Leitsatz (redaktionell)
1. Die Voraussetzungen der durch Art 6 § 1 Abs 2 S 3 des 2. NOG KOV ausnahmsweise zugelassenen Vorverlegung des Rentenbeginns auf den 1964-01-01 sind nicht gegeben, wenn die Feststellung des Anspruchs nicht erst von einer nach dem 2. NOG KOV erlassenen Rechtsverordnung abhängig gewesen ist.
2. Nach dem mit "Übergangs- und Schlußvorschriften" überschriebenen 2. NOG KOV Art 6 § 1 Abs 1 werden die bisher gewährten laufenden Versorgungsbezüge, soweit sie durch dieses Gesetz eine Änderung erfahren hatten, von Amts wegen neu festgestellt.
Das bedeutet nicht, daß auch dann, wenn irgend "eine" Versorgungsleistung lief, auch jede neue Versorgungsleistung nach dem 2. NOG KOV festzustellen ist.
Vielmehr muß eine Identität der laufenden und der neu festzustellenden Leistung vorhanden sein. Als identisch in diesem Sinne können Grundrenten und Ausgleichsrenten nicht angesehen werden.
3. Für den Beginn von Zahlungen auf Grund der Änderung und Ergänzung des BVG durch das KOVNOG 2 sind besondere Regelungen getroffen worden.
4. Als identisch können nur Versorgungsleistungen angesehen werden, die nach Art und den allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung und ihre Höhe gleich sind und auch vom Gesetz als eine besondere Art einer Versorgungsleistung behandelt werden.
5. Wenn die Klägerin bei Erlaß des KOVNOG 2 eine Grundrente bezog, so war dies "die" laufende Versorgungsleistung, die von Amts wegen neu festzustellen war war, nicht aber die Ausgleichsrente, die für sie erst neu als besondere Versorgungsleistung mit dem KOVNOG 2 entstanden war.
Normenkette
BVG § 60 Abs. 1 Fassung: 1964-02-21, § 61 Fassung: 1964-02-21; KOVNOG 2 Art. 6 § 1 Abs. 1 Fassung: 1964-02-21, Abs. 2 S. 3 Fassung: 1964-02-21
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts-Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 1966 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hatte früher eine Witwenausgleichsrente bezogen, die ihr aber vom 1. September 1961 an entzogen worden war, weil sie von diesem Zeitpunkt an auch eine Rente aus der Angestelltenversicherung erhielt und ihre Einkünfte nunmehr den Höchstbetrag der Ausgleichsrente von damals 100,- DM überstiegen. Am 20. März 1965 beantragte sie die Wiedergewährung der Ausgleichsrente nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (2. NOG) vom 21. Februar 1964 (BGBl I, 85), das am 1. Januar 1964 in Kraft getreten ist. Das Versorgungsamt (VersorgA) gewährte mit Bescheid vom 1. Juni 1965 die Ausgleichsrente vom Antragsmonat an. Der Widerspruch, mit dem die Klägerin die Gewährung der Ausgleichsrente schon vom 1. Januar 1964 an begehrte, wurde mit Bescheid vom 6. August 1965 zurückgewiesen. Das Sozialgericht (SG) verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 22. Dezember 1965, die Ausgleichsrente gemäß Art. VI § 1 Abs. 2 Satz 3 des 2. NOG auch für die Zeit vom 1. Januar 1964 bis zum 28. Februar 1965 zu gewähren und ließ die Berufung zu. Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. In den Gründen seines Urteils vom 25. Mai 1966 hat es ausgeführt, die Ausgleichsrente habe nach § 62 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erst auf Grund der Änderungen durch das 2. NOG wiedergewährt werden können. Da sie jedoch nicht zu den bisher gewährten laufenden Versorgungsbezügen gehöre, sondern einen neuen Anspruch auf Grund des 2. NOG darstelle, habe sie nicht von Amts wegen gemäß Art. VI § 1 Abs. 1 des 2. NOG, sondern nur auf besonderen Antrag gemäß Art. VI § 1 Abs. 2 Satz 1 neu festgestellt werden können. Nach § 60 Abs. 1 BVG in Verbindung mit § 61 BVG beginne die Zahlung der Hinterbliebenenversorgung, die auch die Ausgleichsrente der Witwe umfasse, aber frühestens mit dem Antragsmonat. Der Art. VI § 1 Abs. 2 Satz 2 des 2. NOG, der die Zahlung auch schon mit dem 1. Januar 1964, frühestens jedoch mit der Erfüllung der Voraussetzungen zuläßt, wenn der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung des 2. NOG gestellt wurde, könne keine Anwendung finden, weil dieses Gesetz im Bundesgesetzblatt vom 27. Februar 1964 verkündet, der Antrag der Klägerin aber erst am 20. März 1965 gestellt worden ist. Eine Vorverlegung des Beginns der Zahlung sei auch nach Art. VI § 1 Abs. 2 Satz 3 des 2. NOG nicht möglich, wonach die Zahlung auch dann mit dem 1. Januar 1964 beginnt, wenn die neuen Ansprüche erst auf Grund einer nach diesem Gesetz zu erlassenden Rechtsverordnung festgestellt werden können und der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung gestellt wird. Die Neufassung der auf § 33 Abs. 5 BVG in Verbindung mit § 41 Abs. 3 BVG gestützten Rechtsverordnung vom 22. Juli 1964 (DVO zu § 33 BVG) sei zwar am 31. Juli 1964 verkündet und der Antrag der Klägerin vom 20. März 1965 sei auch innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Fassung gestellt worden; die Feststellung des Anspruches der Klägerin sei jedoch nicht erst auf Grund dieser zum 2. NOG zu erlassenden Verordnung möglich gewesen. Dies hätte nur dann zugetroffen, wenn von dieser Rechtsverordnung die Zahlung der Ausgleichsrente oder wenigstens deren Höhe abhängig gewesen wäre. Der neue Anspruch der Klägerin habe aber schon auf Grund der Änderungen des § 41 BVG durch das 2. NOG festgestellt werden können, durch welche die volle Ausgleichsrente und die vom sonstigen Einkommen abziehbaren Freibeträge erhöht worden sind. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß sie das vor Erlaß der vorgesehenen Rechtsverordnung nicht habe übersehen und der Beklagte vorher die Höhe ihrer Ausgleichsrente auch nicht endgültig habe feststellen können. Die Ermächtigung in § 33 Abs. 5 BVG idF des 2. NOG habe sich auf Bestimmungen über Begriff und Ausnahmen des auf die Ausgleichsrente anzurechnenden Einkommens sowie auf die Ermittlung des Nettoeinkommens bezogen und die darauf ergangene Rechtsverordnung habe Fragen der Berechnung gegolten, wie auch schon die auf § 33 Abs. 5 BVG idF des 1. NOG gestützte Durchführungsverordnung (DVO) vom 11. Januar 1961; von der neuen DVO waren somit keine Änderungen zu erwarten, die den neuen Anspruch der Klägerin aus § 41 BVG idF des 2. NOG berührten. Auch der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) habe in seinem Rundschreiben vom 27. Februar 1964 die Umstellung der Ausgleichsrente der Witwe nach § 41 BVG idF des 2. NOG vor Verkündung der Rechtsverordnung zu § 33 Abs. 5 BVG nF für möglich gehalten. Das LSG hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der in diesem Falle strittigen Rechtsfrage zugelassen.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 7. Juli 1966, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 8. Juli 1966, Revision eingelegt.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Detmold vom 22. Dezember 1965 zurückzuweisen.
In der Revisionsbegründung vom 23. August 1966, die innerhalb der bis zum 27. September 1966 verlängerten Begründungsfrist beim BSG am 24. August 1966 eingegangen ist, rügt die Klägerin eine unrichtige Anwendung des Art. VI § 1 Abs. 2 Satz 3 des 2. NOG. Sie ist der Auffassung, daß neue Ansprüche auf Ausgleichsrente erst auf Grund der im Juli 1964 verkündeten DVO zu § 33 BVG vom 22. Juli 1964 hätten festgestellt werden können und die Zahlung daher schon am 1. Januar 1964 beginnen müsse, weil ihr Antrag am 20. März 1965 innerhalb eines Jahres nach der Verkündung dieser Rechtsverordnung gestellt worden sei. Maßgebend sei die Rechtslage, wie sie sich nach dem Inkrafttreten des 2. NOG, aber vor Verkündung der vorgesehenen Rechtsverordnung dargestellt hätte. Das SG sei daher bei seiner Beurteilung der Voraussetzungen des Art. VI § 1 Abs. 2 Satz 3 des 2. NOG zutreffend davon ausgegangen, daß die Versorgungsbehörde die Witwenausgleichsrente der Klägerin vor Verkündung der neuen DVO zu § 33 BVG nicht - endgültig - habe feststellen können, weil ihr ebenso wie der Klägerin bis dahin nicht bekannt gewesen sei, ob und inwieweit diese Rechtsverordnung die Anrechnung der Einkünfte und die Feststellung der Ausgleichsrente beeinflussen werde. Wenn das zuständige Ministerium sich darüber schon vorher im klaren gewesen sei und die sofortige Umstellung der Ausgleichsrente für unbedenklich gehalten habe (BMA in BVBl 1964, 34), könne dies nicht zum Nachteil des Versorgungsberechtigten ausgelegt werden, der wegen des ihm noch unbekannten Inhalts der zu erwartenden Rechtsverordnung und etwa möglicher Verbesserungen den Antrag erst nach Verkündung der Verordnung gestellt hat.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Der Anspruch der Klägerin auf Ausgleichsrente habe schon auf Grund der Änderungen des § 41 BVG durch das 2. NOG in Verbindung mit der DVO zu § 33 Abs. 5 BVG vom 11. Januar 1961 und nicht erst auf Grund der vorgesehenen Änderung dieser DVO festgestellt werden können. Die DVO zu § 33 BVG sei auch nicht als eine "nach diesem Gesetz", d.h. nach dem 2. NOG zu erlassende Rechtsverordnung anzusehen, weil die Ermächtigung nach § 33 Abs. 5 BVG durch das 2. NOG nicht geändert und die DVO dazu auch nicht auf Grund des 2. NOG, sondern schon im Jahre 1958 erlassen worden sei.
Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist daher zulässig (§§ 164, 166 SGG). Die Revision ist aber nicht begründet.
Streitig ist, ob der Klägerin die im März 1965 beantragte Ausgleichsrente nach § 41 BVG idF des 2. NOG vom Antragsmonat oder schon vom 1. Januar 1964 an zu zahlen ist. Der Klägerin war die Witwenausgleichsrente mit Bescheid vom 24. Januar 1962 entzogen worden, weil ihr Einkommen den damaligen Höchstbetrag von 100,- DM überstieg. Sie wurde auf den Antrag der Klägerin vom 20. März 1965 auf Grund des 2. NOG mit Bescheid vom 1. Juli 1965 vom Antragsmonat an wieder gewährt, nachdem durch § 41 BVG idF des 2. NOG vom 1. Januar 1964 an der der Anrechnung unterliegende Höchstbetrag der Ausgleichsrente auf monatlich 120,- DM erhöht und die Bemessung der Freibeträge günstiger geregelt worden war (§ 41 Abs. 2 und 3 BVG idF des 2. NOG). Dieser Bescheid stellt einen Neufeststellungsbescheid gemäß § 62 BVG dar. Die Witwenausgleichsrente war 1962 entzogen worden, weil die Klägerin die Voraussetzungen nach der damals gültigen Fassung des § 41 BVG nicht mehr erfüllte. Sie hat den Anspruch auf die Ausgleichsrente erst wieder auf Grund der Änderungen des § 41 BVG durch das 2. NOG erlangt. Dadurch ist in den Verhältnissen, die früher für die Feststellung, die auch in einer Ablehnung oder Entziehung bestehen konnte, maßgebend waren, eine wesentliche Änderung eingetreten, die eine Neufeststellung nach § 62 BVG zuließ. Für die Festsetzung des Beginns der wieder gewährten Witwenausgleichsrente gelten grundsätzlich die §§ 60 Abs. 1, 61 BVG. Danach beginnt die Hinterbliebenenversorgung, zu der auch die Ausgleichsrente der Witwe gehört, grundsätzlich mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Antragsmonat. Für den Beginn von Zahlungen auf Grund der Änderung und Ergänzung des BVG durch das 2. NOG sind jedoch besondere Regelungen getroffen worden. Nach dem mit "Übergangs- und Schlußvorschriften" überschriebenen Artikel VI § 1 Abs. 1 des 2. NOG werden die bisher gewährten laufenden Versorgungsbezüge, soweit sie durch dieses Gesetz eine Änderung erfahren hatten, von Amts wegen neu festgestellt. Es sollen also nur "die" Versorgungsleistungen von Amts wegen neu festgestellt werden, die bisher, d.h. vor Erlaß des 2. NOG, gewährt waren und noch liefen. Das bedeutet nicht, daß auch dann, wenn irgend "eine" Versorgungsleistung lief, auch jede neue Versorgungsleistung nach dem 2. NOG festzustellen ist. Vielmehr muß eine Identität der laufenden und der neu festzustellenden Leistung vorhanden sein. Als identisch in diesem Sinne können nur Versorgungsleistungen angesehen werden, die nach Art und nach den allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung und ihre Höhe gleich sind und auch vom Gesetz als eine besondere Art einer Versorgungsleistung behandelt werden. Das trifft aber nicht für die Grundrenten und Ausgleichsrenten zu, die zwar Bestandteile der Rente sind, aber doch wegen ihres unterschiedlichen Zwecks, der Art ihrer Voraussetzungen für Gewährung und Höhe aber als besondere Versorgungsleistungen zu gelten haben und stets vom Gesetzgeber besonders behandelt worden sind. Nicht zuletzt darauf mag zurückzuführen sein, daß der Gesetzgeber von Versorgungsbezügen (= Versorgungsleistungen aus der Sicht der Versorgungsbehörde) statt von Versorgungsrenten gesprochen hat, um die Gleichstellung von Grundrenten und Ausgleichsrenten bei der Anwendung dieser Vorschrift zu verhindern. Wenn die Klägerin also bei Erlaß des 2. NOG eine Grundrente bezog, so war dies "die" laufende Versorgungsleistung, die von Amts wegen neu festzustellen war, nicht aber die Ausgleichsrente, die für sie erst neu als besondere Versorgungsleistung mit dem 2. NOG entstanden war. Das Ergebnis dürfte auch dem Sinn der Übergangsvorschrift entsprechen, daß lediglich eine Änderung im Bestand bestimmter Versorgungsleistungen, deren Voraussetzungen für die Gewährung und ihre Höhe schon von der Versorgungsbehörde geprüft und unter Kontrolle gehalten waren, von Amts wegen neu festzustellen sind, daß aber ein Grund zu einem Tätigwerden von Amts wegen dann fehlt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Versorgungsleistung völlig neu geprüft werden müssen. Handelt es sich demnach bei der Ausgleichsrente der Klägerin nicht um eine Versorgungsleistung, die bei Erlaß des 2. NOG schon lief, so kommt eine Neufeststellung von Amts wegen gemäß Art. VI § 1 Abs. 1 des 2. NOG nicht in Frage.
Bei dem Anspruch der Klägerin kann es sich demnach nur um einen "neuen" Anspruch im Sinne der Übergangsvorschriften zum 2. NOG handeln, für den im Abs. 2 des § 1 Art. VI des 2. NOG Bestimmungen über die Feststellung und den Beginn der Leistung getroffen sind. Was die Feststellung des neuen Anspruchs angeht, so sind nach Satz 1 der erwähnten Vorschrift neue Ansprüche, die sich aus diesem Gesetz, d.h. aus dem 2. NOG ergeben, nur auf Antrag festzustellen. Der Anspruch der Klägerin auf Ausgleichsrente ist solch ein neuer Anspruch, der sich erst aus dem 2. NOG ergeben hat; er hat bei Erlaß des 2. NOG jedenfalls nicht bestanden, die rechtlichen Voraussetzungen für seine Entstehung sind erst durch eine neue gesetzliche Regelung geschaffen worden (vgl. BSG 4, 291; 7, 118; 16, 257). Mithin konnte der neue Anspruch der Klägerin auf Ausgleichsrente nur auf Antrag festgestellt werden. Die Versorgungsleistungen aus diesem Anspruch konnten nach der Grundregel des § 60 Abs. 1 BVG frühestens mit dem Antragsmonat beginnen. Zwar sind in den Sätzen 2 und 3 der erwähnten Vorschrift Ausnahmen von dieser Grundregel für den Beginn eines neuen Versorgungsanspruchs im Sinne dieser Vorschrift vorgesehen; jedoch sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen nicht erfüllt, die an die Anwendung der Ausnahmeregelung geknüpft sind.
Nach Art. VI § 1 Abs. 2 Satz 2 des 2. NOG beginnt die Zahlung mit dem 1. Januar 1964, frühestens mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt waren, wenn der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung des 2. NOG gestellt wurde; vom gleichen Zeitpunkt an beginnt die Zahlung auch unter den Voraussetzungen des Satzes 3 derselben Vorschrift, nämlich wenn der neue Anspruch erst auf Grund einer nach diesem Gesetz zu erlassenden Rechtsverordnung festgestellt werden kann, der Antrag aber binnen eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung gestellt wird. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht gegeben; denn die Klägerin hat den Antrag auf Feststellung der Ausgleichsrente gemäß dem 2. NOG nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG erst am 20. März 1965 und somit nicht binnen eines Jahres nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt, die bereits am 27. Februar 1964 erfolgt war. Aber auch Art. VI § 1 Abs. 2 Satz 3 des 2. NOG läßt es nicht zu, die Ausgleichsrente der Klägerin schon vom 1. Januar 1964 an zu zahlen. Ihre Auffassung, daß der neue Anspruch auf Ausgleichsrente erst auf Grund der DVO zu § 33 BVG in der im Juli 1964 verkündeten Fassung vom 22. Juli 1964 habe festgestellt werden können, trifft nicht zu. Die Vorschrift verlangt, daß der neue Anspruch "erst" auf Grund einer nach diesem Gesetz zu erlassenden Rechtsverordnung festgestellt werden kann. Um eine erst auf Grund einer solchen Rechtsverordnung mögliche Feststellung würde es sich nur handeln, wenn die Feststellung des Anspruchs der Klägerin auf Ausgleichsrente nach § 41 BVG idF des 2. NOG von einer durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Rechtsverordnung abhängig gewesen wäre und vor Erlaß dieser Verordnung über den Anspruch der Klägerin überhaupt noch nicht hätte entschieden werden können. Die Ausgleichsrente der Klägerin hat aber nicht "erst" auf Grund einer nach dem 2. NOG noch zu erlassenden Rechtsverordnung, sondern schon nach dem § 41 BVG idF des 2. NOG und der zur Zeit des Inkrafttretens des 2. NOG noch geltenden DVO zu § 33 BVG vom 11. Januar 1961 (BGBl I 19) festgestellt werden können; der neue Anspruch der Klägerin (Ausgleichsrente) konnte schon nach dem durch das 2. NOG neugefaßten § 41 festgestellt werden, insofern dieser eine Erhöhung der Ausgleichsrente und eine Vergünstigung bei der Anrechnung von Einkünften mit sich gebracht hatte. Bei der Beurteilung der Frage, ob der neue Anspruch von der Verwaltungsbehörde festgestellt werden kann, ist selbstverständlich nicht von den Rechtsvorstellungen der Klägerin auszugehen, so daß deren Meinung, wegen der unübersichtlichen Rechtslage hätte noch die Rechtsverordnung abgewartet werden müssen, unerheblich ist. Daß der neue Anspruch der Klägerin schon ohne die später erlassene DVO zu § 33 BVG vom 22. Juli 1964 festgestellt werden konnte, bestätigt letztlich die Tatsache, daß die Versorgungsbehörde den angefochtenen Bescheid ohne Anwendung irgendwelcher Vorschriften der DVO vom 22. Juli 1964 erlassen hat und die Klägerin gegen diesen Bescheid - abgesehen vom Beginn der Versorgungsleistung - auch keinerlei Vorstellungen erhoben hat.
Demnach sind die Voraussetzungen nach Art. VI § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des 2. NOG für eine ausnahmsweise Vorverlegung des Rentenbeginns auf den 1. Januar 1964 nicht gegeben. Der Beginn der Ausgleichsrente ist daher zutreffend gemäß §§ 60 Abs. 1, 61 BVG auf den 1. März 1965 festgesetzt worden. Dies hat schon das LSG entschieden. Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen