Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Anhebung der Altersgrenze. Vertrauensschutzregelung. Stichtag 14.2.1996. Vollendung des 55. Lebensjahres. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Vertrauensschutzregelung in § 237 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 6 idF des RRG 1999 ist auch insoweit verfassungsgemäß, als danach Vertrauensschutz nur denjenigen am Stichtag 14.2.1996 arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Versicherten gewährt wird, die zu diesem Zeitpunkt bereits ihr 55. Lebensjahr vollendet hatten (Anschluss an und Fortführung von BSG vom 25.2.2004 = B 5 RJ 44/02 R = BSGE 92, 206 = SozR 4-2600 § 237 Nr 1).
Normenkette
SGB VI § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Fassung: 1997-12-16, Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1997-12-16, Abs. 2 Fassung: 1996-07-23, Abs. 3 S. 2 Fassung: 1997-12-16, S. 3 Fassung: 1997-12-16, § 77 Abs. 1, 2 Nr. 1 Fassung: 1989-12-18, Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fassung: 1997-12-16, §§ 38, 64 Nr. 1, § 63 Abs. 5, § 41 Abs. 1, 1a, § 187a F: 1996-07-23; SGB VI Anl. 19 Fassung: 1996-09-25; RRG 1999 Art. 1; RuStFöG; WFG Art. 12; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über den Zugangsfaktor bei der dem Kläger bewilligten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Der im Juni 1941 geborene Kläger entrichtete seit Juni 1955 durchgehend Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung. Ausgehend von einem Sozialplan und seinem Wunsch entsprechend kündigte seine vieljährige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis im Juli 1994 aus betrieblichen Gründen zum 30. Juni 1996. Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezog der Kläger bis zum 26. Februar 1999 Arbeitslosengeld (Alg) und blieb danach arbeitslos gemeldet ohne Leistungsbezug. Von seiner Arbeitgeberin erhielt er zunächst eine Abfindung in Höhe von 26.375,85 DM und im November 1996 wegen der Änderung der Sozialgesetzgebung und der damit verbundenen Nachteile bei der Rente weitere 32.000,00 DM.
Auf den im März 2001 gestellten Antrag auf Bewilligung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahrs teilte die Beklagte dem Kläger zunächst mit, dass die Rente zurzeit nur gemindert geleistet werden könne. Nachdem der Kläger bei seinem Antrag blieb, berechnete die Beklagte im Bewilligungsbescheid vom 6. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2001 die Rente wegen eines um 54 Kalendermonate vorgezogenen Rentenbezugs nur mit einem Zugangsfaktor von 0,838. Die Klage, mit der der Kläger wiederum geltend gemacht hat, er habe bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses diesen Rentenabschlag nicht voraussehen können, hat das Sozialgericht mit Urteil vom 4. September 2002 abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. In seinem Urteil vom 21. Januar 2003 hat das Landessozialgericht (LSG) im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die Rente des Klägers zutreffend nach § 237 Abs 1 und 3 iVm § 77 Abs 2 Nr 2 Buchst a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nur mit einem Zugangsfaktor von 0,838 berechnet. Die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs 4 SGB VI habe der Kläger nicht erfüllt; denn er gehöre nicht zu dem begünstigten Personenkreis, weil er nicht “bis zum 14. Februar 1941” geboren sei. Der Ausschluss der am 14. Februar 1996 unter 55-Jährigen von der Übergangs-/Vertrauensschutzregelung für Personen, die, wie der Kläger, auf Grund einer vor dem 14. Februar 1996 getroffenen Vereinbarung Dispositionen getroffen hätten, die nach dem 13. Februar 1996 zur Arbeitslosigkeit führten, sei mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar und verstoße weder gegen Art 3 und 14 GG noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der gewählte Stichtag entspreche nach der Gesetzesbegründung dem Datum, an dem das Bundeskabinett das dem Gesetzentwurf zu Grunde liegende Eckpunktepapier beschlossen habe; der Gesetzgeber habe davon ausgehen können, dass spätestens von diesem Tag an ein zu schützendes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Regelung nicht mehr gegeben gewesen sei. Das Abstellen auf die Vollendung des 55. Lebensjahrs am 14. Februar 1996 erscheine mit Rücksicht auf das dem Gesetz zu Grunde liegende Ziel, die Praxis der Frühverrentung in der bisherigen Form durch eine sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand abzulösen, sachgerecht. Soweit § 237 Abs 4 SGB VI die Übergangsregelung des § 41 SGB VI idF des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) für den Kläger verschlechtert habe, sei diese Verschlechterung bereits mit dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996 (RuStFöG) vorgenommen worden, also lange bevor die “günstigere” Regelung für den Kläger überhaupt hätte eingreifen können.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von Art 2, 3 und 14 iVm Art 19 GG durch die gesetzliche Regelung des § 237 Abs 4 iVm § 77 SGB VI. Er trägt vor: Der bisherige Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit genieße Eigentumsschutz. Dies schließe zwar Änderungen nicht aus, sie dürften aber nicht mit Einbußen einhergehen, die mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren seien und die Eigentumspositionen in unzumutbarer Weise schmälerten. Zudem erfordere der Art 14 GG innewohnende rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes bei einem Eingriff eine Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Gemeinwohl. Dem werde § 237 SGB VI nicht gerecht. Die Einschränkung des im RRG 1992 in § 41 SGB VI ausdrücklich zugestandenen Vertrauensschutzes durch die Regelung in § 237 Abs 4 SGB VI sei willkürlich und verstoße gegen Art 3 GG. Bereits die Erforderlichkeit der Regelung sei hier zweifelhaft; denn wie sich aus der Rentenversicherungsstatistik ergebe, sei der Anstieg der früheren Verrentung bereits 1995 gebremst worden; der objektive Anstieg in 1995 gegenüber 1994 sei wesentlich auf die in den neuen Bundesländern ausgelaufene Altersübergangsregelung zum 1. Januar 1995 zurückzuführen. Unzumutbar sei die Regelung im Hinblick auf den Kürzungsumfang der Rente von maximal 18 Prozent nicht nur bis zum Erreichen der neuen Altersgrenze von 65 Jahren, sondern für die gesamte Zeit des Rentenbezugs und auch für die Hinterbliebenenrente. Für ihn – den Kläger – ergebe sich, dass seine durch 40 Jahre Beitragszahlung verdiente Altersrente auf Dauer um monatlich 414,70 DM gekürzt werde und im Todesfall auch seine Ehefrau eine wesentlich geringere Witwenrente erhalten werde. Soweit ihm vorgehalten werde, zwischen dem Bekanntwerden der beabsichtigten rentenrechtlichen Änderungen und ihrem Wirksamwerden habe er hinreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, sich auf die neue Situation einzustellen, rechtfertige dies zum einen nicht den gesetzgeberischen Eingriff in eine für ihn bestehende verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition. Sein Arbeitsverhältnis sei bereits bei Bekanntwerden der Änderungen durch arbeitgeberseitige Kündigung wirksam zum 30. Juni 1996 beendet gewesen, sodass er sich jedenfalls arbeitsrechtlich nicht mehr habe umstellen können. Zum anderen sei er nach Auslaufen seines Arbeitslosengeldanspruchs im Februar 1999 gezwungen gewesen, im Jahr 2001 nach Vollendung seines 60. Lebensjahrs Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu beantragen. Mit der erhaltenen Abfindung habe er seine Rentenminderung auch nicht ausgleichen können. Laut Auskunft der Beklagten vom 5. April 2001 seien für einen vollständigen Ausgleich 106.357,11 DM nachzuzahlen. Die Anhebung der Altersgrenzen für flexible Altersrenten und der damit verbundene Vertrauensschutz der rentennahen Jahrgänge 1942 und älter sei im damaligen so genannten großen Rentenkonsens 1992 parteiübergreifend gesetzlich normiert worden. Gerade im Hinblick auf die damalige gesellschaftsübergreifende einheitliche Diskussion einer langfristigen Planungssicherheit der Renten habe niemand vor 1996 damit rechnen müssen, dass das einmal geschaffene Vertrauen zu Gunsten der älteren Jahrgänge durch den Gesetzgeber erneut enttäuscht werde. Art 3 GG sei verletzt, weil es keinen sachlichen Grund für die ungleiche Behandlung der Jahrgänge 1942 und älter gebe, die nach dem RRG 1992 keine Abschläge (Jahrgänge bis 31. Dezember 1940) oder maximal 1,8 vH Minderung (Jahrgänge bis 31. Dezember 1942) hätten hinnehmen müssen. Ihnen sei gemeinsam, dass sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des RRG 1992 bereits 50 Jahre alt und somit zum Kreis der rentennahen Jahrgänge zu zählen gewesen seien. Gerade aus diesem Grund seien die langen Übergangsfristen geschaffen worden. Die Stichtagsregelung des § 237 Abs 4 SGB VI sei willkürlich, denn sowohl der Jüngere als auch der Ältere hätten ihre Vereinbarung vor dem 14. Februar 1996 geschlossen oder die Kündigung erhalten und hätten gleichermaßen darauf vertrauen können, dass der Gesetzgeber die als Vertrauensschutzregelung anzusehende schrittweise Anhebung der Altersgrenzen im RRG 1992 nicht mehr verändere.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2003 und das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 4. September 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 6. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2001 zu verurteilen, ihm, dem Kläger, die bewilligte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne Abschläge, die über die nach dem RRG 1992 vorgesehenen Abschläge hinausgehen, neu zu berechnen und auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers angegeben, dass dieser nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zumindest während der Zeit des Alg-Bezugs ab 1. Juli 1996 von seiner Arbeitgeberin eine Übergangshilfe von monatlich 4.194,44 DM – unter Anrechnung des Alg – erhalten habe.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.
Streitgegenstand ist ausschließlich, mit welchem Zugangsfaktor der Monatsbetrag der dem Kläger zuerkannten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu ermitteln ist. Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (stRspr, vgl BSG Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 113/00 R – veröffentlicht in JURIS, mwN). Wie sich aus seinem Vorbringen in allen Instanzen ergibt, begehrt der Kläger nur die Festsetzung einer höheren Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne die wegen deren vorzeitiger Inanspruchnahme gegenüber dem RRG 1992 höheren Abschläge. Insoweit ist sein im Revisionsverfahren beschränkter Klageantrag dahin zu verstehen, dass er die Berechnung der Rente mit dem Zugangsfaktor 0,994 (1,0 – 0,006) verlangt (vgl dazu nachfolgend unter 1 und 2a). Wegen der vom Kläger vorgenommenen Bestimmung des Streitgegenstands unterliegt der angefochtene Rentenbescheid der Beklagten daher nur insoweit der Nachprüfung im vorliegenden Rechtsstreit.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit einem höheren Zugangsfaktor als 0,838. Die Vorinstanzen haben den angefochtenen Bescheid der Beklagten insoweit zu Recht bestätigt (1.). Verfassungsmäßige Rechte des Klägers werden dadurch nicht verletzt (2.).
1. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, richtet sich der Rentenanspruch des im Juni 1941 geborenen Klägers nach den Vorschriften des SGB VI in der zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Juli 2001 geltenden Fassung (§ 300 Abs 1 SGB VI, vgl BSG Urteil vom 24. Februar 1999 – B 5 RJ 28/98 R – SozR 3-2600 § 300 Nr 14). Danach ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (EP), der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit dem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 Nr 1 SGB VI). Der Zugangsfaktor ist also ein Berechnungselement der persönlichen EP; durch ihn werden nach § 63 Abs 5 SGB VI Vor- und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer vermieden. Gemäß § 77 Abs 1 SGB VI richtet sich der Zugangsfaktor nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn und bestimmt, in welchem Umfang EP bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente zu berücksichtigen sind. EP, die noch nicht Grundlage einer Rente wegen Alters waren, werden bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, in vollem Umfang berücksichtigt (Zugangsfaktor 1,0 – § 77 Abs 2 Nr 1 SGB VI). Bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, ist der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 (§ 77 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI). So liegt der Fall beim Kläger; dieser hat eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen. Dies ergibt sich aus der Sonderregelung des § 237 SGB VI.
a) Unter den hier unstreitigen Voraussetzungen des § 237 Abs 1 SGB VI haben Versicherte, die – wie der Kläger – vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, ab Vollendung des 60. Lebensjahrs Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Nach § 237 Abs 3 SGB VI wird jedoch die Altersgrenze von 60 Jahren für diese Rente für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich (Satz 2); die Anhebung der Altersgrenze und die vorzeitige Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 19 (Satz 3). Daraus ergibt sich für den im Juni 1941 geborenen Kläger eine Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit um 54 Monate. Er kann diese Altersrente entweder erst ab Vollendung eines Lebensalters von 64 Jahren und 6 Monaten in Anspruch nehmen oder muss bei vorzeitiger Inanspruchnahme ab dem 60. Lebensjahr Abschläge in Gestalt des verminderten Zugangsfaktors in Kauf nehmen.
b) Die Ausnahmeregelung des § 237 Abs 4 SGB VI greift nicht zu Gunsten des Klägers ein. Nach dieser Vorschrift wird die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für bestimmte Versicherte nur in dem dort festgelegten Umfang angehoben. Begünstigt sind: (1) Versicherte, die bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und (a) am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder (b) deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, ferner (2) Versicherte, die bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und auf Grund einer Maßnahme nach Art 56 § 2 Buchst b des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind, und schließlich (3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren, nicht mitzählen.
Der Kläger gehört lediglich zu den Jahrgängen, die von den beiden zuletzt genannten Ausnahmeregelungen begünstigt sind, jedoch besteht kein Anhalt dafür, dass er die weiteren Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt hat. Insbesondere hat der Kläger mit den ab Juni 1955 durchgehend geleisteten Pflichtbeiträgen nicht die von § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGB VI geforderten 45 Pflichtbeitragsjahre (= 540 Monate) zurückgelegt; ausweislich der vom LSG beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sind insgesamt nur 493 berücksichtigungsfähige Monate nachgewiesen.
2. Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach Maßgabe des § 237 Abs 3 SGB VI und sein Ausschluss von der Ausnahmeregelung nach § 237 Abs 4 SGB VI nicht gegen das GG. Dies gilt nicht nur, soweit der Kläger von der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB VI ausgeschlossen ist, sondern auch im Hinblick auf die – vom LSG nicht näher erörterte – Ausnahmeregelung des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGB VI.
a) Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 237 SGB VI haben ihre jetzige Fassung im Wesentlichen durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I, 2998) erhalten. Dieses Gesetz hat die mit dem RRG 1992 eingeleitete Entwicklung zur Begrenzung der vorgezogenen Altersrenten nochmals fortgeführt.
Seit der Reform des Rentenversicherungsrechts durch das Arbeiterrenten- und das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 23. Februar 1957 (BGBl I, 45, 88) konnten Arbeitslose unter bestimmten weiteren Voraussetzungen vorzeitig ohne Abschläge bei Vollendung des 60. Lebensjahrs in Rente gehen, wenn sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hatten, mindestens 52 Wochen innerhalb der letzten eineinhalb Jahre arbeitslos waren und in den letzten zehn Jahren mindestens acht Jahre eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hatten. Für Frauen galt eine ähnliche Regelung, dh auch sie konnten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls vorzeitig ohne Abschläge mit 60 Jahren in Rente gehen. Das regelmäßige Renteneintrittsalter wurde bei 65 Jahren belassen. Das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (BGBl I, 1965) führte eine Altersgrenze von 63 Jahren für langjährig Versicherte und 62 Jahren für langjährig versicherte Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige ein; die zuletzt genannte Altersgrenze wurde mit dem Gesetz zur Herabsetzung der flexiblen Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für Schwerbehinderte vom 6. November 1978 (5. RVÄndG – BGBl I, 1710) auf 60 Jahre herabgesetzt. In der knappschaftlichen Rentenversicherung gibt es außerdem die Altersgrenze von 60 Jahren für langjährig unter Tage beschäftigte Versicherte.
Mit dem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen RRG 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl I, 2261) wurden die Altersgrenzen von 60 und 63 Jahren stufenweise auf die Vollendung des 65. Lebensjahres angehoben. Ein vorzeitiger Rentenbeginn blieb möglich, hatte aber je Kalendermonat einen dauerhaften Abschlag durch Minderung des Zugangsfaktors um 0,003 zur Folge (§ 41 Abs 1, 2 und 3 iVm § 77 Abs 2 Nr 1 SGB VI idF des RRG 1992). Langjährig versicherte Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige sowie langjährig unter Tage Beschäftigte waren von der Anhebung der Altersgrenzen nicht betroffen und konnten weiterhin die vorgezogene Altersrente ohne Abschläge in Anspruch nehmen. Die Anhebung erfolgte für Arbeitslose – ebenso wie für Frauen – beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1941 und endend mit dem Geburtsjahrgang 1952, dh sie sollte mit dem Rentenzugangsjahr 2001 einsetzen und im Jahre 2012 abgeschlossen sein. Für den Kläger (geboren im Juni 1941) betrug die Anhebung zwei Monate (§ 41 Abs 1 SGB VI idF des RRG 1992); er hätte danach – wie in seinem Klageantrag zum Ausdruck kommt – mit einem um (2 × 0,003 =) 0,006 verminderten Zugangsfaktor rechnen müssen.
Das RuStFöG (BGBl I 1996, 1078) zog die Anhebung der Altersgrenze für Renten wegen Arbeitslosigkeit vor und beschleunigte sie. Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wurde bereits für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben (§ 41 Abs 1a Satz 1 SGB VI aF), die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente war jedoch weiterhin möglich (aaO Satz 2). Die Regelung erging mit den jetzt in § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 und 2 und Satz 2 SGB VI enthaltenen Vertrauensschutzbestimmungen (§ 237 Abs 2 SGB VI idF des RuStFöG). Das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I, 1461) weitete die schon durch das RuStFöG eingeleitete Beschleunigung noch einmal aus, nämlich für Jahrgänge ab 1940 in Monatsschritten (§ 41 Abs 1 SGB VI iVm der Anlage 19 idF des WFG). Die Anhebung der Altersgrenze ist danach bereits mit dem Geburtsjahrgang 1941 im Jahr 2006 abgeschlossen. Gleichzeitig – allerdings in geringerem Umfang – wurde auch die Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen und langjährig Versicherte vorgezogen und beschleunigt (§ 41 Abs 2 und 3 SGB VI iVm Anlage 20 bzw 21 idF des WFG).
In Konsequenz der Änderungen durch das WFG wurde durch das RRG 1999 zum 1. Januar 2000 der Zugang zur Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für nach dem 31. Dezember 1951 geborene Versicherte ganz abgeschafft (§ 237 Abs 1 Nr 1 SGB VI). Gleichzeitig wurde in § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGB VI – rückwirkend zum 1. Januar 1997 (Art 1 Nr 75 iVm Art 33 Abs 9 RRG 1999) – die Regelung aufgenommen, dass es für solche Versicherte bei den Anhebungen bleibt, wie sie das RRG 1992 vorsah, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei Zeiten nicht anzurechnen sind, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Alg oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.
Für alle von der Anhebung Betroffenen wurde weiter – worauf auch das LSG schon hingewiesen hat – durch § 187a SGB VI idF des RuStFöG die Möglichkeit eingeführt, die Abschläge bei vorzeitigem Rentenbeginn durch die nachträgliche Zahlung von Beiträgen ganz oder teilweise zu vermeiden. Diese Zahlung kann entsprechend der Möglichkeit des Versicherten, ab Vollendung des 54. Lebensjahrs eine Auskunft des Rentenversicherungsträgers einzuholen (vgl § 109 Abs 1 Satz 2 SGB VI), bis zu sechs Jahre vor dem beabsichtigten Eintritt in die jeweilige vorzeitige Rente erfolgen. Ausgleichszahlungen werden bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs berücksichtigt (vgl dazu im Einzelnen Schmeiduch, AmtlMittLVA Rheinprovinz 1997, 65 ff, 72).
b) Der Kläger ist nicht dadurch in seinem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG verletzt, dass er statt – wie nach dem RRG 1992 – mit Vollendung des 60. Lebensjahrs und 2 Monaten die Altersrente beziehen zu können, nunmehr vor der Wahl stand, erst im Alter von 64 Jahren und 6 Monaten (Anhebung der Altersgrenze um 54 Monate) die Rente in Anspruch zu nehmen oder bei früherem Renteneintritt eine entsprechende Kürzung (bis zu 16,2 vH bei frühestmöglicher Inanspruchnahme) in Kauf zu nehmen.
Der Senat neigt zwar in Übereinstimmung mit dem 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) – auf dessen Urteil vom 25. Februar 2004 (B 5 RJ 44/02 R – zur Veröffentlichung bestimmt) die Beteiligten im Termin hingewiesen worden sind – zu der hier ebenfalls von den Beteiligten vertretenen Auffassung, dass die vor der Rechtsänderung durch das RuStFöG einfachgesetzlich ausgestaltete Rechtsposition auch insoweit vom Schutzbereich des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG erfasst wird, als mit dem Leistungsversprechen auf eine Rente wegen Alters die Möglichkeit verbunden war, unter bestimmten Voraussetzungen ab Vollendung eines bestimmten Lebensjahrs den Versicherungsfall des Alters gewillkürt herbeizuführen, dh eine (zukünftige) Gestaltungsmöglichkeit zu haben (vgl BVerfG Beschluss vom 19. Juli 1967 – 2 BvL 1/65 – BVerfGE 22, 241, 253; offen gelassen in BVerfG Kammerbeschluss vom 3. Februar 2004 – 1 BvR 2491/97 – SozR 4-2600 § 237a Nr 1; dazu auch O'Sullivan, SGb 2004, 209, 214). Dass der Gesetzgeber nicht die EP als solche gekürzt hat, sondern die Altersgrenze angehoben und den Zugangsfaktor bei einem vorzeitigen Rentenbezug gemindert hat, ändert am Ergebnis einer Verschlechterung der bisherigen Rechtsposition – kürzere Laufzeit bzw geringerer Zahlbetrag der Rente – nichts (zur Kürzung von EP vgl BSG Urteil vom 1. Dezember 1999 – B 5 RJ 26/98 R – BSGE 85, 161, 164 ff = SozR 3-5050 § 22 Nr 7; Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 16. November 2000 – B 4 RA 3/00 R – und 16. Dezember 1999 – B 4 RA 18/99 R – veröffentlicht in JURIS).
Auch dann jedoch wird der Kläger durch die Neuregelung nicht in seinem Grundrecht aus Art 14 GG verletzt, sondern es handelt sich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Gesetzgebers. Gemessen an der gesetzgeberischen Zielsetzung erweist sich die damit verbundene Beschränkung seiner Rechtsposition als geeignet und erforderlich. Gemessen an der vom Kläger erworbenen Rechtsposition ergibt die gebotene Abwägung zwischen seinem Interesse an deren Erhalt und dem öffentlichen Interesse an der Änderung auch, dass die Beschränkung verhältnismäßig und zumutbar ist.
aa) Das LSG hat zutreffend dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der in Frage stehenden, auf das RuStFöG und das WFG zurückgehenden Regelung in § 237 Abs 1 und 3 SGB VI einem wesentlichen Anstieg der Frühverrentungen in der ersten Hälfte der 90er-Jahre Rechnung getragen hat. Wie bereits zuvor mit § 41 SGB VI idF des RRG 1992 wollte der Gesetzgeber die Beitragssätze senken oder jedenfalls stabilisieren, um so die Rentenversicherung dauerhaft für die Beitragspflichtigen bezahlbar zu erhalten und den Produktionsfaktor Arbeit im Interesse der Schaffung oder jedenfalls der Erhaltung von Arbeitsplätzen von zusätzlichen Lohnnebenkosten frei zu halten. Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung und der finanziellen Auswirkungen dient die vorgezogene Anhebung der Altersgrenze ersichtlich dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 5. Senats des BSG in seinem Urteil vom 25. Februar 2004 (B 5 RJ 44/02 R – Umdruck S 8 ff) an und verweist auf dessen ausführliche Begründung.
bb) Wie vom 5. Senat aaO ebenfalls schon dargelegt, durfte der Gesetzgeber die durch den massiven Anstieg der Ausgaben der Rentenversicherungsträger bedingte Entwicklung mit ihren nachteiligen Folgen für Beitragszahler, Wirtschaft und Arbeitsmarkt als gewichtig bewerten. Der ungünstigen Beitragsentwicklung (vgl auch die Ausführungen des BVerfG in seinem Kammerbeschluss vom 3. Februar 2004 – 1 BvR 2491/97- SozR 4-2600 § 237a Nr 1, wonach für die Zukunft Beiträge von 26 bis 28 vH befürchtet wurden) stand auf Seiten der betroffenen Versicherten – wie hier dem Kläger – ein Eingriff nicht in einen schon bestehenden Rentenanspruch, sondern lediglich in eine Rentenanwartschaft gegenüber. Anwartschaften aber sind – so auch das BVerfG in seinem erwähnten Kammerbeschluss – wegen des großen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und der Aktivierung des Rentenanspruchs naturgemäß stärker einer Veränderung der für die Rentenversicherung maßgeblichen Verhältnisse unterworfen.
Der Kläger hatte zwar eine durch das RRG 1992 noch nicht tangierte Anwartschaft auf eine abschlagsfreie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab einem Alter von 60 Jahren und 2 Monaten. Er war in diesem Zeitpunkt aber noch mehr als neun Jahre von der Aktivierung seines Rentenanspruchs entfernt. Der Abschlag als solcher mit 0,003 je Kalendermonat ist auch versicherungsmathematisch fair angesetzt (BSG aaO, Umdruck S 14 mwN). Der Kläger hat anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Juni 1996 eine Abfindung erhalten, zu der seine Arbeitgeberin ausdrücklich im Hinblick auf die mit den Rechtsänderungen für ihn verbundenen Nachteile noch einen weiteren Betrag zahlte. Wenn die Abfindung auch nicht ausreichte, um den Rentenabschlag vollständig auszugleichen oder den Rentenbeginn bis zur Vollendung eines Lebensalters von 64 Jahren und 6 Monaten hinauszuzögern, so hätte der Kläger damit den für ihn mit der Rechtsänderung verbundenen Nachteil doch abmildern können, zumal er zumindest während der Zeit des Arbeitslosengeldbezugs ergänzend durch die von seiner Arbeitgeberin gewährte Übergangshilfe wirtschaftlich abgesichert war.
c) Die Neuregelung durch das RuStFöG bzw das WFG genügt auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dabei kann – wie vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem og Kammerbeschluss ausgeführt – offen bleiben, ob sich dieser Grundsatz bei Rentenanwartschaften aus Art 14 Abs 1 GG ergibt oder aus Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsgebot des Art 20 Abs 3 GG hergeleitet wird (vgl BVerfG Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvL 17/82 – BVerfGE 67, 1, 14 f).
Die beschleunigte Anhebung der Altersgrenze durch das RuStFöG am 1. August 1996 (vgl Art 10 RuStFöG) bzw das WFG am 1. Januar 1997 (vgl Art 12 WFG) griff allerdings in eine den Kläger begünstigende, durch das RRG 1992 begründete Rechtslage ein. Bei der dort vorgesehenen stufenweisen Anhebung der Altersgrenze in einem Übergangszeitraum von zwölf Jahren wurde er nur in erheblich geringerem Umfang von Rentenabschlägen erfasst als jüngere Versicherte. Eine solche begünstigende Regelung darf der Gesetzgeber, sofern das Interesse am Fortbestand der Regelung schutzwürdig ist und hinreichendes Gewicht hat, vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Frist nur ändern, wenn schwere Nachteile für wichtige Gemeinschaftsgüter zu erwarten sind, falls die geltende Übergangsregelung bestehen bleibt (vgl BVerfG Beschluss vom 15. März 2000 – 1 BvL 16/96 ua – BVerfGE 102, 68, 97 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42, S 192). Wie das BVerfG in seinem Kammerbeschluss vom 3. Februar 2004 (– 1 BvR 2491/97 – SozR 4-2600 § 237a Nr 1, mwN) bezogen auf die dort entschiedene Fallgestaltung (beschleunigte Anhebung des Renteneintrittsalters von Frauen) ausgeführt hat, sind jedoch geringere Anforderungen zu stellen, wenn – wie hier die Regelungen des RRG 1992 zum Auslaufen der Rente mit 60 wegen Arbeitslosigkeit – die Übergangsregelungen langfristig angelegt sind. Je länger dieser Zeitraum ist, umso wahrscheinlicher ist es, dass sich die für das Übergangskonzept maßgeblichen Umstände ändern und den Gesetzgeber vor eine neue Situation stellen, weil nunmehr – wie oben unter b) dargelegt – wichtige Gemeinschaftsgüter gefährdet sind. Das gilt unabhängig davon, ob das Konzept des Gesetzgebers von einer breiten gesellschaftlichen Übereinstimmung getragen ist. Der Gesetzgeber des RRG 1992 hatte bei Erlass dieses Gesetzes im Jahr 1989 – wie vom BVerfG aaO ausgeführt – weder die Entwicklung der Frühverrentungen noch die vollen Auswirkungen der deutschen Vereinigung voraussehen können (vgl BT-Drucks 12/405, 190 ff; 12/786, S VII). Die mit langfristigen Regelungen, auch mit solchen des Übergangsrechts, verbundene Unsicherheit ist regelmäßig dem Bürger auch bewusst (BVerfG aaO), auch wenn der Kläger dies in seinem Fall bestreitet. Im Übrigen zählt die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nicht zum Kernbestand der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung; das Vertrauen in die Beibehaltung einer eher systemfremden Regelung erscheint von vornherein weniger schutzwürdig als das Interesse an der Abdeckung des eigentlich versicherten Risikos, nämlich des Verlustes der Erwerbsfähigkeit (vgl dazu BSG Urteil vom 24. Februar 2004 – B 5 RJ 44/02 R – Umdruck S 14). Ferner hat der Gesetzgeber die frühere Übergangsregelung nicht vollständig, sondern nur für die am Stichtag 14. Februar 1996 noch nicht 55 Jahre alten Versicherten beseitigt. Damit hat er berücksichtigt, dass das Interesse der Versicherten an der Beibehaltung der früheren Rechtslage umso schutzwürdiger ist, je weniger sie noch in der Lage sind, sich auf die neue Rechtslage einzustellen (vgl BSG aaO – Umdruck S 15 f).
d) Es liegt auch kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor. Dieses Grundrecht ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG Beschluss vom 20. Mai 1987 – 1 BvR 762/85 – BVerfGE 75, 348, 357 = SozR 2200 § 555a Nr 3, stRspr). Dies hat der Gesetzgeber bei den in § 237 Abs 4 SGB VI vorgenommenen Differenzierungen aber hinreichend beachtet.
aa) Von der im RuStFöG vorgesehenen Anhebung der Altersgrenze waren vornehmlich die Versicherten betroffen, die kurz vor der Altersgrenze von 60 Jahren standen und bei denen mit der Rechtsänderung bereits getroffene Dispositionen unterlaufen wurden. Sie hätten ihre weitere Lebensplanung auf die Veränderung der Rechtslage kaum noch abstimmen können – im Gegensatz zu Versicherten, die noch weiter von der Altersgrenze entfernt waren, auch wenn sie am Stichtag bereits arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht waren. Die vornehmlich betroffenen Versicherten hätten mangels einer Chance, nochmals einen Arbeitsplatz zu finden, in aller Regel eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit vorzeitig in Anspruch nehmen und entsprechende finanzielle Einbußen hinnehmen müssen. Jüngeren arbeitslosen Versicherten konnte demgegenüber zugemutet werden, (erneut) ins Arbeitsleben einzutreten und über das 60. Lebensjahr hinaus zu arbeiten oder in anderer Form auf die veränderte Rechtslage zu reagieren.
Dabei hat der Gesetzgeber mit der Anknüpfung an die Vollendung des 55. Lebensjahrs eine sachgerechte Differenzierung getroffen (vgl BSG aaO – Umdruck S 15 mwN). Ein Lebensalter von 55 Jahren wird allgemein als Grenze dafür angenommen, von der an bei einem angespannten Arbeitsmarkt sich die Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz im vorgerückten Alter zunehmend verschlechtern; zum Personenkreis der älteren Arbeitnehmer werden daher allgemein die 55- bis 65-jährigen Arbeitnehmer gerechnet (vgl BVerfG Urteil vom 23. Januar 1990 – 1 BvL 44/86 und 48/87 – BVerfGE 81, 156, 196 = SozR 3-4100 § 128 Nr 1 S 11 und BT-Drucks 7/2484, S 1 ff); sie machen die “rentennahen” Jahrgänge aus, für die in der Literatur und Rechtsprechung im Hinblick darauf, dass die Reaktion auf die veränderten Lebensumstände wegen des vorgerückten Alters erschwert ist, generell ein erhöhter Vertrauensschutz diskutiert wird (vgl Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 16. November 2000 – B 4 RA 3/00 R – bzw vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 18/99 R – sowie andererseits – einen erhöhten Vertrauensschutz für ältere Arbeitnehmer verneinend – Urteil des 5. Senats des BSG vom 1. Dezember 1999 – BSGE 85, 161, 176 = SozR 3-5050 § 22 Nr 7 S 36 f).
bb) Dass dem Kläger die Vertrauensschutzregelung nicht zugute kommt, obwohl er bei Inkrafttreten der Rechtsänderung am 1. August 1996 bzw 1. Januar 1997 bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatte, ist Folge der Verknüpfung dieses Differenzierungsmerkmals mit dem Stichtag 14. Februar 1996. Die Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt begegnet aber keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Zeitpunkt entspricht dem Datum, an dem das Bundeskabinett das dem RuStFöG zu Grunde liegende (am 12. Februar 1996 in der so genannten Kanzlerrunde mit den Sozialpartnern abgestimmte) Eckpunktepapier beschlossen und die entsprechenden gesetzgeberischen Schritte angekündigt und publiziert hatte. Spätestens ab diesem Tag konnte ein zu schützendes Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Regelung nicht mehr vorliegen. Bei Wahl eines späteren Zeitpunkts, etwa dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes, wäre der beabsichtigte Einspareffekt gefährdet worden (vgl dazu BSG aaO, Umdruck S 15 mwN, zum Wegfall des Vertrauens bei Ankündigung einer Gesetzesänderung und zum Abstellen auf den Zeitpunkt eines Kabinettsbeschlusses als Stichtag zur Vermeidung eines Ankündigungseffekts vgl auch BVerfG Nichtannahmebeschlüsse vom 8. Februar 1993 – 2 BvR 1765/92 – DStR 1993, 356 und vom 29. Oktober 1999 – 1 BvR 1996/97 – veröffentlicht in JURIS). Allerdings hat der Kläger das für die Vertrauensschutzregelung erforderliche Lebensalter nur um wenige Monate verfehlt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG müssen indes mit einem Stichtag verbundene unvermeidliche Härten hingenommen werden, wenn der Stichtag sachlich gerechtfertigt ist (BVerfG Beschluss vom 6. Dezember 1988 – 1 BvR 5/85 ua – BVerfGE 79, 212, 219 und Urteil vom 23. November 1999 – 1 BvF 1/94 – BVerfGE 101, 239, 270, jeweils mwN). Ob es dem Kläger wegen der bereits 1994 ausgesprochenen Kündigung unter der veränderten Rechtslage nicht möglich war, sein Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 1996 hinaus noch fortzusetzen oder eine höhere Abfindung bzw längere Überbrückungshilfe von seinem Arbeitgeber zu verlangen, kann daher dahinstehen.
e) Verfassungswidrig ist schließlich auch nicht, dass der Kläger mit nur 493 anrechenbaren Monaten die Ausnahmeregelung des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGB VI verfehlt. Wie oben unter a) dargelegt, stellt diese Regelung eine Erweiterung der 1996 bereits eingeführten Vertrauensschutzregelungen zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit dar. Sie stimmt in ihren Voraussetzungen mit gleich lautenden Regelungen bei vorzeitigen Altersrenten für langjährig Versicherte und Frauen (§ 236 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und Satz 2 bzw § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI idF des RRG 1999) überein und wurde in § 236a Satz 5 Nr 2 SGB VI mit Anhebung der Altersgrenze bei den vorzeitigen Renten für Schwerbehinderte durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I, 1827) zum 1. Januar 2001 auch für diese vorgezogene Altersrente eingeführt. Für die von ihr Begünstigten (Jahrgänge vor 1942) hat die Regelung nachträglich den durch das RRG 1992 geschaffenen Rechtszustand wiederhergestellt (vgl BT-Drucks 13/8011, S 62 zu Nr 70 = §§ 236 bis 237a) bzw diesen Rechtszustand beibehalten.
Der 5. Senat hat in seinem Urteil vom 25. Februar 2004 (B 5 RJ 44/02 R, Umdruck S 16 f) dargelegt, dass die Regelung in § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGB VI verfassungsrechtlich nicht geboten war und es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass sie für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit entsprechend dem früheren Recht von den Versicherten der betroffenen Jahrgänge nur in seltenen Fällen erfüllt werden kann (vgl BSG aaO sowie Götz/Stahl/Wollschläger, DRV 1998, 2, 6). Dieser Auffassung stimmt der erkennende Senat zu. Dass die Beibehaltung der früheren Rechtslage bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit schwieriger erfüllbar ist als bei der Altersrente für langjährig Versicherte mit vollendetem 63. Lebensjahr ist durch die unterschiedlich langen Rentenlaufzeiten sachlich gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen
Haufe-Index 1244826 |
NZS 2005, 267 |
SozR 4-2600 § 237, Nr. 3 |
GuS 2004, 63 |