Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer Angestellter bei der Evangelischen Brüder-Unität - VEB bzw gleichgestellter Betrieb - persönlicher Geltungsbereich des AAÜG
Leitsatz (amtlich)
1. Der persönliche Geltungsbereich des AAÜG ist begrenzt auf Personen, die am 1.8.1991 Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem hatten, weil sie am 3.10. bereits einbezogen waren oder danach wegen der Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte der DDR wieder einbezogen wurden oder vor dem 1.7.1990 einbezogen und auf Grund der Regelungen der Versorgungssysteme wieder ausgeschieden waren oder weil sie nach der am 30.6.1990 gegebenen Sachlage auf Grund der zu Bundesrecht gewordenen zwingenden Bestimmungen der Versorgungssysteme einen Anspruch auf Einbeziehung/Versorgungszusage hätten.
2. Der Bundesgesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, alle Folgen der SED-Willkür im Versorgungsrecht im Rentenversicherungsrecht des SGB 6 nachträglich auszugleichen.
Normenkette
AAÜG § 1 Abs. 1 Sätze 1-2, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 3 S. 1, Abs. 2; EinigVtr. Anl. II Kap. VIII H III Nr. 9; EinigVtr Art. 9 Abs. 2, Art. 19 Sätze 2-3; EinigVtr. Anl. II Kap. VIII H; ZAVtIV § 1; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1 S. 1; ZAVtIVDBest 1; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. April 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme auch die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech) und die hieraus erzielten Arbeitsverdienste nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) feststellen muss.
Der am 2. Dezember 1938 geborene Kläger bestand am 17. Mai 1962 die Diplomprüfung als Ingenieur und war sodann vom 16. April 1963 bis zum 31. Dezember 1972 im VEB Motorenwerke C. als Gruppenleiter Planungstechnologie beschäftigt. Eine Versorgungszusage für die AVItech wurde ihm nicht erteilt. Vom 1. Januar 1973 bis zum 30. Juni 1990 war er bei der Finanzdirektion der Evangelischen Brüder-Unität als Finanzdirektor/Referent unter der Bezeichnung „technischer Mitarbeiter” beschäftigt.
Der beklagte Versorgungsträger stellte im Bescheid vom 19. Mai 1999 antragsgemäß die Zeit vom 17. September 1962 bis zum 31. Dezember 1972 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech fest, ferner die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste und angefallenen Arbeitsausfalltage. Auf das im Antrag des Klägers ausgesprochene Begehren, auch die Zeiten vom 1. Januar 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeiten und die hieraus erzielten Arbeitsverdienste festzustellen, ging der Versorgungsträger im Bescheid nicht ausdrücklich ein. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 1999 zurück. Zur Begründung führte er an: Die Beschäftigungszeit ab Januar 1973 werde von der Verordnung über die AVItech vom 17. August 1950 und der hier maßgeblichen Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) hierzu vom 24. Mai 1951 nicht erfasst. Zwar entspreche die bei der Evangelischen Brüder-Unität ausgeübte Beschäftigung der technischen Qualifikation; sie sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden. Die bis Ende 1972 mögliche Einbeziehung in die AVItech hätte nach der Versorgungsordnung durch die Evangelische Brüder-Unität nicht fortgesetzt werden können.
Das Sozialgericht (SG) Dresden hat die Klagen mit Urteil vom 30. November 1999 abgewiesen, auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen und einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) verneint. Hierzu hat es ausgeführt: Nicht jede durch den Wortlaut der jeweiligen Vorschriften gesetzte Eingrenzung des begünstigten Personenkreises sei unter der Geltung des Bundesrechts nur deshalb obsolet geworden, weil damit eine als „gerecht” oder „gleich” empfundene Rechtslage hergestellt werden könne. Nicht allein die Art der Tätigkeit sei für das Versorgungssystem entscheidend, sondern es komme auch auf den jeweiligen Betrieb bzw Arbeitgeber an. In der DDR hätten sich auch andere Diplomingenieure häufig nur in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung ergänzend absichern können. Ein zwingender Grund zur Besserstellung des Klägers nur deshalb, weil er einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehöre, sei nicht gegeben. Daran ändere auch nichts, dass die Religionsgemeinschaft des Klägers im Gegensatz zu anderen evangelischen oder katholischen Kirchen kein eigenes Zusatzversorgungssystem gehabt habe und der Kläger auch nicht in einem Bereich tätig gewesen sei, welcher der entsprechenden Vereinbarung bzw Versorgungsordnung unterfallen sei.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 11. April 2001 zurückgewiesen. Die streitigen Beschäftigungszeiten seien keine Zugehörigkeitszeiten zur AVItech iS von § 5 Abs 1 AAÜG. Zwar habe der Kläger nach seiner Qualifikation als Diplomingenieur zum Kreis der möglicherweise Versorgungsberechtigten iS von § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB gehört. Er habe im streitigen Zeitraum als technischer Mitarbeiter auch eine entgeltliche Beschäftigung entsprechend seiner Qualifikation verrichtet. Er sei aber bei einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen, der von der Versorgungsordnung nicht erfasst worden sei. Denn bei der Evangelischen Brüder-Unität habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb und auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Die besonderen Begünstigungen der Verordnung sollten nur Angehörigen der technischen Intelligenz zukommen, die für das staatlich-planwirtschaftlich gelenkte Wirtschaftssystem der ehemaligen DDR besonders bedeutsame Aufgaben in für die wirtschaftliche Entwicklung besonders wichtigen Betrieben verrichteten. Dazu hätten kirchliche Einrichtungen in der DDR zweifelsfrei nicht gehört. Auch sei die Evangelische Brüder-Unität als Körperschaft des öffentlichen Rechts und als kirchliche Einrichtung durch § 1 Abs 2 der 2. DB den volkseigenen Produktionsbetrieben nicht gleichgestellt worden. Deshalb sei es auch rechtlich unbeachtlich, dass der Kläger in einer „Hauptverwaltung” und in einem „öffentlichen Amt” tätig gewesen sei. Zur Rüge der Ungleichbehandlung habe das SG zutreffend Stellung genommen.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger eine fehlerhafte Anwendung des § 8 Abs 1 bis 3 iVm § 5 Abs 1 AAÜG. Die 2. DB vom 24. Mai 1951 müsse an den Maßstäben des Bundesrechtes gemessen werden. Die Einrichtung der Kirchen sei bewusst von der Gleichstellung ausgenommen worden, um die technische Intelligenz auf die politische Linie des Staates einzuschwören und solche Personen, die auf Grund ihrer Religionsausübung möglicherweise nicht mit der Staatsmeinung konform gingen, von der Verbesserung der Lebenslage auszuschließen. Die 2. DB habe der Willkür Tür und Tor geöffnet (Hinweis auf § 1 Abs 1 Satz 2 und Abs 3 aaO). Es könne rentenrechtlich nicht relevant sein, für welchen Betrieb jemand tätig gewesen sei. Der Begriff der „Hauptverwaltung” in § 1 Abs 2 der 2. DB sei nach Kriterien des Bundesrechts auszulegen. Die Unitätsdirektion der Evangelischen Brüder-Unität sei „Hauptverwaltung” gewesen, weil sämtliche Angelegenheiten der verschiedenen Zweige der Unität verwaltungstechnisch bearbeitet worden seien. Der Kläger sei Beauftragter für die Finanzierung und Durchführung sämtlicher Bauvorhaben in Kirche und Diakonie im gesamten Gebiet der DDR sowie für Sonderbauprogramme zuständig gewesen. Außerdem finde § 2 Abs 4 der 2. DB Anwendung, weil er in ein öffentliches Amt gewählt worden sei; denn die Evangelische Brüder-Unität H. sei seit dem 5. Juli 1922 als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt. In der Sitzung des Finanzausschusses der Brüder-Unität vom 4./5. Dezember 1972 sei er als Mitglied in die Finanzdirektion gewählt worden. Außerdem müsse § 5 Abs 1 AAÜG verfassungskonform ausgelegt werden. Deshalb dürfe der Begriff „gleichgestellter Betrieb” nicht nach den Maßstäben der DDR ausgelegt werden. Er beanspruche keine Besserstellung, sondern die Beseitigung einer Diskriminierung, für die es keinen sachlichen Grund gegeben habe. Die Auffassung des LSG setze die ihm widerfahrene Ungleichbehandlung im Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik fort. Sämtliche Versorgungszusagen seien im Übrigen als Auszeichnung für Systemtreue vergeben worden. Die von ihm ausgeübte entgeltliche Beschäftigung wäre, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt worden wäre, in der Rentenversicherung versicherungs- und beitragspflichtig gewesen. Darüber hinaus wäre die Brüder-Unität am 1. Januar 1973 bereit gewesen, die Zusatzversorgung fortzusetzen, falls sie damals für den Kläger auf Grund seiner früheren Beschäftigung bereits eingerichtet gewesen wäre. Die Unität hätte dann die erforderlichen Beiträge an das Zusatzversorgungssystem abgeführt; durch die willkürliche Vorenthaltung der förmlichen Versorgungszusage sei dieser Weg für ihn versperrt gewesen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. April 2001 und das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. November 1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Ablehnung der erhobenen Feststellungsansprüche zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeiten und die hieraus erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die 2. DB zur Verordnung vom 17. August 1950 umfasse nur volkseigene Produktionsbetriebe und gleichgestellte staatliche Einrichtungen; hierzu gehöre die Evangelische Brüder-Unität als kirchliche Einrichtung nicht. Sie sei auch nicht in § 1 Abs 2 der 2. DB als gleichgestellt aufgeführt.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat seine Berufung gegen das Urteil des SG zu Recht abgewiesen, weil dieses die zulässig erhobene Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen zu Recht abgewiesen hat. Denn die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen waren rechtmäßig.
Der Kläger hat kein Recht, vom beklagten Versorgungsträger die begehrten Feststellungen zu verlangen. Einzige Anspruchsgrundlage hierfür könnte § 8 Abs 2, 3 Satz 1 und 4 Nr 1 AAÜG sein. Danach hat die BfA als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr 1 bis 26 dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Abs 2 aaO durch Bescheid bekannt zu geben, also die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG die sich daraus ergebenden tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze.
§ 8 AAÜG ist jedoch nicht anwendbar. Nach § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (vgl § 18 Abs 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB IV≫) erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaft deswegen eingetreten, weil die Regelungen der Versorgungssysteme ihn bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust als nicht eingetreten (Satz 2 aaO), sodass auch in diesen Fällen das AAÜG Geltung beansprucht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Der Kläger hatte am 1. August 1991 weder auf Grund eines Verwaltungsaktes noch auf Grund eines Gesetzes eine Versorgungsanwartschaft aus Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem.
Ein Verwaltungsakt, der dies zu Gunsten des Klägers festgestellt und ihn dadurch der Geltung des AAÜG unterstellt hätte, liegt nicht vor. Zwar hat die Beklagte mit Bescheid vom 19. Mai 1999 unter Anwendung der §§ 5 bis 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 17. September 1962 bis zum 31. Dezember 1972 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und die im genannten Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festgestellt. Damit hat sie aber nicht entschieden, dass der Kläger zu dem für die Geltung des AAÜG maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 1. August 1991 einen Versorgungsanspruch oder eine Versorgungsanwartschaft auf Grund der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der AVItech erworben hatte oder nur wegen eines Anwartschaftsverlustes iS von § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG nicht hatte.
Der Versorgungsträger (§ 8 Abs 4 AAÜG), der von einem Bürger unter Berufung auf Vorschriften des AAÜG in Anspruch genommen wird, kann auf der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs 2 und 3 Satz 1 AAÜG vorab durch feststellenden Verwaltungsakt (Grundlagenbescheid) verbindlich klären, ob das vom Bürger behauptete Versorgungsrechtsverhältnis iS von § 1 AAÜG überhaupt besteht. Verneint er dies und wird seine (negative) Feststellung bestandskräftig, steht fest, dass keine der Vorschriften des AAÜG zu prüfen und anzuwenden ist. Stellt er hingegen durch (positiven) Status-Bescheid fest, dass zum 1. August 1991 Ansprüche oder Anwartschaften auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben worden sind oder eine Anwartschaft nach Satz 2 aaO fingiert ist, ist vorab geklärt, dass grundsätzlich alle anderen Vorschriften des AAÜG Anwendung finden können. Eine solche positive Status-Entscheidung muss in einem nach § 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG zu erteilenden Bescheid grundsätzlich als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht oder unzweifelhaft zu erkennen sein. Hingegen kann aus der bloßen Anwendung von Vorschriften eines Gesetzes oder deren Erwähnung in der Begründung eines anderen Verwaltungsaktes nicht entnommen werden, der Bescheid solle eine eigenständige Feststellung iS von § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verlautbaren.
Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 19. Mai 1999 keine eigenständige Feststellung über die Anwendbarkeit des AAÜG auf den Kläger getroffen, sondern einige Vorschriften dieses Gesetzes auf ihn angewandt. Damit ist nicht bereits durch einen – möglicherweise rechtswidrigen, aber nicht nichtigen – Verwaltungsakt entschieden, dass das AAÜG im vorliegenden Fall gilt. Dies ist vielmehr anhand der materiellen Vorgaben des § 1 Abs 1 dieses Gesetzes zu prüfen.
Nach § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG ist dieses Gesetz auf den Kläger nicht anwendbar, weil er zum 1. August 1991, also beim Inkrafttreten dieses Gesetzes, (keinen Anspruch und) keine Anwartschaft auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben hatte.
Am 1. August 1991 bestand eine „Zugehörigkeit” zu einem Versorgungssystem grundsätzlich nur, wenn jemand durch einen nach Art 19 EinigVtr bindend gebliebenen Verwaltungsakt (im bundesrechtlichen Sinn) der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art 19 Satz 2 oder 3 EinigVtr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Der EinigVtr (Art 9 Abs 2 iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 ≪EV Nr 9≫ Buchst a; aaO Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 ≪EV Nr 8≫) hat Neueinbeziehungen ab 3. Oktober 1990 ausdrücklich untersagt (EV Nr 9 Buchst a Satz 1) und durch EV Nr 8 iVm § 22 des Rentenangleichungsgesetzes (RAnglG) der DDR bekräftigt, dass Neueinbeziehungen seit dem 1. Juli 1990 (Beginn der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion) nicht wirksam werden könnten. Die Anordnung, bis zum 31. Dezember 1991 „die leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme weiter anzuwenden”, bezog sich daher grundsätzlich nur auf Personen, die am Tag vor dem 1. Juli 1990 in ein Versorgungssystem konkret einbezogen waren (stRspr seit BSGE 72, 50, 61 ff), ferner hier auf solche, die an diesem Stichtag in eine „Versorgungsanwartschaft” iS von EV Nr 9 ohne spezifische Versorgungszusage einbezogen waren, weil in dem System ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (BSG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9, dort Nr 2).
§ 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG hat das grundsätzliche Verbot der Neueinbeziehung nicht aufgehoben, aber modifiziert. Dieses Gesetz spricht (anders als EV Nr 9) nicht von der Einbeziehung in ein Versorgungssystem, die nur durch einen DDR-Akt erfolgt sein konnte, sondern von einer Berechtigung „auf Grund der Zugehörigkeit” zu einem Versorgungssystem. Dies bedeutet eine rechtliche Erweiterung des potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten Personenkreises. Zum einen wird der möglichen Korrektur von Unrechtsakten durch Art 19 Satz 2 und 3 EinigVtr sowie der Möglichkeit von Rehabilitierungsentscheidungen Rechnung getragen; zum anderen wird dadurch ein Wertungswiderspruch zu § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG vermieden; danach gilt das Gesetz auch für einige Personen, die am maßgeblichen Tag vor der Schließung der Versorgungssysteme am 1. Juli 1990 in der DDR Nichteinbezogene waren und stellt sie den einbezogenen Anwartschaftsberechtigten unter der Voraussetzung gleich, dass sie früher von der DDR konkret einbezogen worden waren, aber inzwischen nach den Regeln der Systeme (also nicht in durch einen unter Art 19 Satz 2 oder 3 fallenden Unrechtsakt der DDR) ausgeschieden waren.
Wegen dieser bundesrechtlichen Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs des AAÜG über den EV Nr 9 hinaus drohte ein Wertungswiderspruch zwischen § 1 Abs 1 AAÜG und den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen, also inhaltlich mit dem originären Bundesrecht gemäß Art 9 Abs 2 EinigVtr zu vereinbarenden Regelungen der Versorgungssysteme, die auch noch am 31. Juli 1991 (und bis zu Beginn des 31. Dezember 1991) galten. Der Widerspruch hätte in einer nach den bundesrechtlichen Kriterien des Art 3 Abs 1 GG sachlich nicht zu rechtfertigenden, weil DDR-Willkür in den der bundesrechtlichen Maßstabsnormen fortführenden Unterscheidung innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen bestanden. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen waren, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden waren, wurden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatten, aber im Regelfall aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürfen (Art 3 Abs 3 GG), nicht einbezogen waren.
