die österreichische Versicherungslast falle und die zwei an die APA Prag gezahlten Beiträge keine Leistung rechtfertigten (Art. 18 Abs. 2 des Abkommens). Nach der Klageerhebung bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersruhegeld für die Zeit von der Vollendung des 65. Lebensjahres an bis zum Inkrafttreten des Abkommens - 1. Juni 1952 bis 31. Dezember 1952 (Bescheid vom 18. Juli 1958). Im übrigen hatten Klage und Berufung des Klägers keinen Erfolg.
Das LSG ist der Ansicht, daß die zur österreichischen Angestelltenversicherung entrichteten 205 Monatsbeiträge mit Wirkung vom 1. Januar 1953 nach Art. 24 des Deutsch-Österreichischen Sozialversicherungs-Abkommens nicht mehr von einem deutschen Versicherungsträger berücksichtigt werden können, weil sie in die österreichische Versicherungslast fallen. In der deutschen Rentenversicherung seien für den Kläger nur zwei Monatsbeiträge (August und September 1939) anzurechnen. Nach Art. 18 Abs. 2 des Abkommens könnten sie aber nicht zu einer Leistung eines deutschen Versicherungsträgers führen. Die Entrichtung weiterer Beiträge sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Ersatzzeiten seien nicht anzurechnen, weil § 28 Abs. 1 Ziff. 6 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) nF nur für Versicherungsfälle gelte, die nach dem 31. Dezember 1956 eingetreten sind. Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich aus Art. 23 und 24 des Abkommens eindeutig, daß - wenn auch das Abkommen die Verteilung der Versicherungslast bezwecke - doch die Ansprüche und Anwartschaften der einzelnen Versicherten erfaßt werden. Der Rentenanspruch des Klägers werde auch nicht nach Art. 14 des Grundgesetzes (GG) geschützt; zwar könne er aus dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FAG) und Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) einen Anspruch herleiten; Ansprüche nach diesem Gesetz würden aber nur vorbehaltlich zwischenstaatlicher Regelungen gewährt; diese stünden im vorliegenden Fall entgegen. Das LSG ließ die Revision zu (Urteil vom 27. Juni 1961).
Der Kläger legte Revision ein mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 1952 Altersruhegeld zu gewähren. Er rügte die Verletzung des § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach seiner Meinung kann der einmal begründete Rentenanspruch nicht durch ein zwischenstaatliches Abkommen wieder entzogen werden. Das LSG habe auch nicht Art. 6 § 5 FANG berücksichtigt. Hieraus ergebe sich, daß § 28 Abs. 1 Ziff. 6 AVG nF auch auf bereits vor 1957 eingetretene Versicherungsfälle anzuwenden sei. Ferner sieht der Kläger Verfahrensfehler darin, daß das LSG nicht seinen eidesstattlich versicherten Angaben über Versicherungszeiten vor seinem Eintritt in die Prager Gewerbebank im Jahre 1909 und nach seiner Pensionierung im Jahre 1926 gefolgt ist. Er meint, auch aus der von dem tschechoslowakischen Versicherungsträger übersandten Versicherungskarte des Klägers könne- mit Hilfe eines Sachverständigen - geschlossen werden, daß weitere Versicherungszeiten in der tschechoslowakischen Rentenversicherung vorliegen.
Die Beklagte beantragte, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Altersruhegeld.
Was die tatsächlichen Feststellungen des LSG anbetrifft, so hatte der Senat zunächst zu prüfen, ob sie verfahrensrechtlich zu beanstanden sind. Der Kläger hat zwar nicht angegeben, welche Verfahrensvorschriften im einzelnen er als verletzt ansieht. Aus seinem Revisionsvorbringen ergibt sich aber genügend deutlich, daß er dem Berufungsgericht sowohl fehlerhafte Beweiswürdigung (Verstoß gegen § 128 SGG), als auch mangelnde Sachaufklärung (Verletzung von § 103 SGG) vorwirft. Die gegen die tatsächlichen Feststellungen des LSG gerichteten Angriffe der Revision gehen jedoch fehl.
Es kann dahinstehen, ob - weil tschechoslowakische Versicherungsunterlagen vorliegen - eine eidesstattliche Versicherung überhaupt geeignet ist, weitere Versicherungszeiten glaubhaft zu machen; denn die vom Kläger vorgelegte eidesstattliche Versicherung enthält insoweit keine abweichenden Tatsachenbehauptungen. Sie beinhaltet nur, daß er über die Beitragsleistungen aus eigener Kenntnis nichts wiese und er alles seinem Arbeitgeber überlassen habe; im übrigen beruft er sich auf die vorgelegten Urkunden. Aus diesen - maßgebend ist die tschechoslowakische Versicherungskarte (Bl. 29 der SG-Akten) - ergibt sich aber nur, daß 1939 zwei Beiträge der Klasse 7 entrichtet und als Jahresverdienst 24.000.- Kcs zugrunde gelegt wurden. Der Stempelaufdruck weiterer Jahreszahlen in der Spalte "Anmerkungen" (42, 43 und möglicherweise auch 40 und 41) allein läßt keinen Schluß zu, daß weitere Beiträge geleistet worden sind. Allerdings ist ungeklärt, ob es sich um freiwillige Beiträge handelt oder auf welchem Beschäftigungsverhältnis die zwei nachgewiesenen Beiträge beruhen. Es ist zwar möglich, daß der frühere Arbeitgeber des Klägers diese Beiträge geleistet hat. Es ist auch denkbar, daß er noch andere Beiträge geleistet hat. Das LSG hat aber nicht die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten, wenn es im Hinblick auf die fehlenden Eintragungen zu dem Ergebnis kam, daß dies nicht glaubhaft gemacht sei. Es brauchte - entgegen der Ansicht des Klägers - die Versicherungskarte der Landesstelle I Prag nicht deswegen für unvollständig zu halten, weil sie keine Eintragungen über die Zeit nach 1912 bis 1939 enthält; denn für diese Zeiten war der Versicherungsträger in Wien zuständig. Das LSG mußte sich auch nicht gedrängt fühlen - wie der Kläger meint - einen Sachverständigen zu der Frage zu hören, was aus den Eintragungen in der tschechoslowakischen Versicherungskarte zu schließen sei. Das Gericht hat seine Amtsermittlungspflicht nicht verletzt, wenn es die eigene Sachkunde für ausreichend hielt, um zu beurteilen, welche Folgerungen aus den Versicherungsunterlagen zu ziehen sind. Hierbei darf auch nicht übersehen werden, daß dem Gericht außer der erwähnten Versicherungskarte noch inzwischen eingeholte Auskünfte tschechoslowakischer Stellen vorlagen, die es in seiner Beurteilung noch bestärken mußten. Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen ausreichend dazu Stellung genommen, weshalb es die Zuziehung eines Sachverständigen nicht für notwendig hielt.
Es ist somit - mit dem LSG - davon auszugehen, daß für den Kläger 205 Monatsbeiträge zur österreichischen Angestelltenversicherung und außerdem im Jahre 1939 zur APA Frag zwei Monatsbeiträge entrichtet worden sind. Es wäre zwar nicht ausgeschlossen, daß nach der Beendigung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Klägers, also auch schon in der Zeit zwischen 1926 und 1938 freiwillige Beiträge zur APA Prag geleistet worden sind; solche sind jedoch ebensowenig nachgewiesen wie weitere Versicherungszeiten zur Protektoratsversicherung zwischen 1938 bis 1945. Aus den vom LSG dargelegten Gründen sind sie auch nicht glaubhaft gemacht. Die vom Kläger behauptete Versicherungszeit vor seinem Eintritt in die Prager Gewerbebank (1909) fällt in die österreichische Versicherungslast.
Das Berufungsgericht kam zutreffend zu dem Ergebnis, daß die vom Kläger bis 1926 zurückgelegten Versicherungszeiten allein vom österreichischen Versicherungsträger zu berücksichtigen sind. Dies beruht darauf, daß er zu dem - nach Art. 275 des Vertrages von St. Germain - für die Verteilung der Versicherungslast zwischen Österreich und der CSR maßgebenden Zeitpunkt (1. Januar 1919) seinen Wohnsitz und Beschäftigungsort in Österreich hatte und deshalb seine bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten von Österreich zu übernehmen waren. Diese (uralten) und die später bis zur Beendigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Jahre 1926 in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten wurden nach § 27 der Verordnung zur Einführung der Sozialversicherung im Land Österreich vom 22. Dezember 1938 (RGBl. I 1912) mit der politischen Eingliederung Österreichs im Jahre 1938 in die deutsche Versicherung übernommen; sie fielen dann aber auf Grund des Ersten Deutsch-Österreichischen Sozialversicherungsabkommens (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 2 b) mit Wirkung vom 1. Januar 1953 in die Österreichische Versicherungslast zurück. Ob dem Kläger nach dem österreichischen Sozialversicherungsrecht ein Anspruch zusteht, hatte der Senat nicht zu entscheiden. Es blieb nur zu prüfen, ob er gegenüber der Beklagten einen Rentenanspruch hat. Ein solcher Anspruch besteht jedoch - jedenfalls für die Zeit vom 1. Januar 1953 an - nicht; er wäre nur dann gegeben, wenn mehr als 12 Monatsbeiträge entrichtet worden wären, die in die deutsche Versicherungslast fallen (Art. 18 Abs. 2 des Abkommens). Nur unter dieser Voraussetzung könnte die Versicherungszeit, die der Kläger in Österreich verbracht hat, auf die Wartezeit (180 Beitragsmonate) angerechnet werden (Art. 17 Abs. 1 des Abkommens). Tatsächlich können jedoch - wie das LSG zutreffend angenommen hat - nur die beiden zur APA entrichteten Monatsbeiträge in der deutschen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Damit ist aber die Wartezeit nicht erfüllt.
Entgegen der Meinung des Klägers können auch die Zeiten der Vertreibung und einer anschließenden unverschuldeten Arbeitslosigkeit nicht als Ersatzzeiten für die Erfüllung der Wartezeit angerechnet werden, weil die Ersatzzeitenregelung des § 28 AVG nF nicht für Versicherungsfälle in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (1. Januar 1957) gilt (vgl. BSG 9, 92). Im Fremdrentenrecht ist die Rechtslage die gleiche. Art. 6 § 6 FANG steht dem nicht entgegen; denn durch die Verweisung auf § 14 Fremdrentengesetz (FRG), der die allgemeinen versicherungsrechtlichen Vorschriften für anwendbar erklärt, ist klargestellt, daß für Fremdrentner keine weitergehende Anwendung des vom 1. Januar 1957 an geltenden Rechts möglich ist, als in den Übergangsvorschriften (Art. 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG -) festgelegt wurde (vgl. Jantz-Zweng-Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht, 2. Aufl., Art. 6 § 6, Anm. 13).
Die Meinung des Klägers, daß die ihm durch die Beklagte auf Grund des FAG für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1952 gewährte Rente nicht wieder entzogen werden durfte, ist irrig. Durch die Nicht-Weitergewährung dieser Rente wurde § 77 SGG nicht verletzt, weil der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 18. Juli 1958 nicht geändert wurde. Durch diesen Bescheid wurde vielmehr in Kenntnis und mit Rücksicht auf das Deutsch-Österreichische Sozialversicherungsabkommen rückwirkend eine von vornherein zeitlich begrenzte Rente bewilligt. Nach den Bestimmungen des Abkommens konnte diese Rente jedoch über den 1. Januar 1953 hinaus nicht gewährt werden. Das FAG verpflichtet den Versicherungsträger im Bundesgebiet für die bei einem fremden Versicherungsträger zurückgelegten Versicherungszeiten und an dessen Stelle Leistungen an die Berechtigten zu gewähren. Diese Verpflichtung besteht aber nach § 1 Abs. 1 FAG - worauf es hier ankommt - nur "unbeschadet zwischenstaatlicher Abkommen". Das bedeutet, daß Ansprüche aus dem FAG nicht hergeleitet werden können, wenn die fremden Versicherungszeiten auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung in die Versicherungslast eines anderen Staates fallen oder - wie es nunmehr in § 2 des neuen FRG heißt - in der Rentenversicherung des anderen Staates anrechnungsfähig sind. Dies folgt nicht nur aus dem Sinn und Zweck von zwischenstaatlichen Sozialversicherungsverträgen; es wird auch durch die erwähnte spätere gesetzliche Regelung im neuen FRG bestätigt. Es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber durch diese neue Vorschrift die Ansprüche eines nicht unbeträchtlichen Kreises von Versicherten gegenüber dem bisherigen Zustand verschlechtern wollte. Es ist daher davon auszugehen, daß ein für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches zwischenstaatliches Abkommen über Sozialversicherung den Vorrang hat vor dem innerstaatlichen Recht des FAG (vgl. BSG 18, 113; Ges. Komm. zur RVO, 2. Band, S. 17).
Die Auffassung des Klägers, das Deutsch-Österreichische Sozialversicherungsabkommen verteile nur die Versicherungslast zwischen diesen Staaten und lasse einen einmal entstandenen Leistungsanspruch gegen einen Versicherungsträger unberührt, ist nicht zutreffend. Der enge Zusammenhang zwischen dem Abkommen und dem einzelnen Versicherungsverhältnis ergibt sich deutlich aus der Fassung der Verteilungsvorschriften in den Art. 23 und 24 des Abkommens, die sich ausdrücklich auf "Leistungsansprüche und Anwartschaften" beziehen. Die Tatsache, daß dem Kläger - rückwirkend für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens - Rente bewilligt wurde, hindert daher nicht die Anwendung des Abkommens. Die Formulierung der genannten Artikel zeigt vielmehr, daß auch bereits festgestellte Leistungen ("Leistungsansprüche") durch das Abkommen erfaßt werden.
Entgegen der Meinung des Klägers sind auch weder Art. 14 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der Kläger übersieht, daß es sich bei der im Deutsch-Österreichischen Sozialversicherungsabkommen getroffenen Regelung um Maßnahmen der Vermögens- und Lastenverteilung wegen territorialer Veränderungen handelt. Wie schon dargelegt, gehen derartige zwischenstaatliche Verträge der innerstaatlichen Regelung vor. Nur dann, wenn eine zwischenstaatliche Regelung fehlt oder nicht möglich ist, - und nur solange - ist Raum für die Anwendung innerstaatlichen Rechts. Es kann dahinstehen, ob eine hiernach gewährte Rechtsposition Eigentumsschutz in der Weise genießt, daß sie durch innerstaatliche Maßnahmen allein nur im Rahmen des Art. 14 GG beeinträchtigt werden kann; denn die Ansprüche nach dem FAG standen - wie das LSG zutreffend dargelegt hat - von vornherein unter dem Vorbehalt, daß die auf außerhalb der Bundesrepublik erworbenen Versicherungszeiten beruhenden Ansprüche weder durch zwischenstaatliche Verträge noch durch ausländisches innerstaatliches Recht geregelt werden.
Zwar sind die von dem Deutsch-Österreichischen Sozialversicherungsabkommen betroffenen Personen vielfach schlechter gestellt als diejenigen, auf die das deutsche Fremdrentenrecht nach wie vor Anwendung findet (vgl. hierzu auch Haensel, Die Sozialgerichtsbarkeit, 1962, S. 62). Es ist jedoch zu beachten, daß das Fremdrentenrecht allgemein nur insoweit eingreift, als der an sich verpflichtete Versicherungsträger nicht leistet (§ 1 Abs. 5 FAG). Dieses Prinzip (Subsidiaritätsprinzip) des Fremdrentenrechts ist nun zwar durch § 31 FRG eingeschränkt worden. Der deutsche zuständige Versicherungsträger zahlt nunmehr die Differenz zwischen der Leistung eines ausländischen Sozialversicherungsträgers und der Leistung nach dem FRG. Diese Einschränkung gilt aber nicht für die Fälle des § 2 FRG, in denen der ausländische Versicherungsträger kraft zwischenstaatlichen Abkommens oder überstaatlichen Rechts zuständig ist.
Nach § 2 FRG kann eine Leistung nach dem Fremdrentenrecht auch dann nicht gewährt werden, wenn der zuständige ausländische Versicherungsträger im Einzelfall nicht zahlt. (Vgl. Jantz-Zweng-Eicher, aaO, § 2 FRG Anm. 4 sowie Verbands-Komm. zur RVO, 2. Bd., S. B 12, Anm. 6 zu § 2 FRG). Die Vorrangigkeit des zwischenstaatlichen und überstaatlichen Sozialversicherungsrechts gegenüber dem Fremdrentenrecht gründet sich auf durchaus sachgemäße Erwägungen. Wenn durch jene Bestimmungen gewährleistet ist, daß die im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten nach ausländischem Recht ohne diskriminierende Einschränkung honoriert werden, ist der Anwendung des innerstaatlichen Fremdrentenrechts die Grundlage entzogen. Es besteht kein Anlaß, ausländische Versicherungszeiten nach deutschem Recht zu beurteilen, wenn sich der ausländische Staat bindend verpflichtet hat, diese Zeiten in die eigene Last zu übernehmen. Der Umstand, daß das ausländische innerstaatliche Recht im Einzelfall ungünstiger ist, gewährt demjenigen, der seine Beiträge auch nach ausländischem Recht entrichtet hat, keinen Anspruch darauf, daß diese Beiträge wie deutsche Versicherungsbeiträge behandelt werden.
Die Revision des Klägers war deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen