Leitsatz (redaktionell)
1. Die gesetzliche Ermächtigung zur Gewährung eines Härteausgleichs nach dem BVG ist in mehrfacher Hinsicht beschränkt. Der Härteausgleich hat zunächst nur subsidiären Charakter; zum anderen ist die Anwendung des BVG § 89 Abs 1 auf die Beseitigung von Härten in Einzelfällen oder Gruppen von Einzelfällen beschränkt, in denen die Anwendung des Gesetzes eine besondere, dh unbillige, dem Sinn der Versorgung widersprechende Härte ergibt. Härteausgleiche, die allgemein grundsätzliche Entscheidungen des Gesetzgebers, welche für das gesamte Gebiet der Kriegsopferversorgung als maßgebend anzusehen sind, durchbrechen, sind durch die Ermächtigung des BVG § 89 Abs 1 nicht mehr gedeckt.
Das müßte etwa für eine Härteregelung gelten, die - vor Geltung des 1. NOG KOV, das in BVG § 89 einen Abs 2 (= heute § 1 Abs 3 S 2) einfügte, - den allgemeinen in BVG § 1 Abs 3 verankerten Grundsatz durchbrochen hätte, womit mindestens die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges erforderlich ist.
2. Die Ablehnung eines Versorgungsanspruches nach BVG § 1 Abs 3 S 2 ist immer rechtmäßig, wenn bereits die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften für das Ermessenshandeln der Versorgungsverwaltung nicht vorliegen, weil dann für die Ausübung des Handlungsermessens die Voraussetzungen fehlen und eine Leistung nicht gewährt werden kann. Zu diesen Voraussetzungen gehört ua, daß in der ärztlichen Wissenschaft Ungewißheit bestehen muß.
Die Ungewißheit muß sich ausschließlich auf die Ursache des festgestellten Leidens im allgemeinen beziehen, nicht aber darauf, daß lediglich in besonderen Fall der Zusammenhang zwischen Schädigung und Gesundheitsstörung ungewiß geblieben ist. Das Gesetz setzt also eine abstrakte nicht aber eine konkrete Ungewißheit der Leidensursache für die Gewährung der Versorgung nach BVG § 1 Abs 3 S 2 voraus; es soll trotz der unbekannten Ätiologie demnach die Möglichkeit eines Zusammenhanges zwischen einer Schädigung und dem festgestellten Leiden unterstellt und dann geprüft werden, ob unter dieser Voraussetzung bei Anwendung allgemeiner ärztlicher Erfahrungssätze - nach dem Ablauf des Leidens und dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wehrdienst - ein ausreichender Anhalt dafür besteht, daß der ursächliche Zusammenhang iS des BVG § 1 Abs 3 S 2 bejaht werden kann.
Normenkette
BVG § 89 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20, Abs. 2 Fassung: 1960-06-27, § 1 Abs. 3 S. 2 Fassung: 1964-02-21
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts von 5. Mai 1967 in Ziffer III und IV aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid vom 31. Januar 1962 wird abgewiesen, soweit es sich um den Anspruch auf Härteausgleich für die Zeit vor dem 1. Juni 1960 handelt; im übrigen wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Gründe
Die Kläger machen Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung geltend. Der im Jahre 1922 geborene Ehemann bzw. Vater der Kläger leistete Wehrdienst bei der Luftwaffe. Am 12. Dezember 1944 stürzte er beim Einsatz mit einem Flugzeug ab und wurde wegen der dabei erlittenen Kopfverletzungen bis Mai 1945 in den Lazaretten G und L behandelt. Vom 24. September bis 5. Oktober 1946 befand er sich in stationärer Behandlung der Heil- und Pflegeanstalt E unter der Diagnose: "Zustand nach Nasenbeinbruch, Impressionsfraktur der Schädeldecke, Restzustände einer contusio cerebri"; es wurde eine Versorgung nach der Versehrtenstufe II vorgeschlagen. Durch vorläufigen Bescheid vom 31. März 1949 wurde eine Erwerbsminderung um 50 v. H. (Versehrtenstufe II) festgesetzt und eine monatliche Rente von 20,- DM gewährt. Nach fachärztlicher Begutachtung erging der Umanerkennungsbescheid vom 20. Mai 1953. Als Schädigungsfolgen wurden anerkannt: "Schmale Narben über der rechten Stirn und über dem rechten Scheitelbein; durch Operation korrigierter Bruch des Nasenbeines". Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde ab 1. Oktober 1950 auf 40 %, ab 1. August 1952 auf 30 % und ab 1. April 1953 auf 20 % festgesetzt. Im anschließenden Berufungsverfahren (ab 1. Januar 1954 Klageverfahren) schlossen die Beteiligten am 6. März 1958 einen Vergleich. Danach verpflichtete sich der Beklagte, dem Beschädigten "mit Bezug auf die Stellungnahme des Landesversorgungsamtes (LVersorgA) Bayern, Außenstelle B, vom 23. Juli 1957 Rente nach einer MdE um 40 v. H. über den 31. Juli 1952 hinaus für "Schädeleinbruch mit cerebralen Durchblutungsstörungen" als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung zu gewähren".
Am 28. März 1958 verstarb der Beschädigte an einem Hirntumor, der bei einer Operation am 20. August 1957 nicht vollständig hatte entfernt werden können. Nach dem Sektionsbericht handelte es sich um das Rezidiv eines operierten Hirntumors im Bereich des linken Schläfenlappens mit infiltrativem Wachstum und teilweiser Zerstörung des Gehirns; eine alte Schädelfraktur war nirgends erkennbar. Nach Auffassung der Versorgungsärzte Dr. V und Dr. R war der Tod nicht als Schädigungsfolge anzusehen. Durch Bescheid des Versorgungsamtes (VersorgA) W vom 17. Dezember 1958 wurde der Antrag auf Hinterbliebenenrente abgelehnt. Der Widerspruch war erfolglos (Bescheid des LVersorgA Bayern vom 12. März 1959). Im Klageverfahren wurde ein Gutachten des Hirnpathologischen Instituts der Deutschen Forschungsanstalt für Psychiatrie/Max-Planck-Institut (Prof. Dr. Sch/Dr. W) nebst Ergänzungsgutachten (Prof. Dr. P/Dr. W) eingeholt; darin wurde ein Zusammenhang zwischen den Unfallfolgen und dem Tumor nur als möglich bezeichnet. Durch weiteren Bescheid vom 31. Januar 1962 (Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 1962) wurde auch der Antrag auf Härteausgleich gemäß § 89 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) abgelehnt.
Das Sozialgericht (SG) hat beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und den Beklagten durch Urteil vom 5. Juni 1963 verurteilt, den Klägern Hinterbliebenenrente ab 1. September 1958 zu gewähren. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. Sch beigebracht. Das Landessozialgericht (LSG) hat ein Gutachten von Prof. Dr. T, Direktor der Neurochirurgischen Universitätsklinik K, beigezogen und Prof. Dr. P als Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gehört. Alsdann hat das LSG durch Urteil vom 5. Mai 1967 das Urteil des SG aufgehoben, die Klage gegen den Bescheid vom 17. Dezember 1958 abgewiesen und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des VersorgA W vom 31. Januar 1962 verurteilt, den Klägern Rente im Wege des Härteausgleichs ab 1. September 1958 zu gewähren. In den Gründen wird ausgeführt, durch den seinerzeitigen Vergleich vor dem SG am 6. März 1958 seien weder - unter einer unrichtigen Leidensbezeichnung - der Hirntumor noch ein einzelnes Erscheinungsbild des sarkomatös (bösartig) entarteten Meningioms als Schädigungsfolge anerkannt worden. Den Klägern komme daher die Rechtsvermutung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG nicht zugute. Der Beschädigte sei auch nicht an den Folgen der am 12. Dezember 1944 erlittenen Verletzung gestorben. Ein Rechtsanspruch auf Hinterbliebenenversorgung sei daher nicht gegeben. Den Klägern stehe jedoch Versorgung im Wege des Härteausgleichs gemäß § 89 Abs. 2 BVG zu. Der Beschädigte sei an einem Meningiom gestorben. Die Genese dieser zum Tode führenden Krankheit sei in der ärztlichen Wissenschaft unbekannt. Nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. P seien die Voraussetzungen für die Gewährung eines Härteausgleichs gegeben, wenn man einen Hirndauerschaden und eine schädigungsbedingte narbige Veränderung im Bereich der weichen Hirnhäute unterstelle. Der Nachweis oder Ausschluß einer derartigen Verletzung als Folge des Flugzeugabsturzes scheitere nur daran, daß der linke Schläfenlappen im Zeitpunkt des Todes bereits durch die um sich greifende Gehirngeschwulst und die Operation zerstört gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 BVG idF des Ersten Neuordnungsgesetzes (1. NOG) bzw. des § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG idF des 2. und 3. NOG seien daher erfüllt. Da den Klägern nach dem Erhebungsbogen des VersorgA zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Jahre 1963 nur die Witwen- und Waisenrente aus der Angestelltenversicherung (AV) im Gesamtbetrag von 228,- DM zur Verfügung gestanden habe, komme die Ablehnung der von den Klägern erstrebten Kann-Leistung aus Ermessensgründen nicht in Betracht. Die Revision sei zuzulassen, weil die Rechtsfrage, ob ein Leiden auch dann im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG anerkannt sei, wenn die Beteiligten in einem gerichtlichen Vergleich die Symptome des Leidens als Schädigungsfolge anerkannt wissen, nach Lage des Falles aber das Grundleiden von der Anerkennung ausschließen wollten, grundsätzliche Bedeutung habe.
Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 5. Juni 1967 zugestellt, der dagegen am 3. Juli 1967 Revision eingelegt und diese - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist - mit Schriftsatz vom 9. August 1967, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 15. August 1967, begründet hat.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen LSG vom 5. Mai 1967, Nr. L 12/V 1053/63, in Ziffer III und IV aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid des VersorgA W vom 31. Januar 1962 abzuweisen.
Zur Begründung trägt der Beklagte nunmehr vor, die Statthaftigkeit der Revision ergebe sich aus § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), da das LSG die Revision zugelassen habe. Vorsorglich rüge er, soweit er zur Gewährung von Härteausgleich verurteilt sei, einen wesentlichen Mangel des Verfahrens i. S. des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG, und zwar eine Verletzung der §§ 103, 128 SGG. Die Beweiswürdigung des LSG sei fehlerhaft, weil es seine Entscheidung nicht auf festgestellte Tatsachen, sondern auf verfahrensrechtlich unzulässige Unterstellungen gestützt habe. Im Anschluß an das Gutachten von Prof. Dr. P habe das LSG die Voraussetzungen für die Gewährung eines Härteausgleichs für gegeben erachtet, weil es einen Hirndauerschaden und eine schädigungsbedingte narbige Veränderung im Bereich der weichen Hirnhäute als Unfallfolge unterstellt habe. Keiner der während des gesamten Verfahrens gehörten medizinischen Sachverständigen habe jedoch das Vorliegen dieser für notwendig erachteten Tatsachen bestätigt. Die Gewährung von Versorgung im Wege des Härteausgleichs scheitere im vorliegenden Fall nicht etwa daran, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit bestehe, sondern weil andere Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben seien. Das LSG hätte zur Klärung der von ihm für notwendig gehaltenen Tatsachen nochmals Prof. Dr. P oder einen anderen Sachverständigen hören müssen. Ebenso könnten die Erörterungen, weshalb wohl eine Operation unterblieben sei. den Anspruch auf Härteausgleich nicht rechtfertigen. Der Rentenbeginn hätte auch nicht auf den 1. September 1958, sondern frühestens auf den 1. Juni 1960 festgesetzt werden dürfen, weil erst mit dem 1. NOG die Möglichkeit geschaffen worden sei, in Fällen der vorliegenden Art einen Härteausgleich zu gewähren. Zu dieser Frage habe das LSG überhaupt keine Ausführungen gemacht. Auch sei die Bedürfnisfrage von dem LSG lediglich für das Jahr 1963, nicht jedoch für den ganzen Zeitraum ab 1958 geprüft worden.
Die Kläger beantragen zu erkennen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 5. Mai 1967 wird als unzulässig verworfen,
hilfsweise: als unbegründet zurückgewiesen. Der Revisionsklägerin werden die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.
Sie tragen vor, das Berufungsgericht habe die Revision ausschließlich insoweit zugelassen, als es sich um den von ihm abgewiesenen Versorgungsanspruch handele. Sie selbst hätten das Berufungsurteil jedoch nicht angefochten. Soweit es sich um den Versorgungsanspruch im Wege des Härteausgleichs handele, sei die Revision nicht zugelassen worden. Ein wesentlicher Verfahrensmangel sei nicht gegeben. Das LSG habe weder den Grundsatz des § 103 SGG (Amtsermittlung) noch jenen des § 128 SGG (freie Beweiswürdigung) verletzt.
Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf die Revisionsbegründung und die Revisionserwiderung Bezug genommen.
Die Revision des Beklagten ist frist- und formgerecht eingelegt und auch rechtzeitig begründet worden (§§ 164, 166 SGG). Entgegen der jetzigen Auffassung des Beklagten ergibt sich die Statthaftigkeit der Revision nicht bereits aus § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Das LSG hat die Revision gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz SGG zugelassen, weil es "der Rechtsfrage, ob ein Leiden auch dann im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG anerkannt ist, wenn die Beteiligten in einem gerichtlichen Vergleich die Symptome des Leidens als Schädigungsfolge anerkannt wissen, nach Lage des Falles aber das Grundleiden von der Anerkennung ausschließen wollten", grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat. Diese Rechtsfrage hat jedoch - worauf die Kläger mit Recht hinweisen - nur Bedeutung für den von dem LSG abgewiesenen Rechtsanspruch auf Hinterbliebenenversorgung (§ 38 BVG), nicht jedoch für den zuerkannten Anspruch auf Gewährung von Härteausgleich. Durch das Urteil des LSG waren beide Beteiligten beschwert, die Kläger durch die Abweisung des Rechtsanspruchs auf Hinterbliebenenversorgung, der Beklagte durch die Verurteilung zur Gewährung des Härteausgleichs. Die Kläger haben jedoch gegen das Urteil des LSG, soweit dadurch das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen worden ist, kein Rechtsmittel eingelegt; die Entscheidung über die Ablehnung des Rechtsanspruchs auf Hinterbliebenenversorgung ist damit rechtskräftig geworden.
Im Streit ist lediglich noch die Entscheidung des LSG über die Gewährung von Härteausgleich, für diese aber ist die vom LSG angegebene Rechtsfrage ohne Bedeutung gewesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann zwar die Zulassung der Revision nicht auf die Entscheidung einer bestimmten Rechtsfrage beschränkt werden (vgl. BSG in SozR SGG § 162 Nr. 170 mit weiteren Hinweisen); eine solche Beschränkung der Zulassung ist unwirksam, das angefochtene Urteil ist von dem Revisionsgericht in vollem Umfang nachprüfbar. Dagegen kann die Zulassung der Revision auf einen bestimmten Anspruch beschränkt werden (vgl. BSG in SozR SGG § 162 Nr. 42).
Der Ausspruch über die Zulassung der Revision in dem Tenor des Berufungsurteils läßt allerdings für sich allein betrachtet nicht deutlich erkennen, ob das LSG die Zulassung uneingeschränkt oder nur zur Klärung eines einzelnen Anspruchs und der damit zusammenhängenden Rechtsfragen ausgesprochen hat. In einem solchen Fall ist der Umfang der in der Urteilsformel ausgesprochenen Zulassung durch Heranziehung des sonstigen Urteilsinhalts, vor allem der Entscheidungsgründe, zu ermitteln (vgl. BSG aaO). Hier zeigen die Urteilsgründe und die Ausführungen, mit denen das LSG die Zulassung der Revision begründet hat, daß sich die Zulassung ausschließlich auf einen bestimmten Anspruch, nämlich den Rechtsanspruch auf Hinterbliebenenversorgung, bezogen hat. In erster und zweiter Instanz war streitig, ob den Klägern Hinterbliebenenversorgung als Rechtsanspruch nach §§ 38 ff BVG zusteht oder ob ihnen - wenigstens - Versorgung im Wege des Härteausgleichs nach § 89 Abs. 2 - jetzt § 1 Abs. 3 Satz 2 - BVG gewährt werden kann. Hierbei handelt es sich um zwei verschiedene Ansprüche, die sich zwar beide aus dem BVG ergeben, die aber tatbestandsmäßig an unterschiedliche, im Gesetz normierte Voraussetzungen geknüpft sind (§ 38 iVm § 1 BVG, § 89 Abs. 2 BVG) und über die die Versorgungsverwaltung durch getrennte Bescheide entschieden hat. Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung ist von den allgemeinen Voraussetzungen der §§ 1 ff BVG und den besonderen Voraussetzungen der §§ 38 ff BVG abhängig, während der Härteausgleich nach § 89 Abs. 2 BVG gerade davon abhängt, daß diese Voraussetzungen nicht gegeben sind und die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nicht zu gewinnen ist. Diese Auffassung, daß es sich um zwei verschiedene Ansprüche handelt, trifft auch für die Zeit nach Inkrafttreten des 2. NOG zu - durch das der Anspruch nach § 89 Abs. 2 BVG nunmehr in § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG geregelt ist -, denn auch bei der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG nF handelt es sich um einen besonderen Versorgungsanspruch, der erst dann eingreifen kann, wenn die Voraussetzung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG aus besonderen, auf medizinischem Gebiet liegenden Gründen nicht bejaht werden kann (vgl. Urteil BSG vom 22. Mai 1969 - 8 RV 541/68). War aber die Zulassung der Revision auf den Rechtsanspruch auf Hinterbliebenenversorgung beschränkt und ist die Ablehnung dieses Anspruchs rechtskräftig geworden, dann liegt eine Zulassung der Revision für den jetzt allein noch streitigen Anspruch auf Härteausgleich nicht vor. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Kläger und der früheren Auffassung des Beklagten ist daher davon auszugehen, daß die Statthaftigkeit der Revision nicht aus § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG hergeleitet werden kann.
Die Revision ist daher nur statthaft, wenn ein wesentlicher Mangel im Verfahren des LSG im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG gerügt wird und vorliegt (vgl. BSG 1, 150) oder wenn bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung oder des Todes mit einer Schädigung im Sinne des BVG das Gesetz verletzt ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG). Der Beklagte rügt in seiner Revisionsbegründung in mehrfacher Hinsicht einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 103, 128 SGG.
Werden mehrere Verfahrensmängel gerügt, so genügt es, wenn einer dieser Verfahrensmängel vorliegt und die Revision trägt. In einem solchen Fall kommt es für die Statthaftigkeit der Revision nicht mehr darauf an, ob auch die übrigen Rügen durchgreifen. (Ständige Rechtsprechung des BSG; s. dazu SozR SGG § 162 Nr. 122). Der Beklagte rügt zutreffend eine Verletzung des § 103 SGG, wenn er vorträgt, das LSG habe zwar den Härteausgleich ab 1. September 1958 zugesprochen, jedoch die Bedürfnisfrage erst für das Jahr 1963 geprüft und keine Ermittlungen darüber angestellt, ob ein finanzielles Bedürfnis der Kläger für den gesamten Zeitraum vom 1. September 1958 an vorgelegen hat. Nach § 103 SGG hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; es ist hierbei an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Für die Frage, ob das LSG seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, nicht erfüllt und dadurch § 103 SGG verletzt hat, kommt es darauf an, ob der Sachverhalt, wie er dem LSG zur Zeit der Urteilsfällung bekannt gewesen ist, von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zur Entscheidung des Rechtsstreits ausreichte oder ob er das Berufungsgericht zu weiteren Ermittlungen hätte drängen müssen (vgl. BSG in SozR SGG § 103 Nr. 7 und Nr. 14; § 162 Nr. 20 und ständige Rechtsprechung). Das LSG hat materiell-rechtlich offensichtlich die Auffassung vertreten, daß die Gewährung des Härteausgleichs u. a. davon abhängig ist, daß ein wirtschaftliches Bedürfnis des Berechtigten vorliegt. Das LSG hat sich damit im Rahmen der Rechtsprechung (vgl. BSG in SozR BVG § 89 Nr. 2) und der Verwaltungsvorschriften gehalten, wonach "ein Härteausgleich nur zu bewilligen ist, wenn ein Bedürfnis vorliegt". Das LSG hätte sich deshalb gedrängt fühlen müssen, die Bedürfnisfrage für den gesamten Zeitraum ab Rentenbeginn näher zu klären. Diese Aufklärungspflicht bestand um so mehr, als das LSG den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides über den Härteausgleich nicht zum Erlaß eines neuen Verwaltungsaktes (Aufhebungs- und Verpflichtungsurteil) verurteilt hat, wobei der Beklagte das wirtschaftliche Bedürfnis noch hätte prüfen können, sondern zur Gewährung der Rente im Wege des Härteausgleichs (Leistungsurteil), obwohl es sich um eine Ermessensleistung des Beklagten handelt. Den Ausführungen des LSG kann auch nicht die Auffassung entnommen werden, daß es genüge, wenn ein Bedürfnis zu irgendeinem Zeitpunkt vorgelegen hat, der weder mit dem Rentenbeginn (hier: 1958) noch der Bescheiderteilung durch den Beklagten (1962) noch dem Urteilserlaß durch das LSG (1967) zusammenfällt. Das LSG hat offenbar auch nicht etwa gemeint, daß allein deshalb, weil den Klägern "nach dem Erhebungsbogen des VersorgA zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Jahre 1963 nur die Witwen- und Waisenrente aus der Angestelltenversicherung zur Verfügung stand", für den gesamten Zeitraum ein Bedürfnis anzunehmen sei; jedenfalls geben seine Ausführungen zu solcher Annahme keinen Anlaß. Die Rüge einer Verletzung des § 103 SGG greift also durch, so daß die Revision statthaft ist. Ist die Revision aber bereits wegen des Vorliegens eines von mehreren gerügten Verfahrensmängeln statthaft, so kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die anderen Rügen durchgreifen (vgl. BSG in SozR SGG § 162 Nr. 122).
Die Revision ist auch begründet.
Über den Anspruch auf Härteausgleich für die Zeit vor Inkrafttreten des 1. NOG, also vor dem 1. Juni 1960, konnte der Senat selbst entscheiden (vgl. § 170 Abs. 2 Satz 1 SGG); dieser Anspruch war abzuweisen. Das LSG hat seine Entscheidung auf § 89 Abs. 2 BVG aF und für die Zeit nach Inkrafttreten des 2. NOG auf § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG idF des 2. und 3. NOG gestützt. Das LSG hat jedoch übersehen, daß § 89 Abs. 2 BVG als neuer Versorgungsanspruch erst durch das 1. NOG vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453) mit Wirkung ab 1. Juni 1960 (s. Art. IV § 4 Abs. 1 des Gesetzes) in das Gesetz eingefügt worden ist und daß ein entsprechender Versorgungsanspruch vorher in dem BVG nicht enthalten war. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem jeweils geltenden materiellen Rechtszustand zu beurteilen ist und daß gesetzliche Neuregelungen und Verbesserungen erst von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an Wirksamkeit beanspruchen können, sofern sich das Gesetz nicht ausdrücklich rückwirkende Kraft beilegt. Das ist jedoch bei dem 1. NOG nicht der Fall (s. Art. IV § 4 Abs. 1 des 1. NOG). Der Anspruch der Kläger auf Härteausgleich muß daher für die Zeit vor dem Inkrafttreten des 1. NOG nach dem BVG idF des 6. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 1. Juli 1957 (BGBl I 661) beurteilt werden.
Nach § 89 Abs. 1 dieses Gesetzes konnte die oberste Landesbehörde mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit (BMA) einen Ausgleich gewähren, "sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben". Die Gewährung eines Härteausgleichs war schon in früheren Versorgungsgesetzen vorgesehen (vgl. insbesondere § 113 des Reichsversorgungsgesetzes - RVG - idF der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1927 - RGBl I 515). Die Erfahrung hatte gezeigt, daß der Gesetzgeber kaum in der Lage ist, alle möglichen Einzelfälle oder Gruppen von Einzelfällen in ihrer Vielgestaltigkeit zu übersehen und sie durch ausreichend differenzierte Normen einer angemessenen und gerechten gesetzlichen Regelung zuzuführen (vgl. BSG in SozR BVG § 89 Nr. 1), so daß eine besondere Härteregelung zwingend geboten erschien. Die gesetzliche Ermächtigung zur Gewährung eines Härteausgleichs nach dem BVG ist aber in mehrfacher Hinsicht beschränkt. Der Härteausgleich hat zunächst nur subsidiären Charakter; zum anderen ist die Anwendung des § 89 Abs. 1 BVG auf die Beseitigung von Härten in Einzelfällen oder Gruppen von Einzelfällen beschränkt, in denen die Anwendung des Gesetzes eine besondere, d. h. unbillige, dem Sinn der Versorgung widersprechende Härte ergibt. Eine Ermächtigung, die der Verwaltung über die Regelung von Sonderfällen hinaus einen durch die Norm nicht mehr eingeschränkten Spielraum einräumen würde, wäre nicht ausreichend bestimmt, würde die verfassungsmäßige Abgrenzung der Aufgaben von Gesetzgebung und Verwaltung verwischen und stünde mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht im Einklang (vgl. BSG aaO). Zwar hat der BMA in zahlreichen Fällen und Fallgruppen von der Ermächtigung nach § 89 Abs. 1 BVG Gebrauch gemacht. Es kommt jedoch nicht auf die Zahl der Ausnahmeregelungen, sondern darauf an, ob auch allgemeine grundsätzliche Entscheidungen des Gesetzgebers, die für das gesamte Gebiet der Kriegsopferversorgung (KOV) als maßgebend anzusehen sind, durch Ausnahmeregelungen durchbrochen werden dürfen. Härteausgleichsregelungen dieser Art würden zu einer Aushöhlung und Umgehung des Gesetzes führen; sie sind daher durch die Ermächtigung des § 89 Abs. 1 BVG nicht mehr gedeckt. Das müßte auch für eine Härteregelung gelten, die den allgemeinen, in § 1 Abs. 3 BVG verankerten Grundsatz durchbricht, wonach eine Gesundheitsstörung nur dann anerkannt werden und Versorgungsansprüche auslösen kann, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, daß die Gesundheitsstörung die Folge einer Schädigung ist. Zwar konnte früher eine Zeitlang unter der Geltungsdauer des § 113 RVG, der inhaltlich dem § 89 Abs. 1 BVG entsprach, Versorgung auch bei nur zeitlichem Zusammenhang - also ohne daß der Zusammenhang im übrigen wahrscheinlich war - gewährt werden, wenn es sich um schwere Geisteskrankheiten oder sonstige schwere, mit Erwerbsunfähigkeit verbundene Leiden handelte. Dies geschah auf Grund einer Anordnung des Reichsarbeitsministers, die auf einen Reichstagsbeschluß zurückging (s. Rundschreiben RAM vom 30. April 1927 in RVBl 1927 S. 19 Nr. 50). Später jedoch durfte Anträgen auf Gewährung oder Erhöhung derartiger Härteausgleiche nicht mehr entsprochen werden (vgl. Ausführungsbestimmungen zu § 113 RVG, Nr. 1 Abs. 2 f, Anlage 11). In das Gesetz (RVG) ist die zeitweilig geübte Sonderregelung nie aufgenommen worden.
Auch das BVG hat bis zu seiner Fassung durch das 1. NOG keine Sonderregelung gekannt, nach welcher die Gewährung eines Härteausgleichs auch dann möglich gewesen wäre, wenn der Kausalzusammenhang der Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Ereignis nicht mit Wahrscheinlichkeit bejaht werden konnte (vgl. Schönleiter, BVG, 1. Aufl., 1953, § 89 Anm. 3; Wilke, BVG, 1. Aufl., 1960, § 89 Anm. I). Der in § 1 Abs. 3 BVG verankerte Grundsatz - wonach mindestens die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs erforderlich ist - konnte also nicht von den Versorgungsbehörden und dem damals für die Zustimmung zuständigen Bundesminister für Arbeit bei der Gewährung von Härteausgleich durchbrochen werden; dazu reichte die im § 89 Abs. 1 BVG erteilte gesetzliche Ermächtigung nicht aus. Vielmehr bedurfte es dazu einer besonderen Regelung, welche die Gewährung eines Härteausgleichs auch dann zuließ, wenn die Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs zwischen Schädigung und Gesundheitsstörung nicht gegeben ist. Eine solche Regelung ist erst mit der Einführung des Abs. 2 des § 89 BVG durch das 1. NOG geschaffen worden. In dem Regierungsentwurf zum 1. NOG (BT-Drucksache III/1239) ist zur Begründung des neueingefügten § 86 Abs. 2 BVG (später § 89 Abs. 2 BVG) ausgeführt, die Versagung der Versorgung wegen Fehlens der Merkmale des § 1 Abs. 3 BVG erscheine in den Fällen unbillig, in denen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs lediglich deshalb nicht gegeben sei, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der ärztlichen Wissenschaft Ungewißheit besteht. Eine gesetzliche Neuregelung sei erforderlich, da mit der Vorschrift des Abs. 1 von § 89 BVG bisher nicht geholfen werden konnte. Die gleiche Auffassung kam in den Beratungen des Bundestagsausschusses für KO- und Heimkehrerfragen zum Ausdruck (s. insbesondere Protokoll über die 16., 17. und 21. Sitzung dieses Ausschusses). Demnach handelt es sich bei der Vorschrift des § 89 Abs. 2 BVG idF des 1. NOG um eine echte Neuregelung, durch die in Erweiterung der bisherigen Rechtslage ein neuer Versorgungsanspruch geschaffen wurde für die Fälle, in denen bisher gemäß § 89 Abs. 1 BVG ein Härteausgleich nicht gewährt werden konnte (s. auch BSG in SozR BVG § 89 Nr. 1). Das 1. NOG ist am 1. Juni 1960 in Kraft getreten; eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen; vielmehr sollte diese besondere Form des Härteausgleichs lediglich für die Zukunft gewährt werden (s. Wilke in KOV 1959 S. 121). Den Klägern steht daher ein Anspruch auf Härteausgleich, den sie auf den im § 89 Abs. 2 BVG normierten Tatbestand stützen, für die Zeit vor dem 1. Juni 1960 nicht zu, da der § 89 Abs. 2 BVG erst mit diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist und der § 89 Abs. 1 BVG die jetzt im Abs. 2 geregelten Fälle nicht umfaßt. Der Anspruch der Kläger auf Gewährung eines Härteausgleichs für die Zeit vor dem 1. Juni 1960 ist daher unbegründet; insoweit mußte die Klage abgewiesen werden.
Über den Anspruch der Kläger auf Härteausgleich für die Zeit vom 1. Juni 1960 an konnte der Senat noch nicht entscheiden; insoweit mußte der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden. Das LSG hat die Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 BVG - wie des gleichlautenden § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG idF des 2. und 3. NOG - deshalb bejaht, weil die Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs zwischen den Kriegsverletzungen und dem Todesleiden, nämlich dem sarkomatös entarteten Meningiom , nicht nachzuweisen ist. Demgegenüber weist mit Recht der Beklagte darauf hin, daß sich die in § 89 Abs. 2 BVG vorgesehene Ungewißheit ausschließlich auf die Ursache des festgestellten Leidens im allgemeinen beziehen muß, nicht aber darauf, daß lediglich im besonderen Fall der Zusammenhang zwischen Schädigung und Gesundheitsstörung ungewiß geblieben ist. Das Gesetz setzt also eine abstrakte, nicht aber eine konkrete Ungewißheit der Leidensursache für die Gewährung des Härteausgleichs nach § 89 Abs. 2 BVG voraus; es soll trotz der unbekannten Ätiologie demnach die Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen einer Schädigung und dem festgestellten Leiden unterstellt und dann geprüft werden, ob unter dieser Voraussetzung bei Anwendung allgemeiner ärztlicher Erfahrungssätze - nach dem Ablauf des Leidens und dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wehrdienst - ein ausreichender Anhalt dafür besteht, daß der ursächliche Zusammenhang im Sinne des § 89 Abs. 2 BVG aF bzw. des § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG nF bejaht werden kann (vgl. Urteil BSG vom 6. Mai 1969 - 9 RV 343/67). Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 23. Mai 1969 - 10 RV 150/66), ist die Ablehnung eines Versorgungsanspruchs nach § 89 Abs. 2 BVG aF demnach immer rechtmäßig, wenn bereits die gesetzlichen Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 BVG für das Ermessenshandeln der Versorgungsverwaltung nicht vorliegen, weil dann für die Ausübung des Handlungsermessens die Voraussetzungen fehlen und eine Leistung nicht gewährt werden kann. Zu den Voraussetzungen, die nach dem Gesetz vorliegen müssen, damit die begehrte Hinterbliebenenversorgung als Härteausgleich gewährt werden kann, gehört hier gemäß § 89 Abs. 2 BVG, daß der Tod des S. "nur deshalb" nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit als Folge einer Schädigung (§ 38 BVG) angesehen werden kann, weil über die Ursache des bei S. festgestellten Leidens in der ärztlichen Wissenschaft Ungewißheit besteht. Diese Ungewißheit muß, wie der erkennende Senat weiter ausgesprochen hat und oben schon ausgeführt ist, allgemein in der Unklarheit der Ursache des Leidens liegen und nicht in der Unklarheit der Verhältnisse im konkreten Fall oder der übrigen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen. Das LSG hat im vorliegenden Fall lediglich festgestellt, daß über die Ursache des bei S. bestehenden Grundleidens ( Meningiom ) Ungewißheit besteht, daß es sich jedoch dabei um ein gutartiges Leiden handelt. Weiterhin muß den Ausführungen des LSG die Feststellung entnommen werden, daß der Ehemann und Vater der Kläger an einer bösartigen Entartung des Meningioms verstorben ist. Wenn nun auch die allgemeine Entstehung eines Meningioms unbekannt ist, so ist damit noch nichts darüber gesagt, ob auch Ungewißheit über die Entartung von Meningiomen besteht. Darüber, ob das LSG auch bei einer bösartigen (sarkomatösen) Entartung allgemein eine Ungewißheit über diesen Vorgang feststellen wollte, läßt sich dem Urteil des LSG nichts entnehmen. Jedenfalls hat das LSG keine Feststellungen getroffen, daß die an sich für die Anerkennung des Leidens als Schädigungsfolge erforderliche Wahrscheinlichkeit "nur deshalb" fehlt - oder wie hier bei der Hinterbliebenenversorgung nur deshalb die zur Anerkennung des Todes des Beschädigten als Schädigungsfolge erforderliche Wahrscheinlichkeit fehlt -, weil allgemein Ungewißheit über die Ursache des festgestellten Leidens, hier der bösartigen Entartung des an sich gutartigen Meningioms besteht. Vielmehr hat das LSG als Voraussetzung für die Gewährung eines Härteausgleichs es als genügend angesehen, daß im konkreten Fall eine Verletzung der weichen Hirnhäute infolge der um sich greifenden Hirngeschwulst nicht nachzuweisen und damit auch die Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs zwischen der Kriegsverletzung und dem Tod nicht mehr nachzuweisen war (vgl. Urteilsausfertigung Seite 13, 14). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das LSG einen Zusammenhang zwischen Tod und Kriegsverletzung überhaupt nur insofern für möglich gehalten hat, als die Kriegsverletzung die rechtzeitige Operation des an sich nicht verletzungsbedingten entarteten Meningioms verhindert hat. Jedenfalls hat das LSG verkannt, daß als Tatbestandsmerkmal für die Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 89 Abs. 2 BVG idF des 1. NOG gleicherweise wie für die Gewährung einer Kannleistung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG idF des 2. und 3. NOG - diese beiden gesetzlichen Vorschriften kommen für den Anspruch der Kläger für die Zeit nach dem 1. Juni 1960 in Frage - gefordert ist, daß allgemein und abstrakt Ungewißheit in dem oben erörterten Sinne über die Ursache des Leidens bestehen muß. Da das LSG infolge seiner anderweitigen Auffassung insoweit keine Feststellungen getroffen hat, konnte der Senat - jedenfalls für den Zeitraum ab 1. Juni 1960 - nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Rechtsstreit war daher insoweit an das LSG zurückzuverweisen, um dem Gericht Gelegenheit zu geben, die notwendigen Feststellungen über das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 BVG idF des 1. NOG bzw. des § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG idF des 2. und 3. NOG zu treffen. Das LSG wird auch, falls es erneut zu einer Bejahung des Versorgungsanspruchs aufgrund dieser Vorschriften kommt, zu prüfen haben, ob für die Zeit vor dem Inkrafttreten des 2. NOG die wirtschaftliche Bedürfnisfrage zu klären ist (vgl. BSG in SozR BVG § 89 Nr. 2).
Fundstellen