Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Frage, ob der Vorrang der Versicherungspflicht nach KVLG § 2 Abs 1 Nr 1 gegenüber der KVdR gegen GG Art 3 Abs 1 verstößt.
2. Wer ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Existenzgrundlage iS des GAL § 1 bewirtschaftet, ist, ungeachtet des Rentenbezugs aus der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig.
3. Gegenüber der KVdR (RVO § 165 Abs 1 Nr 3) hat die Krankenversicherung der Landwirte nach KVLG § 3 S 2 Nr 2 den Vorrang.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23; KVLG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1972-08-10, § 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 Fassung: 1972-08-10; GG Art. 20 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23; KVLG § 3 S. 2 Nr. 2 Fassung: 1972-08-10; GAL § 1; RVO § 165 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1956-06-12
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1976 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger bewirtschaftet ein landwirtschaftliches Unternehmen von 9,42 ha Größe. Bis zum 28. März 1973 war er als Arbeiter bei der Bundespost Pflichtmitglied der Bundespost-Betriebskrankenkasse; seit dem 29. März 1973 bezieht er eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter. Dies erfuhr die Beklagte auf Anfrage im November 1974; sie forderte vom Kläger hierauf mit Bescheid vom 9. Dezember 1974 rückwirkend ab 29. März 1973 Beiträge zur Krankenversicherung der Landwirte (Beitragsklasse 05).
Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat im Urteil vom 25. März 1976 ausgeführt: Der Kläger sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) versicherungspflichtig, weil sein landwirtschaftliches Unternehmen eine Existenzgrundlage im Sinne des § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) bilde. Seine Versicherungspflicht sei nach § 3 Satz 1 KVLG solange nicht zum Tragen gekommen, wie er als Arbeiter aufgrund von § 165 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) pflichtversichert gewesen sei. Gegenüber der Krankenversicherung der Rentner nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO gehe die Versicherung der Landwirte nun jedoch gemäß § 3 Satz 2 Nr. 2 KVLG vor. Ob der Kläger nicht mehr als wöchentlich zwanzig Stunden im Betrieb arbeite und nur geringfügige Einkünfte daraus habe, sei für die Versicherungspflicht nach dem KVLG ohne Belang; § 168 RVO sei im Rahmen dieses Gesetzes nicht anwendbar. Als Unternehmer habe der Kläger die Beiträge selbst zu tragen (§ 64 Abs. 1 KVLG); die Beklagte dürfe sie ab März 1973 nachfordern; ihre Forderung sei weder verjährt noch verwirkt.
Mit der - zugelassenen - Revision beantragt der Kläger sinngemäß,
das angefochtene Urteil und das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15. Oktober 1975 sowie die zugrundeliegenden Bescheide aufzuheben,
hilfsweise,
eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 3 Satz 2 Nr. 2 KVLG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Er rügt - ohne Begründung - die Verletzung des § 3 Satz 1 KVLG. Zur Begründung des Hilfsantrags führt er aus, die durch § 3 Satz 2 Nr. 2 KVLG erfolgte Herausnahme der nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO pflichtversicherten Rentner aus der Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung der Landwirte verletze Art. 3 und 20 des Grundgesetzes (GG). Das allgemeine Krankenversicherungsrecht sichere dem Rentenbezieher einen beitragsfreien Krankenversicherungsschutz zu; dieser entfalle nun für ihn. Damit werde er ohne sachlichen Grund anders behandelt als ein krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, der zugleich ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschafte, und als die übrigen nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO pflichtversicherten Rentner.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Der Kläger ist in der Krankenversicherung der Landwirte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG pflichtversichert, weil er ein landwirtschaftliches Unternehmen im Umfang einer Existenzgrundlage im Sinne von § 1 Abs. 3 und 4 GAL betreibt. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger als Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum Personenkreis des § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO gehört. Nach § 3 Satz 1 KVLG ist zwar nach dem KVLG nicht versichert, wer nach anderen gesetzlichen Vorschriften für den Fall der Krankheit versicherungspflichtig ist; dies gilt gemäß § 3 Satz 3 Nr. 2 KVLG aber nicht für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO bezeichneten Personen. Die Versicherungspflicht als Rentner in der Rentenversicherung der Arbeiter gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO tritt sonach im Falle des Klägers zurück. Er hat damit ab Rentenbeginn die von der Beklagten geforderten Beiträge zu zahlen (§§ 47 Nr. 5, 64 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 1 und 5 KVLG).
Dieses aus dem KVLG folgende rechtliche Ergebnis, gegen das sich die Revision nicht mehr wendet, ist mit dem GG vereinbar; für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG ist kein Raum. § 3 Satz 2 Nr. 2 KVLG verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 noch gegen den in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Sozialstaatlichkeit.
Unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG ist nur zu prüfen, ob sich für die getroffenen gesetzlichen Differenzierungen sachlich einleuchtende Gründe finden lassen. Dies trifft hier zu. Daß die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO bezeichneten Personen nach dem KVLG versichert sind, wenn sie (als Bezieher einer Rente aus der Rentenversicherung) ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Existenzgrundlage betreiben, beruht auf einleuchtenden Gründen. Solche Gründe bestehen sowohl im Vergleich zu den krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern, die zugleich Landwirte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG sind, als auch im Vergleich zu der Gruppe von Rentnern, die keine Landwirte sind. Was die Vergleichsgruppe der zugleich als Arbeitnehmer beschäftigten Unternehmer angeht, so ist durch § 3 Satz 1 KVLG die Krankenversicherung nach dem 2. Buch der RVO deshalb als vorrangig erklärt worden, weil diese Arbeitnehmer im Krankheitsfalle (nach Ablauf des Lohnfortzahlungszeitraums) Krankengeld als Regelleistung erhalten sollen, welches das KVLG landwirtschaftlichen Unternehmern nicht gewährt. Die Rentner haben hingegen in aller Regel keinen Anspruch auf Krankengeld (§ 182 Abs. 1 Nr. 2 RVO); sie beziehen auch im Krankheitsfalle ihre Rente unverändert und zeitlich unbeschränkt weiter. Bei ihnen ging es sonach in erster Linie darum, die den besonderen Bedürfnissen als Landwirt angepaßte Leistungen der Betriebs- und Haushaltshilfe sicherzustellen. Dies ist durch die Regelung des § 3 Satz 2 Nr. 2 - sachlich einleuchtend - geschehen. Im übrigen verkennt der Kläger, daß er sein auf eine beitragsfreie Versicherung gerichtetes Begehren durch Vergleich mit der Gruppe der Arbeitnehmer gar nicht erreichen könnte, denn für den nach § 165 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 RVO versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, der zugleich Landwirt ist, sind gemäß § 381 Abs. 1 RVO Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
Demgegenüber zahlen die der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner angehörenden Personen, die keine selbständige Landwirtschaft betreiben, grundsätzlich zwar keine Beiträge. Mit ihnen kann der Kläger sich jedoch deshalb nicht vergleichen, weil er (außerdem) selbständiger Landwirt ist; er gehört sonach zu einer anderen Gruppe, die vom Ausgangspunkt her einer differenzierenden Gesetzesregelung zugänglich ist. Als landwirtschaftlicher Unternehmer ist er Mitglied einer eigenen Solidargemeinschaft, sein Status als Rentner tritt demgegenüber zurück. Im übrigen darf nicht übersehen werden, daß auch die (beitragsfreie) Krankenversicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO voraussetzt, daß ein Rentner keine (andere) krankenversicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt (§ 165 Abs. 6 RVO); würde der Kläger dies tun, entfiele auch dann für ihn der beitragsfreie Versicherungsschutz.
Verstößt § 3 Satz 2 Nr. 2 KVLG nach alledem nicht gegen den Gleichheitssatz, so ist auch für eine Verletzung des Art. 20 Abs. 1 GG kein Raum. Ein isolierter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 GG kann deshalb nicht vorliegen, weil das Sozialstaatsprinzip dem Einzelnen gegen den Staat keinen Anspruch auf Regelung eines Lebenssachverhalts in einem für ihn günstigeren Sinn gibt.
Der Revision war der Erfolg mithin zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen