Leitsatz (redaktionell)

"Bisher gewährte laufende Versorgungsbezüge" sind nur solche Leistungen, die vor Erlaß des 2. NOG-KOV (bzw des 3. NOG-KOV) gewährt waren und bei seinem Inkrafttreten noch "liefen".

"Neue Ansprüche" sind nur solche Ansprüche, die ihrer Art nach aufgrund des früheren Rechts nicht gewährt werden konnten.

 

Normenkette

KOVNOG 3 Art. 5 § 1 Abs. 2 Fassung: 1966-12-28; KOVNOG 2 Art. 6 § 1 Abs. 2 Fassung: 1964-02-21; KOVNOG 3 Art. 5 § 1 Abs. 1 Fassung: 1966-12-28; KOVNOG 2 Art. 6 § 1 Abs. 1 Fassung: 1964-02-21

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. September 1968 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Gründe

Der Ehemann und Vater der Kläger, der während des Berufungsverfahrens verstorben ist - nachfolgend mit K. bezeichnet -, bezog Versorgungsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v. H.. Er beantragte im August 1964 die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs; dieser wurde ihm von der Versorgungsbehörde mit Bescheid vom 7. Oktober 1965 vom 1. August 1964 an bewilligt. Der Widerspruch, mit dem K. unter Bezugnahme auf Art. VI § 1 Abs. 2 des 2. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85 - 2. NOG -) die Gewährung des Berufsschadensausgleichs vom 1. Januar 1964 an begehrte, war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22. November 1965). In der Begründung ist ausgeführt, daß an K. deshalb nicht vom Inkrafttreten des 2. NOG an Berufsschadensausgleich gewährt werden könne, weil er schon vorher als Erwerbsunfähiger Anspruch auf diese Leistung gehabt hätte.

Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 28. Februar 1966 unter Abänderung des angefochtenen Bescheides den Beklagten verurteilt, den Zahlungsbeginn für den Berufsschadensausgleich auf den 1. Januar 1964 festzusetzen. Die Berufung wurde zugelassen.

Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 24. September 1968 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG vom 28. Februar 1966 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, bei dem von K. beantragten Berufsschadensausgleich handele es sich um einen "neuen Anspruch" im Sinne des Art. VI § 1 Abs. 2 des 2. NOG. Der Gesetzgeber habe in Art. VI § 1 des 2. NOG zwei Arten von Ansprüchen unterschieden, nämlich Ansprüche, die bereits festgestellt seien und solche, die noch nicht festgestellt worden sind. Es bestehe kein Anhalt dafür, daß die Gruppe der noch nicht festgestellten Ansprüche noch einmal danach unterteilt werden sollte, ob der Anspruch zwar bereits objektiv gegeben gewesen wäre, aber aus irgendwelchen Gründen noch nicht geltend gemacht und festgestellt worden sei, oder ob der Anspruch überhaupt erst durch das 2. NOG geschaffen wurde. Der Art. VI § 1 Abs. 2 des 2. NOG müßte so gelesen werden, daß als "neuer Anspruch" alle noch nicht festgestellten Ansprüche anzusehen seien. Unstreitig sei der Anspruch des K. auf Berufsschadensausgleich beim Inkrafttreten des 2. NOG noch nicht festgestellt gewesen. Somit könne es sich bei dem jetzt geltend gemachten Anspruch nur um einen "neuen Anspruch" im Sinne des Art. VI § 1 Abs. 2 des Gesetzes handeln. Da der Anspruch gegeben und der Höhe nach unbestritten sei, wirke der Antrag infolgedessen auf den 1. Januar 1964, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. NOG zurück.

Diese Auslegung entspreche nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Das LSG hat die Revision zugelassen.

Der Beklagte hat gegen dieses ihm am 15. Oktober 1968 zugestellte Urteil mit einem am 28. Oktober 1968 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz vom 24. Oktober 1968 Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Er beantragt,

1. Das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 24. September 1968 und das Urteil des SG Speyer - Zweigstelle Mainz - vom 28. Februar 1966 aufzuheben;

2. die Klage gegen den Bescheid des Versorgungsamts Mainz vom 7. Oktober 1965 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 1965 abzuweisen.

In seiner Revisionsbegründung, auf die Bezug genommen wird, rügt der Beklagte eine Verletzung des Art. VI § 1 Abs. 2 des 2. NOG durch das LSG und führt hierzu insbesondere aus, die vom LSG vorgenommene Auslegung dieser Vorschrift sei mit ihrem Sinn und Zweck nicht vereinbar. Diese Vorschrift sei lediglich eine Schutzvorschrift für diejenigen künftigen Anspruchsberechtigten, die das Gesetz neu in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbeziehe. Insoweit könne hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "neuer Anspruch" nichts anderes gelten als bei § 88 BVG in seiner ursprünglichen Fassung. Um einen "neuen Anspruch" handele es sich nur dann, wenn der Anspruch nach den vor dem Inkrafttreten des Gesetzes maßgebend gewesenen versorgungsrechtlichen Vorschriften nicht bestanden und erst aufgrund des neuen Gesetzes seine Grundlage gefunden habe. Hätte der Anspruch schon nach den früheren geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften angemeldet und realisiert werden können, so handele es sich nicht um einen "neuen Anspruch", gleichgültig, ob und aus welchen Gründen eine Antragstellung zu einem früheren Zeitpunkt unterblieben sei.

Die Kläger, die nach dem Tode des K. als seine Rechtsnachfolger den Rechtsstreit fortgesetzt haben, beantragen,

die Revision zurückzuweisen und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten,

hilfsweise,

die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Sie sind der Auffassung, daß das angefochtene Urteil der materiellen Rechtslage entspricht. Wegen der Darstellung ihres Vorbringens wird auf die Revisionserwiderung vom 10. Dezember 1968 verwiesen.

Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG) und daher zulässig. Die Revision ist auch begründet, weil das LSG den Begriff des "neuen Anspruchs" im Sinne des Art. VI § 1 Abs. 2 des 2. NOG verkannt hat.

Die Versorgungsbehörde hat dem K. vom Antragsmonat, d. h. vom 1. August 1964 an, einen Berufsschadensausgleich bewilligt. Die Bewilligung von diesem Zeitpunkt an entspricht der Vorschrift des § 60 Abs. 1 BVG idF des 2. NOG, nach dem die Beschädigtenversorgung mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat, beginnt. Für den Beginn von Leistungen aufgrund der Änderung und Ergänzung des BVG durch das 2. NOG sind jedoch besondere Regelungen getroffen worden. Nach dem mit "Übergangs- und Schlußvorschriften" überschriebenen Art. VI § 1 Abs. 1 des 2. NOG werden die "bisher gewährten laufenden Versorgungsbezüge" ..., soweit sie durch dieses Gesetz eine Änderung erfahren, von Amts wegen neu festgestellt. Der von K. im August 1964 beantragte Berufsschadensausgleich gehört nicht zu den bei Inkrafttreten des 2. NOG "bisher gewährten laufenden Versorgungsbezügen". Zwar bezog K. bei Inkrafttreten des 2. NOG die Rente eines Erwerbsunfähigen, jedoch unstreitig keinen Berufsschadensausgleich. Unter den nach Art. VI § 1 Abs. 1 des 2. NOG "bisher gewährten laufenden Versorgungsbezügen" sind nur solche Leistungen zu verstehen, die nach Art ihrer allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung gleich sind, also diejenigen Versorgungsleistungen, die vor Erlaß des 2. NOG gewährt waren und bei seinem Inkrafttreten noch "liefen" (Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juni 1968 - 10 RV 537/66 -). Da aber dem Kläger vor dem Inkrafttreten des 2. NOG ein Berufsschadensausgleich nicht gewährt worden ist und diese Versorgungsleistung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes somit auch nicht "lief", war der Berufsschadensausgleich auch nicht gemäß Art. VI § 1 Abs. 1 des 2. NOG "von Amts wegen" - also vom 1. Januar 1964 an - neu festzustellen. Demnach kann der Anspruch der Kläger auf Vorverlegung des Beginns des Berufsschadensausgleichs auf den 1. Januar 1964 nicht aus Art. VI § 1 Abs. 1 des 2. NOG hergeleitet werden.

Soweit das LSG aber seine Entscheidung über den Beginn des Berufsschadensausgleichs auf den Art. VI § 1 Abs. 2 des 2. NOG gestützt hat, liegt eine Verkennung des Begriffs "neue Ansprüche" vor. Nach dieser Vorschrift werden im übrigen "neue Ansprüche", die sich aus diesem Gesetz ergeben, nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem 1. Januar 1964, frühestens mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Zwar hat K. nach den Feststellungen des LSG den Antrag auf Berufsschadensausgleich innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des 2. NOG gestellt, jedoch liegt ein "neuer Anspruch" im Sinne der bezeichneten Vorschrift - entgegen der Auffassung des LSG - nicht schon dann vor, wenn ein Berechtigter nach dem Inkrafttreten des 2. NOG erstmals eine Leistung beantragt, gleichgültig, ob ihm diese Leistung auch schon nach früherem Recht zugestanden hätte. Der Begriff "neue Ansprüche", wie er in Art. VI § 1 Abs. 2 des 2. NOG gebraucht wird, ist vom Gesetzgeber, insbesondere bei Änderungen des Versorgungsrechts, ständig bei der Regelung von Übergangsvorschriften benutzt worden. Sowohl in § 88 BVG in seiner ursprünglichen Fassung als auch in den Übergangsvorschriften der Änderungsgesetze zum BVG hat der Gesetzgeber regelmäßig bestimmt, daß die sich aus dem betreffenden Gesetz ergebenden "neuen Ansprüche" oder "neuen Versorgungsansprüche" oder "neuen Versorgungsleistungen" auf Antrag festgestellt werden und daß bei der Antragstellung innerhalb einer bestimmten Frist die Rente bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem Antragsmonat beginnt (§ 88 BVG; Art. III Nr. 4 des 2. Änderungsgesetzes zum BVG, BGBL I 1953 S. 864; Art. V Nr. 2 des 3. Änderungsgesetzes zum BVG, BGBl I 1955 S. 25; Art. II Nr. 2 des 5. Änderungsgesetzes zum BVG, BGBl I 1956 S. 463; Art. II des 6. Änderungsgesetzes zum BVG, BGBl I 1957 S. 661; Art. IV § 1 Abs. 2 des 1. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts, BGBl I 1960 S. 453). Das BSG hat bereits in mehreren Entscheidungen (BSG 4, 291; 7, 187; 16, 257; 17, 105; Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juni 1968 - 10 RV 537/66 - und Urteil des 9. Senats des BSG vom 6. Mai 1969 - 9 RV 752/66 -) zu dem Begriff des "neuen Anspruchs" bzw. "neuen Versorgungsanspruchs" Stellung genommen. Es hat mit eingehender Begründung dargelegt, daß es sich um einen "neuen Anspruch" dann nicht handelt, wenn schon nach bisherigem Versorgungsrecht die Möglichkeit bestanden hat, die betreffende Versorgungsleistung zu beantragen, ein Antrag aber nicht gestellt worden ist. Für die Frage, welche Ansprüche "neu" sind, kommt es somit auf den Unterschied zwischen dem früheren und dem jetzigen Versorgungsrecht an. Ergibt der Vergleich der früheren gesetzlichen Regelung mit der nunmehr geänderten Fassung des Gesetzes, daß der Berechtigte sowohl nach altem als auch nach neuem Recht bei entsprechender Antragstellung einen Anspruch auf die von ihm begehrte Leistung hatte, so handelt es sich bei dem von ihm nach dem Erlaß des neuen Gesetzes geltend gemachten Anspruch nicht um einen "neuen Anspruch". Ein "neuer Anspruch" liegt vielmehr nur dann vor, wenn seine tatsächlichen Voraussetzungen - abgesehen von dem Antragserfordernis - vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zwar vorlagen, rechtlich aber erst der Anspruch durch das Änderungsgesetz neu geschaffen worden ist (s. insbesondere BSG 4, 291, 293; BSG 7, 187, 189). Diese Auslegung des Begriffs "neuer Anspruch", wie sie vom BSG zu den Übergangsvorschriften der früheren Änderungsgesetze, die insoweit dem Art. VI § 1 Abs. 2 des 2. NOG entsprechen, vorgenommen worden ist, muß auch für diese Vorschrift gelten. Das LSG hat verkannt, daß in Art. VI § 1 Abs. 2 des 2. NOG nicht schlechthin von "neuen Ansprüchen" gesprochen wird, sondern von "neuen Ansprüchen, die sich aus dem Gesetz ergeben". Damit wird aber eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei den bezeichneten Ansprüchen allein um solche handelt, die sich aus dem 2. NOG ergeben und nicht schon aus dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gesetz ergeben haben oder bei Antragstellung ergeben hätten. Neben dem Wortlaut des Art. VI § 1 Abs. 2 des 2. NOG spricht für das vom erkennenden Senat gewonnene Ergebnis auch Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift. Ebenso wie in den früheren Übergangsvorschriften wollte der Gesetzgeber durch die Regelung des Art. VI § 1 Abs. 2 des 2. NOG im Hinblick auf die Einführung neuen Rechts und der im 2. NOG gegenüber dem 1. NOG erstmals eingeführten Versorgungsansprüche den Versorgungsberechtigten eine längere Frist einräumen, um diese bisher noch nicht geregelten Ansprüche geltend zu machen. Die Gewährung einer derartigen "Schonfrist" erschien in den bezeichneten Fällen gerade deshalb geboten, weil im allgemeinen nach der Lebenserfahrung ein gewisser Zeitraum verstreicht, bis die Berechtigten, die durch eine neue gesetzliche Regelung erstmals in den anspruchsberechtigten Personenkreis einbezogen werden, von der Neuregelung Kenntnis erhalten. Andere Berechtigte, die schon nach dem früheren Recht anspruchsberechtigt waren, bedürfen aber einer solchen "Schonfrist" nicht. Abgesehen davon, daß bei diesen Personen die "laufenden Versorgungsbezüge" von Amts wegen umgestellt werden müssen (Art. VI § 1 Abs. 1 des 2. NOG), ist kein Grund dafür einzusehen, daß diejenigen Berechtigten ebenfalls in den Genuß der verlängerten Antragsfrist des Art. VI § 1 Abs. 2 des 2. NOG kommen, die bereits nach der früheren Fassung des BVG einen Anspruch auf die erst nach dem Inkrafttreten des 2. NOG beantragte Leistung hatten und bei denen die Gewährung dieser Leistung nur deshalb nach früherem Recht unterblieben ist, weil sie keinen Antrag gestellt haben. Diesen Berechtigten stand schon während der Gültigkeit des früheren - vor dem 2. NOG geltenden - Rechts genügend Zeit zur Verfügung, sich über ihre ihnen zustehenden Ansprüche zu informieren. Entgegen der Auffassung des LSG spricht der innere Zusammenhang zwischen dem Abs. 1 und dem Abs. 2 des Art. VI des 2. NOG für die vom Senat gewonnene Auslegung, daß unter einem "neuen Anspruch" nur solche Ansprüche zu verstehen sind, die ihrer Art nach aufgrund des früheren Rechts nicht gewährt werden konnten. Der Gesetzgeber ist in § 1 Abs. 1 des Art. VI des 2. NOG - wie auch in den Übergangsvorschriften zu sämtlichen vorausgegangenen Änderungsgesetzen - davon ausgegangen, daß Versorgungsbezüge, die aufgrund der Anerkennung von Versorgungsansprüchen nach dem früheren Recht gezahlt wurden, von Amts wegen auf das neue Recht umzustellen sind. Daraus ergibt sich aber, daß ein Antrag auf Versorgungsbezüge nach dem neuen Gesetz nur dann im Rahmen des Art. VI § 1 Abs. 2 des 2. NOG Rückwirkung haben sollte, wenn ein Versorgungsanspruch vorher nicht zustand.

Soweit das LSG die Rechtsprechung des BSG zitiert und dabei auch die Entscheidung des 9. Senats des BSG vom 23. März 1966 (9 RV 1012/63) erwähnt, aus deren Inhalt W. Hutzler (Der Versorgungsbeamte 1969 S. 114) eine gewisse Abweichung von der oben zitierten Rechtsprechung des BSG entnehmen zu können glaubt, hat der 9. Senat des BSG in seinem Urteil vom 6. Mai 1969 (9 RV 752/66) - in der er den Begriff "neue Ansprüche" im Sinne des Art. VI § 1 Abs. 2 des 2. NOG in demselben Sinne wie der erkennende Senat auslegt - bereits ausgeführt, daß es sich bei dem im Urteil vom 23. März 1966 entschiedenen Fall um einen "Sonderfall" gehandelt hat. Es war nämlich darüber zu entscheiden, ob auch für eine einmalige Leistung - die Gewährung eines Zuschusses für die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gemäß § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 13 BVG idF vom 6. Juni 1961 - der Begriff "neue Ansprüche" im Sinne der Übergangsvorschriften des 1. NOG wie für "wiederkehrende Leistungen" anwendbar ist. Es kann dahinstehen, ob die vom 9. Senat des BSG in dem bezeichneten Urteil vom 23. März 1966 hierzu vertretene Auffassung zutrifft, denn letztlich hat dieser Senat den damals geltend gemachten Anspruch auf Erhöhung des Zuschusses zur Beschaffung des Kraftfahrzeuges auf 2.000,- DM - dem damaligen Kläger war bereits ein Zuschuß in Höhe von 900,- DM nach den vor Inkrafttreten der DVO zu § 13 BVG vom 6. Juni 1961 bestehenden Bestimmungen gewährt worden - deshalb abgelehnt, weil insoweit diese DVO erst am 11. Juni 1961 in Kraft getreten war und der frühere Antrag des Klägers "bereits erledigt" war. In jedem Falle ist aber bei wiederkehrenden Leistungen - wie oben ausgeführt - ein "neuer Anspruch" im Sinne des Art. VI § 1 Abs. 2 des 2. NOG, der sich "aus diesem Gesetz" ergibt, nur dann gegeben, wenn der Berechtigte nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften - abgesehen von dem Antragserfordernis - noch keinen Versorgungsanspruch derselben Art gehabt hat.

Somit hat das LSG den Art. VI § 1 Abs. 2 des 2. NOG verletzt, so daß die Revision des Beklagten begründet ist. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 170 Abs. 2 SGG). Der Senat konnte jedoch in der Sache noch nicht selbst entscheiden.

Im vorliegenden Fall kommt es nunmehr nach der oben dargelegten Rechtslage darauf an, ob K. - abgesehen von dem Antragserfordernis - bereits vor dem Inkrafttreten des 2. NOG einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich gehabt hat. Da das LSG aufgrund seiner anderweitigen Rechtsauffassung insoweit keine Feststellungen getroffen hat, mußte die Sache an das LSG zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2285001

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