Leitsatz (amtlich)

Ein Tatbestandsmerkmal des FRG § 5 Abs 1 Nr 2 Buchst b, daß "eine ordnungsmäßig geregelte Unfallversicherung nicht durchgeführt worden ist", ist nicht schon deshalb erfüllt, weil die polnische Unfallversicherung hinsichtlich des Versicherungsschutzes der in der Landwirtschaft mitarbeitenden nächsten Angehörigen des Arbeitgebers von anderen Voraussetzungen als in der BRD ausgeht. Eine ordnungsmäßig geregelte Unfallversicherung ist durchgeführt, wenn sie ein der deutschen Unfallversicherung vergleichbares soziales Sicherungssystem ist.

 

Normenkette

FRG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Fassung: 1960-02-25

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 5. Juni 1972 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger arbeitete bis zur Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am 25. Februar 1969 im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters in U, Kreis S (Ostpreußen). Dort hatte er am 3. Dezember 1965 beim Brennholzschneiden mit der Kreissäge einen Unfall erlitten, wobei sämtliche Beugesehnen und Nerven der linken Hand im Handgelenk durchtrennt wurden. Er ist dadurch um 50 v. H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Aus der polnischen Unfallversicherung erhielt der Kläger keine Leistungen, weil er nicht versichert war. Im Jahre 1968 schloß der Kläger bei der Staatl. Versicherungsanstalt, Inspektorat S, eine Unfallversicherung ab, die bis zu seiner Übersiedlung bestanden hat. Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 6. November 1969 die Gewährung von Entschädigungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 3. Dezember 1965 ab, weil im Zeitpunkt des Unfalls im Herkunftsland kein Unfallversicherungsschutz bestanden habe. Nach § 5 des Fremdrenten- und Auslandrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 sei das Bestehen eines Versicherungsschutzes Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts - SG - Kiel vom 24. November 1971 und des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts - LSG - vom 5. Juni 1972). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b des Fremdrentengesetzes (FRG) idF des FANG vom 25. Februar 1960 (BGBl I 93), der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht komme, keinen Entschädigungsanspruch. Nach dieser Vorschrift werde nach den für die gesetzliche Unfallversicherung maßgebenden bundesrechtlichen Vorschriften auch entschädigt ein Arbeitsunfall, wenn sich der Unfall nach dem 30. Juni 1944 in einem Gebiet ereignet hat, aus dem der Berechtigte vertrieben ist, und der Verletzte, weil eine ordnungsmäßig geregelte Unfallversicherung nicht durchgeführt worden ist, nicht versichert war. Da die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, komme es für die Entscheidung des Rechtsstreits allein darauf an, ob die Nichtversicherung darauf beruht, daß eine ordnungsmäßig geregelte Unfallversicherung nicht durchgeführt worden ist. Nach dem Sinn und Zweck des FRG sei die Nichtdurchführung einer ordnungsmäßig geregelten Unfallversicherung jedoch nicht auf den konkreten Fall zu beziehen, sondern dahin zu verstehen, daß eine Unfallversicherung generell nicht durchgeführt worden sei, der Verletzte also mangels Ordnungsmäßigkeit in diesem speziellen staatlichen Bereich nicht versichert war. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß im polnisch verwalteten Gebiet im Jahre 1965, als sich der Unfall ereignete, eine ordnungsmäßig geregelte Unfallversicherung bestanden habe. Nach dem Gutachten des Dr. U vom Institut für Ostrecht der Universität K vom 1. Dezember 1970 haben im Jahre 1965 Arbeitnehmer und ihre Familien nach dem Dekret vom 25. Juni 1954 der gesetzlichen Unfallversicherung unterlegen. Nächste Angehörige des Arbeitgebers seien jedoch nur dann in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen, wenn der Arbeitsvertrag oder der Ausbildungsvertrag in notarieller Form abgeschlossen war und die Angehörigen nicht gemeinsam mit derjenigen Person wohnten, auf deren Rechnung der Betrieb geführt wurde. Es habe somit im Zeitpunkt des Unfalls eine gesetzliche Unfallversicherung bestanden, die nach Erfüllung besonderer Voraussetzungen auch Familienangehörige des Arbeitgebers erfaßte. Die angeführten Einschränkungen ständen der Ordnungsmäßigkeit nicht entgegen, da sie nicht den Wesenskern der gesetzlichen Unfallversicherung beträfen. Zudem sehe das System der sozialen Sicherheit für die mithelfenden Familienangehörigen im polnisch verwalteten Gebiet eine zweite Versicherungsmöglichkeit vor. Nach dem Gesetz vom 2. Dezember 1958 können sowohl der Eigentümer eines privaten Bauernhofes als auch seine Familienangehörigen, die mit ihm zusammen auf dem Hof leben und dort entgeltlich oder unentgeltlich tätig sind, bei der Staatl. Versicherungsanstalt eine Versicherung gegen unfallbringende Tätigkeiten in der Landwirtschaft abschließen. Daß dies nur durch einen privaten Vertrag geschehen könne, sei unerheblich. Die Grenze zwischen öffentlichem und privatem Recht, die selbst in der Bundesrepublik Deutschland oft schwer zu ziehen sei, sei in Polen von geringerer Bedeutung, da es dort keine privatrechtlich organisierten Versicherungsanstalten gebe. Zudem begründeten solche Verträge eine Versicherung bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b FRG mit der Folge, daß auch Leistungen der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren sind. Die Beweisaufnahme habe auch nicht ergeben, daß der Kläger als Deutscher diskriminiert war und daher etwa aus diesem Gesichtspunkt eine ordnungsmäßig geregelte Unfallversicherung nicht bestanden haben könnte.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt und wie folgt begründet: Es sei zwar richtig, daß das negativ gefaßte Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b FRG, daß "eine ordnungsmäßig geregelte Unfallversicherung nicht durchgeführt worden ist", nicht auf den konkreten Einzelfall zu beziehen sei, sondern die Fälle meine, in denen im fraglichen Gebiet ganz allgemein keine ordnungsmäßig geregelte Unfallversicherung vorhanden war. Dennoch könne das Urteil des LSG keinen Bestand haben, weil der hier zu entscheidende Rechtsstreit einen solchen Fall zum Gegenstand habe. Bei der Auslegung des Begriffs der ordnungsmäßig geregelten Unfallversicherung müsse die Ausgestaltung des Unfallversicherungsrechts im Bereich der Bundesrepublik Deutschland beachtet werden. Diesem sei wesentlich, daß Arbeitnehmer kraft Aufnahme der versicherten Tätigkeit in den Genuß des Unfallversicherungsschutzes kommen. Dieses aus dem sozialen Schutzgedanken geborene Prinzip werde auch ohne Einschränkung bei hauptberuflich im Unternehmen eines nahen Verwandten tätigen Arbeitnehmers angewendet, zumal da gerade in diesem Bereich der Schutz der Sozialversicherung häufig besonders erforderlich sei. Dieser durch das deutsche Sozialversicherungsrecht gesetzte Maßstab müsse auch bei der Beurteilung der Frage, ob für ihn in Polen ein geregeltes Unfallversicherungssystem vorhanden war, den entscheidenden Ausschlag geben. Demgegenüber könne nicht der Einwand überzeugen, daß der Schutz der in Polen bestehenden Unfallversicherung durch freiwilligen Beitritt hätte herbeigeführt werden können. Auch der Hinweis, das gleiche Ergebnis wäre durch eine Beurkundung des Arbeitsvertrages zu erreichen, gehe am Wesenskern des Schutzgedankens jeder sozialen Unfallversicherung vorbei. Denn in den meisten Fällen könne die Kenntnis derartiger Versicherungsmöglichkeiten nicht vorausgesetzt werden.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des SG Kiel vom 24. November 1971 und des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 5. Juni 1972 sowie den Bescheid vom 6. November 1969 aufzuheben und die Beklage zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v. H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Kläger habe keinen Entschädigungsanspruch, weil er zur Zeit des Unfalls nicht bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b FRG seien nicht gegeben. Die Ordnungsmäßigkeit orientiere sich nicht an den hiesigen Regelungen für den gegebenen Fall und auch nicht an dem hiesigen System, daß für den versicherten Personenkreis und die weiteren Voraussetzungen Identität vorliegen müsse.

II

Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung für die Folgen des Unfalls, den er am 3. Dezember 1965 im landwirtschaftlichen Unternehmen seines Vaters in U, Kreis S (Ostpreußen) erlitten hat, nur aus dem Fremdrentenrecht der Bundesrepublik Deutschland hergeleitet werden könnte.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 a FRG ist für einen Entschädigungsanspruch nach Fremdrentenrecht grundsätzlich Voraussetzung, daß der Verletzte nach dem am Unfallort geltenden Recht bei einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war (BSG 9, 24, 26; 10, 56, 58; 16, 140, 144; 21, 144, 145; 25, 97, 102; 26, 40, 42; BSG in Breithaupt 1967, 199; Jantz/Zweng/Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslands-Rentenrecht, 2. Aufl. S. 21; Merkle/Michel, Kommentar zum Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz, S. 175; Hoernigk/Jahn/Wickenhagen, Kommentar zum Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz, 2. Aufl. Bd. 102, 103; Linthe in BArbl 1960, 341, 342). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht.

Wie das LSG von der Revision nicht angefochten festgestellt hat, war der Kläger nach den im Unfallzeitpunkt am Unfallort geltenden polnischen Vorschriften nicht bei einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Unerheblich ist, daß der Kläger, wenn der Unfall im Geltungsbereich des FRG eingetreten wäre, aufgrund der Vorschriften des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung - RVO - (§§ 539 Abs. 2, 776 RVO) hätte Entschädigung beanspruchen können. Denn der außerhalb des Geltungsbereiches des FRG Verunglückte wird durch das FRG nicht schlechthin so gestellt, als ob der Unfall sich innerhalb dieses Geltungsbereiches ereignet hätte (BSG 21, 144, 146; 25, 97, 102; 26, 40, 42; BSG in Breithaupt 1967, 199). In dieser vom Gesetzgeber gewollten Einschränkung ist keine willkürliche oder sachfremde Regelung zu erblicken (BSG 21, 144, 147).

Ein Anspruch nach Fremdrentenrecht kann auch nicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 b FRG hergeleitet werden. Danach wird ein Arbeitsunfall nach den für die gesetzliche Unfallversicherung maßgebenden bundesrechtlichen Vorschriften auch entschädigt, wenn sich der Unfall nach dem 30. Juni 1944 in einem Gebiet ereignet hat, aus dem der Berechtigte vertrieben ist, und der Verletzte, weil eine ordnungsmäßig geregelte Unfallversicherung nicht durchgeführt worden ist, nicht versichert war.

Zutreffend und von der Revision gebilligt hat das LSG dazu ausgeführt, daß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b FRG als Ausnahmevorschrift jene Fälle betreffe, in denen im Herkunftsgebiet des Verletzten ganz allgemein eine ordnungsmäßig geregelte Unfallversicherung nicht durchgeführt war. Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem früheren § 17 Abs. 8 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 (BGBl I 848) und soll vor solchen Rechtsnachteilen bewahren, die dadurch entstanden sind, daß Verletzte in Vertreibungsgebieten nur deshalb nicht gegen Unfälle gesetzlich versichert waren, weil im Zeitpunkt des Unfalls am Ort des Unfalls eine ordnungsmäßig geregelte Unfallversicherung nicht durchgeführt worden war. Eine Unfallversicherung ist nicht durchgeführt worden, wenn infolge der Kriegsereignisse schlechthin oder nur zeitweise keine Unfallversicherung bestanden hat oder die Unfallversicherung trotz ihres Bestehens, etwa aus Gründen der Diskriminierung, nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde (BSG Urteil vom 30. Januar 1968 - 2 RU 7/67 -; Jantz/Zweng/Eicher aaO S. 23; Merkle/Michel aaO S. 175, Hoernigk/Jahn/Wickenhagen aaO S. 106; Linthe aaO 342). Nach den Feststellungen des LSG ist der Kläger nicht wegen seiner deutschen Nationalität von der polnischen Unfallversicherung ausgeschlossen gewesen. Vielmehr erfüllte er bei seiner Tätigkeit nicht die Voraussetzungen, von denen nach polnischem Recht der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung damals abhing.

Während Arbeitnehmer und ihre Familien grundsätzlich der gesetzlichen Unfallversicherung unterlagen, war dies bei nächsten Angehörigen des Arbeitgebers nur der Fall, wenn der Arbeitsvertrag in notarieller Form abgeschlossen war und der Angehörige nicht gemeinsam mit demjenigen wohnte, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt wurde. Diese besonderen Voraussetzungen für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz der nächsten Angehörigen des Arbeitgebers in Polen erfüllen nicht das Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b FRG, daß eine "Ordnungsmäßig geregelte Unfallversicherung nicht durchgeführt" war. Wie der Senat bereits entschieden hat, genügt es hierzu nicht, daß etwa die in der Landwirtschaft mitarbeitenden Familienangehörigen mangels einer dem § 539 Abs. 2 RVO (§ 537 Nr. 10 RVO aF) vergleichbaren Vorschriften im Herkunftsland nicht versichert sind (BSG in Breithaupt 1967, 199) oder daß die Gesetzgebung des Herkunftslandes nicht wie in der Bundesrepublik die Beschäftigung aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO) als entscheidendes Merkmal und Ausgangspunkt für die Abgrenzung des vom Unfallversicherungsschutz erfaßten Personenkreises benutzt, sondern die dem Unfallversicherungsschutz unterliegenden Unternehmen und Tätigkeiten in einer abschließenden Aufzählung aufführt und dadurch der vom Versicherungsschutz erfaßte Personenkreis nicht dem des Dritten Buches der RVO entspricht (BSG 25, 97, 102). Hieraus ergibt sich bereits, daß das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Unfallversicherungsrecht nicht der ausschließliche Maßstab dafür ist, ob im Herkunftsland des Verletzten eine ordnungsmäßig geregelte Unfallversicherung bestanden hat. Es reicht aus, daß die gesetzliche Unfallversicherung im Herkunftsland eine dem deutschen im Grundsatz vergleichbares soziales Sicherungssystem ist (BSG 9, 24, 29). Dies ist bei der polnischen gesetzlichen Unfallversicherung der Fall. Geringfügige Unterschiede in der Abgrenzung der Versicherungspflichtigen - wie hier die besonderen Voraussetzungen für die Versicherung nächster Angehöriger des Arbeitgebers - hat der Gesetzgeber des FRG in Kauf genommen, indem er das Versichertsein bei einem Versicherungsträger des Herkunftslandes als eines der Merkmale für die Abgrenzung des leistungsberechtigten Personenkreises bezeichnet hat.

Ist somit davon auszugehen, daß trotz des nur unter besonderen Voraussetzungen bestehenden Schutzes der polnischen gesetzlichen Unfallversicherung bei der Tätigkeit nächster Angehöriger des Unternehmers in dessen Unternehmen im Herkunftsland des Klägers eine ordnungsmäßig geregelte Unfallversicherung durchgeführt war, kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung der nach den Feststellungen des LSG gegebenen Möglichkeit einer vertraglichen Versicherung gegen Unfälle bei der Staatl. Versicherungsanstalt zukommt. Ob dadurch, wie das LSG angenommen hat, eine Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung begründet wird (vgl. § 6 FRG), ist erst von Bedeutung, wenn ein Verletzter einen darauf gestützten Entschädigungsanspruch geltend macht. Im anhängigen Rechtsstreit braucht diese Frage nicht entschieden zu werden, denn für den Kläger hat eine solche Versicherung im Unfallzeitpunkt nicht bestanden.

Da es somit an den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 FRG fehlt, ist der Entschädigungsanspruch des Klägers nicht begründet. Seine Revision war nach § 170 Abs. 1 SGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670059

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