Leitsatz (amtlich)
Hat die KK von dem Schädiger eines nach AVAVG § 107 für den Fall der Krankheit versicherten Arbeitslosen vollen Ersatz für die dem Versicherten gewährten Leistungen erhalten (RVO § 1542), so hat sie gegen die BfArb keinen Anspruch auf Erstattung des dem Versicherten gezahlten Krankengeldes.
Normenkette
AVAVG § 109 Abs. 2 Fassung: 1957-04-03, § 107 Fassung: 1957-04-03; RVO § 1542 Fassung: 1939-02-17
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Februar 1961 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem Rechtsstreit handelt es sich um die Frage, ob die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BfArb) verpflichtet ist, der klagenden Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) nach § 109 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) Aufwendungen an Krankengeld zu erstatten, obwohl diese für ihre Aufwendungen von dritter Seite Ersatz nach § 1542 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erhalten hat.
Der bei der klagenden AOK als Arbeitsloser (Bezieher von Arbeitslosengeld) für den Fall der Krankheit versicherte Spengler Jakob B (B.) erlitt am 25. Februar 1959 einen Verkehrsunfall und bezog von der AOK vom 26. Februar bis zum 13. März 1959 Krankengeld in Höhe von werktäglich 5,- DM, insgesamt also 70,- DM. Die Versicherungsgesellschaft des Schädigers leistete der Kasse nach § 1542 RVO Schadensersatz in voller Höhe. Nachdem die BfArb den auf § 109 Abs. 2 AVAVG gestützten Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das Krankengeld abgelehnt hatte, erhob die AOK Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, das an B. gezahlte Krankengeld in Höhe von 70,- DM zu erstatten. Sie machte geltend, der Erstattungsanspruch sei auch dann begründet, wenn die Krankenkasse nach anderen Vorschriften einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen habe. Bei der Verpflichtung der BfArb nach § 109 Abs. 2 AVAVG handele es sich um eine besondere Art der Beitragsleistung.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Nach § 109 Abs. 2 AVAVG seien nur diejenigen Aufwendungen an Krankengeld zu erstatten, mit denen die Krankenkasse endgültig belastet sei. Die AOK habe aber keine Aufwendungen gehabt, weil ihr das Krankengeld von dritter Seite ersetzt worden sei. Die Ansicht der Klägerin, bei der Verpflichtung der BfArb nach § 109 Abs. 2 AVAVG handele es sich um eine besondere Art der Beitragsleistung, treffe nicht zu.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Urteil vom 24. Februar 1961 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Regelung in § 109 Abs. 2 AVAVG sei darauf zurückzuführen, daß die BfArb nach dem seit dem 1. April 1957 geltenden Recht der Arbeitslosenversicherung an die Krankenkasse für die Krankenversicherung der Arbeitslosen nur einen Beitrag zu entrichten habe, der um ein Drittel geringer sei als der bisher gezahlte Beitrag. Aus der Begründung zu § 109 AVAVG (BT-Drucksache, 2. Wahlp. Nr. 2714) ergebe sich, daß der Ausschuß für Arbeit der Auffassung gewesen sei, die bisher geltende Regelung könne nicht beibehalten werden, weil sich die Verhältnisse seit dem Zeitpunkt der Einführung der Krankenversicherung der Arbeitslosen im Jahre 1932 wesentlich geändert hätten. Die Unterstützungssätze seien seit 1932 wesentlich erhöht worden, so daß sich ihr Verhältnis zum Arbeitsentgelt erheblich verbessert habe. Damit habe sich zugleich der Grundlohn (zwei Siebentel des wöchentlichen Unterstützungssatzes, § 119 Abs. 1 AVAVG aF) als Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Krankenversicherung der Arbeitslosen in seinem Verhältnis zum Grundlohn der vorangegangenen Beschäftigung im Laufe der Zeit mehrfach erhöht. Auf Grund dieser Entwicklung habe der Ausschuß zwei Siebentel des Unterstützungssatzes nicht mehr uneingeschränkt als Berechnungsgrundlage für die Beiträge zur Krankenversicherung der Arbeitslosen ansehen können, weil dieser Betrag höher gewesen wäre als der Grundlohn während des Beschäftigungsverhältnisses. Von den beiden sich bietenden Möglichkeiten (Änderung der Bemessungsgrundlage oder Senkung des Beitragssatzes) habe der Ausschuß eine Senkung des Beitragssatzes für folgerichtiger und praktikabler angesehen, so daß aus diesem Grunde der Beitragssatz auf zwei Drittel des normalen, d. h. des allgemein für pflichtversicherte Beschäftigte geltenden Beitragssatzes ermäßigt worden sei. Dafür sei die BfArb verpflichtet worden, die besonderen Aufwendungen an Kranken- und Hausgeld der Krankenkasse zu erstatten. Der Auffassung der klagenden Kasse, § 109 Abs. 2 AVAVG sei eine reine Beitragsvorschrift, könne deshalb nicht beigetreten werden. Die Krankenkasse habe nach § 109 Abs. 2 AVAVG gegen die BfArb zwar grundsätzlich einen Erstattungsanspruch für ihre Aufwendungen an Krankenhausgeld. Dieser Anspruch bestehe aber nur insoweit, als die Krankenkasse nicht von dritter Seite ihre Aufwendungen ersetzt erhalte. - Das SG hat die Berufung zugelassen.
Die AOK hat mit Einwilligung der Beklagten Sprungrevision eingelegt mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr das an den Versicherten Jakob B für die Zeit vom 26. Februar 1959 bis zum 13. März 1959 gezahlte Krankengeld in Höhe von insgesamt 70,- DM zu erstatten.
Zur Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen: Der Anspruch des Versicherten B. sei zwar nach § 1542 RVO auf sie übergegangen, und nach der vom SG zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 27, 107) sei der Leistungsanspruch eines Versicherungsträgers gegen einen anderen unbegründet, wenn und insoweit der erste bereits Ersatz vom Schädiger über § 1542 RVO erhalten habe. Diese Entscheidung betreffe jedoch nur das Verhältnis der Krankenkasse zur Berufsgenossenschaft. Zwischen diesen beiden Versicherungsträgern bestünden auf dem Gebiet des Beitragsrechts keine Rechtsbeziehungen. Diese seien dagegen im Verhältnis zwischen den Krankenkassen und der BfArb bei der Krankenversicherung der Arbeitslosen ausdrücklich geregelt. Die BfArb habe bei einem krankenversicherten Arbeitslosen die Funktion des Arbeitgebers und habe insoweit sowohl die Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen (§ 113 AVAVG) als auch zur Beitragszahlung (§ 112 AVAVG). Aus der Verpflichtung der BfArb zur Erfüllung der Arbeitgeberpflichten ergebe sich, daß das Krankengeld nach § 109 Abs. 2 AVAVG auch dann zu erstatten sei, wenn die Kasse Ersatz durch einen Dritten erhalten habe. Die Erstattung des Krankengeldes nach dieser Vorschrift sei eine Beitragszahlung in anderer Form. § 109 Abs. 2 AVAVG spreche zwar von dem Ersatz der Aufwendungen, aber schon aus der Stellung im Gesetz - eingebettet in zwei Absätze, die die Beitragszahlung für die krankenversicherten Arbeitslosen regeln - ergebe sich, daß die Erstattung des Krankengeldes in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufbringung der Mittel für die krankenversicherten Arbeitslosen stehe. Wenn sich auch aus den Gesetzesmaterialien kein unmittelbarer Hinweis darauf ergebe, ob das Krankengeld auch in den Fällen zu erstatten sei, in denen ein Dritter Ersatz geleistet habe, so müsse doch aus der BT-Drucksache 2714 geschlossen werden, daß die Erstattung schlechthin dazu diene, der Krankenkasse einen Ausgleich für die Kürzung der Beiträge um ein Drittel zu verschaffen. Beide "Leistungen" der BfArb - der um ein Drittel gekürzte Beitrag und die Erstattung des Kranken- und Hausgeldes - hätten der Krankenkasse die erforderlichen Mittel bereitstellen sollen. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, daß Beitrag und Erstattung des Kranken- und Hausgeldes den Aufwand der Kasse decken sollten.
Die beklagte BfArb beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Eine Erstattungspflicht nach § 109 Abs. 2 AVAVG bestehe nur dann, wenn der Krankenkasse tatsächlich Aufwendungen entstanden seien. Dies sei aber nicht der Fall, wenn der auf die Kasse übergegangene Schadensersatzanspruch des Geschädigten in Höhe der von ihr erbrachten Leistungen befriedigt worden sei. Nach Abwicklung des übergegangenen Anspruchs sei die Krankenkasse finanziell so gestellt, als ob der Versicherungsfall zwischen ihr und dem geschädigten Versicherten niemals vorgelegen habe. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der für den Fall der Krankheit Versicherte in Beschäftigung stehe oder ob er arbeitslos sei. In beiden Fällen habe in finanzieller Hinsicht für die Krankenkasse ein Versicherungsfall nie bestanden, da ihre gesamten Aufwendungen durch den übergegangenen Schadensersatzanspruch gedeckt würden, es sei denn, daß dieser nicht die Höhe der Aufwendungen - zum Beispiel bei Mitverschulden des Geschädigten - erreiche. Die Auffassung der klagenden Kasse habe zur Folge, daß die Krankenkasse das Krankengeld zweimal ersetzt erhalte. Ein Ausgleich zwischen den Versicherungsträgern habe nur dann einen Sinn, wenn im Ergebnis noch eine auszugleichende Belastung vorliege.
II
Die Sprungrevision ist nach § 161 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 108 Abs. 2 AVAVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (BGBL I 321) sind die Arbeitslosen während des Bezuges des Hauptbetrages (§§ 89, 144 Abs. 1 Satz 2 AVAVG) durch die BfArb für den Fall der Krankheit versichert, und zwar wird die Krankenversicherung der Arbeitslosen nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt, soweit sich nicht aus §§ 108 ff AVAVG Abweichendes ergibt. Die Beiträge werden nach § 112 AVAVG von der BfArb getragen; sie ist damit Schuldnerin gegenüber der Krankenkasse, deren Zuständigkeit sich nach § 111 AVAVG richtet. Für die Berechnung des Grundlohnes treten an die Stelle des auf den Kalendertag entfallenden Arbeitsentgelts (vgl. §§ 180, 385 RVO) zwei Siebentel des wöchentlichen Arbeitslosengeldes (§ 109 Abs. 1 Satz 1 AVAVG). Die Beiträge werden jedoch nicht nach dem üblichen Beitragssatz der Kasse berechnet, sie sind von der BfArb vielmehr nur nach einem um ein Drittel geminderten Beitragssatz an die Krankenkasse zu leisten (§ 109 Abs. 1 Satz 2 AVAVG). Außerdem hat die BfArb nach § 109 Abs. 2 AVAVG der Krankenkasse die Aufwendungen an Kranken- und Hausgeld zu erstatten. Das in dieser Vorschrift noch aufgeführte "Taschengeld" ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle vom 26. Juni 1957 - BGBl I 649 - weggefallen. Diese Regelung ist an die Stelle des bisherigen § 119 AVAVG idF des Änderungsgesetzes vom 24. August 1953 (BGBl I 1022) getreten. Die Regierungsvorlage zum AVAVG nF (BT-Drucksache 1274, 2. Wahlp.) hatte in § 119 Abs. 1 des Entwurfs vorgesehen, die Beiträge nach einem Grundlohn zu berechnen, "für den der Bundesminister für Arbeit eine im Bundesdurchschnitt angemessene Berechnungsgrundlage durch Rechtsverordnung festsetzen kann"; ferner sollte die bisherige Vorschrift des § 119 Abs. 2 AVAVG beibehalten werden, wonach die Träger der Krankenversicherung verpflichtet waren, die Einnahmen und Ausgaben der Krankenversicherung der Arbeitslosen getrennt von ihren sonstigen Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen. Der Ausschuß für Arbeit hat jedoch im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die sich für die Krankenkassen aus der getrennten Verbuchung ergeben, dem Bundestag vorgeschlagen, den bisherigen Beitragssatz für Arbeitslose auf zwei Drittel des normalen Beitragssatzes festzusetzen und die BfArb zu verpflichten, der Krankenkasse die Aufwendungen an Kranken-, Haus- und Taschengeld zu erstatten. Zur Begründung dieses Vorschlags, der später Gesetz geworden ist, wurde angeführt, daß sich durch die Erhöhung der Unterstützungssätze der Grundlohn in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (zwei Siebentel des wöchentlichen Unterstützungssatzes) als Bemessungsgrundlage für den Beitrag in seinem Verhältnis zum Grundlohn der vorangegangenen Beschäftigung im Laufe der Zeit so verbessert habe, daß auf Grund dieser Entwicklung zwei Siebentel der Unterstützung nicht mehr uneingeschränkt als Berechnungsgrundlage gewählt werden könnten. Von den zwei sich anbietenden Möglichkeiten, entweder die Berechnungsgrundlage zu ändern oder den Beitragssatz zu senken, sah der Ausschuß die zweite Möglichkeit für folgerichtiger und vor allem für praktikabler an. Deshalb schlug er dem Bundestag vor, den Beitragssatz für Arbeitslose auf zwei Drittel des normalen Beitragssatzes festzusetzen und dafür die BfArb zu verpflichten, der Krankenkasse die "baren Aufwendungen an Kranken-, Haus- und Taschengeld" zu erstatten (BT-Drucksache 2714, 2. Wahlp. zu § 119).
Die Belastung der BfArb mit den wesentlichsten Barleistungen der Krankenkasse (Kranken- und Hausgeld) ist, wie sich auch aus der oben dargestellten Entstehungsgeschichte ergibt, die Folge des um ein Drittel geminderten Beitragssatzes. Sie soll sicherstellen, daß die Krankenkassen auf jeden Fall einen Ersatz für ihre tatsächlichen Aufwendungen an Kranken- und Hausgeld erhalten. Die BfArb entrichtet für die Durchführung der Krankenversicherung der Arbeitslosen an die Krankenkasse Beiträge in Höhe des um ein Drittel geminderten normalen Beitragssatzes, die erfahrungsgemäß nicht ausreichen, um die gesamten Aufwendungen der Krankenkasse zu decken. Um diesen Ausgleich herbeizuführen, ist die BfArb verpflichtet, die Aufwendungen der Krankenkasse an Kranken- und Hausgeld im Einzelfall in ihrer tatsächlichen Höhe gesondert zu ersetzen. Da die Höhe des "Erstattungsanspruchs" sich nach der dem versicherten Arbeitslosen im Einzelfall gewährten Barleistung bestimmt, kann die in § 109 Abs. 2 AVAVG getroffene Regelung nicht als eine besondere Form des Beitrags angesehen werden: Der Beitrag dient nicht dem Ersatz schon entstandener Aufwendungen, sondern bezweckt im Wege regelmäßiger Zahlungen die Ansammlung von Geldbeträgen, um daraus bestimmte Aufwendungen finanzieren zu können. Nur unter dem Gesichtspunkt einer Beitragszahlung ließe sich aber die Auffassung der klagenden Kasse rechtfertigen, daß ihr die BfArb das dem Arbeitslosen B. gezahlte Krankengeld zu erstatten habe, obwohl sie selbst von dritter Seite Ersatz für ihre Aufwendungen nach § 1542 RVO erhalten hat.
Mit der Zahlung des Krankengeldes an den Arbeitslosen B. erfüllte die klagende Kasse zwar eine ihr gesetzlich obliegende Verpflichtung. Auf sie allein ging auch der Anspruch des durch einen Verkehrsunfall geschädigten Arbeitslosen B. insoweit über, als sie diesem nach der RVO Leistungen zu gewähren hatte (§ 1542 Abs. 1 Satz 1 RVO). Der Ersatz, den die klagende Kasse für die dem Versicherten gewährten Leistungen von dem Haftpflichtschuldner erhalten hat, vermindert aber die eigenen Leistungen der Kasse und wirkt sich damit, soweit er sich auf das dem Versicherten gezahlte Krankengeld bezieht, auch auf den Erstattungsanspruch aus, der der Kasse für diesen Versicherungsfall gegenüber der BfArb nach § 109 Abs. 2 AVAVG zusteht. Wollte man annehmen, daß die Erstattungspflicht der BfArb ohne Rücksicht darauf besteht, ob die Krankenkasse von dritter Seite Ersatz für ihre Aufwendungen erhalten hat, so würde die Kasse für ihre Aufwendungen einen Ersatz erhalten, der ihre eigenen Aufwendungen übersteigt. Das entspricht aber nicht dem erkennbaren Sinn des § 109 Abs. 2 AVAVG, der im Verhältnis zwischen der BfArb und der die Krankenversicherung durchführenden Krankenkasse einen angemessenen Ausgleich herbeiführen will. Denn ein Ausgleich ist nur dort sinnvoll, wo im Ergebnis noch eine auszugleichende Belastung vorliegt. Hat aber die Krankenkasse für die ihr gesetzlich obliegende Leistung von dem Haftpflichtschuldner schon vollen Ersatz für ihre Aufwendungen erhalten, so besteht kein vernünftiger Grund für einen Ausgleich durch eine weitere Ersatzleistung (vgl. BGHZ 27, 107, 112). Der Erstattungsanspruch nach § 109 Abs. 2 AVAVG besteht daher nicht, wenn und soweit die Kasse bereits von dritter Seite einen Ersatz für ihre Aufwendungen an Kranken- oder Hausgeld erhalten hat (im Ergebnis ebenso: Draeger/Buchwitz/Schönefelder, AVAVG § 109 Anm. 10, 13; Krebs, AVAVG § 109 Anm. 24, 32). Die hier vertretene Auffassung deckt sich im übrigen mit Ziff. 19 der nach der hier maßgebenden Zeit zwischen der BfArb und den Spitzenverbänden der Krankenkassen getroffenen Vereinbarung vom 3. Juli 1959 (Dienstbl. BfArb 1959, 277 = DOK 1959, 396).
Die Revision der klagenden Kasse ist hiernach als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen