Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufskrankheit. schwere Hauterkrankung. Zwang zur Berufsaufgabe oder jeder Erwerbsarbeit
Orientierungssatz
Die tätigkeitsbezogene einschränkende Voraussetzung in der Nr 46 der Anlage 1 zur BKVO 7 darf nicht dazu führen, in den Fällen eine Entschädigung zu versagen, in denen sich der Schweregrad der Hauterkrankung in einer unfallrechtlichen relevanten MdE ausdrückt, der Versicherte seine berufliche Beschäftigung bzw seine Erwerbsarbeit aber in einem anderen ihn nicht gefährdenden Bereich ausübt oder ausüben könnte. Daraus folgt, daß die Fähigkeit des Versicherten, mehr als 2 Jahre nach dem Beginn der Erkrankung wieder einfache Arbeiten zu verrichten, nicht zum Wegfall des Rentenanspruchs führt (vgl BSG 1978-04-20 2 RU 79/77 = SozR 5677 Anl 1 Nr 46 Nr 8).
Normenkette
BKVO 7 Anl 1 Nr 46 Fassung: 1968-06-20; RVO § 581 Abs 1 Nr 2
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 10.08.1978; Aktenzeichen L 7 U 42/77) |
SG Mannheim (Entscheidung vom 15.11.1976; Aktenzeichen S U 792/75) |
Tatbestand
Der im Jahre 1934 geborene Kläger beansprucht die Gewährung einer Verletztenrente wegen einer beruflich bedingten schweren Hauterkrankung. Er leidet an einer Sensibilisierung der Haut gegen Kobalt und Chromsalze mit ekzematösen Veränderungen der Hände.
Von 1949 bis 1952 war der Kläger als Formerlehrling tätig, bestand aber die Gesellenprüfung nicht. Nach einer Beschäftigung als Gußschleifer arbeitete er von 1958 an bei der Firma D B AG, Werk M, und zwar zunächst als Maschinenformer, seit etwa 1962 als Kernsandmischer und später als Kernsandverschicker. Am 5. September 1972 wurde er wegen akuter Dermatitis der Hände arbeitsunfähig. Ein Arbeitsversuch am 14.und 15. Januar 1973 führte sofort zu einem Rückfall.
Der Staatliche Gewerbearzt vertrat in seiner Stellungnahme vom 25. April 1973 nach Einholung eines Gutachtens von dem Hautarzt Dr S (2. April 1973) die Auffassung, die Voraussetzungen einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit gemäß Nr 46 der Anlage 1 zur Siebenten Berufskrankheitenverordnung (7.BKVO) vom 20. Juni 1968 (BGBl I 721) seien erfüllt. Der Kläger leide an einer berufsbedingten Kontaktallergie auf der Basis von Chromaten- und Kobaltsensibilisierung, einer schweren Hauterkrankung, die zur Aufgabe des Berufes als Former zwinge; die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 30 vH.
Prof Dr B (Universitätshautklinik H - Gutachten vom 25.März 1974 und vom 15. November 1974, Stellungnahme vom 21.März 1975) und Privatdozent Dr P (Allergie- und Hautklinik N - Krankheitsbericht vom 19. August 1974) kamen zu dem gleichen Ergebnis; sie schlugen einen innerbetrieblichen Arbeitsplatzwechsel vor (Pförtner, Telefondienst oder ähnliches). Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit befand sich der Kläger wegen seiner Hauterkrankung in jeweils mehrwöchiger stationärer Behandlung vom 12.November bis zum 4. Dezember 1973 (Hautklinik der Städtischen Krankenanstalten M), vom 17. April bis 30. Mai 1974 (Universitätshautklinik H), vom 8. Juli bis 19. August 1974 (Allergie- und Hautklinik N) und vom 3.September bis zum 22. Oktober 1974 (Universitätshautklinik H).
Aufgrund von Bemühungen der Beklagten wurde dem Kläger Ende Januar 1975 von der Firma D B AG in der Abteilung Werkschutz eine Pförtnerstelle mit Schichtdienst angeboten. Der Kläger äußerte die Befürchtung, daß ihm bei den regelmäßig zu verrichtenden kleineren Schreibarbeiten die Finger aufplatzen und bluten würden mit der Folge, daß er die Arbeit immer wieder unterbrechen müsse. Daraufhin sah die Firma D B von der Einstellung des Klägers ab. Auf Anfrage der Beklagten, ob der Kläger aus ärztlicher Sicht in der Lage sei, Schreibarbeiten auszuführen, äußerte Prof Dr B in der Stellungnahme vom 21. März 1975 die Auffassung, daß eine einfache Pförtnertätigkeit zumindest versucht werden müsse.
Durch Bescheid vom 25. April 1975 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung ab: Möglicherweise sei die Hauterkrankung zwar auf die Tätigkeit des Klägers in der Kernsandaufbereitung zurückzuführen. Eine weitere Klärung der Zusammenhangsfrage könne jedoch unterbleiben, weil ein Rentenanspruch aus anderen Gründen nicht gegeben sei. Die vom Kläger verrichtete Tätigkeit als Sandmischer und beim Sandtransport sei keine berufliche Beschäftigung iS der Nr 46 der Anlage 1 zur 7. BKVO. Besondere Kenntnisse seien bei dieser Tätigkeit nicht erforderlich. Die Erkrankung habe bisher auch nicht zur Aufgabe jeder Erwerbsarbeit geführt. Der Kläger könne zwar Arbeiten in einer Gießerei nicht mehr verrichten. Er sei aber einsatzfähig für andere leichte bis mittelschwere Arbeiten, etwa als Pförtner oder Aufsichtsperson.
Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Mannheim durch Urteil vom 15. November 1976 aus den Gründen des angefochtenen Bescheides abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 10. August 1978 das Urteil des SG und den Bescheid der Beklagten teilweise geändert: Es hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger wegen einer Berufskrankheit "nach Nr 46 der Anlage 1 der 7. BKVO bzw Nr 5101 der BKVO" Rente nach einer MdE von 30 vH für die Zeit vom 6. März bis zum 15. November 1974 und vom 1. Januar 1977 an zu bewilligen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt: Bei dem Kläger bestehe eine Sensibilisierung der Haut gegen Kobalt und Chromsalze mit immer wieder auftretenden ekzematösen Veränderungen der Hände. Es handele sich um eine schwere und eine wiederholt rückfällige Hauterkrankung, die zumindest im Sinne einer wesentlichen Mitursache durch die berufliche Exposition in der Kernsandaufbereitung entstanden sei. Daß die Hauterkrankung nicht abgeheilt sei, obwohl der Kläger schon jahrelang den beruflichen Schadstoffen nicht mehr ausgesetzt sei, erkläre sich aus der weiten Verbreitung der Schadstoffe. Die beruflich bedingte Hauterkrankung des Klägers sei für die Zeit bis zum 31. Dezember 1976 nach der 7. BKVO vom 20. Juni 1968 und vom 1. Januar 1977 an nach der seit diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der BKVO zu beurteilen. Die Hautkrankheit habe nicht zur Aufgabe einer beruflichen Beschäftigung iS der Nr 46 der Anlage 1 zur 7. BKVO geführt. Der Kläger habe den erlernten Beruf eines Handformers nicht ausgeübt. Er habe die einfache, ungelernte Tätigkeit als Kernsandmischer oder Kernsandverschicker aufgeben müssen. Er müsse sich darauf verweisen lassen, andere einfache Tätigkeiten, bei denen die Exposition gegenüber Schadstoffen nicht gegeben sei, auszuüben. Allerdings sei der Kläger bis zum 15. November 1974 überhaupt nicht in der Lage gewesen, eine Tätigkeit auszuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die akuten Hauterscheinungen fortbestanden und der Kläger sich in laufender - teils auch stationärer - Heilbehandlung befunden. Prof Dr B habe jedoch in seinem Gutachten vom 15. November 1974 mitgeteilt, der Kläger sei jetzt in der Lage, einfache Arbeiten (Pförtner oder ähnliches) zu verrichten. Von diesem Zeitpunkt an müsse sich der Kläger, so führt das LSG weiter aus, auf andere einfache Arbeiten, die ihm zumutbar seien, verweisen lassen. Die Rente könne nur solange gewährt werden, als der Kläger gezwungen gewesen sei, jegliche Erwerbsarbeit aufzugeben. Das Hautleiden habe am 5. September 1972 begonnen; der Arbeitstag im Januar 1973 könne nicht als Beginn der Erkrankung gewertet werden, es habe sich damals nur um einen mißlungenen Arbeitsversuch gehandelt. Die 79. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles habe am 6. März 1974 begonnen; von diesem Tage an stehe dem Kläger folglich die Rente zu (s § 580 der Reichsversicherungsordnung -RVO- in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Reha-Angleichungsgesetzes am 1. Oktober 1974). Die MdE betrage nach Schätzung aller im Verfahren gehörten medizinischen Sachverständigen 30 vH. Die Nr 5101 der Anlage 1 zur BKVO in der seit dem 1. Januar 1977 geltenden Fassung solle sicherstellen, daß allen Erkrankten, deren Erwerbsfähigkeit durch die Krankheit in entsprechendem Ausmaß eingeschränkt sei, die Leistung gewährt werde. Es müsse nun darauf abgestellt werden, ob die Fähigkeit, sich auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens ein Verdienst zu verschaffen, in so erheblichem Maße eingeschränkt sei, daß dafür eine Entschädigung in Form von Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden müsse. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Sie rechtfertigten die Gewährung einer Rente nach einer MdE um 30 vH seit dem 1. Januar 1977.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und zur Begründung ua ausgeführt: Ein Anspruch auf Verletztenrente habe nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht nicht bestanden. Wie auch das LSG insoweit zutreffend angenommen habe, sei der Kläger nicht zur Aufgabe einer beruflichen Beschäftigung iS der Nr 46 der Anlage 1 zur 7. BKVO gezwungen gewesen. Auch am Zwang der Aufgabe jeder Erwerbsarbeit habe es gefehlt; der Kläger sei bis zum 15. November 1974 lediglich arbeitsunfähig gewesen. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit sei maßgebend für den Beginn der Verletztenrente. Das LSG habe zwar für den Rentenbeginn auf § 580 Abs 1 Alternative 2 RVO aF abgestellt; eine "durch den Arbeitsunfall verursachte Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Rentenversicherung" habe jedoch in dem Zeitraum bis zum 15. November 1974, für den das LSG sie zur Rentengewährung verurteilt habe, nicht vorgelegen. Nach Nr 5101 der Anlage 1 zur 7. BKVO in der seit dem 1. Januar 1977 geltenden Fassung komme es zwar nicht mehr auf die einschränkenden Voraussetzungen des früheren Rechts an. Das neue Recht sei jedoch auf frühere Versicherungsfälle nicht anwendbar (BSG SozR 5677 Anlage 1 Nr 41 Nr 2).
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung bzw entsprechender Abänderung des
angefochtenen Urteils nach den Anträgen der
Vollmachtgeberschaft in der Vorinstanz, insbesondere
im Ergebnis auf Klageabweisung, hilfsweise aber auf
Zurückweisung an die Vorinstanz zu erkennen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf eine Verletztenrente wegen der Folgen seiner Hauterkrankung.
Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellungen im angefochtenen Urteil leidet der Kläger seit September 1972 an einer berufsbedingten Sensibilisierung der Haut gegen Kobalt und Chromsalze mit ständig sich wiederholenden ekzematösen Veränderungen der Hände. Die Hauterkrankung ist schwer und außerdem wiederholt rückfällig. Der Kläger ist hierdurch in seiner Erwerbsfähigkeit um 30 vH gemindert.
Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit gezwungen haben, sind von der Bundesregierung aufgrund der Ermächtigung des § 551 Abs 1 Satz 3 RVO in Nr 46 der Anlage 1 zur 7. BKVO vom 20. Juni 1968 (BGBl I 721) in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung (s Art 4 Abs 1 der Verordnung vom 8. Dezember 1976 - BGBl I 3329 -) als Berufskrankheiten bezeichnet worden. Die Nr 46 aaO ist für die Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Verletztenrente maßgebend, weil die ebenfalls Hauterkrankungen betreffende Nr 5101 der Anlage 1 zur 7. BKVO idF der Verordnung vom 8. Dezember 1976 nicht auf vor dem 1.Januar 1977 eingetretene Versicherungsfälle anzuwenden ist (s BSGE 49, 148, 149 mwN).
Die Voraussetzungen der Nr 46 iVm § 1 der 7. BKVO und § 551 Abs 1 Satz 2 RVO haben hier vorgelegen, wie das LSG aufgrund der von ihm getroffenen unangefochtenen Feststellungen insoweit zutreffend angenommen hat. Die versicherte Tätigkeit des Klägers in der Kernsandaufbereitung und -verschickung (§ 539 Abs 1 Nr 1 RVO) war zumindest eine wesentliche Mitursache für die Sensibilisierung der Haut und die ekzematösen Veränderungen an den Händen (§ 551 Abs 1 Satz 2 RVO, § 1 der 7. BKVO). Die berufsbedingte schwere Hauterkrankung hat den Kläger auch zur Aufgabe jeder Erwerbsarbeit gezwungen. Denn vom Beginn des Hautleidens (5. September 1972) an war der Kläger wegen der fortbestehenden akuten Hauterscheinungen, die dauernde, teils auch stationäre Behandlung erforderten, nicht "lediglich arbeitsunfähig", wie die Revision ausgeführt hat; nach den Feststellungen des LSG war er vielmehr überhaupt nicht in der Lage, irgendeine Erwerbstätigkeit zu verrichten. Das LSG ist zwar aufgrund der Äußerung von Prof Dr B in dessen Gutachten vom 15. November 1974, daß der Kläger "jetzt" wieder einfache Arbeiten verrichten könne, zu dem Ergebnis gelangt, von diesem Zeitpunkt an sei eine Rente nach Nr 46 der Anlage zur 7. BKVO nicht mehr zu gewähren, weil der Kläger nicht mehr gezwungen sei, jegliche Erwerbsarbeit aufzugeben, sich vielmehr auf andere einfache und ihm zumutbare Arbeiten verweisen lassen müsse. Dieser rechtlichen Beurteilung ist jedoch nicht zu folgen; die Voraussetzungen für die Rentengewährung sind nicht entfallen.
Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 20. April 1978 (SozR 5677 Anl 1 Nr 46 Nr 8) näher dargelegt, daß durch das tätigkeitsbezogene einschränkende Merkmal des Zwanges zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit in Nr 46 der Anlage 1 zur 7. BKVO in typisierender Betrachtung der Schweregrad der Krankheit beschrieben wird; nur die leichteren Fälle der beruflich bedingten Gesundheitsstörungen bei diesen Krankheiten (Hauterkrankungen) sollen aus dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung herausgenommen werden. Daneben hat das Merkmal den weiteren Zweck, ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungsleistung zu verhüten (BSGE 10, 286, 290). Wie der Senat in seinem Urteil vom 20. April 1978 (aaO) ferner ausgeführt hat, darf die einschränkende Voraussetzung in der Nr 46 jedoch nicht dazu führen, in den Fällen eine Entschädigung zu versagen, in denen sich der Schweregrad der Hauterkrankung in einer unfallrechtlichen relevanten MdE ausdrückt, der Versicherte seine berufliche Beschäftigung bzw seine Erwerbsarbeit aber in einem anderen ihn nicht gefährdenden Bereich ausübt oder ausüben könnte. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß die vom LSG angenommene Fähigkeit des Klägers, mehr als 2 Jahre nach dem Beginn der Erkrankung wieder einfache Arbeiten zu verrichten, nicht zum Wegfall des Rentenanspruchs führt. Durch die im Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit entstandene Hauterkrankung hat der Kläger eine gesundheitliche Beeinträchtigung erfahren, die seine Erwerbsfähigkeit auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens um 30 vH mindert. Die durch die Einschränkung in der Nr 46 geforderten Voraussetzungen der Schwere der Erkrankung und der medizinisch notwendigen Herausnahme aus der gefährdenden Tätigkeit sind somit nach wie vor gegeben.
Der für den Anspruch auf Leistungen maßgebende Versicherungsfall ist, wie das LSG insoweit zutreffend angenommen hat, am 5. September 1972 - dem Tag der Aufgabe der gefährdenden Erwerbstätigkeit und dem Beginn der Erkrankung - eingetreten; dieser Tag ist der "Zeitpunkt des Arbeitsunfalls" (s § 551 Abs 3 RVO). Da der Kläger über die 78. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus arbeitsunfähig war, steht ihm die Rente "spätestens" mit dem Beginn der 79. Woche, dem 6. März 1974, zu (§ 580 Abs 1 RVO in der bis zum 30. September 1974 geltenden Fassung, s § 21 Nr 55 des Reha-Angl'Ges vom 7. August 1974 -BGBl I 1881-). Dies hat das LSG zu Recht entschieden. Entgegen der Meinung der Revision ist das LSG bei der Festlegung des Rentenbeginns nicht von einer in § 580 Abs 1 RVO aF ebenfalls angeführten Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Rentenversicherung ausgegangen.
Da die Hauterkrankung des Klägers als Berufskrankheit durchgehend nach Nr 46 der Anlage 1 zur 7. BKVO in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung anzusehen ist und die Anwendung der Nr 5101 der Anlage 1 zur 7. BKVO in der Fassung der Verordnung vom 8. Dezember 1976 nicht in Betracht kommt, war der Tenor des angefochtenen Urteils nur insoweit klarzustellen, als die Rente auch vom 1. Januar 1977 an nach Nr 46 der Anlage 1 zur 7. BKVO und nicht nach Nr 5101 der 7. BKVO idF vom 8. Dezember 1976 zu zahlen ist. Mit dieser Maßgabe war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen