Leitsatz (amtlich)
Ist der geschiedenen Ehefrau des verstorbenen Versicherten die Hinterbliebenenrente nach § 1265 RVO unbefristet und vorbehaltlos gewährt worden, so kann der Versicherungsträger nach Eintritt der Volljährigkeit des von der Antragstellerin bis dahin erzogenen Kindes die Zahlung der Rente nicht unter Berufung auf § 1265 S 2 Nr 3 RVO einstellen.
Normenkette
SGG § 77 Fassung: 1953-09-03; RVO § 1265 S 2 Nr 3 Fassung: 1972-10-16
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen geschiedenen Ehemannes (§ 1265 Reichsversicherungsordnung -RVO-) über den 31. Dezember 1977 hinaus zu gewähren hat.
Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten, aus der die am 12. August 1956 und 13. April 1959 geborenen Töchter hervorgegangen sind, wurde im Jahre 1962 aus Verschulden des versicherten Ehemannes geschieden. Der Versicherte starb am 17. Januar 1974. Die Beklagte gewährte der am 17. Mai 1926 geborenen Klägerin, die nach eigenen Angaben von dem Versicherten keinen Unterhalt erhalten und im Zeitpunkt seines Todes ein eigenes monatliches Einkommen von 1.700,-- DM hatte, mit Bescheid vom 25. Juli 1975 die Hinterbliebenenrente "gem. § 1265 RVO in Verbindung mit § 1268 Abs 2 RVO" für die Zeit vom 1. April 1974 an.
Nachdem die jüngste Tochter der Klägerin das 18. Lebensjahr vollendet hatte, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 29. April 1977 mit, die nach § 1265 Satz 2 RVO gewährte Witwenrente falle mit Ablauf des Monats April 1977 weg. Während des Widerspruchsverfahrens gewährte sie mit Bescheid vom 13. Oktober 1977 die Hinterbliebenenrente weiter bis zum 31. Dezember 1977. Die Widerspruchsstelle der Beklagten beschloß am 28. Februar 1978 dem Widerspruch nicht stattzugeben und nach § 85 Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu verfahren.
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 6. April 1979 die Bescheide der Beklagten vom 29. April 1977 und vom 13. Oktober 1977 aufgehoben. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 26. September 1980 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der bindend gewordene Rentenfeststellungsbescheid vom 25. Juli 1975 enthalte keine zeitliche Begrenzung der Rentengewährung und auch keine Ablehnung des nach § 1265 Satz 1 RVO gestellten Antrags; er sei dahin auszulegen, daß die unbefristete Hinterbliebenenrente nach § 1265 Satz 1 RVO bewilligt worden sei. Dem stehe nicht entgegen, daß die Beklagte vielleicht nur eine zeitlich begrenzte Entscheidung nach § 1265 Satz 2 Nr 3 RVO habe treffen wollen. Da die Voraussetzungen der §§ 1300, 1744 RVO nicht vorlägen, sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, den bindend gewordenen Rentenfeststellungsbescheid aufzuheben.
Die Beklagte hat dieses Urteil mit der - vom LSG zugelassenen - Revision angefochten. Sie ist der Ansicht, sie sei berechtigt gewesen, die Rentenzahlung einzustellen. Die Voraussetzungen des § 1265 Satz 1 RVO seien mit Rücksicht auf das eigene Einkommen der Klägerin nicht erfüllt gewesen. Der Anspruch habe sich vielmehr aus § 1265 Satz 2 RVO ergeben. Das habe in dem Rentenfeststellungsbescheid nicht ausdrücklich erwähnt werden müssen. Lägen diese Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vor, so falle die Rente weg. Eines Entziehungsbescheides bedürfe es in solchen Fällen nicht.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil und das Urteil des
Sozialgerichts Köln vom 6. April 1979 aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig und ist der Ansicht, die Revision der Beklagten sei unbegründet.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das LSG hat mit der Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Ergebnis mit Recht das der Klage stattgebende Urteil des SG bestätigt. Die Beklagte war nicht berechtigt, den Rentenfeststellungsbescheid vom 25. Juli 1975 für die noch streitige Zeit vom 1. Januar 1978 an aufzuheben und die Rentenzahlung einzustellen.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind zwar nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte versäumt hat, der Klägerin vor Erlaß dieser Bescheide Gelegenheit zur Äußerung nach dem bis zum 31. Dezember 1980 gültig gewesenen § 34 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB 1) zu geben. Da die Klägerin Gelegenheit hatte, während des Widerspruchsverfahrens Stellung zu nehmen, ist dieser Mangel der Bescheide geheilt worden (vgl Bundessozialgericht -BSG- SozR 1200 § 34 Nr 13 mwN),. Der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 29. April 1977 ist während des Widerspruchsverfahrens durch den Bescheid vom 13. Oktober 1977 aufgehoben und ersetzt worden, der nach § 86 Abs 1 SGG Gegenstand des Vorverfahrens und des daran anschließenden gerichtlichen Verfahrens geworden ist.
Die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides richtet sich nicht nach den §§ 44 bis 49 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 10), sondern nach dem im Zeitpunkt seines Erlasses gültig gewesenen Recht. Das ergibt sich aus Art II § 40 Abs 2 SGB 10.
Entgegen der Ansicht des LSG kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 25. Juli 1975 die Hinterbliebenenrente nach Satz 1 oder Satz 2 des § 1265 RVO festgestellt hat. Entscheidend ist vielmehr, daß der Rentenfeststellungsbescheid die Rentengewährung weder befristet noch mit einem Vorbehalt versehen hat. Diese unbefristete und vorbehaltlose Rentengewährung ist gemäß § 77 SGG bindend geworden. Zwar nimmt die Begründung des Rentenfeststellungsbescheides nicht an der Bindungswirkung teil (vgl BSG SozR 1500 § 77 Nr 56 mwN), so daß es für den Umfang der Bindungswirkung unerheblich ist, ob die Rente nach Satz 1 oder Satz 2 des § 1265 RVO festgestellt worden ist. Bindend geworden ist jedoch der Verfügungssatz (Entscheidungssatz) des Rentenfeststellungsbescheides, daß die Hinterbliebenenrente unbefristet und ohne Vorbehalt gewährt wird. Die Bindungswirkung hat zur Folge, daß der Versicherungsträger den Rentenfeststellungsbescheid nur dann aufheben und die Rentenzahlung einstellen darf, wenn und soweit das Gesetz Ausnahmen von der Bindungswirkung enthält oder eine Durchbrechung der Bindungswirkung erlaubt. Das trifft für den vorliegenden Fall auch dann nicht zu, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen sollten.
Das Nichtbestehen des materiell-rechtlichen Rentenanspruchs ist allein noch kein Grund für die Wirkungslosigkeit eines bindenden Rentenfeststellungsbescheides. Das gilt auch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach der Rentenfeststellung entfallen sind. Zwar hat der Gesetzgeber verschiedene Fallgruppen geregelt, in denen bei nachträglichem Wegfall des materiell-rechtlichen Rentenanspruchs der bindend gewordene Rentenfeststellungsbescheid nicht notwendig zur Weitergewährung der Rente führt. So konnte zB die Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit oder die wegen des gleichen Tatbestandes gewährte erhöhte Witwenrente nach § 1286 Abs 1 RVO in der bis zum 31. Dezember 1980 gültigen und hier maßgeblichen Fassung (aF) entzogen oder umgewandelt werden, wenn die bei der Rentenfeststellung vorhanden gewesene Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit infolge einer Änderung der Verhältnisse nicht mehr bestand. Ebenso hat die Rechtsprechung bei dem gesetzlich geregelten Wegfall einer Rente (zB §§ 1291, 1292, 1293) angenommen, daß trotz der Bindungswirkung des Rentenfeststellungsbescheides die Rente nicht weiterzuzahlen ist (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 1267 Nr 7 mwN). Es gibt aber keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, daß ein bindend gewordener Rentenfeststellungsbescheid unwirksam wird oder aufgehoben werden darf, wenn der bei seinem Erlaß vorhanden gewesene materiell-rechtliche Rentenanspruch nicht mehr besteht. Das geht insbesondere aus der Regelung in § 1286 Abs 2 RVO hervor. Danach ist die Rente bis zum Ablauf des Monats weiterzugewähren, der auf den Monat der Zustellung des Entziehungs- oder Umstellungsbescheides folgt. Rentenfeststellungsbescheide können daher nicht zurückgenommen oder aufgehoben werden, wenn dies nicht gesetzlich gestattet ist (so auch BSG SozR Nr 40 zu § 1246 RVO). Nach der zuletzt zitierten Entscheidung des BSG muß § 77 SGG zwar verständigerweise dahin ausgelegt werden, daß diese Wirkung nur insoweit eintritt, als das Rücknahmerecht oder der in Betracht kommende Teilbereich des Rücknahmerechts (etwa Rentenentziehung, Rentenwegfall, Rentenumwandlung usw) gesetzlich vollständig geregelt ist und diese Regelung für den zu entscheidenden Fall keine Rücknahmeermächtigung enthält. Nicht dagegen kann die Sperrwirkung diejenigen Fälle erfassen, die der Gesetzgeber bei der getroffenen Regelung nicht in seinem Blickfeld gehabt hat, von denen man also annehmen muß, daß sie von dieser Regelung nicht erfaßt werden. Eine solche Regelungslücke besteht für Fälle der vorliegenden Art jedoch nicht, so daß der bindend gewordene Feststellungsbescheid nach dem erwähnten Grundsatz nur dann zurückgenommen oder aufgehoben werden durfte, wenn das Gesetz dies ausdrücklich erlaubte.
