Leitsatz (amtlich)

1. Ein bereits vor dem Inkrafttreten des GAL 1957 (1957-10-01) abgeschlossener Pachtvertrag gilt auch dann als Entäußerung nach GAL 1957 § 2 Abs 2, wenn er ursprünglich auf weniger als 6 (9) Jahre abgeschlossen war, die Verpachtung jedoch beim Inkrafttreten des Gesetzes mindestens 6 (9) Jahre bestanden hat.

2. GAL 1957 § 25 Abs 1 Buchst b begründet eine unwiderlegbare Vermutung (praesumtio juris et de jure) über die Unternehmereigenschaft im Zeitpunkt der Entäußerung. Die Vermutung erstreckt sich nicht darauf, daß die Unternehmereigenschaft während der 15 Jahre vor der Entäußerung bestanden hat. Die Unternehmereigenschaft gilt nur so lange für die Vergangenheit als erwiesen, als sich die für die Unternehmerstellung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Entäußerung nicht geändert haben.

3. Ist einem Bauern auf Grund rechtskräftigen Beschlusses des Anerbengerichts die Wirtschaftsführung über den Erbhof entzogen worden und hat der eingesetzte Treuhänder den Erbhof verpachtet, so ist der Bauer während dieser Zeit ohne Rücksicht auf die Dauer der Verpachtung nicht landwirtschaftlicher Unternehmer.

4. Die im GAL 1957 § 25 Abs 1 Buchst b geforderte Unternehmereigenschaft von 15 Jahren muß im wesentlichen ununterbrochen bestanden haben; eine Unterbrechung von eineinhalb Jahren stellt jedenfalls eine wesentliche Unterbrechung dar.

 

Normenkette

ZPO § 292 Fassung: 1950-09-12; GAL § 25 Abs. 1 Buchst. b Fassung: 1957-07-27; GAL 1957 § 25 Abs. 1 Buchst. b Fassung: 1957-07-27; GAL § 2 Abs. 2 Fassung: 1957-07-27; GAL 1957 § 2 Abs. 2 Fassung: 1957-07-27

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 30. April 1959 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Der im Jahre 1893 geborene Kläger übernahm 1918 von seinem Vater einen damals 22 ha großen Hof. Auf Grund zweier Beschlüsse des Anerbengerichts Flensburg vom 7. Mai und 24. Juli 1937 - bestätigt durch Beschluß des Landeserbhofgerichts Celle vom 9. November 1937 - wurde die Wirtschaftsführung für den Erbhof durch einen Treuhänder und die Räumung des Hofes und der Wohnräume durch den Kläger angeordnet, weil er den Hof nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet habe. Der Treuhänder verpachtete daraufhin den Hof für die Zeit vom 11. März 1938 bis 11. März 1945. Das Anerbengericht verlängerte durch Beschluß vom 24. April 1945 die Wirtschaftsführung durch den Treuhänder bis zum 30. April 1948. Der Kläger, der vom Kriegsbeginn 1939 bis Mai 1945 als Marineartilleriefeldwebel eingezogen gewesen war, übernahm jedoch die Bewirtschaftung des Hofes im Frühjahr 1945 wieder selbst und bewirtschaftete ihn auch in der Folgezeit. Er verpachtete den inzwischen auf eine Größe von 29 ha angewachsenen Hof durch Vertrag vom 6. August 1951 an seine Tochter und seinen Schwiegersohn für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis 30. September 1956. Das Pachtverhältnis wurde nach Ablauf dieser Frist ohne ausdrückliche neue Vereinbarung fortgesetzt.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Altersgeld durch Bescheid vom 14. April 1958 mit der Begründung ab, der Kläger sei vor der Entäußerung 1951 infolge der Verpachtung von 1938 bis 1945 nicht 15 Jahre lang ununterbrochen landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen; die Bewirtschaftung des Hofes von 1918 bis 1938 könne keinen Anspruch begründen, weil der Kläger bei der damaligen Verpachtung noch nicht 50 Jahre alt gewesen sei. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, die 15-jährige Wartezeit des § 25 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) sei erfüllt, weil sein Nachfolger im Unternehmen zur Alterskasse beitragspflichtig sei. Da die Verpachtung 1938 gegen seinen Willen aus politischen Gründen vorgenommen worden sei, stelle sie keine Entäußerung dar, er müsse deshalb so gestellt werden, als sei er auch während dieser Pachtdauer Betriebsunternehmer gewesen. Schließlich müsse ihm auch die Militärdienstzeit als Ersatzzeit angerechnet werden.

Das Sozialgericht (SG.) hat durch Urteil vom 2. Dezember 1958 die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG.) durch Urteil vom 30. April 1959 die Berufung zurückgewiesen; bei der Entscheidung haben je ein Beisitzer aus dem Kreise der Arbeitgeber und der Sozialversicherten mitgewirkt. Zur Begründung hat das LSG. ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Verpachtung an Tochter und Schwiegersohn den in § 2 Abs. 2 GAL geforderten Voraussetzungen entspreche, weil auf alle Fälle die Wartezeit von 15 Jahren Unternehmertätigkeit nicht erfüllt sei. Bei § 25 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 GAL handele es sich um eine Beweisvermutung, die widerlegt werden könne und auch widerlegt sei. Da der Kläger den Hof von März 1938 bis März 1945 nicht selbst bewirtschaftet habe, sei er bei der Übergabe im Jahre 1951 nicht 15 Jahre lang ununterbrochen Betriebsunternehmer gewesen. Ersatzzeiten könnten ihm nicht nach § 25 Abs. 2 GAL angerechnet werden, weil die Voraussetzungen des § 1251 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) n.F. nicht gegeben seien. Es sei auch zweifelhaft, ob ihm die Militärdienstzeit nach § 1251 Abs. 1 Nr. 1 RVO n.F. auf die Wartezeit angerechnet werden könne; denn der Kläger sei auch ohne den Militärdienst infolge der Verpachtung überhaupt nicht in der Lage gewesen, den Hof selbst zu bewirtschaften. Selbst wenn man aber die Militärdienstzeit (September 1939 bis Frühjahr 1945) anrechne, sei doch die eigene Bewirtschaftung während der Zeit der Verpachtung von März 1938 bis September 1939 unterbrochen gewesen. Unerheblich sei, daß der Pachtvertrag 1938 nicht auf neun Jahre abgeschlossen gewesen sei, weil der Kläger damals noch nicht 50 Jahre alt gewesen sei und keine freiwillige Aufgabe der Unternehmereigenschaft vorgelegen habe. Das LSG. hat die Revision zugelassen.

Gegen das am 15. Juli 1959 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31. Juli 1959 Revision eingelegt und sie am 14. September 1959 begründet, nachdem ihm die Revisionsbegründungsfrist bis zum 3. Oktober 1959 verlängert worden war. Er trägt vor, das LSG. habe den § 25 GAL nicht richtig angewandt. Es genüge zum Nachweis der Wartezeit und der Unternehmereigenschaft, wenn der Nachfolger im Unternehmen beitragspflichtig sei. Diese gesetzliche Vermutung könne nicht widerlegt werden. Auf alle Fälle müsse ihm aber die Zeit von 1938 bis 1945 auf die Wartezeit angerechnet werden, da die Einsetzung des Treuhänders und die Verpachtung des Hofes auf seine Schwierigkeiten mit der NSDAP zurückzuführen gewesen seien. Darüber hinaus könne auch eine Verpachtung von weniger als neun Jahren nicht geeignet sein, die Unternehmereigenschaft zu beenden, weil sie auch nicht ausreiche, um die Voraussetzungen für Altersgeld nach § 2 Abs. 2 GAL zu schaffen. Schließlich müßten ihm auch seine Ersatzzeiten angerechnet werden.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des LSG. Schleswig vom 30. April 1959 und des SG. Schleswig vom 2. Dezember 1958 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. April 1958 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Altersgeld zu zahlen.

Die Beklagte bittet um

Zurückweisung der Revision.

Nach ihrer Auffassung sind die Voraussetzungen für eine Gewährung von Altersgeld nicht erfüllt, weil die Vermutung des § 25 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 GAL widerlegt sei und dem Kläger keine Ersatzzeiten zur Verfügung ständen. Auf alle Fälle könne die Zeit vom Frühjahr 1938 bis zum Beginn des Krieges im September 1939 nicht auf die Wartezeit von 15 Jahren angerechnet werden.

II

Der Senat hat zunächst geprüft, ob er in der Besetzung mit je einem ehrenamtlichen Beisitzer aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Sozialversicherten als ehrenamtlichen Beisitzern vorschriftsmäßig besetzt ist, weil von der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts die Zulässigkeit jeder richterlichen Tätigkeit abhängt (vgl. BSG. 11 S. 1). Er ist dabei, wie er in der am gleichen Tage entschiedenen Sache - 3 RLw 1/59 - näher begründet hat, zu dem Ergebnis gekommen, diese Besetzung entspreche dem Gesetz. Dies ergibt sich aus § 22 GAL, wonach öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne des § 51 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind. Nach §§ 12 Abs. 2, 33, 40 SGG gehören dem Gericht in Angelegenheiten der Sozialversicherung je ein ehrenamtlicher Beisitzer aus dem Kreis der Versicherten (d.h. der Sozialversicherten) und der Arbeitgeber an. Ausnahmevorschriften, wie sie in §§ 12 Abs. 3 Satz 2, 33, 40 SGG für die Entscheidung von Streitigkeiten in Angelegenheiten der Kassenärzte (Kassenzahnärzte) bestehen, gelten nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte nicht für Streitigkeiten aus diesem Gesetz; § 13 GAL, wonach in Angelegenheiten des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in den Organen der Selbstverwaltung der landwirtschaftlichen Alterskassen die Vertreter der Arbeitnehmer nicht mitwirken, gilt nur für die Selbstverwaltung der landwirtschaftlichen Alterskassen, aber nicht für das sozialgerichtliche Verfahren. Der erkennende Senat ist daher in der Besetzung mit je einem Bundessozialrichter aus dem Kreise der Sozialversicherten und der Arbeitgeber gesetzmäßig besetzt und der Kläger kann mit seiner Rüge, das LSG. sei vorschriftswidrig besetzt gewesen, nicht durchdringen.

Auch im übrigen ist die durch Zulassung statthafte, form- und fristgemäß eingelegte Revision nicht begründet. Nach § 25 Abs. 1 GAL erhalten ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer Altersgeld, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet, nach der Vollendung des 50. Lebensjahres sich des Unternehmens entäußert haben und während der der Entäußerung vorausgegangenen 15 Jahre hauptberufliche landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 4 GAL waren. Der Kläger ist 65 Jahre alt. Er hat auch durch den für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis 30. September 1956 mit seiner Tochter und seinem Schwiegersohn abgeschlossenen und dann verlängerten Pachtvertrag sich des landwirtschaftlichen Unternehmens entäußert. Denn als eine Entäußerung ist nach § 2 Abs. 2 GAL auch eine Verpachtung anzusehen, wenn der Pachtvertrag mit erbberechtigten Verwandten auf mindestens sechs Jahre abgeschlossen ist. Allerdings ist der ursprüngliche Vertrag nur auf fünf Jahre geschlossen gewesen. Die Verpachtung ist jedoch nach Ablauf der ursprünglichen Pachtzeit tatsächlich fortgesetzt worden. Der Pachtvertrag hat sich dadurch nach § 581 Abs. 2 in Verbindung mit § 568 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf unbestimmte Zeit verlängert. Diese stillschweigende Verlängerung bedeutet nicht den Abschluß eines neuen Vertrages, sondern eine Verlängerung des alten (vgl. Das Bürgerliche Gesetzbuch, Kommentar herausgegeben von Reichsgerichtsräten und Bundesrichtern, 11. Aufl., § 568 Anm. 1). Es bestehen daher keine Bedenken, die Verpachtung als eine Verpachtung für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren und damit als eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Entäußerung anzusehen. Dafür spricht auch, daß es unbillig wäre, bei vor Inkrafttreten des GAL getätigten Verträgen die Berücksichtigung von Vorschriften zu verlangen, die erst mit der Verkündung des Gesetzes den Vertragschließenden bekannt geworden sein können (vgl. auch Schewe-Zöllner, Alterssicherung der Landwirte, § 25 Anm. III 3; Schieckel § 2 Anm. 11).

Der Kläger hat jedoch eine weitere Voraussetzung des § 25 GAL nicht erfüllt, weil er nicht während der 15 Jahre, die der Entäußerung des Unternehmens vorausgegangen sind, hauptberuflicher landwirtschaftlicher Unternehmer war. Nach § 25 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 GAL gilt "dies ... als erwiesen, wenn der dem Antragsteller im Unternehmen nachfolgende Unternehmer beitragspflichtig ist". Da die Nachfolger des Klägers zur Alterskasse beitragspflichtig sind, kommt es darauf an, wie diese Fassung des Gesetzes auszulegen ist. Wäre sie eine unwiderlegbare Vermutung dafür, daß sowohl die Unternehmereigenschaft als auch die 15 Jahre Wartezeit als erfüllt anzusehen sind, so stände dem Kläger das beantragte Altersgeld zu. Das LSG. meint, diese Vorschrift könne dann nicht angewandt werden, wenn wie hier die angestellten Ermittlungen eine gegenteilige eindeutige Klärung des Sachverhalts erbracht hätten. Dagegen bestehen jedoch Bedenken. Denn bei § 25 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 GAL handelt es sich nicht um eine widerlegbare Vermutung wie in § 292 der Zivilprozeßordnung (ZPO), sondern um eine unwiderlegbare Vermutung ( praesumptio iuris et de iure), die die Voraussetzungen des Gesetzes bei gewissen äußeren Umständen für gegeben ansieht, ohne daß diese Vermutung widerlegt werden könnte (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 25. Aufl., § 292 Anm. 1 A b). Wenn es auch in § 25 GAL heißt "gilt als erwiesen" und nicht wie z.B. in § 551 ZPO "ist anzusehen", so macht dies im Ergebnis keinen Unterschied. Denn wenn etwas als erwiesen "gilt", so kann es nicht mehr widerlegt werden.

Die Entscheidung hängt aber weiter davon ab, ob sich diese unwiderlegbare Vermutung nur auf die Unternehmereigenschaft im Zeitpunkt der Entäußerung oder auch auf die 15-jährige Dauer der Unternehmerstellung erstreckt. Schieckel (Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte, § 25 Anm. 6) nimmt an, sie erstrecke sich nur auf das Bestehen der Unternehmereigenschaft, nicht aber auf ihre Dauer. Aus den Materialien des Gesetzes ist nichts Eindeutiges für seine Auslegung zu entnehmen. Die Vorschrift wird damit begründet, es werde von der bäuerlichen Bevölkerung nicht verstanden, wenn in Fällen, in denen der Nachfolger im Unternehmen hauptberuflicher Landwirt und als solcher beitragspflichtig sei, noch besondere Nachweise gefordert würden, daß auch sein Vorgänger hauptberuflich landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen sei (vgl. Schewe-Zöllner, a.a.O., § 25 Anm. III 4 c, Buchst. aa). Dem Sinn nach kann diese Vorschrift nur bedeuten, daß durch die Beitragspflicht des Nachfolgers die Unternehmereigenschaft für den Zeitpunkt der Übergabe oder sonstigen Entäußerung des Hofes erwiesen ist, aber nicht uneingeschränkt rückwirkend für die ganzen 15 Jahre. Die Unternehmereigenschaft gilt vielmehr nur so lange auch für die Vergangenheit als feststehend, als sich die für die Unternehmerstellung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Entäußerung in der Vergangenheit nicht geändert haben. Wenn also im Zeitpunkt der Übergabe auf Grund der unwiderleglichen Gesetzesvermutung die Unternehmereigenschaft als gegeben anzusehen ist, so ist sie auch in der zurückliegenden Zeit so lange anzunehmen, als sich in den für die Unternehmerstellung wesentlichen tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert hat, aber nicht notwendig für den ganzen Zeitraum der 15 Jahre. Der Kläger ist daher vom Zeitpunkt der Entäußerung (August 1951) bis 1945 als Unternehmer anzusehen, weil er während dieser Zeit den Hof - ebenso wie seine ihm als Unternehmer nachfolgenden Kinder - selbst bewirtschaftet hat; es bedarf insoweit keines weiteren Nachweises seiner Unternehmerstellung. Dagegen erstreckt sich die unwiderlegbare Vermutung des § 25 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 GAL nicht auf die Zeit vor 1945 bis 1938. Denn während dieser Zeit waren die Verhältnisse nicht die gleichen wie bei der Übergabe 1951; vielmehr war der Hof verpachtet.

Während der Verpachtung seines Hofes kann der Kläger aber nicht als Unternehmer angesehen werden. Landwirtschaftlicher Unternehmer eines verpachteten Hofes ist nicht der Verpächter, sondern der Pächter. Der Hof wird auf seine Rechnung geführt, er trägt das Betriebsrisiko, ihm kommt der Gewinn zugute, oder er trägt den Verlust, während der Verpächter laufend den vereinbarten Pachtzins erhält, insoweit also nicht mit dem Risiko eines landwirtschaftlichen Unternehmers unmittelbar belastet ist. Unerheblich ist grundsätzlich, aus welchem Anlaß der Hof verpachtet wurde. Das LSG. sieht es mit Recht auch nicht als entscheidend an, ob in der Einsetzung eines Treuhänders nach dem Erbhofgesetz und der sich daraus ergebenden Verpachtung eine politische Verfolgung zu sehen ist oder nicht, weil Ansprüche wegen politischer Verfolgung nicht im vorliegenden Verfahren geltend zu machen wären.

Der Kläger meint nun, die Verpachtung durch den Treuhänder (1938 bis 1945) habe seine Unternehmereigenschaft nicht beenden können, weil der Pachtvertrag nicht den Mindestbestimmungen des § 2 Abs. 2 GAL (9 Jahre Pachtzeit) entsprochen habe. Diese Auslegung des Gesetzes ist nicht zutreffend. In § 2 GAL kommt es darauf an, ob eine Verpachtung als Entäußerung des Unternehmens zu beurteilen ist und damit eine Voraussetzung für das Altersgeld geschaffen wird. Hier wird daher verlangt, daß der Pachtvertrag für eine längere Zeit abgeschlossen ist und somit nicht nur eine kürzere Lösung vom Betriebe stattgefunden hat. Dagegen kommt es in § 25 Abs. 1 GAL darauf an, ob der Antragsteller 15 Jahre lang landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 4 GAL gewesen ist; das Unternehmen muß also während dieser Zeit "auf seine Rechnung gehen" (vgl. § 1 Abs. 2 GAL). Diese Voraussetzung liegt aber dann nicht vor, wenn das Unternehmen verpachtet ist, und zwar für die Zeit der Verpachtung ohne Rücksicht darauf, wie lange sie gedauert hat. Bei dieser Betrachtung kommt es auch nicht darauf an, ob für die Entäußerung des Unternehmens eine freiwillige Aufgabe zu verlangen ist oder ob auch eine Entäußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder Zwangsverpachtung herbeigeführt werden kann; denn es handelt sich hier allein um die Frage, ob 15 Jahre hindurch Unternehmereigenschaft bestanden hat. Diese war aber während der Zeit nicht gegeben, in der - gleichgültig, aus welchen Gründen - der Kläger das Unternehmen nicht selbst auf eigene Rechnung betrieben hat.

Der Kläger hat aber in den 15 Jahren vor der 1951 erfolgten Übergabe während eines längeren Zeitraums sein Unternehmen nicht selbst betrieben. § 25 GAL verlangt nicht ausdrücklich eine ununterbrochene Unternehmereigenschaft von 15 Jahren, so daß kürzere Unterbrechungen etwa von einigen Monaten, wobei es noch auf die Gründe der Unterbrechung ankommen kann, der Bewilligung von Altersgeld nicht entgegenzustehen brauchen. Der Zeitraum von 15 Jahren muß aber ohne - im Gesamtzusammenhang gesehen - wesentliche Unterbrechungen der Unternehmertätigkeit zurückgelegt sein. Hieran fehlt es bei dem Kläger. Selbst wenn man ihm die Zeit des Militärdienstes von September 1939 bis März 1945 nach § 25 Abs. 2 GAL als Ersatzzeit anrechnen wollte, so hat der Kläger doch in der Zeit von März 1938 bis September 1939, also etwa 1 1/2 Jahre, sein Unternehmen nicht selbst geführt. Diese Unterbrechung ist zu groß, um während der der Entäußerung im Jahre 1951 vorangehenden 15 Jahre noch eine Unternehmereigenschaft von 15 Jahren annehmen zu können. Weitere Ersatzzeiten gemäß § 25 Abs. 2 GAL in Verbindung mit § 1251 RVO n.F. stehen dem Kläger nicht zur Verfügung, weil die Voraussetzungen des § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO n.F., wie das LSG. zutreffend ausführt, nicht erfüllt sind.

Da somit die Voraussetzungen des § 25 GAL nicht gegeben sind, muß die Revision des Klägers zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1984049

BSGE, 91

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