Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankengeld und Übergangsgeld der Unfallversicherung
Leitsatz (amtlich)
Übernimmt der Träger der UV die Heilbehandlung und die Zahlung des Übergangsgeldes, so hat er dem Träger der KV auch für die Zeit nach Inkrafttreten des Reha-AnglG vom 1974-08-07 einen neben dem Übergangsgeld zu zahlenden Krankengeldspitzbetrag im Rahmen des RVO § 1504 zu ersetzen.
Leitsatz (redaktionell)
Der Anspruch auf Krankengeld ruht gemäß RVO § 183 Abs 6 nF wegen Bezugs von Übergangsgeld nicht schon dann, wenn ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, vielmehr muß der Anspruch realisiert sein; solange der Versicherungsträger den Anspruch auf Übergangsgeld nicht anerkannt hat oder eine Leistung unterblieben ist, ruht danach der Anspruch auf Krankengeld nicht.
Normenkette
RVO § 183 Abs. 6 Fassung: 1974-08-07, § 565 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1963-04-30, S. 2 Fassung: 1963-04-30, § 1504 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30, § 561 Abs. 3 S. 1 Fassung: 1974-08-17
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10. März 1976 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.516,45 DM zu zahlen.
Tatbestand
Der bei der Klägerin und der Beklagten freiwillig versicherte Gastwirt Gerhard Sch (Sch.) erlitt am 8. Februar 1974 einen Arbeitsunfall. Vom 16. Oktober bis zum 19. Dezember 1974 war er erneut wegen der Unfallfolgen arbeitsunfähig. Die Beklagte übernahm ihn in ambulante berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung. Die Klägerin zahlte Krankengeld von 50,- DM täglich. Die Beklagte erteilte mit Schreiben vom 11. Dezember 1974 der Klägerin den Auftrag, entsprechend dem damals durch die Satzung festgesetzten Jahresarbeitsverdienst (JAV) von 12.000,- DM Übergangsgeld in Höhe von 26,67 DM täglich zu zahlen.
Die Klägerin machte einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte geltend, den sie wie folgt berechnete: Zahlung des Übergangsgeldes vom 16. Oktober bis zum 19. Dezember 1974 = 1.733,55 DM, Krankengeld vom 16. Oktober bis zum 19. Dezember 1974 = 1.516,45 DM.
Die Beklagte lehnte den Ersatzanspruch hinsichtlich des Krankengeldes ab, da der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 183 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung (RVO) während des Bezugs von Übergangsgeld geruht habe.
Die Klägerin hat Klage erhoben.
Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 10. März 1976 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach § 565 Abs. 2 RVO könne der Träger der Unfallversicherung die Heilbehandlung und die Zahlung der während der Heilbehandlung zu gewährenden Geldleistung selbst übernehmen. Insoweit fielen die Ansprüche gegen den Träger der Krankenversicherung weg. Anstelle der weggefallenen Ansprüche träten vielmehr die der §§ 557 bis 564 RVO. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Daraus folge, daß die Beklagte nur verpflichtet gewesen sei, Übergangsgeld an ihren Versicherten zu zahlen. Ein Anspruch auf Krankengeld habe nach § 183 Abs. 6 RVO während der durchgeführten Heilbehandlung geruht, da während dieser Zeit ein Anspruch auf Übergangsgeld bestanden habe.
Auf Antrag der Klägerin und mit schriftlichem Einverständnis der Beklagten hat der Vorsitzende der Kammer die Revision durch Beschluß zugelassen.
Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt. Sie trägt vor: Für den Fall eines kassenärztlichen Heilverfahrens gelte der Teil des Übergangsgeldes aus der Unfallversicherung, der neben dem Krankengeld der Krankenversicherung gewährt werde, nicht als Übergangsgeld im Sinne der Krankenversicherung. Damit werde klargestellt, daß auch nach Inkrafttreten des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes vom 1. Oktober 1974 an neben dem Krankengeld der Krankenversicherung Übergangsgeld aus der Unfallversicherung gewährt werden könne. Es sei nicht einzusehen, daß im Falle eines berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens im Grundsatz etwas anderes gelten solle.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.516,45 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist weiterhin der Auffassung, nach § 183 Abs. 6 RVO habe der Anspruch auf Krankengeld geruht. Zwar scheine das Rehabilitations-Angleichungsgesetz zu bezwecken, den Behinderten, denen bei einem Unfall Ansprüche gegen die Unfall- und die Krankenversicherung zustehen, die jeweils höchsten Leistungen aus einem dieser beiden Versicherungszweige in einem einzigen Betrag und damit durch eine einzige Auszahlungsstelle zufließen zu lassen. Dadurch dürfte indes im Verhältnis der beiden hier in Betracht kommenden Auszahlungsstellen keine Änderung hinsichtlich dessen eingeführt worden sein, was der eine Träger dem anderen nach § 1504 RVO zu ersetzen habe. So betrachtet regele zumindest das Innenverhältnis gegenüber dem Krankenversicherungsträger aus § 1504 RVO die Vorschrift des § 565 Abs. 2 Satz 2 RVO, nach der die Ansprüche des Unfallverletzten gegen den Träger der Krankenversicherung insoweit fortfallen, als der Träger der Unfallversicherung die Heilbehandlung und die Zahlung der während der Heilbehandlung zu gewährenden Geldleistungen übernimmt. Für das hier entscheidende Innenverhältnis zwischen den beiden Trägern und für deren Ersatzansprüche gegeneinander aus § 1504 RVO sei es gleichgültig, ob dem Versicherten und Unfallverletzten die sog. Spitzbeträge aus der Krankenversicherung zu zahlen seien, welche sich daraus ergeben würden, daß das Krankengeld aus der Krankenversicherung höher ist als das Übergangsgeld aus der Unfallversicherung. Für die Träger der Unfallversicherung sei lediglich entscheidend, daß nach § 183 Abs. 6 RVO der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange der Versicherte Übergangsgeld bezieht.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die durch den Kammervorsitzenden allein zugelassene Sprungrevision ist, obwohl an sich die Kammer unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zuständig gewesen wäre, dennoch zulässig (s. BSG SozR 1500 § 161 Nr. 4, 6 und 7; vgl. auch BSG SozR aaO § 160 Nr. 21); sie ist auch begründet.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des SG war der Verletzte Sch. wegen der Folgen des Arbeitsunfalles erneut vom 16. Oktober bis zum 19. Dezember 1974 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte hat gemäß § 1504 RVO die Kosten mit Ausnahme der Krankenpflege zu erstatten, die der Klägerin in dieser nach dem 18. Tag nach dem Arbeitsunfall liegenden Zeit entstanden sind.
Die Klägerin hatte im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht (s. § 565 Abs. 1 RVO) ihrem Mitglied Sch. während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Krankengeld zu zahlen. Die Beklagte hatte Sch. jedoch vom Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit an in berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung genommen. Damit hatte sie Sch. gemäß § 565 Abs. 2 Satz 1 RVO nicht nur Heilbehandlung zu gewähren, sondern auch die während dieser Zeit zu gewährenden Geldleistungen zu erbringen (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 8. Aufl., S. 562 d; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 565 Anm. 5 Buchst. c - jeweils mit weiteren Nachweisen). Sch. hatte demnach für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit wegen der Folgen des Arbeitsunfalles Anspruch auf Übergangsgeld. Nach § 565 Abs. 2 Satz 2 RVO entfielen die Ansprüche des Sch. gegen die Klägerin insoweit, als die Beklagte die Gewährung der Heilbehandlung und die Zahlung von Übergangsgeld übernommen hatte. Gemäß Nr. 3.2. der gemeinsamen Erläuterungen i. d. F. vom 29. April 1975 zur Verwaltungsvereinbarung über die Berechnung und Auszahlung des Übergangsgeldes vom 28. Juni 1963 i. d. F. der 7. Änderungsvereinbarung vom 30. Januar 1973 (abgedruckt bei Lauterbach aaO § 560 Anm. 28) wartete die Klägerin eine nähere Mitteilung der Beklagten ab, bevor sie an den bei ihr nur freiwillig versicherten Sch. Übergangsgeld entsprechend der Verwaltungsvereinbarung zahlte. Sie zahlte zunächst an Sch. nur Krankengeld. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte bis zur Aufforderung an die Klägerin, Übergangsgeld zu zahlen, diese Geldleistung im Sinne des § 565 Abs. 2 Satz 1 RVO übernommen hatte. War das nicht der Fall, so hatte Sch. jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt noch einen Krankengeldanspruch gegen die Klägerin und diese insoweit einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte. Aber auch für die Zeit der Zahlung von Übergangsgeld fiel nach § 565 Abs. 2 Satz 2 RVO der Anspruch des Sch. gegen die Klägerin nur insoweit weg, als die Beklagte Übergangsgeld zahlte. Ein darüber hinausgehender Anspruch gegen die Klägerin auf den Restbetrag eines höheren Krankengeldes blieb nach dieser Vorschrift bestehen.
Nach § 183 Abs. 6 RVO i. d. F. seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl I 1881) am 1. Oktober 1974 ruht jedoch der Anspruch auf Krankengeld, solange der Versicherte Übergangsgeld bezieht. Diese Vorschrift beschränkt sich nicht mehr wie § 183 Abs. 6 Satz 1 RVO i. d. F. vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Übergangsgeld aus der Rentenversicherung, sondern erfaßt auch das Übergangsgeld aus der Unfallversicherung. Dies folgt auch aus der Änderung des § 560 Abs. 2 RVO, die nicht verständlich wäre, wenn § 183 Abs. 6 RVO nicht für das Übergangsgeld aus der Unfallversicherung gelten würde. Die amtliche Begründung zur Änderung des § 560 Abs. 2 RVO (BT-Drucks. 7/1237, hier S. 67 zu § 21 Nr. 38 Buchst. b) bestätigt insoweit diese Auslegung. Nach wohl einhelliger Auffassung ruht das Krankengeld bei Bezug von Übergangsgeld unabhängig davon, ob dieses höher oder niedriger als das Krankengeld ist (s. Brackmann aaO S. 397; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 183 Anm. 10 Buchst. c; Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, 2. Aufl., § 183 Anm. 18; Marburger, Die Sozialversicherung 1975, 37, 39). Daraus wird zum Teil geschlossen, auch während einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung ruhe stets ein an sich verbliebener sog. Krankengeldspitzbetrag (so Peters aaO; Jung/Preuß, Rehabilitation, 2. Aufl. 1975, S. 232; vgl. auch die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenversicherung und der Unfallversicherung vom 29. April 1975 in: Die Leistungen 1975, 274). Die Gegenmeinung, die Krankenkasse habe in diesen Fällen weiterhin den sog. Krankengeldspitzbetrag zu zahlen und die Berufsgenossenschaft habe ihr diesen Betrag im Rahmen des § 1504 RVO zu ersetzen, wird von Podzun (Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl., Kennzahl 415 S. 13) und Strecker (Die Sozialversicherung 1974, 321, 322) vertreten. Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist der Auffassung, daß der Träger der Unfallversicherung einen gezahlten Krankengeldspitzbetrag der Krankenkasse jedenfalls zu ersetzen habe (Rundschreiben VB 109/75 vom 25. Juni 1975).
Nach der wohl überwiegend vertretenen Auffassung ruht der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 183 Abs. 6 RVO wegen Bezugs von Übergangsgeld nicht schon dann, wenn ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, vielmehr muß der Anspruch realisiert sein; solange der Versicherungsträger den Anspruch auf Übergangsgeld nicht anerkannt hat oder eine Leistung unterblieben ist, ruht danach der Anspruch auf Krankengeld nicht (Brackmann aaO S. 397; Krauskopf/Schroeder-Printzen aaO; Peters aaO; vgl. auch BSG SozR 2200 § 183 Nr. 1; a. A. Herrmann, Die Leistungen 1975, 1, 2; Hutterer, Die Leistungen 1975, 353, 354). Danach hätte das Krankengeld des Sch. jedenfalls bis zur Erteilung des Auftrages am 12. Dezember 1974 (Eingang bei der Klägerin) nicht geruht. Der Ersatzanspruch wäre schon deshalb insoweit begründet. Es ist allerdings fraglich, ob die oben angeführte Auffassung auch gilt, wenn - wie hier - Übergangsgeld rückwirkend gezahlt wird und vorher für diesen Zeitraum Krankengeld nicht gezahlt wurde. Der Senat kann diese Streitfragen offenlassen, da eine Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich des Krankengeldspitzbetrages auch gegeben ist, soweit sie Übergangsgeld gezahlt hat.
Es spricht vieles dafür, bei Übernahme des Versicherten in berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung § 565 Abs. 2 Satz 2 RVO, der nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (aaO) unberührt bleibt, nach seinem Wortlaut und der Gesetzessystematik als die speziellere Vorschrift gegenüber § 183 Abs. 6 RVO anzusehen. Die Zahlung des Krankengeldspitzbetrages rechtfertigt sich jedenfalls insbesondere nach Sinn und Zweck des § 565 RVO. Zahlt der Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner unverändert bestehenden Vorleistungspflicht gemäß § 565 Abs. 1 RVO Krankengeld, so wird dem Verletzten - sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - daneben weiterhin ein Übergangsgeldspitzbetrag gezahlt. Dieser Spitzbetrag führt nach § 560 Abs. 2 RVO nicht zum Ruhen des Krankengeldes. Es erbringen insoweit unverändert zwei Sozialversicherungsträger Leistungen, und es werden insofern weiterhin Aufstockungsbeträge gezahlt. Die Neufassung des § 560 Abs. 2 RVO soll u. a. vermeiden, daß der Versicherte geringere Geldleistungen erhält, weil er nach dem Arbeitsunfall aufgrund der Entscheidung des Unfallversicherungsträgers nicht in berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung übernommen, sondern in kassenärztlicher Behandlung geblieben ist. Ohne die Regelung in § 560 Abs. 2 RVO würde der Übergangsgeldspitzbetrag zum Ruhen des höheren Krankengeldes führen. Es ist aber gleichfalls kein Grund ersichtlich, den Verletzten schlechter zu stellen, wenn er - wieder aufgrund der Entscheidung des Unfallversicherungsträgers - nicht in kassenärztlicher Krankenbehandlung bleibt, sondern in berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung genommen wird. Eine dem § 560 Abs. 2 RVO entsprechende ausdrückliche Klarstellung im Gesetz ist insoweit wohl unterblieben, weil der Gesetzgeber davon ausging, daß wegen der unterschiedlichen JAV-Grenzen in der Unfall- und Krankenversicherung zwar das Krankengeld niedriger, nicht aber höher als das Übergangsgeld aus der Unfallversicherung sein könne (s. auch BSG SozR 4100 § 158 Nr. 1 - am Ende; Herrmann aaO; Hutterer aaO S. 356). Der zum Ausgleich einer sonst eintretenden Schlechterstellung des Verletzten gezahlte Krankengeldspitzbetrag ist demnach der Krankenkasse von dem Träger der Unfallversicherung nach § 1504 RVO zu ersetzen (ebenso Podzun aaO; Strecker aaO; Hutterer aaO S. 357; Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften aaO; a. A. Peters aaO). Damit wird insoweit die bisherige Regelung, wie vom Gesetzgeber grundsätzlich beabsichtigt (s. BT-Drucks. 7/1237, hier S. 64 zu § 21 Nr. 8), beibehalten. Entgegen der Auffassung des SG scheidet eine Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich des Krankengeldspitzbetrages auch nicht aus, weil die Beklagte Leistungen aus der Unfallversicherung in dieser Höhe nicht hat erbringen müssen (vgl. u. a. BSGE 32, 166, 167; 33, 69, 70; BSG SozR Nr. 8 zu § 1504 RVO).
Eine Kostenentscheidung entfällt (s. § 193 Abs. 4 SGG).
Fundstellen