Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff "Besitz"
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob sich das Fahrzeug, für das eine Übernahme der Kosten besonderer Bedienungseinrichtungen (DV § 11 Abs 3 und 13 BVG § 2 Nr 3) verlangt wird, im Besitz des Beschädigten befindet.
Leitsatz (redaktionell)
Zum Begriff "Besitz":
Für den "Besitz" ist ein bestimmtes Mindestmaß an Sachherrschaft notwendig, das eine gesetzmäßige Benutzung ermöglicht. Diese Rechtsstellung ist nicht zwingend auf die Person beschränkt, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist. So kann auch auf andere Weise (hier: durch einen arbeitsrechtlichen Vertrag) ein ausreichendes Herrschaftsverhältnis, das an den Zwecken der Versorgungsleistung ausgerichtet ist, zwischen den Beschädigten und dem Fahrzeug begründet sein.
Normenkette
BVG § 11 Abs 3 S 1 Fassung: 1971-12-16; BVG § 11 Abs 3 § 13 DV § 2 Nr 3 Fassung: 1971-01-19; BVG § 11 Abs 3 § 13 DV § 2 Nr 3 Fassung: 1972-01-31; BVG § 11 Abs 3 § 13 DV § 5 Abs 3 Nr 1 Fassung: 1972-01-31; BVG § 11 Abs 3 § 13 DV § 5 Abs 3 Nr 1 Fassung: 1971-01-19
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. März 1974 wird aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 9. März 1973 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch der Berufungs- und Revisionsinstanz zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger bezieht wegen Verlustes des linken Oberarmes im oberen Drittel eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70vH. Er beantragte im Januar 1972 die Übernahme von Kosten in Höhe von 500 bis 600 DM für die Änderung an Bedienungseinrichtungen eines Personenkraftwagens (Pkw) - Mercedes 200/8 -, den ihm sein Arbeitgeber zur Ausübung seiner Tätigkeit in üblicher Ausführung (mit automatischer Schaltung) zur Verfügung gestellt hat. Zur Begründung legte der Kläger einen als Bestandteil seines Dienstvertrages bezeichneten Überlassungsvertrag vom 21. Januar 1972 und eine an ihn gerichtete Rechnung seines Arbeitgebers über 2054,92 DM vor. Nach § 2 Abs 2 des Vertrages darf die Führung des Fahrzeuges nur unter eingeschränkten Bedingungen dritten Personen überlassen werden. § 5 Abs 1 regelt die Gründe für eine Beendigung des Vertrages; Abs 2 enthält die Verpflichtung, das Fahrzeug und die dazu gehörigen Papiere bei Beendigung des Vertrages unverzüglich an den Arbeitgeber zurückzugeben. Nach § 1 Abs 2 können bei einer Beendigung die auf eigene Rechnung beschafften und eingebauten Gegenstände aus dem Fahrzeug entfernt werden. - Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, bei dem zur Verfügung gestellten firmeneigenen Fahrzeug handele es sich um ein reines Nutzfahrzeug, das der Berufsausübung diene (Bescheid vom 28. April 1972). Der Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, der Pkw sei kein Nutzfahrzeug, werde vielmehr dienstlich und überwiegend privat benutzt, blieb ohne Erfolg, weil der Arbeitgeber lt Kraftfahrzeugbrief Besitzer des Motorfahrzeuges sei (Bescheid vom 15. August 1972). Auf die Klage hob das Sozialgericht (SG) die angefochtenen Bescheide auf und ließ die Berufung zu (Urteil vom 9. März 1973). Das Landessozialgericht (LSG) hat nach Beiladung der Bundesrepublik Deutschland das Urteil des SG aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 22. März 1974, Breith 1975, 330): Die für eine Kostenübernahme ua geforderte Voraussetzung, daß der Beschäftigte im Besitz des Fahrzeuges sein müsse, liege nicht vor. Zur Sicherstellung der orthopädischen Versorgung sei eine im Rechtsverkehr anerkannte Herrschaft über das Motorfahrzeug erforderlich. In jedem Falle müsse es sich um eine Besitzdauer handeln, die den Zweck der orthopädischen Versorgung möglichst sicherstelle. Eine solche sei nicht gegeben, wenn - wie hier - das Herrschaftsverhältnis durch einen Dritten aufgrund eines Vertrages jederzeit beendet werden könne.
Der Kläger vertritt mit der Revision die Auffassung, die vertragliche Überlassung des Fahrzeuges an ihn stelle eine besondere betriebliche Zuwendung für den privaten Gebrauch dar und genüge daher dem Begriff des Besitzes, der für die Kostenübernahme vorausgesetzt werde.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte und der Vertreter der Beigeladenen beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Sie verweisen auf ihr früheres Vorbringen.
Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II Die durch Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Revision (§ 162 Abs 1 Nr 1, §§ 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung - Art III und VI des Änderungsgesetzes vom 30. Juli 1974 - BGBl I 1625) ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheide, die das SG aufgehoben hat, ist § 11 Abs 3 Bundesversorgungsgesetz (BVG) idF des Dritten Anpassungsgesetzes vom 16. Dezember 1971 (BGBl I 1985) iVm der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs 3 und der §§ 13 und 15 BVG - DVO - idF der Bekanntmachung vom 19. Januar 1971 (BGBl I 43); durch die Änderungsverordnung vom 31. Januar 1972 (BGBl I 105) ist nur die Überschrift geändert worden (vgl BSG 37, 60, 61 = SozR Nr 1 zu § 4 DVO zu § 11 Abs 3, §§ 13 und 15 BVG vom 18. Dezember 1967). Die in § 5 Abs 3 Nr 1 Satz 1 DVO festgelegten Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten, die durch Beschaffung und Einbau von bestimmten Bedienungseinrichtungen für den Kläger entstanden sind, nach § 2 Nr 3 DVO sind hier gegeben. Insbesondere befindet sich der Pkw, in den die Vorrichtungen eingebaut worden sind, entgegen der Ansicht des Beklagten und des LSG im Besitz des Klägers.
Was unter "Besitz" in diesem Sinn zu verstehen ist, bestimmt sich, wie das LSG mit Recht angenommen hat, nach dem Zweck der orthopädischen Versorgung (§ 13 BVG), zu deren Ergänzung Ersatzleistungen nach § 11 Abs 3 Satz 1 BVG iVm § 2 DVO gewährt werden können (orthopädische Versorgung im weiteren Sinne). Die DVO ist als Rechtsverordnung der Bundesregierung (Art 80 Abs 1 und 2 Grundgesetz, § 24a BVG; BSG SozR Nr 1 zu § 2 DVO zu § 13 BVG vom 30. Oktober 1964) an den rechtlichen Maßstäben der einschlägigen Gesetzesvorschriften zu messen. Die Ersatzleistungen, die Beschädigte nach § 2 DVO erhalten können, sind nach § 11 Abs 3 Satz 1 BVG ua von den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 BVG abhängig; davon ist auch der Beklagte im Ablehnungsbescheid ausgegangen. Nach Satz 1 der letztgenannten Vorschrift sollen diese Versorgungsleistungen - ebenso wie die Heilbehandlung - dazu dienen, die Gesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbs*-fähigkeit zu beseitigen oder zu bessern, eine Zunahme der Leiden zu verhüten, körperliche Beschwerden zu beheben oder die Folgen der Schädigung zu erleichtern. Demnach muß die Benutzung des Pkw, die im wesentlichen dem Beschädigten zu diesen schädigungsbezogenen Zwecken zugute kommen soll, ihm tatsächlich und rechtlich möglich sein. Davon ist auch das LSG bei der Bestimmung des Begriffes "Besitz" zutreffend ausgegangen. Für den "Besitz" ist ein bestimmtes Mindestmaß an Sachherrschaft notwendig, das eine gesetzesmäßige Benutzung ermöglicht. Diese Rechtsstellung ist nicht zwingend auf die Person beschränkt, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist. In § 5 Abs 3 Nr 6 Sätze 1 und 2 DVO ist nur für den Fall, daß die Änderung oder die Beschaffung oder der Einbau des Zusatzgerätes vor der Zulassung des Fahrzeuges für den Beschädigten vorgenommen wurde, der Beginn der Frist für eine erneute Kostenübernahme besonders geregelt. Allerdings hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) mit Rundschreiben vom 23. Oktober 1961 (BVBl 1961, 158, 160, 161) sowohl für Zuschüsse zur Beschaffung eines Motorfahrzeuges als für die Kostenübernahme nach § 2 Nr 3 DVO gefordert, der Besitz eines Motorfahrzeuges sei durch Vorlage des Kraftfahrzeug*-briefes oder -scheines, in dem der Beschädigte als Halter des Fahrzeuges eingetragen sein muß, nachzuweisen. Der Minister hat aber nicht durch diesen Erlaß die Rechtsverordnung der Bundesregierung ändern oder unter Verletzung einschlägiger Gesetzesvorschriften ergänzen können. Auch die Auffassung, die das LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 11. Februar 1974 (Versorgungsbeamter 1975, 53) für Fälle der Kostenübernahme vertreten hat, daß nämlich die erforderliche Sachherrschaft nur bestehe, wenn das Fahrzeug auf den Namen des Beschädigten zugelassen sei, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Allenfalls wäre zu erwägen, für die Kostenübernahme zu fordern, daß der Beschädigte "Halter" des Fahrzeuges iS des § 7 Straßenverkehrsgesetzes sein müsse; als solcher braucht er aber nicht mit demjenigen personengleich zu sein, auf den der Pkw zugelassen ist (Müller/Full, Straßenverkehrsrecht, I, 22. Aufl 1969, § 7 StVG, Rd Nr 173ff, insbesondere 189, 201). Jedoch folgt auch diese Voraussetzung, deren Einzelheiten im übrigen im Straßenverkehrs- und Haftpflicht*-recht umstritten sind, nicht zwingend aus den versorgungsrechtlichen Zwecken der Ersatzleistungen iS des § 2 Nr 3 DVO. Wie das LSG zutreffend vorausgesetzt hat, ist der zu fordernde "Besitz" des Kraftfahrzeuges nicht nach Begriffen des Straßenverkehrs- oder Haftpflicht*-rechtes oder des bürgerlichen Rechtes zu bestimmen. Zwischen diesen Gebieten und dem Recht der orthopädischen Versorgung im weiteren Sinne besteht kein Sachzusammenhang. Die vom LSG Nordrhein-Westfalen und vom BMA vertretene Ansicht ist zu eng. Sie verkennt, daß auch auf andere Weise - etwa wie im vorliegenden Fall durch einen arbeitsrechtlichen Vertrag - ein ausreichendes Herrschaftsverhältnis, das an den Zwecken der Versorgungsleistung ausgerichtet ist, zwischen dem Beschädigten und dem Fahrzeug begründet sein kann. Dabei ist die Vielfalt zwischenmenschlicher Beziehungen und speziell arbeits-rechtlicher Regelungen zu berücksichtigen. Falls die Ersatzleistungen des § 2 Nr 3 DVO ausschließlich den Beschädigten, auf deren Namen jeweils das Fahrzeug zugelassen ist, gewährt werden könnten, würde der Kreis der in Betracht kommenden Personen in einer Weise eingeschränkt, die mit dem Gesetz nicht vereinbar wäre. Viele Beschädigte würden dann bei Versorgungsrechtlich gleicher Sach- und Rechts*-lage ohne hinreichenden Grund von dieser notwendigen Vergünstigung schlechthin ausgeschlossen. Auch der Gesichtspunkt, daß im Interesse der Versorgungsverwaltung ein ausreichendes Herrschaftsverhältnis zum Fahrzeug durch ein "praktikables" Mittel nachgewiesen werden müsse, vermag die zu enge Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen nicht zu begründen. Gerade die orthopädische Versorgung im weiteren Sinne hat auf die besonderen Bedürfnisse der einzelnen Beschädigten Bedacht zu nehmen und ist nach individuellen Verhältnissen zu gewähren. Das ergibt sich aus ihren dargelegten Zwecken und aus der Vielgestaltigkeit der nach der DVO möglichen Leistungen. Selbst im Bereich der Rentenleistungen, einer ausgeprägten Massenverwaltung mit weitergehend pauschalierten Leistungen, sind Einzelerhebungen gesundheitlicher und wirtschaftlicher Art notwendig, insbesondere für Ausgleichsrenten sowie Berufs- und Witwen-*-Schadensausgleich. Solche Ermittlungen sind auch der Verwaltung grundsätzlich zumutbar.
Der arbeitsrechtliche Vertrag, den der Kläger vorgelegt hat, erfüllt die dargelegten Voraussetzungen. Dritte können den Pkw, dessen besondere Bedienungseinrichtungen von der Versorgungsverwaltung finanziert werden sollen, nach diesem Vertrag nicht leichter mißbräuchlich benutzen, als wenn das Fahrzeug auf den Namen des Beschädigten zugelassen ist. Allgemein kann überhaupt ein Pkw, der mit besonderen Bedienungseinrichtungen für Schwerbeschädigte ausgerüstet ist, in der Regel von Dritten gar nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen benutzt werden. Dies ist bei den Anforderungen an den Nachweis des "Besitzes" zu berücksichtigen. Der Vertrag zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber schließt gerade ausdrücklich eine solche sachwidrige Verwendung aus. Nach § 2 Abs 2 des Vertrages darf der Kläger das Fahrzeug dritten Personen grundsätzlich nur überlassen, wenn ihn der Arbeitgeber dazu ermächtigt; diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Kläger mitfährt und aus Gründen der Fahrsicherheit oder aus anderen berechtigten Gründen das Fahrzeug durch einen Dritten führen läßt, sowie für kürzere Fahrten, die seine Ehefrau unternimmt. Diese Sicherung gegen mißbräuchliche Benutzungen ist besonders wirksam, weil sie im Arbeitsverhältnis des Beschädigten begründet ist; der Kläger hat ein entsprechendes Interesse daran, daß der Wagen auch nicht nach Maßstäben des Versorgungsrechtes zweckentfremdet wird. Der erforderliche "Besitz" ist entgegen der Ansicht des LSG nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitgeber die Überlassung eines Fahrzeuges jederzeit beliebig beenden könnte. Das Berufungsgericht fordert wohl mit Recht eine gewisse Dauer als notwendige Voraussetzung für den "Besitz"; das ergibt sich aus dem Zweck dieser Ersatzleistung. Aber der "Besitz" braucht nur zur Zeit der Entscheidung über die Versorgungsleistung oder der Kostenübernahme beim Beschädigten zu bestehen und muß voraussichtlich auf eine gewisse Dauer zwecks der erforderlichen Nutzungsmöglichkeit dem Beschädigten verbleiben. Dies richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Zutreffend stellt es das LSG nicht auf eine Mindestdauer von fünf Jahren ab, vor deren Ablauf eine neue Leistung nicht ohne Anrechnung eines bereits geleisteten Betrages gewährt werden darf (§ 2 Nr 3, § 5 Abs 3 Nr 6 und 7 DVO). Die DVO verlangt nicht etwa, daß das Fahrzeug nach der Kostenübernahme während einer bestimmten Zeit nicht verändert oder vom Beschädigten an einen anderen Dauerbenutzer abgegeben werden darf. Was als gesetzliche Nutzungsdauer zu fordern ist, muß hier als gegeben angenommen werden. Eine baldige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, für dessen Dauer der Pkw dem Kläger längstens überlassen worden ist ( § 5 Abs 1 Buchst b des Vertrages), braucht angesichts der langjährigen Beschäftigung des Klägers, seiner leitenden Stellung und seiner Schwerbeschädigteneigenschaft nach allgemeiner Erfahrung nicht als naheliegend erwartet zu werden. Wenn auch der Arbeitgeber den Überlassungsvertrag durch einseitige Erklärung beenden kann (§ 5 Abs 1 Buchst d), so ist doch aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht mit einer beliebigen jederzeitigen Ausübung dieses Rechtes als Regelfall zu rechnen. Der Arbeitgeber hat dem Kläger die weitgehend freie Benutzung des Kraftfahrzeuges - auch gerade für private Zwecke - in einer Vereinbarung zugesichert, die Bestandteil des Dienstvertrages ist, und der wirtschaftliche Vorteile für den Kläger wird als Zulage zum sonstigen Entgelt behandelt (BFH 91, 410; 109, 526), auch arbeitsrechtlich. Solche Zulagen können nur "nach billigem Ermessen" entzogen werden (BAG AP Nr 12 zu § 315 BGB). Falls der Arbeitgeber - wider Erwarten - alsbald den Vertrag einseitig beenden oder den überlassenen Pkw außer Dienst stellen oder gegen einen anderen eintauschen sollte (§ 5 Abs 1 Buchst a und c), so könnte der Kläger die Benutzung der auf eigene Rechnung beschafften Bedienungseinrichtungen durch andere Personen dadurch verhindern, daß er sie ausbauen darf; das Fahrzeug ist dann in den Zustand zu versetzen, in dem es vor dem Einbau war (§ 1 Abs 2).
Schließlich wird entgegen der Ansicht des Beklagten eine Kostenübernahme nicht dadurch ausgeschlossen, daß der vom Arbeitgeber überlassene Pkw ein Nutzfahrzeug wäre (§ 5 Abs 3 Nr 1 Satz 1 DVO). Was unter "Nutzfahrzeug" in diesem Sinne zu verstehen ist, läßt sich aus der DVO nicht entnehmen. Allgemein werden zahlreiche Begriffe in der DVO ohne die übliche strenge Gleichförmigkeit derselben Ausdrücke und ohne scharf umgrenzte Bedeutung, die zu erkennen wäre, verwendet, wie der BMA für die Beigeladene in seinem Schriftsatz vom 13. Februar 1974 während des Berufungsverfahrens beispielhaft aufgezeigt hat. Das nach seiner Konstruktion zur Personenbeförderung bestimmte Kraftfahrzeug, das nach dem Vertrag zwischen Arbeitgeber und Kläger nicht zur gewerblichen Personenbeförderung benutzt wird, ist jedenfalls "kein reines Nutzfahrzeug" in dem Sinn, daß es für andere gewerbliche Zwecke, zum Beispiel für Warentransporte, verwendet würde. Nach dem arbeitsrechtlichen Vertrag, ergänzt durch eine Vereinbarung vom 28. November 1973, ist es nicht einmal ein reines Dienstfahrzeug für berufliche Zwecke, sondern dem Kläger überwiegend für private Fahrten, ua zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, überlassen worden.
Damit erweisen sich die durch Klageabweisung vom LSG bestätigten Bescheide als rechtswidrig (§ 54 Abs 2 SGG). Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG, das im Ergebnis richtig ist, mußte unter Aufhebung des LSG-Urteils zurückgewiesen werden (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG).
Fundstellen