Einen Wegfall der Hinterbliebenenrente für die geschiedene Ehefrau sieht § 1291 Abs 1 RVO nur für den Fall der Wiederverheiratung ausdrücklich vor. Darüber hinaus fällt die Rente selbstverständlich auch bei Tod des Berechtigten weg, wie sich aus § 1294 RVO ergibt. Sonstige Wegfalltatbestände sieht das Gesetz nicht vor. Allerdings waren die Grundsätze des § 1286 RVO aF auch auf die Rente nach § 1265 RVO entsprechend anzuwenden, wenn die zur Rentengewährung führende Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr bestand. Für alle anderen Fälle, in denen der materiell-rechtliche Rentenanspruch nach § 1265 RVO nicht oder nicht mehr vorlag, sah das Gesetz - jedenfalls bis zum Inkrafttreten der §§ 44 bis 49 SGB 10 - keine Ausnahme von der Bindungswirkung vor. Die unbefristete und vorbehaltlos gewährte Hinterbliebenenrente ist hier also weiterzugewähren.
Zwar wird Rente nach § 1265 Satz 2 Nr 3 RVO nur gewährt, "solange" die dort - neben der Vollendung des 60. Lebensjahres - wahlweise genannten Voraussetzungen vorliegen. Das bedeutet aber nicht, daß der unbefristete und vorbehaltlose Rentenfeststellungsbescheid aufgehoben oder zurückgenommen werden darf, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 1265 Satz 2 Nr 3 RVO enthält durch das Wort "solange" lediglich eine Begrenzung des materiell-rechtlichen Rentenanspruchs auf die Dauer des Vorliegens der genannten Tatbestandsmerkmale. Auf die Wirkungen des - uneingeschränkten - bindenden Rentenfeststellungsbescheides hat das keinen Einfluß.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat allerdings zu § 1268 Abs 2 RVO entschieden, der Wegfall der Rentenerhöhung nach dieser Vorschrift trete kraft Gesetzes mit dem Ablauf des Monats ein, in dem die Erziehung des Kindes durch die Witwe ende (SozR Nr 18 zu § 1268 RVO). Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Entscheidung für die erhöhte Witwenrente nach § 1268 Abs 2 Nr 2 RVO zuzustimmen ist. Obwohl § 1265 Satz 2 Nr 3 RVO mit der Begrenzung durch das Wort "solange" eine dem § 1268 Abs 2 Nr 2 RVO entsprechende Begrenzung enthält, liegt ein nicht unwesentlicher Unterschied doch darin, daß es sich bei der erhöhten Witwenrente nach § 1268 Abs 2 und der einfachen Witwenrente nach § 1268 Abs 1 RVO um wei - der Höhe nach - verschiedene Renten handelt, während die Hinterbliebenenrente nach § 1265 RVO unabhängig von den Voraussetzungen für die Gewährung in allen Fällen gleich ist. Im übrigen wäre der erkennende Senat nicht gehindert, von der genannten Entscheidung des 12. Senats abzuweichen, weil dieser Senat nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht mehr für Angelegenheiten der vorliegenden Art zuständig ist. Wäre schon aus dem Wort "solange" auf den Wegfall der Rente und damit auf die Unwirksamkeit des bindenden Rentenfeststellungsbescheides zu schließen, so müßte das auch für den Tatbestand der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gelten, auf den es sich ebenfalls bezieht. Dann aber wäre die Anwendung des § 1286 Abs 1 RVO aF bei Wegfall der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit überflüssig. Der für die Waisenrente geltende Wegfalltatbestand des § 1292 RVO ist auf die übrigen Hinterbliebenenrenten nicht entsprechend anzuwenden, weil er bewußt auf die Waisenrente beschränkt ist. Seine entsprechende Anwendung auf andere Renten würde zu dem bereits abgelehnten Grundsatz führen, daß alle bindend festgestellten Renten wegfallen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Daraus, daß § 1265 Satz 2 Nr 3 RVO durch das Wort "solange" keinen Rentenwegfalltatbestand, sondern nur eine Begrenzung des materiell-rechtlichen Anspruchs enthält, ist indes nicht zu schließen, daß die einmal festgestellte Rente in jedem Fall weiterzuzahlen ist. Diese Folge entspräche sicherlich nicht dem Willen des Gesetzgebers. Die Vorschrift erlaubt es dem Versicherungsträger, den Rentenfeststellungsbescheid mit einem Vorbehalt zu versehen. Hat der Versicherungsträger im Rentenfeststellungsbescheid darauf hingewiesen, daß die Rente nur gewährt wird, solange die geschiedene Ehefrau ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht, so kann er mit Wegfall dieses Tatbestandes aufgrund des Vorbehalts die Rentenfeststellung zurücknehmen und die Rentenzahlung einstellen. Dieser Vorbehalt ist nicht deshalb überflüssig, weil sich die Begrenzung des materiell-rechtlichen Anspruchs schon aus dem Gesetz ergibt. Da § 1265 RVO unterschiedliche Gewährungstatbestände enthält, die denkgesetzlich entweder wegfallen oder aber auch nicht wegfallen können, muß für die Hinterbliebene erkennbar sein, wegen welcher Voraussetzungen der Versicherungsträger hier die Rente gewährt. Bei einer vorbehaltlosen Rentengewährung besteht wegen mangelnder Beschwer keine Möglichkeit, den begünstigenden Verwaltungsakt anzufechten. Die geschiedene Ehefrau hat aber durchaus ein Interesse daran, die Voraussetzungen des § 1265 Satz 1 RVO nachzuweisen, weil dann eine Änderung des Rentenfeststellungsbescheides - abgesehen vom Fall der Wiederverheiratung - nicht möglich ist. Dieser Nachweis kann im Zeitpunkt des Wegfalles der Voraussetzungen des § 1265 Satz 2 Nr 3 RVO erschwert oder unmöglich geworden sein. Hat der Versicherungsträger dagegen den Rentenfeststellungsbescheid mit dem Hinweis versehen, daß die Rente gewährt wird, solange die konkret bezeichneten Voraussetzungen des § 1265 Satz 2 RVO vorliegen, so kann die geschiedene Ehefrau zwar nicht die Rentengewährung selbst, wohl aber den Rentenfeststellungsbescheid hinsichtlich des Vorbehalts anfechten und verlangen, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1265 Satz 1 RVO die Hinterbliebenenrente vorbehaltlos festgestellt wird.
Entgegen der von der Beklagten in der Revisionsbegründung vertretenen Meinung kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß eine derartige vorbehaltlose Rentenfeststellung hier nicht in Betracht gekommen sei, weil die Voraussetzungen für eine Rentengewährung nach § 1265 Satz 1 RVO "unstreitig" nicht vorgelegen hätten. Hierbei übersieht die Beklagte, daß nach der Rechtsprechung des BSG die - uneingeschränkte - Gewährung der Rente nach dieser Vorschrift nicht bereits allein wegen des eigenen Erwerbseinkommens der geschiedenen Frau schlechthin ausgeschlossen ist, wenn diese - wie die Klägerin - zur Zeit des Todes des Versicherten noch minderjährige Kinder zu erziehen hat (vgl SozR Nrn 42, 52 und 68 zu § 1265 RVO). Die Klägerin hätte somit bei Erlaß eines - ihrem uneingeschränkten Rentenantrag nicht entsprechenden - Bescheides mit einem Vorbehalt iS des § 1265 Satz 2 Nr 3 RVO diese Frage von Anfang an im Klagewege klären können. Diese Möglichkeit durfte ihr schon aus Beweissicherungsgründen nicht verwehrt bleiben.
Die Beklagte war nach alledem nicht berechtigt, den bindend gewordenen unbefristeten und vorbehaltlosen Rentenfeststellungsbescheid aufzuheben und die Rentenzahlung einzustellen. Der Senat hat die danach unbegründete Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen