Leitsatz (redaktionell)
Auch wenn die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsanspruchs noch nach KOV-VfG § 47 Abs 2 aF zu beurteilen ist, dürfen Nachzahlungen, die von einem Träger der Sozialversicherung, einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder einer öffentlich- rechtlichen Kasse dem Empfänger gewährt werden, im Rahmen der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden.
Orientierungssatz
Im Rahmen der Beurteilung der "wirtschaftlichen Verhältnisse" iS von KOV-VfG § 47 Abs 2 dürfen auch nachgezahlte Bezüge aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge berücksichtigt werden. Maßgebend sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, bei deren Beurteilung alle wirtschaftlichen Vorteile zu berücksichtigen sind, die die wirtschaftliche Lage des Empfängers beeinflussen, einerlei ob sie von einer privaten oder einer öffentlichen Stelle geleistet werden.
Normenkette
KOVVfG § 47 Abs. 2 Fassung: 1960-06-27; BVG § 65 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1964-02-21
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. November 1966 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit Bescheid vom 21. Juli 1952 wurde den Klägern, Witwe und Sohn des seit 1944 vermißten und inzwischen für tot erklärten Berufssoldaten H E (E.) - vom 1. Oktober 1950 an - Witwen- und Waisenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) bewilligt. Mit Schreiben vom 29. Juni 1957 teilte die Finanzmittelstelle München dem Versorgungsamt (VersorgA) mit, daß den Klägern vom 1. April 1951 an beamtenrechtliche Versorgungsbezuge gemäß den Bestimmungen über die Unfallfürsorge zuerkannt worden seien und forderte das VersorgA auf, Erstattungsansprüche innerhalb von zwei Wochen geltend zu machen. Auf Anfrage des VersorgA vom 12. September 1957 antwortete die Regierungshauptkasse M am 14. September 1957, daß den Klägern für die Zeit von April 1951 bis August 1957 ein Betrag von 7.882,01 DM nachgezahlt worden sei, von dem 3.727,95 DM auf die Klägerin zu 1) und 4.154,06 DM auf deren Sohn entfielen. Mit Bescheid vom 18. September 1957 stellte das VersorgA dann gemäß §§ 62, 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG das Ruhen der Versorgungsbezüge fest und forderte gleichzeitig die seit April 1951 überzahlten Beträge in Höhe von 4.504,40 DM zurück, wovon rund 3.585,- DM die Witwe und rund 920,- DM den Sohn betrafen. Der Widerspruch, Klage und Berufung, die nur noch die Rückforderung betrafen, hatten keinen Erfolg. In seinem Urteil vom 17. November 1966 hat das Landessozialgericht (LSG) ausgeführt, der Rückforderungsanspruch sei nach der Rechts- und Sachlage zur Zeit des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 1958 zu beurteilen. Nach § 47 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) in der damals gültigen Fassung vor dem Ersten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (1. NOG) sei die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Beträge möglich gewesen, wenn der Empfänger wußte oder wissen mußte, daß ihm die gezahlten Versorgungsbezüge im Zeitpunkt der Zahlung nicht oder nicht in der gezahlten Höhe zustanden oder wenn die Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers vertretbar war. Zwar seien die Voraussetzungen der ersten Alternative nicht erfüllt, weil den Klägern die Leistungen aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge rückwirkend erst im Jahre 1957 zuerkannt worden seien. Die Rückforderung sei jedoch wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Empfänger vertretbar gewesen. Die im Februar 1958 erzielten Einkünfte der Klägerin im Betrage von 447,- DM monatlich (191,53 DM Arbeitslohn, 191,37 DM beamtenrechtliche Versorgung und 64,10 DM Witwenrente aus der Angestelltenversicherung) hätten nur zur Bestreitung des Lebensunterhaltes genügt; die im Sommer 1957 empfangene Nachzahlung von 3.727,95 DM habe ihre Vermögensverhältnisse jedoch so erheblich verbessert, daß die Rückzahlung des Betrages von 3.585,- DM vertretbar erscheine. Ebenso müsse dem Kläger zu 2) die Rückerstattung der auf ihn entfallenden Überzahlung in Höhe von 920,- DM aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der Nachzahlung zugemutet werden. Während seines Wehrdienstes habe er zur Bestreitung des Lebensunterhalts eigene Mittel