Leitsatz (redaktionell)

1. Die Tätigkeit eines Filialdirektors einer großen Bank wird mit der Eingruppierung in die Leistungsgruppe 2 der Angestellten seiner Wirtschaftsgruppe nicht ausreichend bewertet.

2. Der Direktor einer Bankfiliale, die 30 Angestellte beschäftigt und deren wirtschaftliche Bedeutung über den Rahmen einer Zweigstelle hinausgeht, ist als leitender Angestellter mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis iS der DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 30 Abs 4 anzusehen.

 

Normenkette

BVG § 30 Abs. 4 DV § 3 Abs. 3 Fassung: 1964-07-30, Abs. 4 DV § 3 Abs. 4 Fassung: 1968-02-28, § 40a Abs. 2 Fassung: 1964-02-21, § 30 Abs. 3 Fassung: 1964-02-21, Abs. 4 Fassung: 1964-02-21, Abs. 3 DV § 3 Abs. 3 Fassung: 1964-07-30, Abs. 3 DV § 3 Abs. 4 Fassung: 1968-02-28

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. April 1968 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin bezieht Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach ihrem als Soldat vermißten Ehemann K M - nachfolgend mit M. bezeichnet -. Dieser ist im Jahre 1902 geboren und durch Beschluß des Amtsgerichts in Oberhausen vom 8. Februar 1952 für tot erklärt worden. Er hatte die Volksschule besucht und war, nachdem er eine kaufmännische Lehre durchlaufen hatte, vom 1. Juli 1923 bis zu seiner Einberufung zum Kriegsdienst im Frühjahr 1943 Angestellter der V.-bank e. G. m. b. H. in D; er leitete seit 1929 die Zweigstelle dieser Bank in D - H. In der Zweigstelle waren zu jener Zeit etwa 20 Angestellte und einige Lehrlinge beschäftigt.

Die Klägerin beantragte im Juni 1964 die Gewährung eines Schadensausgleichs, den ihr die Versorgungsbehörde mit Bescheid vom 28. Oktober 1965 vom 1. Januar 1964 an bewilligte. Sie ordnete M. in die Leistungsgruppe II der Angestellten im Wirtschaftsbereich Kredit- und sonstige Finanzierungsinstitute ein. Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie begehrte, der Berechnung des Schadensausgleichs die Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) zugrunde zu legen, war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19. April 1966).

Nach Klageerhebung erteilte die Versorgungsbehörde einen Neuberechnungsbescheid vom 6. Mai 1966, in dem sie erneut von der Leistungsgruppe II der oben bezeichneten Wirtschaftsgruppe ausging. Das Sozialgericht (SG) hat eine Auskunft der V.-bank e. G. m. b. H. D (Auskunft vom 27. Juli 1966) eingeholt und mit Urteil vom 21. September 1966 die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat die Versorgungsbehörde weitere Bescheide, und zwar mit Datum vom 14. Oktober 1966, 27. Januar, 1. März und 23. Juni 1967 erteilt, in denen jeweils wiederum der Berechnung des Schadensausgleichs die Leistungsgruppe II für Angestellte der Wirtschaftsgruppe Kredit- und sonstige Finanzierungsinstitute zugrunde gelegt wurde. In dem Bescheid vom 23. Juni 1967 hat die Versorgungsbehörde ferner den Schadensausgleich mit Wirkung vom 1. August 1967 entzogen, weil M. im Juli 1967 das 65. Lebensjahr vollendet hätte und das entsprechend geringere Durchschnittseinkommen von diesem Zeitpunkt an niedriger sei als das Bruttoeinkommen der Klägerin. Das Landessozialgericht (LSG) hat in seiner mündlichen Verhandlung vom 4. April 1968 den Bankdirektor R, Vorstandsmitglied der V.-bank e. G. m. b. H. in D, als sachverständigen Zeugen gehört, auf dessen Aussage im einzelnen verwiesen wird. Es hat mit Urteil vom gleichen Tage auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG Koblenz vom 21. September 1966 aufgehoben, den Bescheid vom 28. Oktober 1965 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 1966 sowie die Bescheide vom 14. Oktober 1966, 27. Januar, 1. März und 23. Juni 1967 abgeändert und den Beklagten verurteilt, der Klägerin Schadensausgleich seit dem 1. Januar 1964 unter Berücksichtigung des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 14 einschließlich des Ortszuschlages nach Stufe II und Ortsklasse A des BBesG zu gewähren. Es ist davon ausgegangen, daß die während des Berufungsverfahrens erlassenen Bescheide kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden sind, weil sie den ursprünglich erlassenen Verwaltungsakt für die in ihnen bezeichneten jeweiligen Zeiträume ersetzt haben.

Zur Sachentscheidung ist ausgeführt, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme M. ohne die Schädigung wahrscheinlich eine leitende Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis erreicht hätte, die mit einer Eingruppierung in die Leistungsgruppe II nicht ausreichend bewertet sei. Dies ergebe sich aus den Bekundungen des sachverständigen Zeugen Richter. M. sei von 1929 bis zu seiner Einberufung im Frühjahr 1943 Leiter der Bankzweigstelle Duisburg-Hamborn gewesen. Aufgrund seiner kaufmännischen Vorbildung und seiner jahrelangen Banktätigkeit sei er uneingeschränkt für diese Dienststellung qualifiziert gewesen, die mindestens seit 1960 unter der Bezeichnung "Filialdirektor" geführt werde. Bei gesunder Heimkehr aus dem Kriege hätte M. seine alte Tätigkeit als Bankstellenleiter fortgesetzt und hätte spätestens im Jahre 1960 diejenige Position erreicht, die sich nunmehr aus dem Vertrag vom 1. Juli 1960 für den zum Filialdirektor bestellten jetzigen Stelleninhaber ergebe. Er hätte dann auch diejenigen Befugnisse erhalten, die in der Geschäftsanweisung der Vereinsbank vom 25. November 1962 niedergelegt seien. In Verbindung mit den von der Klägerin vorgelegten Urkunden sei festzustellen, daß der Filialdirektor für den gesamten Giroverkehr seines Stellenbereiches dem Bankvorstand allein verantwortlich gewesen sei. Der Filialdirektor habe allein den in der Zweigstelle tätigen Mitarbeitern im Einzelfall die von ihm für richtig gehaltenen Arbeitsfunktionen und den Arbeitsplatz zuweisen und deren Arbeit verantwortlich überwachen und leiten müssen. Die unternehmerische Funktion des Filialdirektors habe einen wesentlichen örtlich selbständigen Teil der Angelegenheiten der Vereinsbank umfaßt. Diese Funktion habe auf einer Generalvollmacht, der sog. "Vollmacht A" beruht; diese gehe weiter als die Bankvollmacht B, mit der die sonstigen Bankbevollmächtigten ausgestattet worden seien. Die sachlichen Einschränkungen der Generalvollmacht seien im einzelnen, und zwar enumerativ geregelt gewesen. Sie beträfen einmal die Unterschriftsberechtigung nach dem Grundsatz, daß in bestimmten Fällen außer dem Filialdirektor ein weiterer Mitarbeiter der Filiale oder ein Vorstandsmitglied mit zu unterschreiben habe; zum anderen betreffe die Einschränkung bestimmte Geschäfte und Handlungen, die ausschließlich dem Bankvorstand vorbehalten gewesen seien, so vor allem Kreditgewährungen im Umfang von mehr als 10.000,- DM im Einzelfall, Bürgschaften, Bankgarantien, Erklärungen gegenüber Gerichten, Notaren, Rechtsanwälten und öffentlichen Stellen. Die dem Filialdirektor durch die Generalvollmacht übertragenen unternehmerischen Befugnisse seien für die Beurteilung des Falles ausschlaggebend. Insoweit hat sich das LSG auf das Urteil des 11. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. November 1965 hinsichtlich der Einordnung eines Angestellten in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis gem. § 165 b Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) bezogen. Es hat sodann weiter ausgeführt, daß die Frage, ob M. als leitender Angestellter mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis anzusehen sei, nicht davon abhänge, daß er als Angestellter eine uneingeschränkte Aufsichts- und Dispositionsbefugnis gehabt habe, denn es gehöre zum Wesen jeder Arbeitnehmertätigkeit, daß der Arbeitnehmer einer gewissen Aufsicht durch den Arbeitgeber unterliege und von dessen Weisungen niemals völlig frei sei. Andererseits sei für die Bejahung dieser Frage, ob der Angestellte "unternehmerische Funktionen" ausübe, noch erheblich, ob er besondere Erfahrungen in dem übertragenen Tätigkeitsbereich gehabt, in der Regel ein Alter von 45 Jahren erreicht, einen Tätigkeitsrahmen von wirtschaftlicher Bedeutung ausgefüllt habe und die Zahl der unterstellten Personen nicht gering gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Falle erfüllt. M. habe besondere und langjährige Erfahrungen als Stellenleiter gehabt. Er würde 1964 das 62. Lebensjahr überschritten haben. Trotz des Fehlens genauer Angaben über die Zahl der 1964 in der Zweigstelle Duisburg-Hamborn tätigen Angestellten sowie über die Bilanzsumme und den Umsatz jenes Jahres reichten die von dem sachverständigen Zeugen gemachten Angaben für das Jahr 1967 aus, um als bewiesen anzusehen, daß 1964 mehr als 20 Angestellte unter dem Filialdirektor gearbeitet haben und daß die Bilanzsumme und der Jahresumsatz im Jahre 1964 nicht wesentlich niedriger gelegen haben als im Jahre 1967. Nach alledem hätte M. ohne die Schädigungsfolge wahrscheinlich eine leitende Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis erreicht, die mit einer Eingruppierung in die Leistungsgruppe II nicht ausreichend bewertet sei. Die Klägerin habe also Anspruch auf einen Schadensausgleich des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 14 des BBesG einschließlich der gesetzlichen Zuschläge. Dieses Ergebnis werde durch einen Vergleich der Einkommensverhältnisse bestätigt. Für die Leistungsgruppe II der Angestellten im Wirtschaftsbereich Kredit- und sonstige Finanzierungsinstitute komme nach dem Stand von April 1966 ein durchschnittlicher Bruttoverdienst von 1.418,- DM in Betracht, während das Bruttoeinkommen des Filialdirektors für das Jahr 1967 den Betrag von 2.428,- DM erreicht habe. Hingegen belaufe sich das Endgrundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe A 14 einschließlich des Ortszuschlages nach Stufe II und Ortsklasse A des BBesG auf 2.102,77 DM (April 1966) bzw. 2.186,40 DM (1. Oktober 1966).

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Der Beklagte hat gegen dieses, ihm am 2. Mai 1968 zugestellte Urteil mit einem am 7. Mai 1968 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 6. Mai 1968 Revision eingelegt und diese - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 2. August 1968 - mit einem am 1. Juli 1968 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 28. Juni 1968 begründet.

Er beantragt,

das angefochtene Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 4. April 1968 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG Koblenz vom 21. Juni 1966 zurückzuweisen sowie die Klage gegen die Bescheide des Versorgungsamts Koblenz vom 14. Oktober 1966, 27. Januar, 1. März und 23. Juni 1967 abzuweisen.

Er rügt eine Verletzung des § 40 a BVG und des § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG idF vom 30. Juli 1964 (BGBl I 574 - DVO 1964 -) durch das LSG und trägt hierzu insbesondere vor, das LSG habe den vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck vereitelt, den durch die DVO gesteckten Rahmen gesprengt und mit seiner Entscheidung einem individuellen Schadensausgleich den Weg geebnet. Es habe einen Weg beschritten, der auf eine echte individuelle Entschädigung im Rahmen des Schadensausgleichs des durch den Tod des M. eingetretenen wirtschaftlichen Schadens hinauslaufe. Zwar sei nicht zu verkennen, daß der Gesetzgeber mit der Einführung des Berufsschadensausgleichs und des Schadensausgleichs für Witwen einen "individuellen Ausgleich" für den eingetretenen und durch eine Ausgleichsrente nicht gedeckten wirtschaftlichen Schaden herbeiführen wollte und damit den Entschädigungsgedanken in den Vordergrund gerückt habe. Jedoch handele es sich bei diesen neuen Leistungen nicht um einen Schadensersatz, sondern um eine Entschädigung, bei der die Elemente einer individuellen Entschädigung zugunsten eines generellen oder pauschalen Schadensausgleichs zurücktreten müßten; es müsse von einem sog. durchschnittlichen Berufserfolg ausgegangen werden, der im übrigen auch nur in einem ganz bestimmten Verhältnis entschädigt werde. In diesem Sinne habe sich auch das BSG (Urteil vom 28. November 1967 - 8 RV 433/67 -; Urteil vom 24. Juli 1969 - 9 RV 892/65 -) ausgesprochen. Zwar sei ein durch die Schädigungsfolge oder den Tod verhinderter beruflicher Aufstieg bei der Einordnung in die in Betracht kommende Berufsgruppe zu berücksichtigen. Abgesehen davon, daß die Berücksichtigung des ohne die Schädigung erreichten individuellen Berufserfolges dem eindeutigen Wortlaut des BVG und der DVO und dessen Sinn und Zweck zuwiderlaufe, habe eine individuelle Schadensbemessung nur dort ihre Berechtigung, wo ein konkreter Schaden auch vorliege; dies sei aber bei Ansprüchen gegen den Staat, insbesondere bei Versorgungsansprüchen insoweit nicht gegeben, vielmehr könne hier lediglich eine generelle oder pauschale Entschädigung stattfinden. Die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Eingruppierung des M. in die Leistungsgruppe II der kaufmännischen Angestellten halte er - der Beklagte - für berechtigt. Maßgebend seien hierfür die Tätigkeitsmerkmale, die das Statistische Bundesamt zugrunde gelegt habe. Bei der Leistungsgruppe II handele es sich um Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen hätten, ferner Angestellte mit umfassenden kaufmännischen und technischen Kenntnissen. Unter verständiger Würdigung aller gegebenen Umstände und auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erfülle M. die Tätigkeitsmerkmale nur dieser Leistungsgruppe. Dabei könne nicht außer Betracht gelassen werden, daß M. 1962 bereits das 60. Lebensjahr überschritten hätte und ein durch seinen Tod verhinderter Aufstieg im Beruf berücksichtigt sei. Die Aussagen des sachverständigen Zeugen Richter vor dem LSG reichten nicht aus, um vernünftigerweise darauf die Überzeugung von der Einstufung des M. in die Besoldungsgruppe A 14 des BBesG zu stützen, ohne dabei das Gesetz zu verletzen und dessen Sinn und Zweck zu verkennen. Es sei zu beachten, daß M. lediglich die Volksschule besucht, eine kaufmännische Lehre durchgemacht und einen Fernkursus einer Handelshochschule mitgemacht habe; ferner sei seine Aufsichts- und Dispositionsbefugnis erheblich eingeschränkt gewesen. Der Nachweis eines entsprechenden beruflichen Weges, der die Zuerkennung der Besoldungsgruppe A 14 des BBesG rechtfertige, sei nicht geführt. Der Zweck der in § 3 der DVO 1964 getroffenen Regelung würde verfehlt werden, wenn im Einzelfall unbeschränkt der Nachweis zugelassen werde, daß der Verstorbene in seinem Beruf heute ein höheres Einkommen erzielen würde als das für seine Berufsgruppe maßgebende Durchschnittseinkommen. Im übrigen sei aus den gesetzlichen Vorschriften zu entnehmen, daß bei den in der privaten Wirtschaft Tätigen, die keine abgeschlossene Hochschulbildung hätten, höchstens das Durchschnittseinkommen der Leistungsgruppe II bei der Berechnung zugrunde gelegt werden sollte.

Wegen des weiteren Vorbringens des Beklagten wird auf die Revisionsbegründung vom 28. Juni 1968 verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision des Beklagten gegen das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 4. April 1968 als unbegründet zurückzuweisen und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen dem Beklagten aufzuerlegen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen ihres weiteren Vorbringens wird auf ihren Schriftsatz vom 7. Juli 1968 verwiesen.

Die durch Zulassung gem. § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164, 166 SGG); die Revision ist somit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Das LSG hat zutreffend entschieden, daß bei der Berechnung des Schadensausgleichs der Klägerin als Durchschnittseinkommen des M. das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 des BBesG einschließlich der gesetzlichen Zuschläge zugrunde zu legen ist. Maßgebend für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Schadensausgleich ist das BVG in der Fassung des 2. und 3. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 21. Februar 1964 und 20. Januar 1967 (BGBl I 85; BGBl I 141 - 2. und 3. NOG -).

Der angefochtene Bescheid vom 28. Oktober 1965 sowie die nach Erhebung der Klage erlassenen und gem. § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen weiteren Verwaltungsakte regeln den Anspruch der Klägerin auf Schadensausgleich sowohl nach dem 2. NOG - also für die Zeit vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1966 - als auch nach dem 3. NOG, also für die Zeit vom 1. Januar 1967 an.

Der Beklagte hat der Klägerin einen Schadensausgleich nach § 40 a BVG gewährt, so daß zwischen den Beteiligten kein Streit darüber besteht, daß die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensausgleich hat; der Streit geht nur um die Höhe des Schadensausgleichs, und zwar um das Durchschnittseinkommen, das der Berechnung des Schadensausgleichs zugrunde zu legen ist. Als Einkommen des Ehemannes gilt nach § 40 a Abs. 2 BVG das Durchschnittseinkommen derjenigen Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, welcher der Verstorbene angehört hat oder ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, seinen (beruflichen) Kenntnissen und Fähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte.

Insoweit ist § 30 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BVG anzuwenden. Nach diesen Vorschriften wiederum sind allgemeine Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens die amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet und die jeweils beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des Bundes. In der zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG erlassenen DVO 1964 - von der Bundesregierung erlassen aufgrund der ihr nach § 30 Abs. 7 BVG i. V. m. § 40 a Abs. 4 BVG eingeräumten Ermächtigung - ist in § 2 Buchst. a bestimmt, daß das Durchschnittseinkommen nach § 3 der DVO ermittelt wird, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Ausbildungswillen wahrscheinlich unselbständig in der privaten Wirtschaft tätig wäre. Auch die Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 28. Februar 1968 (BGBl I 194 - DVO 1968 -) enthält im § 2 Abs. 1 Buchst. a diese Bestimmung. Die Versorgungsbehörde hat nun zwar zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens des M. - als Angestellter einer Bank - den § 3 der DVO 1964 und 1968 herangezogen, hat aber dessen Abs. 1 Buchst. d für anwendbar gehalten und M. in die Leistungsgruppe II der Angestellten im Wirtschaftsbereich Kredit- und sonstige Finanzierungsinstitute eingestuft. Dagegen wendet sich die Klägerin mit Recht. In § 3 Abs. 3 der DVO 1964 bzw. § 3 Abs. 4 der DVO 1968 ist bestimmt, daß bei kaufmännischen und technischen Angestellten, die einen beruflichen Werdegang nachweisen, nach dem sie wahrscheinlich eine leitende Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis erreicht hätten, und deren Tätigkeit mit einer Eingruppierung in die Leistungsgruppe II nicht ausreichend bewertet wird, als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 einschließlich des Ortszuschlages nach Stufe II und Ortsklasse A des BBesG gilt.

Die in § 3 Abs. 3 DVO 1964 bzw. § 3 Abs. 4 DVO 1968 genannten technischen und kaufmännischen Angestellten, bei denen als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 des BBesG der Berechnung des Berufsschadens- und Schadensausgleichs zugrunde zu legen ist, unterscheiden sich von den Angestellten der Leistungsgruppe II des Leistungsgruppenkatalogs (s. dazu BVBl 1960, 151, 152) durch ihre Tätigkeitsmerkmale, indem die erstgenannten gegenüber den letztgenannten Angestellten eine qualifiziertere höhere Verantwortung in ihrem Beruf im Hinblick auf die ihnen übertragene Aufsichts- und Dispositionsbefugnis haben müssen. Nach der Definition für Angestellte der Leistungsgruppe II in Industrie und Handel gehören zu dieser Gruppe kaufmännische und technische Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit "mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis", die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben, sowie ferner Angestellte mit umfassenden kaufmännischen oder technischen Kenntnissen. Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 3 DVO 1964 und des § 3 Abs. 4 DVO 1968 muß es sich jeweils um leitende Angestellte "mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis" handeln, also um solche Angestellte, die eine im allgemeinen selbständige Tätigkeit mit selbständiger Verantwortung ausüben (BSG 24, 113, 114 mit weiteren Hinweisen). Daß der Ehemann der Klägerin "leitender Angestellter" in diesem Sinne gewesen ist und nach dem Kriege bei der Vereinsbank e. G. m. b. H. in Duisburg geblieben wäre, ist unbestritten und hat das LSG zutreffend angenommen. Die Einordnung des Ehemannes der Klägerin unter die im § 3 Abs. 3 DVO 1964 und § 3 Abs. 4 DVO 1968 aufgeführten Angestellten glaubt der Beklagte lediglich deshalb nicht vornehmen zu können, weil die Aufsichts- und Dispositionsbefugnis des M. nicht "uneingeschränkt" gewesen sei, wie dies - im Gegensatz zur Definition der Leistungsgruppe II der Angestellten - in der erwähnten Bestimmung verlangt wird. Dieser Ansicht des Beklagten kann nicht gefolgt werden. Wenn auch die Aufsichts- und Dispositionsbefugnis der Angestellten der Leistungsgruppe II nur eine eingeschränkte zu sein braucht, so bedeutet deswegen das Fehlen des Wortes "eingeschränkt" in § 3 Abs. 3 DVO 1964 und § 3 Abs. 4 DVO 1968 noch nicht, daß der leitende Angestellte dieser Kategorie eine "uneingeschränkte" Aufsichts- und Dispositionsbefugnis haben muß, also von jeder Weisung seines Arbeitgebers frei sein müßte. Daß eine unbeschränkte Aufsichts- und Dispositionsbefugnis in der angezogenen Bestimmung des § 3 DVO nicht gefordert sein kann, geht aus dem Wesen jeder Arbeitnehmertätigkeit hervor, zu der auch die Tätigkeit eines Angestellten gehört, wonach der Arbeitnehmer immer einer gewissen Aufsicht durch den Arbeitgeber unterliegt und von Weisungen des Arbeitgebers niemals völlig frei ist (BSG 13, 196, 197; 24, 113, 115; BSG in SozR DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG, § 3 Nr. 4). Allerdings ist im Rahmen des § 3 DVO erforderlich, daß die Aufsichts- und Dispositionsbefugnis "sehr umfangreich" ist. Die aus der arbeitsrechtlichen Stellung als Angestellter zwar durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers eingeschränkte Befugnis, den übertragenen Aufgabenkreis auszufüllen, muß demnach umfassender Natur sein, nämlich in der Weise, daß der leitende Angestellte hinsichtlich eines wesentlichen Teilbereichs des Unternehmens des Arbeitgebers oder der Dienststelle die ihm übertragenen Funktionen selbständig und selbstverantwortlich wahrnimmt. Diese Angestellten müssen deshalb in der Regel insoweit unternehmerische Funktionen wahrnehmen. Aus dem gleichen Grunde muß auch die Aufsichts- und Dispositionsbefugnis in einem Rahmen gegeben sein, dem erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Deshalb kann die Größe und die Bedeutung des Unternehmens, in dem der Angestellte leitend tätig ist, nicht außer Betracht bleiben (s. dazu auch Hess. LSG in Breithaupt 1969, 314).

