Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 17. November 1997 – S 6 KR 19/97 – wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten um die Beitragshöhe in der Pflegeversicherung.
Der 1924 geborene Kläger bezieht eine Altersrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und eine Rente der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrente). Er ist als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung und nach § 20 Abs 1 Satz 1 Nr 11 des Sozialgesetzbuchs – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Die Beklagte setzte für den aus der Betriebsrente bemessenen Beitrag zur Pflegeversicherung den Beitragssatz mit Bescheid vom 10. Juli 1996 zunächst mit 1 vH und für die Zeit vom 1. Juli 1996 an mit 1,7 vH fest. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 1996 zurück.
Mit der Klage hat der Kläger, der vor dem Sozialgericht (SG) nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, geltend gemacht, der Beitragssatz zur Pflegeversicherung müsse von Verfassungs wegen nach der Zahl der erzogenen Kinder gestaffelt werden. Die Pflegeversicherung sei nicht anders zu beurteilen als die Rentenversicherung. In der Rentenversicherung habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die unzureichende Berücksichtigung des Wertes der Kindererziehung beanstandet. Die Pflegeversicherung werde ebenso wie die Rentenversicherung im Umlageverfahren finanziert. Diese Versicherungen könnten nur existieren, wenn Kinder erzogen würden. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17. November 1997 abgewiesen. Nach dessen Zustellung hat der Kläger dem SG unter dem 3. Februar 1998 einen Schriftsatz mit der Überschrift „Betrifft: Berufung, bzw Revision bei deren Zulassung” übersandt. Diesem Schriftsatz war in Kopie die Klagebegründung vom 10. Januar 1997 beigefügt. Durch Beschluß vom 3. März 1998 hat das SG die Sprungrevision zugelassen.
Die Sprungrevision ist eingelegt worden. Die Revisionsschrift vom 7. April 1998 und die Revisionsbegründungsschrift vom 12. Mai 1998 sind vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers unterzeichnet. Die Begründung stimmt fast wörtlich mit dem Schriftsatz vom 3. Februar 1998 überein.
Der Kläger beantragt,
- unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Braunschweig vom 17. November 1997 den Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 1996 abzuändern,
- unter Berücksichtigung seiner drei Kinder die Beklagte zu verurteilen, einen niedrigeren Beitragssatz für die Zahlung der Pflegeversicherungsbeiträge zugrunde zu legen, dh nach der Kinderzahl zu staffeln,
- hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art 100 des Grundgesetzes eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansicht ist die Beitragserhebung in der sozialen Pflegeversicherung mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unzulässig, denn die Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 164 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 164 Abs 2 Sätze 1 und 3 SGG). Eine Revisionsbegründung ist nur dann formgerecht, wenn sie erkennen läßt, daß der sie einreichende Prozeßbevollmächtigte das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft hat (BSG SozR 1500 § 164 Nr 28), also der Prozeßbevollmächtigte selbst den Prozeßstoff durchgearbeitet hat. Eine Revisionsbegründung, die zwar vom Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet ist, aber erkennbar nicht von ihm, sondern vom Kläger stammt, genügt den Anforderungen des § 164 SGG nicht (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 166 Nr 4 mwN; siehe auch BVerfG, Dreier-Ausschuß, in SozR 1500 § 164 Nr 17 und BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 12).
Hier ist die Revisionsbegründung nach Überzeugung des Senats vom Kläger selbst gefertigt und vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers ohne weitere Prüfung unterzeichnet worden. Der Vortrag des Prozeßbevollmächtigten, der eine Durchsicht und eigenständige Ergänzung des identischen klägerischen Entwurfs behauptet, findet in der Revisionsbegründung keine Bestätigung. Die Revisionsschrift entspricht äußerlich, dh nach Schriftbild und Gliederung, den Schriftsätzen, die der Kläger beim SG eingereicht hat.
Die Revisionsschrift stimmt auch inhaltlich nahezu vollständig mit dem vom Kläger unterzeichneten Schriftsatz vom 3. Februar 1998 überein. Die einzige inhaltlich wesentliche Änderung besteht darin, daß in die Revisionsbegründung ein Teil der vom Kläger unterzeichneten Klagebegründung eingefügt ist. Die vom Kläger selbst stammende Klagebegründung ihrerseits war dem Schriftsatz vom 3. Februar 1998 in verkleinerter Form in Kopie beigefügt. Eingefügt in die Revisionsbegründung ist hieraus ein Teil, in welchem für die Rentenversicherung der angebliche Wert der Beitragszahlungen eines kinderlosen Ehepaares und der Beitragsleistung einer Familie mit drei Kindern errechnet und verglichen wird. Darüber hinaus enthält die Revisionsbegründung nur unwesentliche Zusätze. Dies sind auf S 2 die letzten neun Zeilen ab: „Man erwirbt …”, und auf S 3 unter B Buchst a: „Sie begründen … Gewalten” und „Zu a: Der Staat … leisten”. Gliederung und Schreibweise deuten darauf hin, daß auch diese Einfügungen vom Kläger selbst und nicht vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers stammen. Sie enthalten weder eine zusätzliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil noch Einwendungen gegen die als verfassungswidrig angegriffene Festsetzung eines einheitlichen Beitragssatzes.
Die wörtliche Übernahme der Passage über den Wert der Beitragszahlung von kinderlosen Versicherten und der Beitragsleistung von kindererziehenden Versicherten in der Rentenversicherung aus der Klagebegründung vermag den Senat ebenfalls nicht davon zu überzeugen, daß dieser Abschnitt vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers aufgrund eigener Prüfung in die Revisionsbegründung übernommen worden ist. Diese Berechnung ist weder verständlich noch wird aufgezeigt, welche Bedeutung sie für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Beitragsgestaltung in der sozialen Pflegeversicherung haben soll.
Die fehlende Durcharbeitung des Prozeßstoffs durch einen Prozeßbevollmächtigten wird auch am Inhalt der Revisionsbegründung deutlich. In dieser wird ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der Beitragsgestaltung im SGB XI geltend gemacht und dabei auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Bedeutung der Kindererziehung in der Rentenversicherung Bezug genommen. Es werden jedoch weder die gesetzlichen Grundlagen für die Beitragserhebung in der Pflegeversicherung konkret bezeichnet noch wird aufgezeigt, wieso sich aus den vom BVerfG für das Leistungsrecht der Rentenversicherung gestellten Anforderungen zur Berücksichtigung des Wertes der Kindererziehung für das Beitragsrecht der Pflegeversicherung besondere Anforderungen ergeben sollen. Auch fehlen in der Revisionsbegründung alle Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der angeblich verfassungswidrigen Beitragssatzgestaltung im vorliegenden Fall, obwohl solche auch bei Zugrundelegung des klägerischen Standpunkts notwendig gewesen wären. Da der Grund für die Forderung nach einer Beitragssatzminderung die Aufwendungen für die Kindererziehung sein sollen, hätte zumindest aufgezeigt werden müssen, daß bei dem Kläger solche Aufwendungen entstehen. Aus der Revision kann aber nur entnommen werden, daß der 1924 geborene Kläger drei Kinder hat. Ob und wann er sie aufgezogen hat und ob ihm dadurch Aufwendungen entstanden sind oder – insbesondere seit Inkrafttreten der Pflegeversicherung – entstehen, läßt sich weder aus den Akten ersehen noch wird dies in der Revisionsbegründung aufgezeigt.
Die demnach unzulässige Revision war zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen