Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. März 1992 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der 1939 geborene Kläger war von Beruf Gastwirt. Er wurde 1981 von einem Gast vorsätzlich schwer verletzt. Seitdem ist er pflegebedürftig und in einem Pflegeheim untergebracht. Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) hat die Verletzung des Klägers als Arbeitsunfall anerkannt; sie trägt die Kosten der Anstaltspflege und zahlt eine wegen der Anstaltspflege um ein Drittel gekürzte Vollrente. In einem ersten Rechtsstreit wurde der Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. Juni 1982 auch die Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) unter Berücksichtigung der Ruhensvorschriften zu zahlen. Im Ausführungsbescheid erkannte der Beklagte die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vH an; zugleich wurden die Kosten der Anstaltspflege unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen und dem Kläger und seinen Familienangehörigen die ihnen nach § 35 Abs 7 Bundesversorgungsgesetz (BVG) zustehenden Leistungen in Höhe von 1.343,– DM bewilligt, auf die die von der BG gewährte Verletztenrente in Höhe von damals 844,– DM gemäß § 65 Abs 1 BVG angerechnet wurde (Bescheid vom 22. März 1988). Der Kläger ist der Auffassung, daß die Kosten der Anstaltspflege außer Ansatz zu bleiben hätten, da er die Übernahme dieser Kosten nicht beantragt habe und der Beklagte die Kosten nicht trage. Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Bescheid vom 14. Oktober 1988, Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 22. November 1990 und Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 19. März 1992). Das LSG hat sein Urteil darauf gestützt, daß der Kläger Ansprüche wegen seiner Pflegebedürftigkeit bei der Antragstellung nicht ausgeschlossen habe. Im übrigen ergebe sich aus dem Zweck des § 65 BVG, daß einem Beschädigten, der Ansprüche nach dem OEG und Ansprüche aus der Unfallversicherung habe nur der günstigste Anspruch verbleiben solle. Eine Anspruchserhöhung darüber hinaus komme nicht in Betracht.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, daß er vom Beklagten Anstaltspflege nicht verlange; allein hierdurch erhöhe sich sein Gesamtanspruch. Habe ein Gewaltopfer zugleich Ansprüche gegen die Unfallversicherung, müsse sich dies leistungserhöhend auswirken.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Urteile sowie unter Änderung der entgegenstehenden Bescheide zu verurteilen, ihm Versorgungsbezüge in der Höhe zu gewähren, die sich ohne Berücksichtigung der Gewährung der Anstaltspflege durch die BG errechne.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Ruhensvorschrift des § 65 Abs 1 BVG (idF vom 22. Januar 1982 – BGBl I, 21) schließt aus, daß sich der Anspruch gegen die Versorgungsverwaltung nach § 1 Abs 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz (vom 11. Mai 1976 – BGBl I, 1181 ≪OEG≫, jetzt idF der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 – BGBl I, 1) dadurch erhöhen ließe, daß auf einen Teil der Versorgungsbezüge verzichtet wird. Der Beklagte und die Vorinstanzen haben daher zugunsten des Klägers angenommen, daß er auch gegenüber der Versorgungsverwaltung das ihm zustehende Höchstmaß an Leistungen beansprucht hat.
Der Anspruch auf Versorgungsbezüge ruht nach § 65 Abs 1 BVG in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen. Versorgungsbezüge iS dieser Vorschrift sind sämtliche Dienst-, Sach- und Geldleistungen (§ 11 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil -≪SGB I≫), die in den jeweiligen Einzelgesetzen vorgesehen sind. Grundsätzlich ist der Gesamtwert der Bezüge maßgeblich. Ein Vergleich der Einzelleistungen findet nicht statt, weil dem Gesetzgeber durchaus bewußt war, daß die Zusammensetzung der Einzelleistungen und ihre Berechnung im Versorgungsrecht einerseits und in der Unfallversicherung und im Beamtenrecht andererseits jeweils eigenen und unterschiedlichen Vorschriften folgen. Erbrachte oder geschuldete Sachleistungen sind mit ihrem jeweiligen Wert, dh in Höhe der Kosten, die der Verwaltung entstehen, in Ansatz zu bringen (in diesem Sinne auch Nr 5 der Verwaltungsvorschriften zum BVG vom 26. Juni 1969 ≪Beilage zum BAnz Nr 119≫ idF vom 27. August 1986 ≪BAnz Nr 161≫). Allerdings hat der Gesetzgeber den Anspruch auf Heilbehandlung, den Pauschbetrag für Kleider- und Wäscheverschleiß sowie die Kinderzulage zur gesetzlichen Unfallversicherung in § 65 BVG einer Sonderregelung unterworfen. Diese Anteile an den Versorgungsbezügen werden mit den jeweils entsprechenden Leistungen aus anderen Bereichen verglichen. Heilbehandlung und Pauschbetrag ruhen nur, sofern es auch aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach den Vorschriften über die Heilfürsorge für bestimmte Beamtengruppen entsprechende Leistungsansprüche gibt. Allein insoweit gilt der Grundsatz, daß bei Anwendung der Ruhensvorschrift nur die dem gleichen Zweck dienenden Leistungen aus den verschiedenen Bereichen einander gegenüberzustellen sind. Im übrigen ist jedoch auf den Gesamtbetrag der zuerkannten Leistungen abzustellen. Das macht insbesondere die Regelung über die Kinderzulage zur Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung deutlich; selbst die kinderbedingten Zulagen gehen, soweit sie das allgemeine Kindergeld übersteigen, in die Gesamtbezüge und ihre Gegenüberstellung für die Ruhensberechnung ein. Die Ruhensvorschriften wirken nicht nach dem Grundsatz der Spezialität (so schon BSG SozR 3100 § 65 Nr 1 im Anschluß an die Entscheidung vom 5. März 1981 – 9 RV 39/80 – Breithaupt 1981, 987, 988). Die Argumentation des Klägers beruht auf der gegenteiligen Vorstellung. Deshalb bringt er in seinen Berechnungen wegen der von der BG gewährten Anstaltspflege nur die Pflegezulage nach dem BVG zum Ruhen, nicht aber die übrigen Versorgungsbezüge.
Nach dem oben dargestellten Gesetzesinhalt ergibt sich ein rechnerischer Vorteil auch nicht durch Anspruchsverzicht. Hätte der Kläger seine Ansprüche gegen den Versorgungsträger wirksam auf die ihm zustehenden Rentenleistungen samt Pflegezulage beschränkt, wären die Versorgungsbezüge insgesamt geringer als die Bezüge aus der Unfallversicherung, die sich aus den Kosten der Anstaltspflege und der verbleibenden Verletztenrente zusammensetzen. Der höhere Anspruch gegen die Unfallversicherung verdrängte den Anspruch gegen den Beklagten vollständig. Dies hat der Beklagte im Bescheid vom 22. März 1988 ausführlich dargelegt. Erst durch die Anwendung des § 35 Abs 2 BVG (in der bis zum 31. März 1990 geltenden Fassung) bzw des § 35 Abs 7 BVG (idF des KOV-Strukturgesetzes vom 23. März 1990 – BGBl I, 582) haben sich zugunsten des Klägers im Verhältnis zu den Bezügen aus der Unfallversicherung höhere Versorgungsbezüge ergeben, die der Beklagte unter Anrechnung der Leistung aus der Unfallversicherung auch zahlt. Gegen die Berechnung sind Einwendungen weder erhoben noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen