Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes nach RVO § 200 Abs 2 sind von dem maßgeblichen Arbeitsentgelt die auf Grund des 2. VermBG (§ 13) gesparten Beträge jedenfalls insoweit abzusetzen, als sie monatlich 26 DM nicht übersteigen) Abweichung von BAG 1968-01-30 1 AZR 179/67 = AP Nr 1 zu § 13 des 2. VermBG; das BAG hat diese Rechtsprechung aufgegeben).
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Urteil vom 23.09.1969) |
Tenor
Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23. September 1969 auf gehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten, streiten über die Höhe des der Klägerin für die Zeit vom 15. Juni bis zum 5. Oktober 1968 nach § 200 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zustehenden Mutterschaftsgeldes. Die beklagte Krankenkasse hat dies zuletzt in der Weise berechnet, daß sie die von der Klägerin im Monat Mai 1968 aufgrund des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) gesparten DM 312,– in den Monaten März, April und Mai 1968 mit je DM 26,– nicht als Entgelt berücksichtigt hat. Auf die Klage hin hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte verurteilt, das beantragte Mutterschaftsgeld unter Einbeziehung des vermögenswirksam angelegten Betrages von DM 312,– bei der Berechnung der Leistung nach § 200 RVO zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt 9 die vermögenswirksamen Leistungen nach § 13 des Zweiten VermBG seien zwar kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung und auch kein steuerpflichtiges Einkommen, jedoch habe der Gesetzgeber mit dieser Vergünstigung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Leistungsansprüche der Versicherten verbinden wollen. Das SG hat die Berufung zugelassen.
Die Beklagte hat gegen das Urteil Sprungrevision eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor: Da § 13 des Zweiten VermBG nur eine Sonderregelung für die Unfallversicherung enthalte, so sei daraus zu schließen, daß für die übrigen Gebiete diese Regelung nicht gelte. Bei diesen müsse eine Verbindung zwischen Beiträgen und Leistungen angenommen werden (SozR AVAVG § 90 Nr. 3). Durch die Neufassung des § 13 des Zweiten VermBG sei nur klargestellt worden, daß auch bei einer Einmal-Anlage eine Berücksichtigung des gesparten Betrages nur in Höhe von DM 26,– monatlich zu erfolgen habe; eine Änderung der bisherigen Rechtslage, daß nämlich diese Beträge wie bei den Beiträgen auch bei den Leistungen außer Ansatz zu bleiben hätten, sei nicht erfolgt. Auch bei dem Mutterschaftshilferecht müsse der Begriff des „Arbeitsentgelts” in gleicher Weise definiert werden wie in den anderen Vorschriften; er sei nicht arbeitsrechtlich, sondern sozialversicherungsrechtlich zu verstehen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Nürnberg vom 23. September 1969 aufzuheben und die Klage ab zuweisen.
Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Beide Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Entscheidungsgründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin für die Zeit vom 15. Juni bis zum 5. Oktober 1968 nach § 200 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zustehenden Mutterschaftsgeldes. Die beklagte Krankenkasse hat dies zuletzt in der Weise berechnet, daß sie die von der Klägerin im Monat Mai 1968 aufgrund des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) gesparten DM 312,- in den Monaten März, April und Mai 1968 mit je DM 26,- nicht als Entgelt berücksichtigt hat. Auf die Klage hin hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte verurteilt, das beantragte Mutterschaftsgeld unter Einbeziehung des vermögenswirksam angelegten Betrages von DM 312,- bei der Berechnung der Leistung nach § 200 RVO zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vermögenswirksamen Leistungen nach § 13 des Zweiten VermBG seien zwar kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung und auch kein steuerpflichtiges Einkommen; jedoch habe der Gesetzgeber mit dieser Vergünstigung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Leistungsansprüche der Versicherten verbinden wollen. Das SG hat die Berufung zugelassen.
Die Beklagte hat gegen das Urteil Sprungrevision eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor: Da § 13 des Zweiten VermBG nur eine Sonderregelung für die Unfallversicherung enthalte, so sei daraus zu schließen, daß für die übrigen Gebiete diese Regelung nicht gelte. Bei diesen müsse eine Verbindung zwischen Beiträgen und Leistungen angenommen werden (SozR AVAVG § 90 Nr. 3 ). Durch die Neufassung des § 13 des Zweiten VermBG sei nur klargestellt worden, daß auch bei einer Einmal-Anlage eine Berücksichtigung des gesparten Betrages nur in Höhe von DM 26,- monatlich zu erfolgen habe; eine Änderung der bisherigen Rechtslage, daß nämlich diese Beträge wie bei den Beiträgen auch bei den Leistungen außer Ansatz zu bleiben hätten, sei nicht erfolgt. Auch bei dem Mutterschaftshilferecht müsse der Begriff des "Arbeitsentgelts" in gleicher Weise definiert werden wie in den anderen Vorschriften; er sei nicht arbeitsrechtlich, sondern sozialversicherungsrechtlich zu verstehen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Nürnberg vom 23. September 1969 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Beide Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
II.
Die Sprungrevision ist zulässig. Zwar handelt es sich bei der Klage um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum von mehr als 13 Wochen (Mutterschaftsgeld für die Zeit vom 15. Juni bis 5. Oktober 1968), so daß die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen, sondern nach § 143 SGG zulässig war; eine Zulassung der Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG hätte daher nicht erfolgen dürfen. Jedoch muß die Zulässigkeit des Rechtsmittels unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes angenommen werden; die Beteiligten durften auf die Gesetzmäßigkeit der Berufungszulassung vertrauen, da diese nicht offenbar gegen das Gesetz erfolgt ist (BSG 2, 135, 139 und 8, 84, 86).
Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet. Denn die vermögenswirksamen Leistungen waren in Höhe von je DM 26,- in den Monaten März, April und Mai 1968 von dem für das Mutterschaftsgeld maßgebenden Entgelt abzusetzen, wie es die Beklagte zu Recht in ihrem Widerspruchsbescheid getan hat. Der Senat hat diese Frage bereits in seinem Beschluß vom 10. November 1970 bejaht, die Frage jedoch wegen einer abweichenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 30. Januar 1968 - 1 AZR 179/67 - veröffentlicht in AP Nr. 1 zu § 13 des Zweiten VermBG) dem gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorgelegt ( § 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968). Darauf hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß vom 27. Mai 1971 seine frühere Rechtsprechung aufgegeben. Der Senat ist deshalb nicht mehr durch eine abweichende Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts gehindert, die streitige Frage im Sinne seines Vorlagebeschlusses zu entscheiden.
Gemäß § 13 des Zweiten VermBG aF sind vermögenswirksame Leistungen nach diesem Gesetz kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer die in § 12 Abs. 1 genannten Beträge (DM 312,- und DM 468,-) im Kalenderjahr nicht übersteigen; dies gilt nicht für die gesetzliche Unfallversicherung. Das bedeutet einmal, daß für vermögenswirksame Leistungen Beiträge zur Sozialversicherung (mit Ausnahme der Unfallversicherung) - sofern sie sich nach dem Entgelt bemessen (vgl. § 385 i.V.m. § 180 , § 1385 , § 112 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -, § 164 des Gesetzes über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung - AVAVG -, seit 1. Juli 1969 = § 175 des Arbeitsförderungsgesetzes - AFG -) - nicht entrichtet zu werden brauchen. Andererseits bleiben vermögenswirksame Leistungen aber auch bei der Berechnung von Leistungen der Sozialversicherung (wiederum mit Ausnahme der Unfallversicherung) außer Betracht, deren Umfang sich nach dem Entgelt richtet (vgl. §§ 182 Abs. 4, 186 , 200 Abs. 2 , 1241 Abs. 2 RVO ). Denn § 13 des Zweiten VermBG aF macht nach seinem insoweit klaren Wortlaut keinen Unterschied zwischen Beiträgen und Leistungen. Vielmehr trägt er dem Umstand Rechnung, daß in der Sozialversicherung für die Entrichtung der Beiträge und die Gewährung der Barleistungen im allgemeinen die gleiche Bemessungsgrundlage - eben das (Arbeits-) Entgelt - maßgebend ist (BSG in SozR Nr. 3 zu § 90 AVAVG und BSG 29, 105, 106).
Nach § 4 Abs. 5 des Zweiten VermBG aF gelten die Vorschriften über vermögenswirksame Leistungen auch für die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohnes. Auch diese sind deshalb von den Konsequenzen betroffen, die sich aus der "Einheit der Bemessungsgrundlage" ergeben. Hier setzt sich die Wechselbeziehung zwischen Beiträgen und Leistungen durch, die von dem "Entgelt im Sinne der Sozialversicherung" (§ 13 des Zweiten VermBG aF) vermittelt wird. In der gesetzlichen Krankenversicherung werden nach §§ 180 , 385 RVO sowohl die Beiträge der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und ihrer Arbeitgeber als auch die baren Leistungen der Kassen über den "Grundlohn" nach dem Arbeitsentgelt bemessen. Ausnahmsweise ist zwar für die Bemessung des Krankengeldes nicht der Grundlohn, sondern nach § 182 Abs. 4 RVO das wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangene regelmäßige Arbeitsentgelt (Regellohn) maßgebend. Der Begriff des Arbeitsentgelts in § 182 Abs. 4 RVO ist deshalb aber kein anderer als in § 180 RVO . Was zu ihm gehört, ist in § 160 RVO für die gesamte Sozialversicherung gültig umschrieben (vgl. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Anm. 16 b zu § 182 RVO).
Gegen die Zulässigkeit einer zwischen Beitrags- und Leistungsseite differenzierenden Betrachtungsweise spricht auch die in § 13, 2. Halbsatz getroffene Ausnahmeregelung für die gesetzliche Unfallversicherung. Nur hier hat der Gesetzgeber die für die Leistungsbemessung nachteiligen Folgen einer vermögenswirksamen Anlage als nicht mehr tragbar angesehen. Das geht deutlich aus der Entstehungsgeschichte der genannten Bestimmung hervor (vgl. dazu Schriftlicher Bericht, BT-Drucks. IV/3224 S. 5; Schelp/Schmitt/Haase, Kommentar zum Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer, 2. Aufl., 1965, Anm. 3 zu § 13). Die gesetzliche Unfallversicherung ist auf Anregung des Bundesrats aus § 13 ausgeklammert worden. Dieser hatte darauf hingewiesen, daß nach § 571 RVO die Unfallrente nach dem Jahresarbeitsverdienst vor dem Arbeitsausfall zu berechnen sei; eine in diesen Zeitraum fallende vermögenswirksame Anlage nach § 4 wirke sich nach § 13 dauernd rentenmindernd aus.
Auch eine "verfassungskonforme" Auslegung des § 13 des Zweiten VermBG bestätigt die Richtigkeit des hier eingenommenen Standpunkts. Daß vermögenswirksam angelegte und deshalb beitragsfreie Teile des Arbeitsentgelts auch die Bemessungsgrundlage des Krankengeldes verringern, widerspricht weder den Grundsätzen des sozialen Rechtsstaats noch gar dem Gleichheitssatz ( Art. 3 des Grundgesetzes ). Im Gegenteil kann es nicht der verfassungskonform verstandene Sinn des Zweiten VermBG aF gewesen sein, den vermögenswirksam sparenden Versicherten trotz niedrigerer Beiträge zur Krankenversicherung ungeschmälerte Barleistungen zufließen zu lassen, ihnen also eine Vermögensbildung aus dem Beitragsaufkommen derer zu erleichtern, die von den Vorteilen einer vermögenswirksamen Anlage keinen Gebrauch machen wollten oder konnten.
Im vorliegenden Fall hat die beklagte Krankenkasse schon von sich aus die im Monat Mai 1968 gesparten DM 312,- in der Weise vom Arbeitsentgelt abgesetzt, daß sie in den Monaten März bis Mai 1968 nur je DM 26,- nicht als Entgelt berücksichtigt hat. Es braucht daher nicht darüber entschieden zu werden, ob die in einem Monat auf einmal gesparten DM 312,- DM in voller Höhe vom Arbeitsentgelt des betreffenden Monats abgesetzt werden müssen. Die Beklagte hat also die Berechnung im Endergebnis so vorgenommen, wie die Regelung durch das am 1. Juli 1969 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer vom 3. September 1969 (BGBl I 1563) es vorsieht. Durch dieses Gesetz hat § 13 des Zweiten VermBG zwei neue Absätze erhalten. § 13 Abs. 2 des Zweiten VermBG nF bestimmt nunmehr ausdrücklich, daß für die Berechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitslosenversicherung das im Ausgangszeitraum erzielte Entgelt bei vermögenswirksamer Anlage höchstens um DM 26,- zu mindern ist. Diese Regelung gilt ohne Rücksicht darauf, ob Beträge laufend vermögenswirksam angelegt werden oder ob es sich um Einmal-Anlagen handelt. Sie beseitigt weitgehend die sich aus dem bisherigen Rechtszustand etwa ergebenden Härten. Zugleich stellt sie im Wege einer authentischen Interpretation des § 13 Abs. 1 des Zweiten VermBG nF (= § 13 aF) klar, daß - als Folge der "Brückenfunktion" des Entgelts - der beitragsrechtlichen Begünstigung des Arbeitnehmers grundsätzlich Nachteile auf der Leistungsseite gegenüberstehen (vgl. den Bericht im Bundesarbeitsblatt 1968, 605 "Verbesserungen des 312,- DM-Gesetzes"). Daß damit auch und vor allem das Krankengeld angesprochen, das "Arbeitsentgelt" des § 182 Abs. 4 RVO also "Entgelt im Sinne der Sozialversicherung" ist, unterstreicht der ebenfalls neu in den § 13 des Zweiten VermBG eingefügte Absatz 3. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten VermBG nF ist nämlich bei der Berechnung des Zuschusses nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle "von dem unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 berechneten Krankengeld oder Rechnungsbetrag des Krankengeldes auszugehen, der zu zahlen wäre, wenn keine Krankenhauspflege gewährt würde". Anlaß für diese ergänzende Regelung ist das hier in Rede stehende Urteil des BAG vom 30. Januar 1968 gewesen (vgl. dazu die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. V/3552 S. 9).
Der Senat sieht keine Möglichkeit, die Frage, ob entgeltbezogene Leistungen nach der RVO auf das in § 13 des Zweiten VermBG aF angesprochene "Entgelt im Sinne der Sozialversicherung" abstellen, für eine dieser Leistungen - handele es sich nun etwa um das Krankengeld oder um das Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO - anders als für die übrigen zu beantworten. Vielmehr geht er - wie offenbar auch § 13 des Zweiten VermBG aF - von einem einheitlichen sozialversicherungsrechtlichen Begriff des (Arbeits-) Entgelts aus. Die mehrfache Verwendung ein und desselben Begriffs innerhalb eines systematisch geschlossenen Gesetzeswerkes wie der RVO spricht schon an sich jedenfalls im Zweifel gegen einen von Fall zu Fall wechselnden Begriffsinhalt. Dies um so mehr, als das "Entgelt" ("Arbeitsentgelt") ein die ganze Sozialversicherung und namentlich die gesetzliche Krankenversicherung in zahlreichen Vorschriften durchziehender Begriff von zentraler Bedeutung ist. Daß auch der Gesetzgeber diesem Begriff einen stets gleichbleibenden Inhalt hat zumessen wollen, ergibt sich zudem aus § 160 RVO , wo ihm - in den Gemeinsamen Vorschriften - eine für alle Bereiche der Sozialversicherung, also grundsätzlich auch für die gesetzliche Krankenversicherung gültige Definition gegeben ist (vgl. insoweit ergänzend Absatz 1 1. Halbsatz des Erlasses des Reichsarbeitsministers vom 24. Oktober 1944 - AN 1944, 302 - i.V.m. dem Gemeinsamen Erlaß des Reichsfinanzministers und des Reichsarbeitsministers vom 10. September 1944 - AN 1944, 281 -). Diesem Streben nach begrifflicher Klarheit und systematischer Einheitlichkeit würde es widerstreiten, wenn daneben ein systemfremder, spezifisch "arbeitsrechtlicher" Entgeltbegriff Eingang in die RVO gefunden hätte.
Jedenfalls nachdem das Mutterschaftshilferecht durch Art. I § 1 Nr. 6 des Finanzänderungsgesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBl I 1259) in die RVO eingefügt worden ist, kann das für das Mutterschaftsgeld wie für das Krankengeld gleichermaßen relevante "Arbeitsentgelt" (vgl. §§ 182 Abs. 4, 200 Abs. 2 RVO ) auch nur einheitlich - nämlich als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung (= der RVO) - verstanden werden.
Das Urteil des SG war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG .
Fundstellen