Das bedeutet, daß es sich bei den leitenden Angestellten mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis i. S. des § 3 Abs. 3 DVO 1964 und § 3 Abs. 4 DVO 1968 nur um eine kleine Gruppe von Spitzenkräften unter den leitenden Angestellten handeln kann, die in Vollmacht ihres Arbeitgebers weitgehende Funktionen wahrzunehmen haben. Ihre höheren fachlichen Qualifikationen und die ihnen zustehenden Entscheidungsbefugnisse müssen der Größe des Betriebes entsprechen. Bei Angestellten in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis wird es sich danach, wenn auch nicht ausschließlich, so doch in der Regel um solche leitenden Angestellten handeln, die auch mit den entsprechenden handelsrechtlichen Vollmachten ausgestattet sind, oder aber um solche leitenden Angestellten, die den verantwortlichen Vorstandsmitgliedern oder der verantwortlichen Geschäftsführung unmittelbar unterstehen. Leitende Angestellte, denen im Rahmen der Organisation des Unternehmens andere leitende Angestellte - abgesehen von den Vorstandsmitgliedern - übergeordnet sind und die den Weisungen anderer höherer leitender Angestellter unterliegen, sind in der Regel keine leitenden Angestellten mit - nicht nur eingeschränkter - Dispositionsbefugnis (vgl. hierzu auch BSG 24, 113, 116, 117; BSG in SozR DVO zu § 30 Abs. 3 und 4, § 3 Nr. 5). Diese enge Begrenzung des Personenkreises "leitender Angestellter mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis" i. S. des § 3 Abs. 3 DVO 1964 und § 3 Abs. 4 DVO 1968 entspricht auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften. Schon die besondere Erwähnung dieser leitenden Angestellten außerhalb des Rahmens der für Angestellte maßgebenden Leistungsgruppendefinitionen und die Zuordnung des Durchschnittseinkommens nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 des BBesG läßt die Schlußfolgerung zu, daß damit nur solche Personen erfaßt werden sollten, die sich aus der Gruppe der übrigen leitenden Angestellten ihrer Funktion und auch ihrer Entlohnung nach im Wirtschaftsleben besonders herausheben. Dabei muß insbesondere berücksichtigt werden, daß ihnen - ohne Rücksicht oder Bezugnahme auf ihre Ausbildung - das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 des BBesG als Durchschnittseinkommen zuerkannt wird, welches grundsätzlich nur für diejenigen Personen in Betracht kommt, die eine abgeschlossene Hochschulbildung nachweisen können (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5 DVO 1964 und § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 DVO 1968). In Anbetracht dessen, daß das Gesetz den Personenkreis der Angestellten, die eine "leitende Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis erreicht hätten", nicht näher umschreibt und gegenüber den Angestellten mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis nicht näher abgrenzt, muß daher nach den oben bezeichneten Gesichtspunkten jeder Einzelfall daraufhin geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die erstrebte Einordnung in die Angestellten nach § 3 Abs. 3 bzw. Abs. 4 der DVO erfüllt sind. Das Ergebnis dieser Prüfung wird letztlich davon abhängen, ob mehr dafür als dagegen spricht, daß das erstrebte Berufsziel i. S. des § 3 Abs. 3 DVO 1964 und des § 3 Abs. 4 DVO 1968 erreicht worden wäre (s. dazu BSG in SozR DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG, § 3 Nr. 4).

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat das LSG auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zutreffend angenommen, daß M. leitender Angestellter mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis geworden wäre, dessen Tätigkeit mit einer Eingruppierung in die Leistungsgruppe II nicht ausreichend bewertet wird, und daß demgemäß dessen Durchschnittseinkommen nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen ist. Dahingestellt bleiben kann, ob M. nicht etwa zu Lebzeiten schon eine derartig zu bewertende Stellung innegehabt hat, auf jeden Fall hätte er später eine solche Stellung erreicht.

Nach den Feststellungen des LSG ist M. im Jahre 1929 - also mit 27 Jahren - bereits Filialleiter der Zweigstelle Duisburg-Hamborn der Vereinsbank e. G. m. b. H. Duisburg gewesen und wäre spätestens im Jahre 1960 Filialdirektor geworden, wobei er die Generalvollmacht (Vollmacht A) für die Vereinsbank erhalten hätte. Seiner Leitung hätten mindestens 30 Angestellte unterstanden; er wäre ferner befugt gewesen, wirtschaftlich ins Gewicht fallende Bankgeschäfte uneingeschränkt und selbständig vorzunehmen. Weiterhin wäre M. sowohl seinem Alter als auch seiner Qualifikation nach für die Stellung als Filialdirektor geeignet gewesen. Diese Feststellungen sind von der Revision nicht angegriffen worden, so daß sie für den Senat gem. § 163 SGG bindend sind. Wenn das LSG daraufhin zu dem Ergebnis gelangt ist, daß M. als Filialdirektor unternehmerische Funktionen ausgeübt hätte und daher zu den Angestellten in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis i. S. des § 3 Abs. 3 DVO 1964 und des § 3 Abs. 4 DVO 1968 gehört, so ist dies nicht zu beanstanden. Dabei fällt ins Gewicht, daß es sich bei der Vereinsbank e. G. m. b. H. Duisburg nach den Feststellungen des LSG um ein größeres Bankunternehmen handelt und die Filiale in Duisburg-Hamborn ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nach nicht nur eine Zweigstelle ist, deren Leiter nur weisungsgebunden im Namen der Hauptstelle deren Geschäfte abzuwickeln hat, wie es bei Zweigstellen von Sparkassen bis zu mittlerer Größe üblich ist. Dies ergibt sich zunächst einmal aus dem Personalbestand der Zweigstelle in Duisburg-Hamborn, und sodann aus dem Umfang und der Art der Geschäfte, die der Leiter dieser Stelle vorzunehmen befugt ist; ferner spricht dafür, daß dieser Leiter Inhaber der Generalvollmacht A der Vereinsbank ist, die ihm eine Stellung einräumt, die der eines Prokuristen gleichkommt. Wenn auch M. bei gewissen Bankgeschäften die Gegenzeichnung eine Vorstandsmitgliedes hätte einholen müssen, so würdigt das seine Stellung nicht herab, denn derartige Gegenzeichnungen sind bei Geschäften von erheblicher Tragweite im Bankgeschäft üblich und regelmäßig auch für Vorstandsmitglieder vorgeschrieben. Auch aus der Gegenüberstellung der Bezüge nach der Leistungsgruppe II und denen des Filialdirektors der Zweigstelle Duisburg-Hamborn hat das LSG zu Recht auf die Bedeutung dieser Stelle und deren Unterbewertung bei einer Einordnung in die Leistungsgruppe II geschlossen. Demnach liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 DVO 1964 und des § 3 Abs. 4 DVO 1968 vor, so daß der Schadensausgleich der Klägerin auf der Grundlage des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 14 des BBesG zuzüglich der in der Vorschrift genannten Zuschläge berechnet werden muß. Die Auffassung des Beklagten, wegen des Grundsatzes der "generalisierten oder pauschalierten" Abgeltung des durch die Schädigung bedingten wirtschaftlichen Schadens im Rahmen des Berufsschadensausgleichs und Schadensausgleichs dürfe keine individuelle Prüfung des tatsächlichen Schadens vorgenommen werden, geht fehl. Der Beklagte verkennt offenbar, daß bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens zwischen der Feststellung des Berufs des Beschädigten und der Ermittlung des Durchschnittseinkommens selbst zu unterscheiden ist. Nach dem Gesetz (§ 30 Abs. 4 Satz 1 BVG sowie § 2 der DVO 1964 und § 2 Abs. 1 der DVO 1968) ist bei der Ermittlung des Berufs von den Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschädigten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen als "individuell" gegebenen Umständen auszugehen, wobei auch ein durch die Schädigungsfolge verhinderter beruflicher Aufstieg individuell zu berücksichtigen ist (s. dazu BSG in SozR DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG, § 3 Nr. 4). Die Feststellung, welchen Beruf der Beschädigte ohne die Schädigungsfolge ausgeübt hätte, erfolgt also nach den jeweils individuell vorhandenen Gegebenheiten. Im übrigen übersieht der Beklagte ganz offenbar, daß gerade der § 3 Abs. 3 DVO 1964 und der § 3 Abs. 4 DVO 1968 von einer individuellen Feststellung des beruflichen Werdeganges bei kaufmännischen und technischen Angestellten ausgeht, denn diese Vorschriften sehen ausdrücklich vor, daß dann die Besoldungsgruppe A 14 BBesG als Durchschnittseinkommen (generell) der Berechnung des Berufsschadens- und Schadensausgleichs zugrunde zu legen ist, wenn ein "beruflicher Werdegang" nachgewiesen wird, nach dem der Beschädigte "wahrscheinlich eine leitende Stellung erreicht" hätte. Demgegenüber betrifft die vom Beklagten hervorgehobene Pauschalierung oder Generalisierung des Schadensausgleichs ausschließlich die Festsetzung des Durchschnittseinkommens , d. h. die Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Einkommensverlustes im Sinne des § 30 Abs. 4 BVG und des Einkommens im Sinne des § 40 a Abs. 2 Satz 1 BVG. Insoweit hat also das LSG - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht "den Rahmen und den Zweck" der Vorschriften über den Berufsschadens- und Schadensausgleich "gesprengt", wenn es im vorliegenden Fall im einzelnen geprüft hat, welche Stellung M. nach glücklicher Heimkehr bei seiner Arbeitgeberin erreicht hätte. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang angezogenen Urteile des BSG betreffen nicht die Frage der beruflichen Eingliederung eines Beschädigten, sondern soweit sie auf die Generalisierung oder Pauschalierung des Schadensausgleichs hinweisen, allein die Frage der Feststellung des Durchschnittseinkommens. Der Ansicht des Beklagten, der unter Hinweis auf die Entscheidung des 9. Senats des BSG vom 27. Oktober 1967 (9 RV 182/67) vorbringt, aus den Vorschriften der DVO sei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber nur Personen mit einer abgeschlossenen Hochschulbildung ein Durchschnittseinkommen nach der Besoldungsgruppe A 14 des BBesG zuerkennen wolle, kann jedenfalls insoweit, als die Zeit nach dem Inkrafttreten des 2. NOG, also vom 1. Januar 1964 an, in Frage kommt, nicht gefolgt werden; denn von diesem Zeitpunkt an ist durch Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1961 (BGBl I 115 - DVO 1961 -) mit der Einfügung des Abs. 3 in § 3 DVO 1964 (§ 3 Abs. 4 DVO 1968) gerade für die Angestellten in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis ohne Rücksicht auf deren Schulbildung die Besoldungsgruppe A 14 des BBesG als Durchschnittseinkommen festgesetzt worden. Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des 9. Senats des BSG bezieht sich im übrigen nur auf die DVO 1961, also auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 1964. Da es somit nach § 3 Abs. 3 DVO 1964 und § 3 Abs. 4 DVO 1968 nicht darauf ankommt, welche Schul- oder Berufsausbildung M. gehabt hat, sondern allein darauf, daß ein beruflicher Werdegang nachgewiesen ist, nach dem er als Angestellter wahrscheinlich eine leitende Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis erreicht hätte, entbehren auch die weiteren Erörterungen des Beklagten über den Bildungsgang des M. und die daraus gezogenen Folgerungen auf dessen Eingruppierung einer rechtlichen Grundlage.

Ist demnach davon auszugehen, daß M. leitender Angestellter mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis bei der Vereinsbank e. G. m. b. H. Duisburg geworden wäre und ferner, daß deshalb eine Eingruppierung in die Leistungsgruppe II nicht angemessen ist, so liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 DVO 1964 und des § 3 Abs. 4 DVO 1968 vor. Das LSG hat somit zutreffend den Beklagten verurteilt, der Klägerin Schadensausgleich unter Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens nach der Besoldungsgruppe A 14 des BBesG einschließlich des gesetzlich vorgesehenen Zuschlags zu gewähren.

Die Revision war somit als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2284889

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