Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 1970 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte die bis zum 31. August 1965 zu gewährende Teilrente von 20 v.H. der Vollrente nur entsprechend dem Verhältnis der in der Bundesrepublik Deutschland abgeleisteten gefährdenden Beschäftigungszeiten zur gesamten gefährdenden Beschäftigungszeit zu erbringen hat.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Unter den Beteiligten ist streitig, ob ein Meniskusschaden auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen ist, wenn die dafür erforderliche Voraussetzung einer mindestens dreijährigen regelmäßigen Tätigkeit unter Tage nur erfüllt ist, wenn außer der Untertagetätigkeit im deutschen auch noch die im spanischen Bergbau mitberücksichtigt wird.

Der im Mai 1934 geborene Kläger war von Februar 1962 bis November 1964 als Lehrhauer im deutschen Bergbau tätig. Am 23. November 1964 traf ihn abrutschende Kohle am linken Knie. Am 5. Januar 1965 wurde ihm der Innenmeniskus links entfernt. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) stellte der Arbeitsunfall des Klägers am 23. November 1964 keine wesentliche Bedingung für die Entfernung des Meniskus links dar, weil die pathologische Untersuchung des entfernten Meniskus systematische, degenerative Veränderungen und einen in Schüben entstandenen Flachlängsriß ergeben hatten, der in seinen Anfängen mehrere Monate alt war. Das angegebene Trauma sei nicht geeignet gewesen, einen gesunden Meniskus einreißen zu lassen.

Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 23. Mai 1966 eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt, weil der Unfall vom 23. November 1964 nicht geeignet gewesen sei, einen gesunden Meniskus zum Einriß zu bringen und die für die Anerkennung als Berufskrankheit erforderlichen beruflichen Voraussetzungen (eine mindestens dreijährige regelmäßige Tätigkeit unter Tage) im deutschen Bergbau nicht gegeben seien.

Auf die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Duisburg mit Urteil vom 7. April 1967 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Mai 1966 verurteilt, den Innenmeniskusschaden am linken Kniegelenk des Klägers als Berufskrankheit nach Nr. 42 der Anlage zur Sechsten Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) anzuerkennen und mit einer Teilrente von 20 v.H. der Vollrente für die Zeit ab 22. Februar 1965 zu entschädigen. Der Zeitpunkt des Versicherungsfalles wurde auf den 23. November 1964 festgesetzt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 22. Oktober 1970 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte eine Teilrente von 20 v.H. der Vollrente nur bis zum 31. August 1965 zu gewähren habe. Das LSG ist ebenfalls der Ansicht, daß die Schäden des linken Innenmeniskus als Berufskrankheit im Sinne der Nr. 42 der Anlage zur Dritten BKVO vom 16. Dezember 1936 in der Fassung der 6. BKVO vom 28. April 1961 anzuerkennen sind. In die mindestens dreijährige regelmäßige Beschäftigung unter Tage im Sinne der Nr. 42 der Anlage zur BKVO seien gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit vom 29. Oktober 1959 derartige Beschäftigungen in Spanien einzubeziehen. In Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens seien zwar Beschäftigungszeiten in gleichartigen Betrieben im anderen Staat nur einbezogen, wenn die Erkrankung in beiden Staaten als Berufskrankheit anerkannt sei. Diese Einschränkung gelte aber nicht für Art. 37 Abs. 1 Satz 2. Satz 1 enthalte eine Zuständigkeitsregelung, eine solche sei auch nur erforderlich, wenn die Krankheit in beiden Staaten als Berufskrankheit anerkannt werden könne. Sie sei aber nicht erforderlich für Fälle, in denen eine Krankheit nur nach den Rechtsvorschriften eines Staates als Berufskrankheit gelten könne, weil dann ohnehin nur ein Träger dieses Staates zur Leistungsgewährung in Betracht kommen könne. Satz 2 enthalte aber nicht nur eine Zuständigkeits-, sondern eine materiell-rechtliche Regelung. Da der Kläger in Spanien und Deutschland insgesamt mehr als drei Jahre regelmäßig unter Tage gearbeitet habe, sei die Meniskuserkrankung des Klägers als Berufskrankheit anzuerkennen. Da die Folgen dieser Erkrankung aber nur bis zum 31. August 1965 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v.H. bedingt hätten, habe die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen werden müssen, daß eine Entschädigung von 20 v.H. der Vollrente nur bis zu diesem Zeitpunkt zu gewähren sei. Gegen das Urteil hat das LSG die Revision zugelassen.

Mit der von der Beklagten eingelegten Revision wendet sich diese gegen die von dem LSG vorgenommene Auslegung des Art. 37 Abs. 1 des deutsch-spanischen Sozialversicherungsabkommens. Es sei nicht richtig, daß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens lediglich eine Zuständigkeitsregelung enthalte, vielmehr habe festgelegt werden sollen, was unter einer Berufskrankheit im Sinne des Abkommens zu verstehen sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 1970 und das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 7. April 1967 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Nach seiner Ansicht ist die Entscheidung des LSG schon aus dem Grundgedanken gerechtfertigt, daß die angeworbenen Gastarbeiter sozial und wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden sollen als die deutschen Bergarbeiter.

II

Die zulässige Revision der Beklagten ist teilweise begründet.

Nach § 1 BKVO in Verbindung mit Nr. 42 der Anlage 1 können Meniskusschäden, die nach mindestens dreijähriger regelmäßiger Tätigkeit unter Tage aufgetreten sind, als Berufskrankheit anerkannt werden. Die Dreijahresfrist wird im vorliegenden Falle durch die von dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland verrichtete regelmäßige Untertagetätigkeit nicht erreicht. Sie würde nach den Feststellungen des LSG aber erreicht werden, wenn die vorher vom Kläger in Spanien verrichtete Untertagetätigkeit mitberücksichtigt werden könnte.

Die Besonderheit des Falles liegt darin, daß Meniskusschäden zwar nach deutschem Recht, nicht aber nach spanischem Recht als Berufskrankheit anerkannt werden können. Das LSG ist der Ansicht, daß sich aus dem in den Sondervorschriften für die Unfallversicherung (Abschnitt IV) befindlichen Artikel 37 Abs. 1 Satz 2 des Deutsch-Spanischen Sozialversicherungsabkommens vom 29. Oktober 1959 (BGBl II 1961 S. 599; BABl 1962 S. 37) ergibt, daß der deutsche Versicherungsträger auch die Ursachen der Berufskrankheit zu entschädigen hat, die sich aus der Untertagetätigkeit des Klägers in Spanien ergeben. Dem kann nicht zugestimmt werden; denn aus den im Abschnitt IV (Art. 34 ff) des Abkommens enthaltenen Sondervorschriften für die Unfallversicherung, die noch durch die Vorschriften des Kapitels 3 (Art. 35 ff) der Zusatzvereinbarung zu diesem Abkommen (BGBl II 1961, 628; BABl 1962, 47) ergänzt werden, ergibt sich mit genügender Deutlichkeit, daß sich diese Vorschriften, soweit Berufskrankheiten in Betracht kommen, nur auf solche Krankheiten beziehen, die in beiden Staaten als Berufskrankheiten gelten (z. B. Art. 26, Art. 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 des Abkommens; Art. 40 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung). Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens erfaßt nur die Fälle, in welchen die Berufskrankheit in beiden Vertragsstaaten entschädigungspflichtig ist. Der Umstand, daß Satz 2 innerhalb desselben Absatzes unmittelbar an Satz 1 anschließt, spricht für die Annahme, daß er ebenso wie Satz 1 nur die Fälle erfaßt, in welchen eine Berufskrankheit in beiden Vertragsstaaten anerkannt ist. Hätten die Vertragsparteien etwas anderes gewollt, würden sie Satz 2 zumindest in einem besonderen Absatz, wenn nicht sogar in einem besonderen Artikel gebracht haben. Für die Annahme, daß Satz 2 des Art. 37 Abs. 1 ebenso wie dessen Satz 1 nur die Fälle erfaßt, in welchen die Krankheiten in beiden Vertragsstaaten als Berufskrankheiten gelten, spricht auch der damit verfolgte Zweck, dem Versicherten beim Wechsel von einem in den anderen Vertragsstaat die Rechte und Anwartschaften zu erhalten, die er bereits erworben hatte. Eine solche Anwartschaft liegt aber bei dem Kläger nicht vor, weil seine Tätigkeit in Spanien insofern versicherungsrechtlich nicht geschützt ist, als Meniskuserkrankungen dort nicht als Berufskrankheiten gelten.

