Entscheidungsstichwort (Thema)
Weg zum Arbeitgeber zur Änderung der Bedingungen des Beschäftigungsverhältnisses. Interesse an der vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Orientierungssatz
1. Der Rückweg von dem Ort, an dem ein unter Weiterzahlung seiner Bezüge beurlaubter Arbeitnehmer versucht hatte, telefonisch das Einverständnis seines bisherigen Arbeitgebers für eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Aufnahme einer neuen Tätigkeit bei einer anderen Firma zu erreichen, ist als Rückfahrt von einer seinem bisherigen Beschäftigungsverhältnis zuzurechnenden versicherten Tätigkeit (RVO §§ 548, 550) zu werten.
2. Ort der Tätigkeit iS des RVO § 550 ist nicht nur der Ort des Unternehmens, sondern der Ort der tatsächlich verrichteten Tätigkeit.
Normenkette
RVO § 548 Abs 1 S 1 Fassung: 1963-04-30, § 550 Abs 1 Fassung: 1974-04-01
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 22.08.1978; Aktenzeichen L 5 U 71/77) |
SG Detmold (Entscheidung vom 12.05.1977; Aktenzeichen S 8 (3) U 99/75) |
Tatbestand
Der Kläger ist am 2. Dezember 1974 auf der Bundesstraße 1 zwischen G und S mit seinem Kraftfahrzeug verunglückt und dabei schwer verletzt worden. Er war seit 1968 technischer Leiter und Mitglied der Geschäftsführung der D G in S, einer Tochtergesellschaft der S in E. Aufgrund einer zwischen der D G und dem Kläger am 26. Juli 1974 getroffenen Vereinbarung war der Kläger an diesem Tage als Mitglied der Geschäftsführung ausgeschieden; er wurde für die restlichen Monate des Jahres 1974 beurlaubt unter Zusicherung der vollen Bezüge und der Tantieme. Vom 1. Januar 1975 an wurde der Kläger pensioniert und sollte Pension erhalten. Ferner sollte seine Lebensversicherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weitergeführt und die Prämie zur Hälfte von der Firma D G bezahlt werden. Am 14./18. November 1974 hatte der Kläger mit der H K M in K einen am 1. Januar 1975 beginnenden Anstellungsvertrag als Betriebsdirektor geschlossen. Zusätzlich hatte er am 15. November 1975 für die Zeit vom 2. bis 31. Dezember 1974 mit der Firma K eine beratende Tätigkeit vereinbart. Die Mitarbeiter der Firma K wurden durch eine Bekanntmachung vom 25. November 1974 davon unterrichtet, daß der Kläger ab 1. Dezember 1974 als Betriebsdirektor in die Firma eintreten werde.
Nachdem der Kläger am 29. November 1974 von Freunden erfahren hatte, daß Betriebsangehörige der Firma D G deren Muttergesellschaft über die vom Kläger beabsichtigte Arbeitsaufnahme am 1. Dezember 1974 zu informieren beabsichtigten, fuhr der Kläger mit seinem Kraftwagen am Montag, den 2. Dezember 1974 zur Firma K von seinem damaligen Wohnort P nach K und sprach mit dem Geschäftsführer S über die möglichen Schwierigkeiten, die sich durch eine Arbeitsaufnahme für das noch laufende Vertragsverhältnis zur Firma D G ergeben könnten. Beide kamen überein, daß der Kläger mit dem Personalchef der Firma S, der auch für die leitenden Angestellten der Firma D C zuständig war, Verbindung aufnehmen sollte, um zu klären, ob seitens der Firma S Bedenken gegen seine Tätigkeit bei der Firma K im Dezember 1974 bestünden. Es wurde ferner vereinbart, daß der Kläger seine Arbeit bei der Firma K nur dann aufnehmen sollte, wenn die Firma S damit einverstanden ist. Für den Fall, daß die Firma S ihre Zustimmung nicht erteilt, war vorgesehen, daß der Kläger seine Tätigkeit bei der Firma K am 2. Januar 1975 aufnimmt.
Der Kläger versuchte zunächst von K aus fernmündlich mit dem Personalchef der Firma S, Rechtsanwalt Sch, Verbindung aufzunehmen. Dessen Sekretärin teilte ihm mit, daß Rechtsanwalt Sch in einer Besprechung sei, aber die Möglichkeit bestehe, ihn um die Mittagszeit zu sprechen. Der Kläger fuhr daraufhin mit seinem Kraftwagen nach E zu einem Bekannten und versuchte von dort aus mehrfach erfolglos, fernmündlich mit Rechtsanwalt Sch zu sprechen. Um 13.50 Uhr trat der Kläger dann den Heimweg nach P an, auf dem sich der Unfall ereignete.
Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 4. Juni 1975 Entschädigungsansprüche des Klägers ab. Der Kläger habe mit der Firma K in K private, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende Verhandlungen über den Abschluß eines Arbeitsvertrages geführt. Den anschließenden und somit auch unversicherten Heimweg habe er in E unterbrochen, ohne daß das beabsichtigte Gespräch mit dem Justitiar der Muttergesellschaft seines Arbeitgebers zustandegekommen sei. Es könne ungeprüft bleiben, ob der Kläger in E unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe, da er zur Zeit des Unfalls bereits wieder den üblichen und unversicherten Heimweg von K erreicht hatte. Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des Sozialgerichts -SG- Detmold vom 12. Mai 1977 und des Landessozialgerichts -LSG- für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. August 1978). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt: Die Fahrt des Klägers von K über E nach P habe nicht mit einer versicherten Tätigkeit zusammengehangen; sie sei dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich des Klägers zuzurechnen. Es könne dahinstehen, ob durch die mit der Firma K vereinbarte beratende Tätigkeit für die Zeit vom 2. bis 31. Dezember 1974 ein Arbeits- oder Dienstverhältnis iS des § 539 Abs 1 Nr 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) begründet oder eine freiberufliche Unternehmertätigkeit vereinbart worden sei. Auch dann, wenn die Vertragsbeziehungen als Arbeitsvertrag anzusehen wären, habe der Kläger nicht unter Versicherungsschutz gestanden, weil er seine Tätigkeit am 2. Dezember 1974 nicht aufgenommen und sich auch nicht der Verfügungsgewalt der Firma K unterstellt habe. Wie der Kläger selbst dargetan habe, sei es seine Absicht gewesen, die Tätigkeit bei der Firma K erst dann aufzunehmen, wenn sichergestellt war, daß ihm dadurch seitens der Firma S oder der Firma D G keine Nachteile entstünden. Der Kläger habe befürchtet, daß durch eine vorzeitige Arbeitsaufnahme sein Gehaltsanspruch, sein Anspruch auf Ruhegehalt sowie sein Anspruch auf Tantieme in Frage gestellt werden könnten. Er sei sich auch nicht sicher gewesen, ob eine Arbeitsaufnahme am 2. Dezember 1974 von der Leitung der Firma S reaktionslos hingenommen werden würde, da die Firmenleitung zu dieser Zeit neu besetzt gewesen sei. Die früheren, dem Kläger gut bekannten Führungskräfte seien infolge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die das Unternehmen geraten war, durch neue Kräfte abgelöst worden, deren Einstellung und Ansichten der Kläger nicht gekannt habe. Mit dem Geschäftsführer der Firma K habe der Kläger daher vereinbart, daß er seine Arbeit bei der Firma K nur dann aufnehmen sollte, wenn die Firma S damit einverstanden sei.
Der Kläger habe auf dem Weg von E nach P auch nicht deshalb unter Versicherungsschutz gestanden, weil er sich auf dem Heimweg von der Firma S, zu der er damals noch in einem Dienstverhältnis stand, zu seiner Wohnung befunden habe. Denn der Kläger habe am 2. Dezember 1974 die Firma S gar nicht aufgesucht, sondern sich in E bei einem Bekannten aufgehalten und von dort versucht, den Personalchef der Firma S zu sprechen. Da der Ausgangspunkt für die Fahrt nach P nicht die Firma S gewesen sei, entfalle schon aus diesem Grund der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 550 RVO auch deswegen nicht gegeben, weil die Fahrt von K über E nach P nicht in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers bei der Firma D G gestanden habe. Die vom Kläger angestrebte Besprechung mit dem Personalleiter der Firma S habe nicht im Interesse des Unternehmers gestanden, sondern dem eigenen Interesse des Klägers gedient. Er habe sich für den Fall einer vorzeitigen Arbeitsaufnahme bei der Firma K absichern wollen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Revision zugelassen (Beschluß vom 1. Februar 1979 - 2 BU 213/78).
Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Das LSG habe geltendes materielles Recht verletzt, indem es davon ausgegangen sei, er habe im Zeitpunkt des Unfalls am 2. Dezember 1974 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Aufgrund des ermittelten Sachverhalts hätte das LSG zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß er einen Wegeunfall iS des § 550 RVO erlitten habe. Im Unfallzeitpunkt habe noch das Beschäftigungsverhältnis zur Firma D G bestanden, auch wenn er bis Ende des Jahres 1974 beurlaubt gewesen sei. Die Auffassung des LSG, die vorzeitige Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses habe allein in seinem Interesse gelegen und die Fahrt von K nach E somit seinen privaten Interessen gedient, sei schon im Ansatzpunkt falsch. Es komme nämlich nicht darauf an, wessen Interessen berührt werden und ob sie dem Betrieb oder ihm dienlich seien.
Eine einverständliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses habe ebenso wie die Kündigung einen solchen Einfluß auf die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses, daß ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit bejaht werden müsse. Aufgrund des noch mit der Firma D G bestehenden Arbeitsvertrages sei er verpflichtet gewesen, eine einverständliche Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses herbeizuführen, um seine Tätigkeit bei der Firma K in K aufnehmen zu können. Zweck der Fahrt nach E sei also letzten Endes die Erfüllung einer gegenüber der Firma D G bestehenden Vertragspflicht gewesen. Der Weg nach E habe noch zu der Arbeitstätigkeit für dieses Unternehmen gehört und habe daher als Geschäftsweg unter Versicherungsschutz gestanden. Unerheblich sei, daß er nicht bis zum Verwaltungsgebäude der Firma S gefahren sei, sondern von der Wohnung eines Bekannten versucht habe, mit dem Justitiar der Firma S einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Erst nachdem festgestanden habe, daß der Justitiar, Rechtsanwalt Sch, nicht die nötige Zeit für ein Gespräch würde aufbringen können, sei seine Tätigkeit in E beendet gewesen. Auf dem anschließenden Heimweg habe er unter Versicherungsschutz gestanden. An dieser Auffassung ändere nichts, daß er die Fahrt nach E nicht von seinem Wohnort, sondern von K aus angetreten habe. Denn am 2. Dezember 1974 sei sein Arbeitsverhältnis bei der Firma K wirksam gewesen und er habe sich nach dort begeben, um diesem Unternehmen seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Mit dem Geschäftsführer S der Firma K habe er die Fahrt nach E vereinbart. Dafür sei das Interesse der Firma K vorrangig gewesen. Er sei in einer diesem Unternehmen förderlichen und deren Willen entsprechenden Weise tätig geworden; er habe zumindest auch mit Verpflichtungs- und Unterordnungswillen gehandelt. Denn ihm sei es darum gegangen, bei der Firma K eine dauernde Anstellung zu erreichen. Das Urteil des LSG sei unter Verletzung der §§ 539 Abs 1 Nr 1, 548 und 550 RVO zustandegekommen. Dafür seien letztlich Verfahrensfehler ursächlich gewesen. Das LSG habe sich in den Entscheidungsgründen nicht mit der Aussage des Zeugen S auseinandergesetzt, daß er - der Kläger - von Anfang an als Betriebsdirektor der Firma K habe tätig sein sollen und dieses Unternehmen an einem möglichst schnellen Eintritt interessiert gewesen sei. Damit habe das LSG die Grenzen der freien Beweiswürdigung verletzt. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 22. August 1978 sei den Parteien nicht Gelegenheit gegeben worden, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Das sei ein Verstoß gegen § 128 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die gerügten Verfahrensmängel seien für das angefochtene Urteil in der vorliegenden Form ursächlich gewesen, da eine weitergehende Berücksichtigung der Aussage des Zeugen S zu einem anderen Ergebnis geführt haben würde.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 22. August 1978
und des Sozialgerichts Detmold vom 12. Mai 1977
sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 1975
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm
wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 2. Dezember 1974
Entschädigung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor, daß das LSG sich nach eingehender und ausreichender Würdigung der Aussage des Zeugen S nicht von dem Vorliegen der sog haftungsbegründenden Kausalität habe überzeugen können. Insoweit sei eine Verfahrensrüge aus § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht begründet. Es sei auch zu bezweifeln, ob dem Kläger entgegen § 128 Abs 2 SGG keine ausreichende Gelegenheit gegeben worden sei, zu der Aussage des Zeugen S Stellung zu nehmen. Aufgrund des vom LSG festgestellten Sachverhalts habe die zum Unfall führende Fahrt am 2. Dezember 1974 ausschließlich eigenwirtschaftlichen Interessen des Klägers gedient. Die Fahrt von K nach E sei maßgeblich durch die wohl nicht unbegründete Befürchtung des Klägers veranlaßt und geprägt gewesen, daß durch die Arbeitsaufnahme bei der Firma K vor Ablauf seines noch bis zum 31. Dezember 1974 bestehenden Dienstverhältnisses zur Firma D G seine Ansprüche auf Ruhegeld und auf Tantieme für das Jahr 1974 hätten in Frage gestellt werden können. Im Verhältnis zur Firma D G habe das alleinige private und damit unversicherte Interesse des Klägers an der zum Unfall führenden Fahrt von vornherein offen auf der Hand gelegen. Diese Fahrt habe auch in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Tätigkeit bei der Firma K in K gelegen. Die Aufnahme der Tätigkeit bei diesem Unternehmen habe eine vorherige Freistellung oder zumindest das Einverständnis von der Firma D G zur Voraussetzung gehabt. Solange diese nicht vorgelegen habe, habe die Firma K nicht über die Arbeitskraft des Klägers verfügen können, was ihn zu ihrem Bediensteten nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO gemacht hätte. Vorgänge, die den Beginn eines Arbeitsverhältnisses vorausgehen, seien unfallversicherungsrechtlich nicht geschützt. Obwohl die Revisionsbegründung des Klägers hinsichtlich des behaupteten Betriebszusammenhanges der zum Unfall führenden Fahrt entweder mit der Firma D G oder der Firma K, die beide ihre Mitglieder seien, an sich schlüssig sei, komme man nicht darüber hinweg, daß es an jedem Beweis für das Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität fehle.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 SGG).
Die Revision des Klägers ist insofern begründet, als das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
Der Kläger hat am 2. Dezember 1974 auf der Fahrt von E zu seinem damaligen Wohnort P unter Versicherungsschutz gestanden, denn er befand sich auf der Rückfahrt von einer seinem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma D G zuzurechnenden versicherten Tätigkeit (§§ 548, 550 RVO).
Der Senat kann unentschieden lassen, wie die Umstände, unter welchen der Kläger am 2. Dezember 1974 die Fahrt von P zur Firma nach K angetreten hat, unfallversicherungsrechtlich zu qualifizieren sind. Auf die insoweit erhobenen Verfahrensrügen braucht daher nicht eingegangen zu werden. Nachdem nämlich der Kläger mit dem Geschäftsführer S der Firma K über die möglichen Schwierigkeiten gesprochen hatte, die durch eine Tätigkeit für die Firma K im damaligen Zeitpunkt wegen des noch bestehenden Beschäftigungsverhältnisses des Klägers zur Firma D G entstehen könnten, diente der weitere Aufenthalt des Klägers in K schon wesentlich auch dem Zweck, das Einverständnis der Firma S, deren Justitiar für die Personalangelegenheiten der leitenden Angestellten der Firma D G zuständig war, zur Aufnahme einer Tätigkeit bei der Firma K schon im Dezember 1974 zu erwirken. Nach den Feststellungen des LSG, die mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen nicht angefochten worden sind, waren der Kläger und der Geschäftsführer S übereingekommen, daß der Kläger seine Arbeit bei der Firma K im Dezember 1974 nur dann aufnehmen sollte, wenn die Firma S damit einverstanden ist. Der Kläger hat von K aus versucht, mit dem Justitiar der Firma S, Rechtsanwalt Sch, Verbindung aufzunehmen; die Sekretärin Rechtsanwalt Sch hat ihm mitgeteilt, daß die Möglichkeit bestehe, Rechtsanwalt Sch, der sich in einer Sitzung befand, um die Mittagszeit zu sprechen. Dieser ersten Kontaktaufnahme folgte die Fahrt des Klägers von K nach E. Dort versuchte er von der Wohnung eines Bekannten aus mehrfach erfolglos fernmündlich mit Rechtsanwalt Sch zu sprechen. Diese Tätigkeit stand entgegen der Auffassung des LSG in einem rechtlich wesentlichen ursächlichen Zusammenhang mit dem noch bestehenden Beschäftigungsverhältnis zur Firma D G (§§ 539 Abs 1 Nr 1, 548 RVO). Der Senat hat bereits entschieden, daß Handlungen, die notwendig sind, um ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder Einigung über eine vorzeitige Auflösung zu beenden, zu den versicherten Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gehören (BSGE 8, 176). Der Versicherungsschutz wurde für einen Weg bejaht, den der Beschäftigte zurücklegte, um seinen Vorgesetzten aufzusuchen und mit diesem die Möglichkeit einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu besprechen. In dieser Entscheidung hat das BSG betont, daß es nicht darauf ankommt, in wessen Interesse die Beendigung des Arbeitsverhältnisses lag (vgl auch Weg zum Lohnbüro, um einen Fehler in der Lohnabrechnung geltend zu machen BSGE 13, 178; Weg zum Abholen der Arbeitspapiere an einem dienstfreien Tag BSGE 20, 23; Weg zur Arbeitsstätte, um sein Fehlen zu entschuldigen, unbezahlten Urlaub zu beantragen oder sich krank zu melden SozR Nr 11 zu § 550 RVO). Dem steht das vom LSG zitierte Urteil des 8. Senats des BSG vom 20. Mai 1976 - 8 RU 134/75 - (SozR 2200 § 539 Nr 21 = Breith 1977, 224) nicht entgegen. Darin ist ua ausgeführt, daß der innere, ursächliche Zusammenhang eines Weges mit der versicherten Tätigkeit "in der Regel" dadurch zum Ausdruck kommt, daß der Weg wesentlich Interessen desjenigen Betriebes dient oder zu dienen bestimmt ist, für den die versicherte Tätigkeit verrichtet wird. Der 8. Senat führt in seiner Entscheidung selbst Fälle an, in denen dies nicht uneingeschränkt gilt. Er hat auch nicht zum Ausdruck gebracht, daß er damit von der durch den 2. Senat begründeten bisherigen Rechtsprechung abweichen will; anderenfalls hätte er den Großen Senat des BSG anrufen müssen (§ 42 SGG). Unerheblich ist danach, daß der Kläger durch die beabsichtigte Rücksprache mit dem Justitiar Rechtsanwalt Sch auch seine durch die Vereinbarung vom 26. Juli 1974 zugesicherten Leistungen absichern wollte. Auch die Tatsache, daß der Kläger in E nicht den Sitz der Firma S aufgesucht, sondern von der Wohnung eines Bekannten fernmündlich versucht hat, mit Rechtsanwalt Sch ins Gespräch zu kommen und nach mehreren vergeblichen Anrufen unmittelbar von der Wohnung des Bekannten die Rückfahrt nach Paderborn antrat, steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen. Ort der Tätigkeit iS des § 550 RVO ist nicht nur der Ort des Unternehmens, sondern der Ort der tatsächlich verrichteten Tätigkeit (vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl S 485 g). Sonach war im vorliegenden Fall die Wohnung des Bekannten für den Kläger der Ort der versicherten Tätigkeit. Der Versicherungsschutz erstreckte sich auch auf die anschließende Zurücklegung des Weges nach P. Sollte der Kläger auf dem Hinweg nach K, was der Senat offen läßt, nicht versichert gewesen sein, gilt dies nicht ohne weiteres für den Rückweg von E nach P. Denn inzwischen hatte der Kläger, wie dargelegt, eine seinem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma D G zuzurechnende versicherte Tätigkeit ausgeübt. Da eine Trennung des Rückweges in einen mit der möglicherweise nicht versicherten Tätigkeit bei der Firma K und einen mit der versicherten Tätigkeit in E in ursächlichem Zusammenhang stehenden Teil nicht möglich ist, stand der Kläger auf dem Weg zumindest unter dem Gesichtspunkt der Rückkehr von einer "gemischten Tätigkeit" unter Versicherungsschutz; der Weg wurde wesentlich auch wegen der in E verrichteten versicherten Tätigkeit zurückgelegt.
Über den Hergang des Unfalls, die Verletzungen, die der Kläger dabei erlitten hat und den Umfang der in Betracht kommenden Leistungen hat das LSG - aus seiner Sicht zu Recht - keine Feststellungen getroffen. Der Senat kann diese Feststellungen nicht selbst treffen und ist daher nicht in der Lage, die Beklagte dem Grunde nach zur Leistung zu verurteilen (§§ 130, 153 Abs 1, 165 SGG). Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das LSG zurückverwiesen werden (§ 170 Abs 2 SGG).
Fundstellen