Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung während des Hochschulbesuchs. Ruhen des Anspruchs auf Alg. widerlegbare Vermutung der Nichtverfügbarkeit

 

Orientierungssatz

AFG § 118 Abs 2 idF vom 1975-06-24 stellt bei verfassungskonformer Auslegung die gesetzliche Vermutung dafür auf, daß ein ordentlich Studierender durch den damit verbundenen Besuch der Hochschule der Arbeitsvermittlung nach AFG § 103 nicht zur Verfügung steht, der einzelne Antragsteller jedoch berechtigt ist, diese Vermutung zu widerlegen, indem er die Tatsache seiner gleichwohl vorhandenen Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung darlegt und beweist. Maßstab der Verfügbarkeit sind die allgemeinen Grundsätze des AFG § 103, dh dem arbeitslosen Studenten kann die Vermutung der Nichtverfügbarkeit aus AFG § 118 Abs 2 und damit das Ruhen seines Anspruchs auf Alg nicht entgegengehalten werden, wenn ihm der Nachweis gelingt, daß er für eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von mehr als geringfügigem Umfange zur Verfügung steht (Festhaltung von BSG 1978-03-21 7 RAr 98/76 = BSGE 46, 89).

 

Normenkette

AFG § 103 Fassung: 1969-06-25, § 118 Abs 2 Fassung: 1975-06-24, § 118 Abs 2 Fassung: 1979-07-23

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Entscheidung vom 13.12.1977; Aktenzeichen L 1 Ar 405/77)

SG Gießen (Entscheidung vom 27.01.1977; Aktenzeichen S 5 Ar 106/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653371

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