nicht benötigt, so daß die für diese Zeit behaupteten Aufwendungen von monatlich 100,- DM die Rückzahlung nicht in Frage stellen könnten. Auch die angeblich nach der Schulentlassung des Klägers zu 2) für Kleidung und Zimmereinrichtung in Höhe von 2.200,- DM und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts für sechs Monate (Juli bis September 1957, Oktober bis Dezember 1958) in Höhe von 900,- DM erbrachten Ausgaben könnten die wirtschaftliche Vertretbarkeit nicht beeinträchtigen. Die Ausgaben für den Unterhalt in der Zeit von Oktober bis Dezember 1958 könnten schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach den Verhältnissen im Februar 1958 zu beurteilen sei, und die übrigen Ausgaben hätten, wenn sie überhaupt notwendig gewesen sein sollten, aus der dem Kläger zu 2) nach Abzug des zurückgeforderten Betrages verbleibenden Nachzahlung (4.154,- DM ./. 920,- DM = 3.234,- DM) voll bestritten werden können. Auch wenn die Nachzahlung einer öffentlich-rechtlichen Kasse erst in § 47 Abs. 2 VerwVG idF des 1. NOG vom 1. Juni 1960 an als besonderer Rückerstattungsgrund eingeführt worden sei, bedeute dies nicht, daß vorher eine Nachzahlung überhaupt nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. August 1960 - 9 RV 854/57 - (BSG 13, 56, 57), daß die neue Bestimmung mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung nicht rückwirkend gelte, verbiete in den altem Recht unterliegenden Fällen eine Berücksichtigung der Nachzahlung nur, wenn sie nicht mit einer Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse verbunden sei. Vor dem 1. NOG hätten von einer öffentlich-rechtlichen Kasse gewährte Nachzahlungen nur in diesem Rahmen berücksichtigt werden dürfen, während jetzt allein wegen der Höhe der Nachzahlung die Rückforderung vertretbar ist, ohne daß es einer Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse bedarf. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses, am 22. Dezember 1966 zugestellte Urteil haben die Kläger mit Schriftsatz vom 5. Januar 1967, beim BSG am 10. Januar 1967 eingegangen, Revision eingelegt und diese auch begründet. Sie beantragen,
I. Das Urteil des Bayerischen LSG vom 20. Dezember 1966 aufzuheben.
II. Den Neufeststellungsbescheid des VersorgA Landshut vom 8. September 1957 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 1958 aufzuheben, soweit von den Klägern der Betrag von 4.504,40 DM zurückgefordert werde.
III. Dem Beklagten die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Die Kläger rügen in ihrer Revisionsbegründung, auf die Bezug genommen wird, vor allem eine unrichtige Anwendung des § 47 Abs. 2 VerwVG idF vor dem 1. NOG. Sie sind der Auffassung, die wirtschaftlichen Verhältnisse seien nicht nach dem Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 20 Februar 1958, sondern des Neufeststellungsbescheides vom 8. September 1957 zu beurteilen gewesen. Die Klägerin sei nicht zur Rückzahlung verpflichtet, weil sie mit den festgestellten Einkünften in Höhe von 447,- DM monatlich nur ihren Lebensunterhalt habe bestreiten können und im übrigen kein Vermögen gehabt habe. Die Nachzahlung habe bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt werden dürfen, weil sie erst durch das 1. NOG als Rückerstattungsgrund eingeführt worden sei. Der Kläger zu 2) habe zu der maßgeblichen Zeit überhaupt kein Einkommen gehabt, und auch bei ihm dürfe die Nachzahlung nicht berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen, hilfsweise, sie als unzulässig zu verwerfen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend und verweist insbesondere auf das Urteil des 8. Senats des BSG vom 8. Dezember 1960 - 8 RV 1229/59 -, der auch schon nach § 47 Abs. 2 VerwVG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des 1. NOG die Berücksichtigung einer Nachzahlung bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse für zulässig erachtet habe. Sollte wegen dieser Entscheidung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht mehr vorgelegen haben und die Zulassung der Revision daher offensichtlich unbegründet sein, so müsse sie mangels substantiierter Verfahrensrügen nach § 169 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig verworfen werden. Im übrigen wird wegen des Vorbringens des Beklagten auf dessen Schriftsatz vom 21. Februar 1967 verwiesen.
Das LSG hat die Revision gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen, weil es der Frage grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, ob die Nachzahlung aus einer öffentlich-rechtlichen Kasse bei der Entscheidung über die Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs auch schon berücksichtigt werden konnte, bevor sie durch das 1. NOG in den Tatbestand des § 47 Abs. 2 VerwVG aufgenommen wurde.
Diese Zulassung wäre nur rechtsunwirksam, wenn sie offenbar gesetzwidrig wäre (vgl. BSG in SozR Nr. 138 zu § 162 SGG). Dies ist aber nicht der Fall. Auch wenn die gleiche Frage bereits in der erwähnten Entscheidung des 8. Senats des BSG angesprochen wurde, ist das LSG nicht gehindert gewesen, ihr grundsätzliche Bedeutung zuzumessen und durch die Zulassung der Revision die Möglichkeit einer Entscheidung durch das BSG zu eröffnen. Dazu kommt, daß der 8. Senat zu der strittigen Frage nicht ausdrücklich Stellung genommen und seine Entscheidung auch nicht veröffentlicht hat. Die sonach statthafte Revision ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG). Sie ist daher zulässig.
Der Sache nach konnte die Revision keinen Erfolg haben.
In dem Bescheid vom 7. Dezember 1957 ist gemäß §§ 62, 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG das Ruhen der Versorgungsbezüge festgestellt und gleichzeitig sind die infolgedessen seit April 1951 überzahlten Beträge in Höhe von 4.504,40 DM zurückgefordert worden. Die Entscheidung über das Ruhen der Versorgungsbezüge und über die Höhe der Überzahlung ist von den Klägern nicht angefochten worden; ihre Angriffe richten sich nur gegen die Rückforderung gemäß § 47 Abs. 2 VerwVG aF. Damit ist die rechtliche Einordnung als Überzahlung wegen einer Änderung der Verhältnisse gemäß § 62 BVG und die Höhe der überzahlten Leistungen bindend festgestellt (BSG in SozR Nr. 17 zu § 47 VerwVG). Ist aber in einem verbindlichen Bescheid eine Überzahlung von Versorgungsbezügen wegen Änderung der Verhältnisse ausgesprochen worden, so kann die Verpflichtung zur Rückerstattung nur noch unter den Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 VerwVG geprüft werden. Der Rückforderungsbescheid ist ein Verwaltungsakt ohne Dauerwirkung, dessen Rechtmäßigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Verwaltungsentscheidung, nämlich des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 1958, zu beurteilen ist (vgl. BSG 7, 8, 13 mit weiteren Hinweisen; SozR Nr. 11 zu § 47 VerwVG). Zutreffend hat daher das LSG seiner Beurteilung die Verhältnisse im Februar 1958 und die damals gültige Fassung des § 47 Abs. 2 VerwVG zugrunde gelegt. Danach waren zu Unrecht empfangene Versorgungsleistungen im Falle einer auf einer Änderung der Verhältnisse beruhenden Überzahlung zurückzuerstatten, wenn der Empfänger wußte oder wissen mußte, daß ihm die gezahlten Versorgungsbezüge nicht oder nicht in der gezahlten Höhe zustanden oder wenn die Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers vertretbar war. Neu hinzugekommen ist durch das 1. NOG vom 1. Juni 1960 an die Vorschrift, daß eine Rückforderung nunmehr auch dann zulässig ist, wenn sie wegen der Höhe einer dem Empfänger von einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder einer öffentlich-rechtlichen Kasse gewährten Nachzahlung vertretbar ist (§ 47 Abs. 2 Buchst. b, 2. Halbs. VerwVG nF). Das LSG hat festgestellt, daß die Kläger weder wußten noch wissen konnten, daß ihnen die Versorgungsbezüge im Zeitpunkt des Empfangs nicht zustanden. Diese Feststellung ist auch nicht angegriffen und daher bindend. Das LSG hat aber die Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers für vertretbar gehalten, bei deren Beurteilung es auch die im Sommer 1957 empfangene Nachzahlung aus einer öffentlich-rechtlichen Kasse berücksichtigt hat. Es hat eindeutig nicht § 47 Abs. 2 Buchst. b, 2. Halbs. VerwVG nF angewandt, sondern sich ausdrücklich auf § 47 Abs. 2 VerwVG aF und die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen bezogen. Das LSG hat die Rückforderung somit nicht, wie die Kläger anzunehmen scheinen, wegen der Höhe der von einer öffentlich-rechtlichen Kasse gewährten Nachzahlung, sondern wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Empfänger unter Berücksichtigung der Nachzahlung als vertretbar betrachtet. Im Rahmen der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse durften aber auch die nachgezahlten Bezüge aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge berücksichtigt werden. Maßgebend sind nach § 47 Abs. 2 VerwVG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse. Dabei sind alle Zuwendungen zu erfassen, die wirtschaftliche Vorteile bieten und die wirtschaftliche Lage des Empfängers beeinflussen, einerlei, aus welchem Grunde und von welcher Stelle Zahlungen geleistet werden, die zu einer vorteilhaften Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse führen (vgl. SozR Nr. 15 zu § 47 VerwVG). Dazu gehören auch Zahlungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder einer öffentlich-rechtlichen Kasse. Sie können die wirtschaftlichen Verhältnisse ebenso beeinflussen wie private Zuwendungen und sind daher wie diese bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Bezüge in beträchtlicher Höhe nachgezahlt werden und die zurückgeforderten Beträge weit übersteigen (vgl. Urteil des 8. Senat des BSG - 8 RV 1229/59 - vom 8. Dezember 1960). Wenn nach § 47 Abs. 2 Buchst. b, 2. Halbs. VerwVG in der Fassung des 1. NOG die Rückforderung nunmehr auch wegen der Höhe einer von einem Träger der Sozialversicherung, einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder einer öffentlich-rechtlichen Kasse gewährten Nachzahlung vertretbar ist, so bedeutet diese Ergänzung, daß nunmehr auch allein die Höhe einer solchen Nachzahlung einen Grund für die Rückerstattung bietet, ohne daß es noch einer Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse bedarf.
Der Berücksichtigung der Nachzahlung steht auch nicht entgegen, daß sie den Klägern schon vor dem für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebenden Zeitpunkt zugeflossen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt sind nämlich keine Umstände eingetreten, die die wirtschaftliche Lage nachteilig beeinflußt hätten und die Rückforderung nicht mehr als vertretbar hätten erscheinen lassen. Nach den Feststellungen des LSG hat die Nachzahlung insgesamt 7.882,01 DM (3.727,95 DM für die Klägerin, 4.154,06 DM für ihren Sohn) betragen und ist auch erst einige Monate vor Erlaß des Widerspruchsbescheides gewährt worden. Dazu kommt, daß, wie das LSG ebenfalls festgestellt hat, die Klägerin mit ihren seinerzeitigen Einkünften in Höhe von insgesamt 447,- DM ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte und keine besonderen Aufwendungen hatte, ferner daß der Sohn der Klägerin während seines Wehrdienstes eigener Mittel für den Lebensunterhalt nicht bedurfte und die weiteren von den Klägern behaupteten Ausgaben, selbst wenn sie überhaupt notwendig waren, der Höhe nach voll aus dem Betrag haben bestritten werden können, der dem Sohne nach Abzug des von ihm zurückgeforderten Betrages (rund 920,- DM) von seinem Anteil an der Nachzahlung in Höhe von 4.154,- DM verblieb. Diese Feststellungen sind von den Klägern nicht angegriffen und daher bindend (§ 163 SGG). Diese Tatsachen erlauben aber die Folgerung, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger durch die ihnen einige Monate vorher in erheblichem Umfang zugeflossenen Mittel eine nachhaltige Besserung erfahren haben und deswegen die Rückforderung auch noch im Februar 1958 als vertretbar erscheinen ließen.
Das LSG hat sonach § 47 Abs. 2 VerwVG aF richtig angewandt. Die Revision ist daher nicht begründet und war zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen