Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtskraftwirkung eines Urteils. Berufsschadensausgleich. besonderes berufliches Betroffensein
Leitsatz (amtlich)
Die Vorschrift des BVG § 30 Abs 5 S 1, wonach Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht als Nachschaden gilt, bezieht sich nicht auf einen Sachverhalt, den der Beschädigte ohne verständigen Grund verursacht hat.
Orientierungssatz
1. Nach der Definition der Arbeitslosigkeit in AFG § 101 Abs 1 S 1, die auch für BVG § 30 Abs 5 S 1 Halbs 2 Beachtung verdient, ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine kurzzeitige Beschäftigung ausübt (vgl BSG vom 1976-03-11 7 RAr 93/74 = BSGE 41, 229, 231). Der Tatbestand der Arbeitslosigkeit ist bereits erfüllt, wenn der Arbeitnehmer in dem gewünschten Beruf eine abhängige Beschäftigung von mehr als geringfügigem Umfang ausüben könnte (vgl BSG vom 1976-06-15 7 RAr 50/75 = BSGE 42, 76, 80, 83 f). Das subjektive Element, nur zu einer bestimmten Tätigkeit bereit zu sein, spielt für die Begriffe des Arbeitnehmers und der Arbeitslosigkeit in AFG § 101 keine Rolle.
2. Mit BVG § 30 Abs 5 S 1 Halbs 2 wollte der Gesetzgeber lediglich das Risiko der ungewollten Arbeitslosigkeit und die Zufälligkeiten der Konjunktur und Arbeitsmarktlage der öffentlichen Hand zurechnen, den Beschädigten jedoch nicht von einem verantwortungsvollen und zumutbaren Verhalten freistellen. Deshalb müssen bei Anwendung dieser Vorschrift Anlaß und Umstände, die zur Arbeitslosigkeit geführt haben, berücksichtigt werden. Das durch Arbeitslosigkeit entfallene oder reduzierte Einkommen kann nur dann außer acht bleiben, wenn der Beschädigte sich nicht selbst unbedacht und in unverständiger Weise in diese Lage gebracht hat.
Normenkette
BVG § 30 Abs. 5 S. 1 Fassung: 1975-12-18; BVG§30Abs3u4DV § 9 Abs. 6 Fassung: 1977-01-18; SGG § 141 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03; AFG § 101 Abs. 1 S. 1; BVG § 30 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 Fassung: 1975-12-18
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 02.02.1979; Aktenzeichen L 8 V 662/76) |
SG Mannheim (Entscheidung vom 10.03.1976; Aktenzeichen S 5 V 1505/75) |
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Berufsschadensausgleich hat und von welchem Vergleichseinkommen dabei gegebenenfalls auszugehen ist.
Der Kläger hatte die Lehre als Tischler begonnen. Diese Ausbildung mußte er wegen seines Wehrdienstes abbrechen. Als Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist der Verlust des linken Unterschenkels anerkannt. Nach dem Kriege besuchte der Kläger zunächst eine Abendoberschule und absolvierte dann das akademische Studium eines Diplomvolkswirts mit gutem Examenserfolg. In der Folge war er als kaufmännischer Angestellter tätig. Diese Beschäftigung gab er nach mehr als zehnjähriger Dauer auf, weil er in seinem akademischen Beruf eingesetzt sein wollte, sich dafür im Beschäftigungsbetrieb aber keine Gelegenheit bot. Seitdem ist der Kläger beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet. Er strebt die Beschäftigung als Diplomvolkswirt an.
Die Versorgungsverwaltung lehnte die Bewilligung von Berufsschadensausgleich ab. Die Klage wurde abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat den Beklagten verurteilt, Berufsschadensausgleich unter Zugrundelegung des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe (BesGr) A 9 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) ab 1. Januar 1976 zu gewähren. Dazu hat das Berufungsgericht festgestellt, der Kläger wäre ohne die wehrdienstbedingte Schädigung entsprechend seiner Familientradition selbständiger Tischlermeister geworden. Wegen des Datums, von dem an der Berufsschadensausgleich zu beginnen habe (1. Januar 1976), bezog sich das Berufungsgericht auf eine Rechtsänderung. Bis zum 31. Dezember 1975 habe die Regelung gegolten, daß eine Einkommensminderung außer acht zu bleiben habe, die der Beschädigte ohne verständigen Grund verursacht habe (§ 9 Abs 5 der Durchführungsverordnung -DV- zu § 30 Abs 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes -BVG- idF vom 11. April 1974 - BGBl I, 927). Dieser Sachverhalt sei - so das LSG - gegeben, weil der Kläger seine bisherige Erwerbstätigkeit aus freien Stücken ohne triftigen Anlaß aufgegeben habe. Mit Wirkung vom 1. Januar 1976 habe sich die Rechtslage jedoch geändert. Nunmehr sei nicht mehr ein fiktives Arbeitseinkommen zu unterstellen, sondern stets zu fragen, ob der Beschäftigte über Einkünfte aus früherer Erwerbsquell unverständigerweise verfügt habe (§ 9 Abs 6 DV idF vom 18. Januar 1977 - BGBl I 162 -). In dieser Richtung fehle, meint das LSG, jeder tatsächliche Anhalt.
Der Beklagte hat Revision eingelegt. Er gibt zu erwägen, was es gegenüber der Auffassung des LSG mit der Vorschrift des § 30 Abs 5 BVG auf sich habe. Nach dieser Vorschrift gelte Arbeitslosigkeit zwar grundsätzlich nicht als Nachschaden. Es stelle sich jedoch die Frage, ob die ohne triftigen Anlaß herbeigeführte Einkommenseinbuße zu entschädigen sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung
des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil
zurückzuweisen,
hilfsweise: die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er trägt vor, das LSG habe mit seiner Ansicht, daß er ohne die Schädigungsfolgen selbständiger Tischlermeister geworden wäre, nicht die Grenzen der freien richterlichen Überzeugungsbildung überschritten. Der Beklagte habe diesbezüglich keine berechtigten Verfahrensrügen erhoben, sondern lediglich seine eigene Meinung an die Stelle der Beweiswürdigung des LSG gesetzt.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
Die Revision hat die von dem LSG getroffene Feststellung, daß der Kläger ohne seine Schädigung wahrscheinlich selbständiger Tischlermeister geworden wäre, nicht mit substantiierten Revisionsgründen angegriffen. Infolgedessen ist diese Feststellung für das Bundessozialgericht (BSG) bindend.
Dem Anspruch auf Berufsschadensausgleich steht nicht entgegen, daß ein besonderes berufliches Betroffensein bislang nicht verbindlich anerkannt worden ist. Ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich setzt nicht die vorherige Bestätigung der besonderen beruflichen Betroffenheit iS des § 30 Abs 2 BVG voraus (BSGE 33, 60, 61). Die Verurteilung zur Zahlung von Berufsschadensausgleich stellt auch keinen Verstoß gegen die Rechtskraftwirkung des Urteils des LSG vom 2. Oktober 1962 dar. In diesem Urteil war der Standpunkt der Versorgungsverwaltung bestätigt worden, daß der Kläger beruflich nicht spezifisch benachteiligt sei. Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten nach § 141 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Es handelt sich bei dem besonderen beruflichen Betroffensein und dem Berufsschadensausgleich um verschiedene Streitgegenstände (BSG 5. März 1980 - 9 RV 81/78 -). Diese Leistungen sind selbständig; über sie können divergierende Entscheidungen nebeneinander bestehen.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist wichtig, zu beantworten, welche Bedeutung die vom Kläger aus eigenem Willen herbeigeführte Arbeitslosigkeit auf den von ihm geforderten Berufsschadensausgleich hat. Nach § 30 Abs 5 Satz 1 BVG idF des Art 2 § 1 Nr 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes (Haushaltsstrukturgesetz -HStruktG-AFG- vom 18. Dezember 1975, BGBl I 3113) gilt als Einkommen das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne den Nachschaden angehören würde, wenn durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert ist (Nachschaden). Hingegen "gilt" Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben "grundsätzlich" nicht als Nachschaden. Der Kläger bezieht kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit mehr, nachdem er aus der zuletzt verrichteten Arbeit als kaufmännischer Angestellter im Jahre 1972 auf eigenen Wunsch ausgeschieden und seitdem für die Tätigkeit eines Diplomvolkswirts arbeitslos gemeldet ist. Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) waren hierfür die Schädigungsfolgen nicht ursächlich. Es liegt sonach eine schädigungsunabhängige Einkommensminderung voraussichtlich auf Dauer vor.
Nach der Definition der Arbeitslosigkeit in § 101 Abs 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), die auch für § 30 Abs 5 Satz 1, 2. Halbs BVG Beachtung verdient, ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine kurzzeitige Beschäftigung ausübt (vgl dazu BSGE 41, 229, 231). Wie sich aus dem Adverb "vorübergehend" ergibt, darf die Beschäftigungslosigkeit nicht endgültig sein (BSGE 41, 76, 80; 41, 229, 230). Daran, daß der Kläger für immer oder jedenfalls für unabsehbare Zeit ohne Beschäftigung sein wird, läßt sich zwar denken; ihm fehlt jede Berufserfahrung als Diplomvolkswirt. Seine Weiterung, eine andere Stelle als die in diesem Beruf anzunehmen, läßt befürchten, daß er nicht mehr als Arbeitnehmer tätig werden wird. Gleichwohl ist er damit noch nicht aus dem Arbeitsleben ausgeschieden. Der Tatbestand der Arbeitslosigkeit ist bereits erfüllt, weil der Kläger in dem gewünschten Beruf eine abhängige Beschäftigung von mehr als geringfügigem Umfang ausüben könnte (BSGE 42, 76, 80, 83 f; 41, 229, 230, 236). Das subjektive Element, nur zu einer bestimmten Tätigkeit bereit zu sein, spielt für die Begriffe des Arbeitnehmers und der Arbeitslosigkeit in § 101 AFG keine Rolle, sondern muß allein der Prüfung der Verfügbarkeit in § 103 AFG zugeordnet werden (BSGE 42, 76, 84; 41, 229, 235 f). Nach der Systematik des AFG ist erheblich, daß die faktische Beschäftigungslosigkeit durch ein Arbeitsverhältnis ablösbar ist. Dies trifft für den vorliegenden Fall zu.
Dennoch ist der durch die Arbeitslosigkeit eingetretene Einkommensverlust als schädigungsunabhängiger Nachschaden zu behandeln. Hierfür ist ausschlaggebend, daß der Beschädigte sein letztes Arbeitsverhältnis von sich aus ohne verständigen Grund aufgekündigt hat und nicht zur Aufnahme einer ihm angemessenen, zumutbaren Arbeit willens ist. Der Anlaß und die Umstände, die zur Arbeitslosigkeit geführt haben, müssen in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 30 Abs 5 BVG. Demgegenüber wirkt die mit den Worten "gilt nicht" ausgesprochene Unterstellung, daß die schädigungsunabhängige Arbeitslosigkeit einem schädigungsbedingten Einkommensverlust gleichsteht, nicht uneingeschränkt. Eine gesetzlich angeordnete Gleichsetzung zweier Tatbestände darf nicht über das sachlich vertretbare Maß hinausgehen. Der Zweck des Gesetzes kann eine einengende Auslegung der Unterstellung notwendig machen. Dies ist hier geboten. Verdeutlicht wird dies durch das Adverb "grundsätzlich" in § 30 Abs 5 Satz 1 BVG. "Grundsätzlich" bedeutet im gegenwärtigen Zusammenhang soviel wie "im allgemeinen", "in der Regel". Die im Gesetz ausgesprochene Regelung soll nur so weit gelten, wie dies der Absicht des Gesetzes gerecht wird. Sinn und Tragweite der einschränkenden Bestimmung in § 30 Abs 5 Satz 1 BVG sind aus ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Zweck sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in dem sie steht, zu erschließen.
Durch die Regelung des § 30 Abs 5 BVG soll eine Entschädigung versorgungsfremder Nachschäden vermieden werden (BT-Drucks 7/4127, S 55, unter: Besonderer Teil - Art 22, zu § 1 Nr 3). Nach der Gesetzesmotivation wurde als Nachschaden eine Einkommensminderung angesehen, die durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse oder durch ein unverständiges Verhalten des Beschädigten verursacht wird (BT-Drucks 7/4127, S 22). Solche Leistungsvorteile, auf die sich die Rechtspraxis vorher eingelassen hatte, sollten beseitigt werden. Sie erschienen im Hinblick auf die Grundbestimmung des § 1 Abs 1 BVG, nach der nur die durch eine Schädigung verursachten gesundheitlichen und wirtschaftlichen Einbußen auszugleichen sind, nicht gerechtfertigt. Von dieser Erwägung her kann das durch Arbeitslosigkeit entfallene oder reduzierte Einkommen nur dann außer acht bleiben, wenn der Beschädigte sich nicht selbst unbedacht und in unverständiger Weise in diese Lage gebracht hat.
Der Rechtsgedanke, daß Einkommensminderungen ohne verständigen Grund zu Lasten des Verursachers gehen, durchzieht das Recht der Kriegsopferversorgung (§ 44 Abs 5 Satz 3 BVG, § 9 Abs 6 DV zu § 30 Abs 3 bis 5 BVG, § 1 Abs 2 DV zu § 35 BVG; § 16 f Abs 4 Satz 2 BVG; BSG 16. März 1979 - 9 RV 51/78 = Breithaupt 1980, 132 mwN). Dieses Prinzip wird in gleicher Weise im Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen (BSGE 46, 193; BSG Breithaupt 1980, 136) und im Beamtenrecht (BVerwGE 31, 197, 200 ff) respektiert. In der gesamten Rechtsordnung obliegt es jedem Anspruchsberechtigten, einen Schaden durch zumutbares Handeln gering zu halten (BSGE 46, 193, 196; SozR 3640 § 9 Nr 8, S 18 f). Die Versorgungsberechtigten haben nach Kräften bei der Minderung der finanziellen Last durch die Folgen der Schädigung mitzuwirken und deren Ausdehnung möglichst zu vermeiden. Dieses Anliegen des Gesetzgebers zeigt sich insbesondere in den Bestimmungen über die Rehabilitation (§ 11 Abs 1 Nr 9, §§ 26, 29 BVG).
Der Gesetzgeber wollte mit § 30 Abs 5 Satz 1, 2. Halbs BVG lediglich das Risiko der ungewollten Arbeitslosigkeit und die Zufälligkeiten der Konjunktur- und Arbeitsmarktlage der öffentlichen Hand zurechnen, den Beschädigten jedoch nicht von einem verantwortungsvollen und zumutbaren Verhalten freistellen (zutreffend Rohr/Strässer, Kommentar zum BVG, Stand: September 1979, § 30 K 54). Diese Grundhaltung kam früher in § 9 Abs 5 DV zu § 30 Abs 3 und 4 BVG idF vom 11. April 1974 zum Ausdruck. Dort hieß es, daß eine Einkommensminderung nicht berücksichtigt werde, wenn der Beschädigte ohne verständigen Grund seine Arbeitskraft nicht in zumutbarem Umfange einsetze. Diese Bestimmung ist zwar in der DV zu § 30 Abs 3 bis 5 BVG vom 18. Januar 1977 nicht wörtlich wiederholt worden. Dies bedeutet aber nicht, daß das Verhalten des Beschädigten in Zukunft ohne Bedeutung sein sollte. Vielmehr ist dieser Gesichtspunkt nunmehr im Rahmen von § 30 Abs 5 BVG zu beachten. Der Verordnungsgeber hat die weggefallene Bestimmung als entbehrlich angesehen, weil in diesen Fällen ein Nachschaden, also eine versorgungsfremde und als solche nicht auszugleichende Situation gegeben sei (BR-Drucks 577/76, S 27 zu Abs 6).
Ob das Verhalten des Beschädigten verständig ist, bleibt durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Beschädigten und der öffentlichen Hand zu klären. Ein verständiger Grund für die Kündigung könnte angenommen werden, wenn die zuletzt von dem Kläger als kaufmännischen Angestellten verrichtete Tätigkeit seinen Kräften und Fähigkeiten nicht entsprochen hätte und wenn sie ihm nicht zuzumuten gewesen wäre (§ 103 AFG). So ist es aber nicht. Wenn es dem Kläger darum ging, eine seiner Ausbildung adäquate Stelle als Diplomvolkswirt zu finden, so hätte er sich darum bemühen und bewerben können, ohne das bestehende Arbeitsverhältnis kündigen zu müssen.
Von dieser rechtlichen Beurteilung her wird für die Berechtigung des Klägers auf einen Berufsschadensausgleich als Einkommen derjenige Betrag anzusetzen sein, den er bei Fortsetzung seines Beschäftigungsverhältnisses verdienen könnte. Auf dieser Basis wird das Klagebegehren neu zu prüfen sein.
Zu diesem Zweck ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Dem LSG obliegt auch die Entscheidung über die Erstattung der Kosten des Revisionsverfahrens.
Fundstellen