Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachaufklärungspflicht im Sozialgerichtsverfahren und zur freien Beweiswürdigung

 

Orientierungssatz

Zur Sachaufklärungspflicht im Sozialgerichtsverfahren und zur freien Beweiswürdigung:

1. Dem Tatsachenrichter im Sozialgerichtsverfahren ist es zur Sachaufklärung erlaubt, auch Sachverständigengutachten, die in einem Strafverfahren oder Zivilprozeß erstattet worden sind, als Beweismittel zu benützen. Bei der Verwertung dieser Gutachten hat er aber zu prüfen, ob das Gutachten zu den für die Entscheidung über den Klageanspruch im sozialgerichtlichen Verfahren rechtserheblichen, von einem Sachverständigen zu beurteilenden Beweisfragen Stellung genommen hat.

2. Reichen die in den Zivil- oder Strafprozessen erstellten Gutachten nicht aus, die im Sozialgerichtsverfahren allein entscheidende Frage des Zusammenhangs einer Wehrdienstbeschädigung mit einem späteren Unfalltod zu klären, so darf das Gericht die noch erforderlichen Feststellungen nur treffen, wenn er eigene Sachkunde besitzt und darlegt, worauf diese beruht.

 

Normenkette

SGG §§ 103, 128; BVG § 1

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 09.11.1959)

SG Speyer (Entscheidung vom 10.11.1958)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. November 1959 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der am 16. März 1915 geborene und am 26. April 1955 tödlich verunglückte Ehemann der Klägerin (D.) bezog wegen Amputation des linken Oberschenkels Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v. H. Am 26. April 1955 abends fuhr er mit dem Fahrrad von L nach Q über die Eisenbahnüberführung. Um mit einer Bekannten, Frau B (B.), die ihm auf einem Fahrrad entgegenkam, einige Worte zu wechseln, hielt er auf der rechten Seite der Überführung an; er blieb dabei auf seinem Fahrrad sitzen, das rechte gesunde Bein auf den Randstein des Bürgersteiges gestützt. Der Motorradfahrer G (G.), der gleichfalls aus L kommend auf der Brücke bis zur Straßenmitte auswich, stieß unmittelbar hinter der Brücke mit einem entgegenkommenden Personenkraftwagen (Pkw) zusammen. Der Pkw wurde aus seiner Fahrtrichtung nach links getragen und fuhr mit voller Wucht an der Stelle, wo der Ehemann der Klägerin stand, gegen das Brückengeländer. D. wurde über das Brückengeländer auf den etwa 6 m tiefer liegenden Bahnkörper geschleudert und dabei tödlich verletzt. Der Motorradfahrer wurde wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt.

Die Klägerin beantragte 1955 Hinterbliebenenversorgung für sich und ihre fünf Kinder. Der Tod ihres Ehemannes hänge ursächlich mit dem durch eine anerkannte Schädigungsfolge eingetretenen Verlust des linken Oberschenkels zusammen. D. habe am Unfalltag keine Prothese getragen, so daß er wegen Verlagerung des Schwergewichts nicht genügend Standfestigkeit gehabt habe und deshalb über das Brückengeländer geschleudert worden sei. Er habe auch nicht wie ein Gesunder durch einen Sprung der Gefahr ausweichen können. Die Klägerin hatte im Verwaltungsverfahren und vor dem Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) keinen Erfolg. Ihre Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG Speyer vom 10. November 1958 wies das LSG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 9. November 1959 als unbegründet zurück. Es führte aus: Beteiligt am Berufungsverfahren sei nur die Witwe, weil das erstinstanzliche Urteil nicht gegen die Kinder (K H D geb. am 19.7.1940, W D., geb. am 25.9.1942, E D., geb. 16.6.1947, M D., geb. am 10.4.1952 und H D., geb. am 24.6.1953) ergangen sei. Die Beinamputation des D. sei keine rechtlich erhebliche Mitursache seines Unfalltodes gewesen; der Oberschenkelverlust sei in seiner Bedeutung und Tragweite nicht annähernd mit dem Aufprall des Pkw gleichwertig. Dieser Aufprall sei daher als rechtlich überragende Ursache für den Tod des Ehemannes der Klägerin anzusehen. Das Rasten auf der Brücke, die Dunkelheit, das Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer seien nur rechtlich unbedeutende Mitursachen für den Tod. Im vorliegenden Fall hätte auch ein Gesunder dem Unfallgeschehen nicht ausweichen können, weil sich die Ereignisse zu schnell abgespielt hätten. Die Aufmerksamkeit des Verunglückten sei durch seine Absicht, ein Gespräch zu führen, zwangsläufig vom Pkw abgelenkt gewesen, so daß er keine Abwehrmöglichkeit mehr gehabt habe. Das folge auch aus dem Gutachten des im vorausgegangenen (Zivilprozeß)-Verfahren (vor dem Landgericht Landau) vernommenen technischen Sachverständigen, der überzeugend dargelegt habe, daß der Aufprall des Pkw wie ein Hammerschlag gewirkt habe. Das Fahrrad sei wie eine Billardkugel zurückgeschleudert, D. vom Pkw " aufgeschöpft " und hoch über das Brückengeländer geschleudert worden. Der tödliche Ausgang unter solchen Umständen entspreche allgemeiner Erfahrung. Ob der Unfall sich bei einem Nicht-Beinamputierten schwerer oder leichter ausgewirkt hätte, beruhe auf Unwägbarkeiten. Bei der Eindeutigkeit des Geschehensablaufs sei ein weiteres Sachverständigengutachten entbehrlich. Das LSG ließ die Revision nicht zu.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), weil das im Strafverfahren gegen den Motorradfahrer erstattete Gutachten des Verkehrssachverständigen S nicht zur Entscheidung über den Versorgungsanspruch ausgereicht habe. Bei diesem Gutachten sei es allein auf das Verhalten des am Unfall beteiligten angeklagten Motorradfahrers im Verkehr angekommen, hier aber sei die Frage zu entscheiden, ob die Kriegsbeschädigung des D. eine wesentliche Ursache für seinen Tod gewesen sei. Eine Sachverständigenbeurteilung dieser Frage sei zu Unrecht unterblieben. Ein Sachverständigengutachten wäre mit Sicherheit zu dem Ergebnis gekommen, daß ein gesunder Radfahrer nicht auf der Brücke gerastet, daß er bessere Fluchtmöglichkeiten gehabt und daß er, selbst wenn er dem Zusammenstoß nicht hätte entfliehen können, jedenfalls günstigere Aussichten gehabt hätte, durch Festhalten am Auto oder am Brückengeländer den tödlichen Sturz auf das Bahngleis zu verhindern. Wahrscheinlich wäre das Fahrrad in Richtung der Bewegung des Pkw geschleudert worden. Ein Gesunder hätte wohl auch das Gleichgewicht nicht verloren, sondern sich mit beiden Beinen und beiden Händen am Brückengeländer festklammern können. Er hätte nicht jeden Halt wie ein Amputierter verloren. Auch das infolge der steilen Auffahrt zur Brücke erforderlich gewordene Anhalten und der durch die Amputation gegebene Gewichtsverlust von 15 kg hätten zum tödlichen Ablauf des Unfallgeschehens beigetragen.

Weiter habe das LSG durch rechtsirrtümliche Anwendung der §§ 1 Abs. 1, 3 und 5, 28 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) das Gesetz verletzt, indem es der Oberschenkelamputation nur die Bedeutung einer unerheblichen Mitursache an dem Tod des D. zuerkannt habe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Speyer vom 10. November 1958 sowie das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 9. November 1959 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine Hinterbliebenenrente nach dem BVG zu gewähren. Hilfsweise beantragt sie, die Sache unter Aufhebung des Urteils des LSG Rheinland-Pfalz vom 9. November 1959 zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin als unzulässig zu verwerfen. Die Revision sei nach § 162 SGG nicht statthaft.

Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG). Sie ist auch statthaft, weil die Klägerin mit Erfolg wesentliche Mängel im Verfahren des LSG rügt (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG).

Die Rüge, das LSG habe seine Sachaufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es sich mit dem Unfallgutachten des technischen Verkehrsexperten Dipl. Ing. S im Strafverfahren (gegen zwei Verkehrsteilnehmer) begnügt habe, statt ein Sachverständigengutachten über den Ursachenzusammenhang der Beinamputation mit dem tödlichen Ausgang des Unfalles einzuholen, greift insoweit durch, als das dem LSG vorliegende technische Gutachten zur Klärung der hier strittigen Zusammenhangsfrage nicht ausreichte. Wie aus den vom LSG z. T. wörtlich übernommenen Zitaten aus dem Gutachten entnommen werden muß - das LSG hat den Namen des Gutachters nicht genannt -, hat sich das LSG nicht auf das Gutachten des Dipl. Ing. S, sondern auf das im Bürgerlichen Rechtsstreit des Pkw-Eigners S gegen G. vor dem Landgericht Landau erstattete Gutachten des Dipl. Ing. W. S M vom 6. Mai 1957 gestützt und dieses Gutachten seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Gutachten des Dipl.Ing. S im Strafverfahren bot überhaupt keine Anhaltspunkte für die hier streitige Zusammenhangsfrage. Insoweit ist das Revisionsvorbringen ungenau und unvollständig. Es genügt jedoch noch den Erfordernissen des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG, weil der wesentliche Mangel, daß nämlich ein Sachverständigengutachten über den Ursachenzusammenhang der Beinamputation mit dem tödlichen Ausgang des Unfalls hätte eingeholt werden müssen, zutreffend gerügt und die Ungenauigkeit hinsichtlich des vom LSG zugrundegelegten Gutachtens durch die ungenaue Abfassung der Urteilsgründe veranlaßt worden ist. Das LSG hat weder Namen noch Datum des fraglichen Gutachtens angegeben noch zum Ausdruck gebracht, ob es sich um ein Gutachten aus dem Strafverfahren oder aus dem Bürgerlichen Rechtsstreit gehandelt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verletzt das LSG seine Sachaufklärungspflicht, wenn es über einen Rechtsstreit entscheidet, obwohl der im Zeitpunkt der Urteilsfällung bekannte Sachverhalt von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus nicht zur Entscheidung ausreicht (SozR SGG § 103 Bl. Da 2 Nr. 7). Dem Tatsachenrichter ist es zur Sachaufklärung an sich erlaubt, auch Sachverständigengutachten, die in einem Strafverfahren oder Zivilprozeß erstattet worden sind, als Beweismittel zu benützen (§ 106 Abs. 3 SGG). Bei der Verwertung dieser Gutachten hat er aber zu prüfen, ob das Gutachten zu den für die Entscheidung über den Klaganspruch im sozialgerichtlichen Verfahren rechtserheblichen, von einem Sachverständigen zu beurteilenden Beweisfragen Stellung genommen hat. Für den Hinterbliebenenversorgungsanspruch der Klägerin ist entscheidend, ob die als Wehrdienstbeschädigung anerkannte Beinamputation den Tod des Ehemannes der Klägerin mittelbar verursacht oder mindestens in rechtlich erheblicher Weise mitverursacht hat. Das im Strafverfahren gegen den Motorradfahrer G. und die Radfahrerin B. von Dipl.Ing. S und auch das im Schadensersatzprozeß des Pkw-Eigners S gegen G. von Dipl.Ing. S M erstattete Gutachten, die beide dem LSG bei seiner Entscheidung wahrscheinlich vorlagen, brauchten sich mit dieser Frage nicht zu befassen, weil es dort in erster Linie auf das strafrechtliche und zivilrechtliche Verschulden der an diesen Prozessen beteiligten Personen an dem Unfallgeschehen ankam. Diese Gutachten haben daher auch die versorgungsrechtlich allein wesentliche Frage des Einflusses der Beinamputation auf den Verkehrstod des D. überhaupt nicht berührt. Trotzdem hat das LSG das Gutachten von Dipl.Ing. S M für die im sozialgerichtlichen Verfahren erforderlichen Feststellungen als ausreichend angesehen. In Wahrheit hat zwar dieser Sachverständige geäußert, der Zusammenstoß hätte vermieden werden können, wenn der Motorradfahrer langsamer gefahren wäre und rechtzeitig gebremst hätte; auch der Pkw-Eigner S wäre besser weiter rechts gefahren. Keiner der Sachverständigen hat aber die Frage beantwortet, ob für den Getöteten noch eine Fluchtmöglichkeit gegeben war, insbesondere ob ein Gesunder die möglicherweise verbleibende Schrecksekunde hätte nutzen können, um dem Zusammenstoß mit dem Pkw auszuweichen. Es wäre ferner aufzuklären gewesen, ob der Unfall auch in seinem weiteren Ablauf - Sturz über das Brückengeländer - gerade durch die Beinamputation beeinflußt worden ist oder ob ein Nicht-Beinamputierter durch entsprechende Festhaltereaktionen den tödlichen Ausgang mit Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können. Die einwandfreie Beantwortung dieser Fragen setzte neben großer allgemeiner Erfahrung über den Ablauf von Verkehrsunfällen so spezielle technische Kenntnisse voraus, daß hierzu, da die vorliegenden Sachverständigengutachten darüber nichts aussagten, die Erholung eines weiteren Gutachtens eines verkehrstechnischen Sachverständigen oder mindestens eine entsprechende Ergänzung der vorhandenen Gutachten erforderlich gewesen wäre. Daß eine Aufklärung durch Sachverständige in dieser Richtung noch möglich gewesen wäre, wird auch durch das von der Revision vorgelegte Sachverständigengutachten des Dipl.Ing. S vom 14. März 1960 bestätigt. Das LSG hätte demnach die vorhandenen Beweise, vor allem die in den Zivil- und Strafprozessen erstatteten Gutachten, nicht als für seine Entscheidung ausreichend ansehen dürfen. Es hat damit, wie die Revision in noch ausreichender Form rügt, seine Pflicht, den Sachverhalt erschöpfend aufzuklären, nicht erfüllt und deshalb § 103 SGG verletzt.

Das LSG hat aber gleichzeitig auch sein Beweiswürdigungsrecht nach § 128 SGG verletzt. Da, wie dargelegt, die vorliegenden technischen Gutachten die zur Entscheidung der allein maßgeblichen Zusammenhangsfrage unentbehrlichen Feststellungen nicht enthielten, durfte das LSG diese nur dann aus eigener Sachkunde treffen, wenn es dafür die erforderliche Sachkunde besaß und darlegte, worauf diese beruhte (BSG in SozR SGG § 128 Bl. Da 19 Nr. 45). Da dies nicht geschehen ist, enthalten die Feststellungen des LSG zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs insoweit auch eine Verletzung des § 128 SGG. Auch diesen Mangel hat die Revision sinngemäß gerügt.

Da die Verfahrensrügen der Klägerin durchgreifen, ist die Revision statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Sie ist auch begründet, denn es ist nicht auszuschließen, daß das Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das LSG einen technischen Gutachter über den ursächlichen Zusammenhang der Beinamputation mit dem tödlich verlaufenen Unfall gehört hätte. Das Urteil beruht somit auf den gerügten Gesetzesverletzungen. Auf die Rüge einer Gesetzesverletzung bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs im Rechtssinne (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG) kam es nicht mehr an, weil schon die für die rechtliche Beurteilung der Zusammenhangsfrage erforderlichen tatsächlichen Feststellungen sich als fehlerhaft erwiesen.

Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat nicht möglich, weil die hierfür erforderlichen einwandfreien tatsächlichen Feststellungen fehlen. Der Rechtsstreit war daher gemäß § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Vor erneuter Verhandlung und Entscheidung wird das LSG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats einen technischen (Verkehrs-) Sachverständigen zu den für die Entscheidung über den Ursachenzusammenhang wesentlichen Fragen hören müssen. Erst dann wird es entscheiden können, ob die als Wehrdienstbeschädigung anerkannte Beinamputation als wesentliche Ursache oder mindestens als im Rechtssinne wesentliche Mitursache des Todes anzusehen ist.

Das LSG wird sich ferner nicht darauf beschränken dürfen, lediglich über den Hinterbliebenenrentenanspruch der Klägerin und nicht auch über den ihrer Kinder zu entscheiden. Das LSG wird vielmehr das Berufungsverfahren auch auf den Anspruch auf Waisenrente zu erstrecken haben, weil das LSG als Tatsacheninstanz auf Grund der Anfallwirkung (§ 511 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) den Klaganspruch uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf die insoweit mangelhafte erstinstanzliche Entscheidung zu behandeln hat (Baumbach-Lauterbach, ZPO, 26. Aufl., GE vor § 511). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Juli 1955 wurde nicht lediglich die Gewährung von Witwenrente, sondern von "Hinterbliebenen-Rente" abgelehnt. Auch in der Klageschrift vom 19. Januar 1956 sind die Witwe und ihre fünf Kinder als Kläger aufgeführt. Das LSG hätte sonach - gegebenenfalls unter Ausübung des Fragerechts nach § 106 SGG - das Rubrum berichtigen müssen.

Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2324836

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