Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen der Witwenbeihilfe. Witwenbeihilfe. nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Hinterbliebenenversorgung
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Frage der maßgeblichen Erwerbstätigkeit.
2. Bei der Ermittlung des Schadens der Witwe ist, wenn deren verstorbener Mann ohne die Schädigungsfolgen in einem bestimmten Beruf tätig geworden wäre, zum Vergleich nicht das Durchschnittseinkommen von umfassenden Berufsgruppen im Bundesgebiet heranzuziehen, geboten ist vielmehr ein Vergleich für den speziellen Beruf, der angestrebt war und der sich genau feststellen läßt. Allerdings sind für die Einkommenschancen nicht die Verhältnisse auf einem einzelnen Arbeitsplatz bei einem bestimmten Arbeitgeber ausschlaggebend, sondern auf allen regelmäßig vorkommenden Arbeitsplätzen, die gesunden Berufstätigen mit der Ausbildung und Erfahrung des Verstorbenen zugänglich sind.
Orientierungssatz
1. Die "nicht unerhebliche" Beeinträchtigung der Hinterbliebenenversorgung iS von § 48 Abs 1 S 1 BVG darf nicht nach einem festen, für alle Fälle geltenden Vomhundertsatz - etwa 15 vH bestimmt werden; bei einer kleinen Witwenrente kann ein geringer Minderbetrag, der einem niedrigeren Prozentsatz entspricht, erheblich im Rechtssinn sein (Festhaltung an BSG 1982-03-16 9a/9 RV 28/81 = BSGE 53, 169 = SozR 3100 § 48 Nr 8).
2. Wenn das BSG als Maßstab für einen "nicht unerheblichen" oder ähnlich gekennzeichneten Beitrag zum Unterhalt, von dem Ansprüche nach dem Rentenversicherungsrecht und früher auch nach dem Kindergeldrecht abhängen, einen festen Vomhundertsatz festgelegt hat, und zwar einen höheren als 15 vH (vgl ua BSG vom 1982-05-12 5b/5 RJ 30/80 = SozR 2200 § 1265 Nr 63), dann zwingt diese Rechtsprechung nicht zu gleicher Auslegung des hier umstrittenen unbestimmten Rechtsbegriffes aus § 48 Abs 1 S 1 BVG. Gleiches gilt für die Bemessung eines wirtschaftlichen Schadens, der ein besonderes berufliches Betroffensein nach § 30 Abs 2 BVG anzeigt (vgl BSG vom 1979-05-09 9 RV 71/78 = ZfS 1979, 372).
Normenkette
BVG § 48 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1975-12-18, § 30 Abs. 2
Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Entscheidung vom 02.03.1982; Aktenzeichen L 2 V 53/80) |
SG für das Saarland (Entscheidung vom 22.09.1980; Aktenzeichen S 19/18/19 V 82/77) |
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine Witwenbeihilfe (§ 48 Bundesversorgungsgesetz -BVG-). Ihr am 20. April 1976 verstorbener Ehemann hatte vor seinem Kriegsdienst eine Lehre als Ankerwickler begonnen. Als Soldat verlor er den linken Oberschenkel. Er bezog Beschädigtenversorgung entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 vH. Nachdem er von 1946 bis 1949 als Feinmechaniker ausgebildet worden war, arbeitete er in diesem Beruf bis zu seinem Tod. Die Todesursache ist nicht festgestellt worden. Die Ablehnung einer Witwenrente (§ 38 BVG) ist rechtsverbindlich geworden. Der Antrag auf Witwenbeihilfe ist ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 13. Januar 1977, Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 1977, Urteil des Sozialgerichts -SG- vom 22. September 1980 und des Landessozialgerichts -LSG- vom 2. März 1982). Nach der Überzeugung des LSG haben die Schädigungsfolgen den Verstorbenen nicht gezwungen, seine Tätigkeit als Ankerwickler aufzugeben, aber ihn auch nicht gehindert, den gleichwertigen Beruf eines Feinmechanikers, der etwa gleiche körperliche Anforderungen stelle, in vollem Umfang auszuüben (§ 48 Abs 1 Satz 1 BVG). Bei dieser Beurteilung sei von den allgemeinen Voraussetzungen dieses Berufes, nicht von Besonderheiten im Beschäftigungsbetrieb des Verstorbenen auszugehen. Zur Entscheidung darüber, ob die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin durch eine schädigungsbedingte Berufsbeeinträchtigung des Ehemannes gemindert sei, müsse die Rente, die die Klägerin tatsächlich erhalte, der von der Landesversicherungsanstalt aufgrund des durchschnittlichen Bruttoentgelts berechneten Rente gegenübergestellt werden. Den letztgenannten Betrag hatte das SG für Ankerwickler nach dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen aller männlichen Arbeiter der Leistungsgruppe 1 ermitteln lassen. Das LSG bewertete den festgestellten Unterschied von 10 vH in der Hinterbliebenenversorgung als nicht erheblich.
Die Klägerin rügt mit der - vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen - Revision eine Verletzung des § 48 Abs 1 Satz 1 BVG. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht und in Abweichung von der neueren Rechtsprechung des Revisionsgerichts eine "nicht unerhebliche" Beeinträchtigung der Hinterbliebenenversorgung, die durch eine schädigungsbedingte Erwerbseinbuße verursacht worden sein müsse, durch den starren Satz von 15 vH beschränkt. Die tatsächliche Minderung der Versorgung der Klägerin - von 58,-- DM bei einer Rente von 548,30 DM - drücke aber den Lebenszuschnitt derart herab, daß eine Witwenbeihilfe zu gewähren sei.
Die Klägerin beantragt, die Urteile des SG und des LSG sowie die Bescheide des Beklagten aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ab 1. Mai 1976 Witwenbeihilfe zu gewähren, hilfsweise, das Urteil des LSG aufzuheben und den Rechts- streit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) als Vertreter der Beigeladenen ist der Rechtsauffassung des erkennenden Senats, auf die sich die Klägerin stützt, entgegengetreten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Das Berufungsurteil ist aufzuheben, und der Rechtsstreit ist an das LSG zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht hat nicht genügend Tatsachen festgestellt, die eine abschließende Entscheidung über den Klageanspruch ermöglichen.
Da nicht festgestellt werden konnte, daß der Tod des Ehemannes der Klägerin, eines Schwerbeschädigten (§ 31 Abs 3 Satz 1 BVG), durch Folgen der kriegsbedingten Schädigung (§ 1 BVG) verursacht worden ist, kommt allein eine Witwenbeihilfe in Betracht. Der Anspruch auf diese Leistung beurteilt sich im gegenwärtigen Fall nach § 48 Abs 1 BVG idF des Art 2 § 1 Nr 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungsgesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113) -HStruktG-AFG- (Art 2 § 2 Abs 3, Art 5 § 1).
Nach § 48 Abs 1 Satz 1 BVG ist einer Witwe wie der Klägerin die Beihilfe zu gewähren, wenn ihr schwerbeschädigter Ehemann durch die Folgen seiner Schädigung gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit in vollem Umfang auszuüben und wenn dadurch die Versorgung der Witwe nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist. Diese Vorschrift hat das LSG nicht zutreffend ausgelegt und angewendet.
Die Erwerbstätigkeit, für die der Verstorbene schädigungsbedingt behindert gewesen sein muß, ist diejenige, die er ohne die kriegsbedingte Schädigung wahrscheinlich ausgeübt hätte (Urteil des erkennenden Senats in SozR 3100 § 48 Nr 4). Der Ehemann der Klägerin war vor seinem Kriegsdienst in der Ausbildung zum Ankerwickler. Ob er diesen Beruf nach der Verwundung als Gesunder weiterhin ausgeübt hätte oder ob er ihn wegen der Schädigungsfolgen aufgegeben hat, hat das LSG nicht aufgeklärt. Daß der Verstorbene trotz des Beinverlustes uneingeschränkt als Ankerwickler weiterhin hätte tätig werden können, durfte das Berufungsgericht nicht ohne sachkundiges Gutachten allein deshalb annehmen, weil die körperlichen Anforderungen im Beruf des Feinmechanikers, in dem der Ehemann tatsächlich gearbeitet hat, etwa gleich seien. Das Gericht hat auch nicht aufgrund ausreichender Sachaufklärung festgestellt, daß er dieser Tätigkeit trotz seiner Schädigungsfolgen vollauf gewachsen war. Ob die Arbeit als Ankerwickler rechtlich maßgebend ist, durfte nicht ohne weiteres mit der Begründung dahingestellt bleiben, der nach dem Krieg erlernte und ausgeübte Beruf des Feinmechanikers entspreche dem anderen Lehrberuf in vielfacher Beziehung. Wenn damit eine "soziale Gleichwertigkeit" iS des § 30 Abs 2 Satz 2 Buchstabe a BVG gemeint sein soll, so hätte das LSG einen unzureichenden Vergleichsmaßstab gewählt. Wegen der besonderen Voraussetzungen der Witwenbeihilfe könnte allein eine andere als die ursprünglich angestrebte Tätigkeit als "entsprechende" erheblich sein, wenn sie wirtschaftlich entsprechend jener eine Hinterbliebenenversorgung ermöglichte (BSG aaO).
Erst wenn nach den zuvor dargelegten Gesichtspunkten der maßgebende Beruf zu bestimmen ist, muß entschieden werden, ob der Schwerbeschädigte durch seine Schädigungsfolgen gehindert war, diese Erwerbstätigkeit "in vollem Umfang" auszuüben. Das LSG hat eine solche Behinderung verneint, ohne sich auf geeignete Beweismittel zu stützen, jedoch ungeachtet dessen eine Minderung der Hinterbliebenenrente im Vergleich mit einem Durchschnittsbetrag geprüft. Dabei hat es eine weitere zwingende Anspruchsvoraussetzung nicht hinreichend beachtet. Eine berufliche Behinderung der bezeichneten Art muß die Hinterbliebenenversorgung beeinträchtigt haben ("... und dadurch ..."), muß also in erster Linie geeignet sein, eine solche Folge zu bewirken. Falls sich aufgrund zureichender Sachaufklärung sodann ergibt, daß der Verstorbene im maßgebenden Beruf durch die Schädigungsfolgen in der Weise behindert war, daß dies die Versorgung seiner Witwe vermindert haben kann, ist ein solcher Ursachenzusammenhang schließlich zu prüfen. Auch schon nach früherem Recht mußten sich die Schädigungsfolgen derart in einem wirtschaftlichen Nachteil für die Witwe ausgewirkt haben (Urteil des erkennenden Senats vom 20. April 1983 - 9a RV 8/82).
Zur Ermittlung eines solchen Schadens sind die laufenden Versorgungseinkünfte der Klägerin seit dem Tod ihres Ehemannes dem jeweiligen Einkommen gegenüberzustellen, das sie als Witwe hätte, falls der Verstorbene seinen Beruf in vollem Umfang hätte ausüben können. Da genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Ehemann auch ohne den Beinverlust wahrscheinlich in einem bestimmten Beruf tätig geworden wäre, ist nicht zum Vergleich das Durchschnittseinkommen von umfassenden Berufsgruppen im Bundesgebiet heranzuziehen, wie es für den Einkommensverlust als Voraussetzung eines Berufsschadensausgleichs maßgebend sein kann (§ 30 Abs 3 f BVG). Geboten sein wird ein Vergleich für den speziellen Beruf, den der Ehemann angestrebt hat und der sich genau feststellen läßt. Allerdings sind für die Einkommenschancen nicht die Verhältnisse auf einem einzelnen Arbeitsplatz bei einem bestimmten Arbeitgeber ausschlaggebend, sondern, wovon das LSG zutreffend ausgegangen ist, auf allen regelmäßig vorkommenden Arbeitsplätzen, die gesunden Berufstätigen mit der Ausbildung und Erfahrung des Verstorbenen zugänglich sind.
Falls die tatsächliche Versorgung der Klägerin niedriger ist als die nach jenem Maßstab ermittelte, die nach uneingeschränkter Erwerbstätigkeit des Ehemannes zu erwarten gewesen wäre, muß am Ende die erforderliche Kausalität geprüft werden. Sie ist nicht ohne weiteres in allen Fällen gegeben. Andere Ursachen als eine schädigungsbedingte Leistungsminderung dürfen nicht im Einzelfall als überwiegende Bedingung den Unterschied herbeigeführt haben.
Ob eine derartige wirtschaftliche Folge der Schädigung "nicht unerheblich" ist, darf nicht nach dem starren Satz von 15 vH beurteilt werden, von dem das LSG ausgegangen ist, wie die Zitate am Ende des Berufungsurteils erkennen lassen. Der Senat hält auch gegenüber den Bedenken des BMA an seiner Rechtsprechung fest; danach ist eine spürbare, die Lebensführung merklich beeinflussende Versorgungseinbuße, die für die Witwenbeihilfe zu fordern, nicht nach einem festen, für alle Fälle geltenden Vomhundertsatz zu bestimmen (BSGE 53, 169 = SozR 3100 § 48 Nr 8). Bei einer kleinen Witwenrente, wie die Klägerin eine zu beziehen scheint, kann ein geringer Minderbetrag, der einem niedrigeren Prozentsatz entspricht, erheblich im Rechtssinn sein. Entscheidend ist, ob ein Unterschiedsbetrag im Verhältnis zur Höhe der Gesamtversorgung die Lebensführung nachhaltig einschränkt. Dieser rechtlich maßgebenden Beziehung zwischen der tatsächlichen Höhe der Versorgung und ihrer schädigungsbedingten Einbuße wird ein einziger, allgemeingültiger Vomhundertsatz, von dem nur in Einzelfällen wegen außerordentlicher Besonderheiten abgewichen werden dürfte, nicht gerecht. Der erkennende Senat hat in dem zitierten Urteil allein jene allgemeine Richtschnur für solche Beurteilungen festgelegt. Der Verwaltung bleibt es unbenommen, zwecks einer Vereinfachung für verschiedene Einkommensgruppen in bestimmten Grenzen jeweils einen einheitlichen Prozentsatz als Richtwert festzulegen, wenn dabei der vorstehende Beurteilungsgrundsatz beachtet wird. Durch "gegriffene Größen" Anhaltspunkte oder gar gesetzesergänzende Regelungen für die Entscheidungspraxis, etwa auch noch nach Fallgruppen gesondert, zu entwickeln, ist nicht in erster Linie eine Aufgabe der Rechtsprechung (aA anscheinend Schroth, Sozialgerichtsbarkeit 1982, 555, in einer Anm zu BSGE 53, 169).
Wenn das BSG als Maßstab für einen "nicht unerheblichen" oder ähnlich gekennzeichneten Beitrag zum Unterhalt, von dem Ansprüche nach dem Rentenversicherungsrecht und früher auch nach dem Kindergeldrecht abhängen, einen festen Vomhundertsatz festgelegt hat, und zwar einen höheren als 15 vH (BSGE 21, 155, 156 = SozR Nr 11 zu § 2 KGG; BSGE 27, 292, 293 f = SozR Nr 1 zu § 8 BKGG; BSGE 30, 239, 241 = SozR Nr 2 zu § 8 BKGG; BSGE 32, 141, 143 f = SozR Nr 41 zu § 1267 RVO; BSGE 53, 256, 258 = SozR 2200 § 1265 Nr 63), dann zwingt diese Rechtsprechung nicht zu gleicher Auslegung des hier umstrittenen unbestimmten Rechtsbegriffes aus § 48 Abs 1 Satz 1 BVG. Gleiches gilt für die Bemessung eines wirtschaftlichen Schadens, der ein besonderes berufliches Betroffensein nach § 30 Abs 2 BVG anzeigt (Urteil des erkennenden Senats in ZfS 1979, 372).
Die Entwicklung der die Witwenbeihilfe regelnden Vorschriften steht der Gesetzesauslegung, wie sie der erkennende Senat für zutreffend hält, nicht entgegen. Ungeachtet verschiedener Änderungen seit dem 4. Anpassungsgesetz vom 24. Juli 1972 (BGBl I 1284), die wechselnd für einzelne gesonderte Personenkreise einen Rechtsanspruch oder eine Kann-Leistung einführten, ist grundsätzlich am Entschädigungscharakter festgehalten worden; das kommt darin zum Ausdruck, daß in der Regel die Schädigungsfolgen des Ehemannes die Versorgung der Witwe nachteilig beeinflußt haben müssen. Eine solche Auswirkung ist lediglich für schwere Schädigungsfolgen aufgrund bestimmter Versorgungsleistungen nach allgemeiner Erfahrung unterstellt worden. Aus jener Tendenz der Gesetzesentwicklung ist aber nicht zwingend zu schließen, der Maßstab einer "nicht unerheblichen" Beeinträchtigung sei für alle Fälle nach einem einzigen Vomhundertsatz zu interpretieren. Wenn eine sachgemäße Beziehung zwischen Differenzbetrag und tatsächlicher Witwenversorgung den unbestimmten Rechtsbegriff kennzeichnet, wie dies dargelegt worden ist, dann lassen sich gerade Witwenbeihilfen bei geringfügigen Nachteilen vermeiden, die mit dem Entschädigungscharakter der Leistung nicht vereinbar wären. Die späteren Gesetzesänderungen rechtfertigen auch nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe die Auslegung der früheren Fassungen durch den BMA (BVBl 1973, 23) gebilligt.
Das LSG hat nun nach den aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten die Sache aufzuklären und zu entscheiden. Es hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden.
Fundstellen