Deswegen ist § 1 Abs 1 AAÜG verfassungskonform ausdehnend so auszulegen, dass eine Versorgungsanwartschaft „aufgrund der Zugehörigkeit” bei am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen nicht nur in den Fällen der Gleichstellung durch Abs 1 Satz 2 aaO und der Versorgungsanwartschaften aus Systemen ohne konkreten Einbeziehungsakt (wie allein auf Grund des EinigVtr – siehe oben) besteht, sondern auch dann, wenn jemand auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der am 31. Juli 1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage einen „Anspruch auf Versorgungszusage” nach den bundesrechtlichen leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme gehabt hätte.
Im Blick auf die AVItech ergeben sich diese Regeln aus den Texten der Verordnung vom 17. August 1950 und aus der 2. DB hierzu, während die 1. DB nur historisch-heuristische Bedeutung für die Auslegung hat. Dabei kommt es für das Sprachverständnis auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR grundsätzlich am 2. Oktober 1990 an, an welchen der Bundesgesetzgeber sich angeschlossen hat. Die Regelungen über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 3 der 2. DB) sind nicht Bundesrecht geworden, weil sie schon wegen des Einbeziehungsverbots gegenstandslos und ferner elementar rechtsstaatswidrig waren. Ebenso wurden alle Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc vorsahen, weil die dafür erforderlichen Entscheidungen nur auf der Grundlage des von der SED-Ideologie geprägten Systems getroffen werden könnten, wie die Revisionsbegründung zutreffend darstellt; es ist im Bundesrecht schlechthin ausgeschlossen, solches nachzuholen. Dadurch sollte dem Regime ermöglicht werden, jemanden einzubeziehen, der die – scheinbar obligatorischen – Voraussetzungen nicht erfüllte, während solche, die sie erfüllt hatten, ua schon durch das von ihnen nicht beeinflussbare Antragsverfahren ausgeschlossen werden konnten. Dieses Machtmittel willkürlicher Zuteilung und Vorenthaltung von Begünstigungen (Belohnungen) diente im totalitären Staat erstrangig der Förderung von „Wohlverhalten” und sanktionierte erkennbar gewordene Distanz zum SED-Regime. Schon deshalb sind nur solche Regelungen überhaupt am 3. Oktober 1990 Bundesrecht geworden, die bundesrechtlich als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns der Funktionsnachfolger verstanden werden konnten. Hierzu gehören im Blick auf die „Zugehörigkeit” und „Versorgungsanwartschaft” iS von § 1 Abs 1 AAÜG für den Bereich der AVItech im Wesentlichen § 1 der Verordnung vom 17. August 1950 in der Bedeutung, die er durch § 1 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 sowie § 2 der 2. DB gefunden hat. Die anderen Texte haben hierfür nur ergänzende Bedeutung im Zusammenhang der „historischen” Auslegung dieses dem Deutschen Bundestag zuzurechnenden Bundesrechts.
Diese – auf die Lage beim Übergang vom DDR-Recht zum Bundesrecht begrenzte, weil sonst das (in sich verfassungsgemäße) Verbot der Neueinbeziehung unterlaufende – verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG vermeidet – entgegen der Ansicht der Beklagten – zugleich, den am 3. Oktober 1990 gegebenen Kreis der einbezogenen Versorgungsberechtigten unabsehbar und mit unkalkulierbaren finanziellen Folgen zu erweitern.
Der Kläger hatte am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft auf Grund einer „Zugehörigkeit” zum Versorgungssystem, weil er nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage keinen bundesrechtlichen „Anspruch auf Versorgungszusage” hatte. Denn er hatte jedenfalls nicht alle Voraussetzungen für die Einbeziehung in die AVItech erfüllt. Zwar gehörte er als Diplomingenieur zu dem Teil der Angehörigen der technischen Intelligenz, der nach § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB „obligatorisch” versorgungsberechtigt war, falls er eine der Qualifikation entsprechende Beschäftigung bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder bei einem gleichgestellten Betrieb verrichtet hatte. Es kann dahingestellt bleiben, ob die tatsächlichen Feststellungen des LSG dafür ausreichen zu beurteilen, ob der Kläger (von 1973 bis) 1990 eine im Wesentlichen vom Berufsbild des Diplomingenieurs geprägte Berufstätigkeit verrichtet hat.
Das LSG hat nämlich auf Grund seiner den erkennenden Senat bindenden Feststellung, der Kläger sei bei der Finanzdirektion der Evangelischen Brüder-Unität in der DDR beschäftigt gewesen, rechtlich zutreffend entschieden, dass dieser Arbeitgeber nicht zu dem Kreis von Betrieben gehörte, die in die AVItech einbezogen war. Diese zielte nur darauf ab, den Lebensstandard der technischen Intelligenz in den volkseigenen Produktionsbetrieben (Industrie, Bauwesen) und ihnen gleichgestellten Betrieben zu verbessern. Das LSG hat – was keiner Darlegung bedarf – richtig beurteilt, dass die Evangelische Brüder-Unität kein volkseigener Produktionsbetrieb war. Zutreffend ist auch, dass diese Religionsgemeinschaft durch § 1 Abs 2 der 2. DB den volkseigenen Produktionsbetrieben nicht gleichgestellt worden war. Soweit dort „Hauptverwaltungen” genannt sind, handelt es sich um wirtschaftsleitende staatliche Organe der DDR. Deshalb hat es das LSG zutreffend für unerheblich gehalten, ob es bei der Evangelischen Brüder-Unität eine – dort wohl nicht so bezeichnete – „Hauptverwaltung” (im sprachlichen Sinne einer zentralen Verwaltungseinheit) gegeben hat und ob der Kläger dort eingesetzt war.
Der Kläger beruft sich ferner zu Unrecht darauf, dass nach § 2 Abs 4 der 2. DB der Anspruch auf Rente für die Dauer von Berufungen in „öffentliche Ämter” oder in „demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw)” nicht erlischt. Da er vor dem 1. Juli 1990 keinen Versicherungsschein erhalten hat (nicht einbezogen war), hatte er auch keinen „Anspruch” auf Rente, der wegen seiner Beschäftigung bei der Evangelischen Brüder-Unität hätte erlöschen können. Darüber hinaus hat das LSG zutreffend ausgeführt, dass es darauf ankommt, ob ohne die Ausübung des öffentlichen Amtes eine Versorgungsanwartschaft auf Grund der Beschäftigung bestand, die in Folge der Ausübung des öffentlichen Amtes nicht verrichtet wurde. Schließlich war der Kläger nicht in ein „öffentliches Amt” berufen, weil kirchliche Ämter in § 2 Abs 4 der 2. DB nicht gemeint sind.
Für den Kläger gilt das AAÜG auch nicht nach § 1 Abs 1 Satz 2 dieses Gesetzes. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er vor dem Stichtag (dh vor dem 30. Juni 1990) eine Versorgungsanwartschaft deswegen verloren hatte, weil die Regelungen der Versorgungssysteme einen solchen Verlust bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen. Der Betroffene muss also einmal vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und auf Grund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch ein Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Denn eine (bundesrechtliche) Versorgungsanwartschaft kann – wie bei § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG – nur vorliegen, wenn alle Voraussetzungen für die Entstehung des Vollrechtes mit Ausnahme des Versorgungsfalles erfüllt sind, wenn er also „zum Stichtag eine solche Anwartschaft nur deswegen nicht hatte, weil er sie nach den Versorgungsregelungen der DDR zuvor verloren hatte” (so Senatsurteil vom 23. Juni 1998 – B 4 RA 61/97 R in: SozR 3-8570 § 5 Nr 4 S 17). Nur in diesen Fällen fingiert § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG, der Verlust sei nicht eingetreten, also die Unmaßgeblichkeit der Versorgungsregelungen über das Ausscheiden aus dem Versorgungssystem (und damit einen Unterfall des Satzes 1 aaO). Dadurch wird – wie gesagt – ein am 3. Oktober 1990 Nichteinbezogener auf Grund einer vor dem 30. Juni 1990 gemäß den damaligen Regelungen – also nicht durch rechtswidrigen Akt der DDR – erloschenen Einbeziehung so gestellt, als sei er einbezogen geblieben.
Der Kläger ist auch nicht durch den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 19. Mai 1999 einbezogen worden. Darin ist nicht entschieden worden, dass der Kläger schon vor dem 1. Januar 1973 in der DDR eine Versorgungsanwartschaft auf Grund einer Einbeziehung und damit damals eine Rechtsposition erlangt hatte, dass ihm – wenn man willkürliche Einzelentscheidungen ausschließt – Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Der beklagte Versorgungsträger hat nämlich ausdrücklich nur darüber entschieden, ob die vom Kläger vom 17. September 1962 bis zum 31. Dezember 1972 im VEB Motorenwerke C. verrichtete Beschäftigung ihrer Art nach von der AVItech iS von § 5 Abs 1 AAÜG erfasst war. Bereits wegen der Bindungswirkung dieser Feststellungen (die im Übrigen – falls § 5 AAÜG anwendbar wäre – richtig wären) steht fest, dass der Kläger damals alle Voraussetzungen für eine „obligatorische” Einbeziehung erfüllt hatte. Der Betrieb hätte ihn also für die Einbeziehung in das Versorgungssystem vorschlagen können, die zuständige Stelle hätte dies bestätigen können und die Staatliche Versicherung hätte ihm einen Versicherungsschein und damit eine Versorgungszusage erteilen können. Dies alles ist damals nicht geschehen und kann jetzt nicht mehr nachgeholt oder ersetzt werden. Demgemäß beschränken sich die Verwaltungsakte des Versorgungsträgers im Bescheid vom 19. Mai 1999 auf die Feststellung von Daten iS von §§ 5 bis 8 AAÜG. Nicht entschieden wurde, dass der Kläger damals in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen worden war. Daher besteht auch kein Widerspruch zu der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger auf Grund dieser Beschäftigung eine Versorgungszusage nicht erhalten hat. Im Übrigen hat derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in diese AVItech erhalten hatte, keine nach deren Recht damals gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten, die er hätte iS von § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG verlieren können. Es gab also niemals den Zeitpunkt, in dem die DDR sich nach ihren Gegebenheiten normalerweise hätte gehalten gesehen, ihm etwas im Versorgungsfall zu leisten; Regeln, die wie § 2 Abs 1 der 2. DB vorsahen, dass die vorgesehene Altersversorgung dem Begünstigten nur gewährt wird, wenn er sich auch im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befindet, hätten für den Kläger damals keine Bedeutung gehabt, weil er nach dem Normalzustand in der DDR mangels im Versicherungsschein dokumentierter Zugehörigkeit zur AVItech sich ohnehin nicht auf Versorgungsleistungen hätte verlassen können.
Das Begehren des Klägers, in diesem Zusammenhang bundesrechtliche Gleichbehandlungsgrundsätze anzuwenden, die zu einem Abweichen von dem durch ein Willkürregime geprägten „Normalverhalten” der DDR im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme führen würden, geht schon deshalb ins Leere, weil der EinigVtr nur die Übernahme damals bestehender Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften von Einbezogenen in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (§ 22 Abs 1 RAnglG als Bundesrecht und EV Nr 9 Buchst a). Diese Vorschriften sind in sich verfassungsgemäß, weil der Bundesgesetzgeber selbst an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkürverstoß anknüpfen durfte. Art 3 Abs 1 und 3 GG gebietet nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich die vorgetragenen Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie „rückwirkend” zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigung der damals Einbezogenen hat der Deutsche Bundestag als ein Teilergebnis der Verhandlungen im EinigVtr angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl BVerfGE 100, 138, 190 f). Er hat in § 1 Abs 1 AAÜG in begrenztem Umfang DDR-Willkür – wie aufgezeigt – ausgeschaltet. Zu einer Totalrevision des mit Beginn des 31. Dezember 1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführten aus der DDR stammenden Versorgungsrechts und insbesondere dessen willkürlicher Handhabung war er schon deswegen nicht verpflichtet, weil er diesen gesamten Rechtsbereich ab 1. Januar 1992 einem rechtsstaatlichen Grundsätzen im Wesentlichen genügenden Gesetz, dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, unterstellt hat. Deswegen tritt – nach den Feststellungen des LSG – auch beim Kläger selbst wohl keine Perpetuierung von Willkür im Rentenversicherungsrecht ein, weil seine in der Sozialpflichtversicherung der DDR und in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung versicherten Arbeitsentgelte – auch ohne Anwendung von § 6 Abs 1 AAÜG – in voller Höhe und aufgewertet auf „West-Niveau” bis zur allgemeinen bundesrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 770911 |
VIZ 2002, 656 |
NJ 2002, 556 |
NZS 2003, 98 |