Mit dieser Begründung kann allerdings der Anspruch des Klägers nicht abgelehnt werden. Der Fall des Klägers wird lediglich von dieser Regelung nicht erfaßt, es ist damit aber nicht gesagt, daß er nicht nach anderen Vorschriften begründet sein könnte. Sein Anspruch richtet sich in Wirklichkeit nach Art. 4 bis 6 des Deutsch-Spanischen Sozialversicherungsabkommens. Nach Art. 4 aaO steht der Kläger einem deutschen Staatsangehörigen gleich. Er muß also sozialversicherungsrechtlich wie ein deutscher Staatsangehöriger behandelt werden. Nach Art. 5 aaO wird zudem das spanische Staatsgebiet dem Gebiet der Bundesrepublik gleichgestellt. Es ist also gleichgültig, ob der Kläger seinen Wohnsitz in Spanien oder in der Bundesrepublik Deutschland hat. Art. 6 des Abkommens bestimmt außerdem noch ausdrücklich, daß für die Beurteilung des Anspruchs eines solchen spanischen Versicherten die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Zu den deutschen Rechtsvorschriften gehören aber nicht nur die nationalen sozialversicherungsrechtlichen Sachnormen, sondern auch die Grundsätze des Internationalen Sozialversicherungsrecht, die bei Auslandsberührung, wie es vorliegend der Fall ist, Anwendung finden, soweit das Deutsch-Spanische Sozialversicherungsabkommen keine Regelung enthält.

Wie das Bundessozialgericht (BSG) in dem Beschluß des Großen Senats vom 21. Dezember 1971 (BSG 33, 280 ff) ausgeführt hat, richtet sich in Fällen mit Auslandsberührung der Versicherungsschutz nach dem Anknüpfungspunkt im Sinne des Internationalen Sozialversicherungsrechts. Dieser Anknüpfungspunkt ist der Sitz des Betriebes, in welchem der Versicherte beschäftigt ist oder war. Da der Kläger in Betrieben mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt war, sind die deutschen Vorschriften sowohl für die Frage der Versicherung wie auch für die Frage der Leistungsverpflichtung des Versicherungsträgers grundsätzlich anzuwenden, gleichgültig, ob die Voraussetzungen der anzuwendenden Vorschrift innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eintreten. Allerdings kann das Internationale Sozialversicherungsrecht etwas anderes vorschreiben oder es kann sich aus dem Sinn und Zweck der nationalen Sachnormen oder aus dem Zusammenhang, in den sie gestellt sind oder aus anderen Gründen etwas anderes ergeben. Hinsichtlich der Versicherung ergibt sich, da es sich um eine Zwangsversicherung handelt und staatlicher Zwang grundsätzlich an den Grenzen des Staates endet, die Begrenzung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wobei allerdings grenzüberschreitende Wirkungen möglich sind. Hier steht danach fest, daß der Kläger hinsichtlich des Meniskusleidens versicherungsrechtlich nur geschützt war, soweit er in Betrieben innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt war.

Dieselbe Bedeutung hat der Anknüpfungspunkt auch für die Leistungsverpflichtung des Versicherungsträgers. Auch insoweit ist daher das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, gleichgültig ob die Voraussetzungen im In- oder im Ausland eintreten, falls sich nicht Einschränkungen aus den oben angegebenen Gründen ergeben.

Hinsichtlich der Voraussetzung einer mindestens dreijährigen regelmäßigen Tätigkeit unter Tage ergibt sich keine solche Einschränkung, so daß es gleichgültig ist, ob diese drei Jahre Untertagetätigkeit innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verrichtet worden ist. Man muß, um diese Voraussetzung einer mindestens dreijährigen Untertagetätigkeit zu verstehen, bedenken, daß die für die Anwendung der Nr. 42 der Anlage zur BKVO bzw. der entsprechenden Vorschriften der vorhergehenden Berufskrankheitenverordnungen erforderliche Abgrenzung der Fälle, in denen die Untertagetätigkeit kausal für das Meniskusleiden ist, von denjenigen Fällen, in denen andere Arbeiten oder sonstige Verrichtungen, wie z. B. sportliche Betätigung kausal für das Meniskusleiden sind, in der Praxis meist erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Um diese Abgrenzung zu erleichtern, hat der Gesetzgeber eine mindestens dreijährige Untertagetätigkeit verlangt, weil erfahrungsgemäß bei einer zeitlich geringeren Untertagetätigkeit im allgemeinen das Meniskusleiden nicht auf der Untertagetätigkeit, sondern auf anderen Arbeiten oder sonstigen Verrichtungen beruht. Die bei Anwendung der Nr. 42 der Anlage zur 7. BKVO erforderliche Abgrenzung ist rein faktischer, d. h. medizinisch-naturwissenschaftlicher Art und hat mit der Frage, ob die Tätigkeit versicherungsrechtlich geschützt oder nicht geschützt ist, nichts zu tun. Diese Abgrenzung kann sachgemäß nur erfolgen, wenn der medizinische Gutachter und mit ihm die Verwaltung und die Gerichte die gesamte Untertagetätigkeit der Versicherten einerseits und die gesamten sonstigen Tätigkeiten und Verrichtungen, die ein Meniskusleiden verursachen können, andererseits, berücksichtigen, gleichgültig, ob sie sich im In- oder Ausland zugetragen haben. Ist dies aber richtig, so kann auch die Dreijahresfrist der Verrichtung von Untertagetätigkeit, da sie lediglich der Erleichterung dieser Abgrenzung dient, auch ihrerseits nur in dem Sinne angewandt werden, daß es gleichgültig ist, ob diese Untertagetätigkeit im In- oder im Ausland stattgefunden hat.

Die Frage, ob die Berufsgenossenschaft eine Leistungsverpflichtung für eine Berufskrankheit hat, ist im übrigen allerdings anders zu beurteilen. Insoweit ist die Wirkung des Anknüpfungspunktes eingeschränkt, weil eine Leistungsverpflichtung nur besteht, sofern das Meniskusleiden auf einer Beschäftigung beruht, die versicherungsrechtlich geschützt ist, da dem Versicherungsträger auch nur insoweit entsprechende Gegenleistungen (Umlagen) zufließen. Anders als bei Arbeitsunfällen kann allerdings bei einer Berufskrankheit dann, wenn der Versicherte im Ausland und innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit gefährdenden Arbeiten beschäftigt war, in der Regel kaum mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob die Berufskrankheit auf den gefährdenden Arbeiten im Ausland oder im Inland beruht. Diese Schwierigkeiten werden in vergleichbarer Situation im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland nach dem pro-rata-temporis-Prinzip gelöst. Nach § 8 der auf Grund der in § 737 RVO erteilten Ermächtigung von den gewerblichen Berufsgenossenschaften in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Vereinbarung über die Zuständigkeit und Lastenverteilung bei Berufskrankheiten vom 9. Mai 1969 (abgedruckt in Lauterbach, Unfallversicherung, Nr. 24 zu § 551) werden die Lasten einer Berufskrankheit für den Fall, daß der Versicherte in verschiedenen Betrieben mit gefährdenden Tätigkeiten gearbeitet hat, die verschiedenen Berufsgenossenschaften angehören, im Innenverhältnis dieser Berufsgenossenschaften nach dem pro-rata-temporis-Prinzip verteilt. Der Senat trug keine Bedenken, diesen sich aus den nationalen Sachnormen ergebenden Grundsatz bei Auslandsberührung im Rahmen des Internationalen Sozialversicherungsrechts bei der Verteilung der Lasten aus Berufskrankheiten sinngemäß für die Aufteilung der Leistungsverpflichtung anzuwenden, wenn der Versicherte Arbeiten, die ihrer Art nach geeignet sind, die Berufskrankheit zu verursachen, im Ausland und in der Bundesrepublik Deutschland verrichtet hat, wie es hier der Fall ist. Dies umsomehr, als dieses Prinzip sich auch in neueren Sozialversicherungsabkommen, die die Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossen hat, und in dem EWG-Recht durchgesetzt hat (z. B. Art. 20 Abs. 3 des mit Großbritannien geschlossenen Abkommens vom 21. März 1961; Art. 20 des deutsch-jugoslawischen Abkommens; Art. 31 Abs. 6 der EWG-VO Nr. 3; Art. 57 Abs. 3 c EWG-VO Nr. 1408/71). Dieser Grundsatz hat auch dann zu gelten, wenn er sich – wie im vorliegenden Fall – für den inländischen Versicherungsträger gegenüber dem Versicherten als Leistungsbeschränkung auswirkt, weil der ausländische Versicherungsträger wegen Nichtanerkennung einer solchen Berufskrankheit nicht leistungsverpflichtet sein kann.

Die Revision der Beklagten mußte daher mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, daß die Beklagte die bis zum 31. August 1965 zu gewährende Teilrente von 20 v.H. nur entsprechend dem Verhältnis der in der Bundesrepublik abgeleisteten gefährdenden Beschäftigungszeiten zur gesamten gefährdenden Beschäftigungszeit zu erbringen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Unterschriften

Dr. Dapprich, Rauscher, Schröder

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 10.11.1972 durch Mackenroth Amtsinspektor Schriftführer

 

Fundstellen

BSGE, 43

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