Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehrfache Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist. Unfallversicherungsschutz beim Ausflug der Angehörigen eines deutschen Unternehmens auf einer Baustelle in der Sowjetunion
Orientierungssatz
1. Abweichend von der für die Nichtzulassungsbeschwerde in § 160a Abs 2 S 2 SGG getroffenen Regelung, nach der die Begründungsfrist "einmal bis zu einem Monat" verlängert werden kann, ist bei der Revision gemäß § 164 Abs 2 S 2 SGG die Befugnis zur Fristverlängerung nicht eingeschränkt. Die Revisionsbegründungsfrist kann danach auch mehrfach verlängert werden.
2. Die Merkmale einer dem Versicherungsschutz unterliegenden betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung fehlen nicht schon deshalb, weil im Einzelfall der Ausflug an einem arbeitsfreien Tag (vgl BSG 1970-02-27 2 RU 250/67 = SozR Nr 18 zu § 548 RVO) und ohne arbeitsvertraglicher Verpflichtung der Betriebsangehörigen zur Teilnahme (vgl BSG 1976-06-22 8 RU 148/75 = SozR 2200 § 548 Nr 21) durchgeführt worden ist und auch Familienangehörige daran teilnehmen durften (vgl BSG 1958-06-26 2 RU 281/55 = BSGE 7, 249).
3. Es reicht für die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht aus, daß sich der Baustellenleiter bei den zuständigen russischen Stellen dafür eingesetzt hatte, eine Genehmigung für den Ausflug zu erhalten und nach erteilter Genehmigung Wert auf Teilnahme möglichst vieler deutscher Mitarbeiter legte.
4. Als ein Indiz für den Charakter des Ausflugs als einer Freizeitveranstaltung unter den deutschen Betriebsangehörigen ist mit zu berücksichtigen, daß an dem Ausflug kein verantwortlicher Mitarbeiter der Unternehmensleitung und im übrigen auch nicht des russischen Unternehmens teilgenommen hat.
5. Lag das Interesse des deutschen Bauunternehmens, daß die deutschen Arbeitnehmer der Einladung zu dem Ausflug in möglichst großem Umfang nachkamen, wesentlich allein darin begründet, seinen Arbeitnehmern auch weiterhin eine den Verhältnissen angepaßte möglichst angenehme Gestaltung der Freizeit zu ermöglichen, reicht dies nicht aus, die Teilnahme an dem Ausflug als eine der betrieblichen Arbeit gleichzustellende Tätigkeit anzusehen.
Normenkette
RVO § 548 Abs 1 S 1 Fassung: 1963-04-30; SGG § 164 Abs 2 S 2 Fassung: 1974-07-30
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 12.10.1977; Aktenzeichen L 3 U 922/76) |
SG Darmstadt (Entscheidung vom 16.09.1976; Aktenzeichen S 1 U 36/76) |
Tatbestand
Der Kläger war als Montagemeister von der Firma M G GmbH an die Firma U GmbH (D) ausgeliehen und für dieses Unternehmen seit Juni 1974 in K (U) tätig. Dort richtete die Firma U eine Fabrikanlage in einem Chemie-Kombinat ein, die von russischen Arbeitern unter Anleitung und Aufsicht der deutschen Beschäftigten errichtet wurde. Der Kläger sollte bis etwa Februar 1975 in K tätig sein. Am 11. August 1974 (Sonntag) nahm er an einem Ausflug zu einer in den Karpaten gelegenen Hütte des Chemie-Kombinats teil. Beim Überspringen eines Baches rutschte er aus und zog sich dadurch eine Fraktur des rechten Fußgelenks zu.
Durch Bescheid vom 13. Februar 1976 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung mit der Begründung ab, bei dem Ausflug habe es sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, sondern um eine dem privaten, unversicherten Lebensbereich zuzurechnende gesellige Veranstaltung von Betriebsangehörigen gehandelt, die nicht von der Autorität der Betriebsleitung getragen gewesen sei.
Mit der gleichen Begründung hat das Sozialgericht (SG) Darmstadt die hiergegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 16. September 1976).
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 12. Oktober 1977 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt: Der Kläger habe im Unfallzeitpunkt nicht unter Versicherungsschutz gestanden, weil es sich bei dem Ausflug nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung (Betriebsausflug der Firma U), sondern um eine private Freizeitbetätigung unter Betriebsangehörigen gehandelt habe. Lediglich der verantwortliche Baustellenleiter, der von seinem Unternehmen (Firma U) mit Weisungsbefugnis gegenüber den deutschen Arbeitnehmern im Arbeitsbereich ausgestattet gewesen sei, habe ein einleuchtendes und persönliches Interesse daran gehabt, daß alle deutschen Arbeitnehmer an dieser Fahrt teilnahmen. Er habe sich nämlich kurz vorher bei dem stellvertretenden Chemie-Minister der UdSSR darüber beschwert, daß ein solcher Ausflug schon seit längerer Zeit nicht mehr möglich gewesen sei. Da die am Unfalltag durchgeführte Fahrt nach seiner Beschwerde entgegen den sonstigen Gepflogenheiten ohne große Schwierigkeiten genehmigt worden sei, habe er sich - aus verständlichen Gründen - für eine möglichst große Teilnehmerzahl eingesetzt. Sein Weisungsrecht sei aber nicht soweit gegangen, daß er die deutschen Arbeitnehmer zur Teilnahme an dieser Fahrt habe verpflichten können. Außerdem hätten an dem Ausflug kein verantwortlicher Mitarbeiter der Unternehmensleitung der Firma U oder des russischen Chemie-Kombinats teilgenommen. Der Baustellenleiter sei der Fahrt ebenso ferngeblieben wie sein Vertreter; er habe auch keinen anderen Mitarbeiter mit seiner Vertretung betraut. Seien aber weder von der deutschen noch von der russischen Unternehmensleitung autorisierte Mitarbeiter anwesend gewesen, so könne ein so gestalteter Ausflug nicht dem Zweck einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, nämlich der Förderung und Pflege der Betriebsverbundenheit, dienen. Der private Charakter der Fahrt werde auch daraus ersichtlich, daß an ihr auch die in K anwesenden Familienangehörigen der deutschen Arbeitnehmer hätten teilnehmen dürfen. Auf die mangelnde Freizügigkeit der deutschen Arbeitnehmer in K sei demgegenüber nicht maßgeblich abzustellen. Es sei allerdings nicht zu verkennen, daß die deutschen Arbeitnehmer die etwa 20.000 Einwohner zählende Stadt K nicht ohne russische Erlaubnis hätten verlassen dürfen. Bei auswärtiger Unterbringung sei der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zwar eher anzuerkennen als am Wohn- oder Beschäftigungsort im Inland. Dies könne jedoch nicht dazu führen, daß der innere Zusammenhang der jeweiligen Tätigkeit mit dem Dienstgeschäft nicht mehr erhalten zu sein brauche. Die als erheblich empfundenen Beschränkungen machten es verständlich, daß der Baustellenleiter nach Möglichkeiten gesucht habe, den Angehörigen seiner Firma außerhalb der Arbeitszeit mehr Freizügigkeit zu verschaffen. Es habe daher nahegelegen, touristische Reisen in größere Städte, Erholungsreisen in die nähere Umgebung sowie Einkaufs- und andere Ausflugsfahrten für die deutschen Arbeitnehmer zu organisieren, um das Stadtgebiet von K einmal verlassen zu können. Zutreffend habe die Beklagte aus all diesen Umständen geschlossen, daß auch die Ausflugsfahrt am Unfalltag diese Zweckbestimmung gehabt und daher nicht in betrieblichem Zusammenhang gestanden habe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Die Frist zur Begründung der Revision ist auf Antrag des Klägers zunächst bis zum 30. Juni 1978 und sodann auf den an diesem Tage eingegangenen Antrag des Klägers nochmals durch Verfügung des Vorsitzenden vom 3. Juli 1978 bis zum 31. Juli 1978 verlängert worden. Mit einem am 31. Juli 1978 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger das Rechtsmittel wie folgt begründet: Auf den Ausflug am Unfalltag träfen entgegen der Auffassung des LSG sämtliche Merkmale einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu. Der Ausflug sei auf Einladung des russischen Kunden durchgeführt worden. Die Firma U habe ein hohes betriebliches Interesse daran gehabt, dieser Einladung - aus Höflichkeit oder aus politischen Gründen - Folge zu leisten. Die deutschen Arbeitnehmer seien hierzu von dem Betriebsleiter der Firma U besonders gebeten worden. Der Kläger habe an dem Ausflug daher nicht nur zu seinem eigenen Vergnügen, sondern auch im eindeutigen Interesse der Firma U teilgenommen. Die Bewertung dieses Interesses als gravierendes Merkmal einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung habe das Berufungsgericht übersehen. Bei richtiger Würdigung der gesamten besonderen Umstände der Arbeits- und Lebensverhältnisse des Klägers am Ort der Beschäftigung hätte das LSG die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung bejahen müssen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts und des
Sozialgerichts sowie den Bescheid der
Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihm aus Anlaß des Unfalls vom
11. August 1974 Entschädigung zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
den Rechtsbehelf der Gegenseite, falls nicht
statthaft, zu verwerfen, sonst zurückzuweisen.
Sie hält es für zweifelhaft, ob die Revision rechtzeitig begründet worden ist. Bei wortgetreuer Auslegung des § 164 Abs 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) könne man der Auffassung sein, daß die Frist zur Begründung der Revision nur einmal verlängert werden könne. In der Sache hält die Beklagte das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 SGG).
Die Revision ist zulässig. Der Kläger hat sie innerhalb der bis zum 31. Juli 1978 verlängerten Frist begründet. Entgegen den von der Beklagten geäußerten Bedenken konnte die zunächst antragsgemäß bis zum 30. Juni 1978 verlängerte Begründungsfrist auf den an diesem Tag eingegangenen Antrag des Klägers nochmals verlängert werden. Abweichend von der für die Nichtzulassungsbeschwerde in § 160a Abs 2 Satz 2 SGG getroffenen Regelung, nach der die Begründungsfrist "einmal bis zu einem Monat" verlängert werden kann, ist bei der Revision gemäß § 164 Abs 2 Satz 2 SGG die Befugnis zur Fristverlängerung nicht eingeschränkt. Die Revisionsbegründungsfrist kann danach auch mehrfach verlängert werden (so ua Meyer-Ladewig, SGG, § 164 RdNr 8). Dies ergibt sich auch aus dem Unterschied im Wortlaut zu § 164 Abs 1 Satz 2 SGG idF bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des SGG vom 30. Juli 1974 (BGBl I 1625), nach dem die Frist für die Revisionsbegründung nur "einmal bis zu einem weiteren Monat" verlängert werden konnte. Da ihre (mehrfache) Verlängerung (nur) einen "vor ihrem Ablauf gestellten Antrag" (s § 164 Abs 2 Satz 2 SGG) voraussetzt, der hier vorgelegen hat, konnte die Frist auch nach dem 30. Juni 1978 noch verlängert werden (s ua Meyer-Ladewig aaO; vgl auch BAG - Großer Senat - NJW 1980, 309). Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt insoweit wegen des von § 164 Abs 2 Satz 2 SGG abweichenden Wortlauts der §§ 554, 519 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nicht vor (vgl auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 39. Aufl 1981, § 519 Anm 2 B a, und Thomas/Putzo, ZPO, 11. Aufl, 1981, § 519, Anm 2c, die die Auffassung des BGH, die Verlängerung nach Fristablauf sei begrifflich nicht möglich, ablehnen).
Die Revision ist nicht begründet.
Das LSG ist in seinem Urteil, ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, offensichtlich davon ausgegangen, daß für den Kläger im Unfallzeitpunkt nach § 539 Abs 1 Nr 1 iVm § 548 Reichsversicherungsordnung (RVO) Versicherungsschutz bestanden haben kann, obwohl sich der Unfall außerhalb des Geltungsbereichs der RVO ereignet hat. Aufgrund der vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen, nach denen der Kläger nur für eine begrenzte Zeit (etwa acht Monate) von einem im Geltungsbereich der RVO ansässigen Unternehmen, bei dem er beschäftigt war, ins Ausland entsandt worden ist, bestehen gegen diese Annahme keine rechtlichen Bedenken (zur sogenannten Ausstrahlung inländischer Unternehmen ins Ausland vor dem Inkrafttreten des § 4 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) vom 23. Dezember 1976 - BGBl I 3845 - vgl ua BSGE 40, 57; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 9. Aufl, S 471 w; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 539 Anm 4c Buchst a, jeweils mit Nachweisen).
Da sich der Unfall des Klägers in der arbeitsfreien Zeit (an einem Sonntag) außerhalb der Betriebsstätte bei einem Ausflug mit anderen deutschen Beschäftigten ereignete, hat das LSG zu Recht geprüft, ob die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen haben. Solche Veranstaltungen, zu denen ua auch Betriebsausflüge zählen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dem Betrieb zuzurechnen und versicherten Betriebstätigkeit gleichzusetzen (s BSGE 1, 179, 182; 7, 249, 251; 17, 280, 281; SozR Nr 66 zu § 542 RVO aF; SozR Nrn 18, 24, 35 zu § 548 RVO; SozR 2200 § 548 Nrn 11, 21, 30; vgl auch Brackmann aaO, S 482 h ff; Lauterbach aaO, § 548 Anm 38 bis 41 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Vorausgesetzt wird dabei allgemein, daß die Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft dient, die Unternehmensleitung sie als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung veranstaltet oder billigt und fördert, die Veranstaltung von ihrer Autorität getragen wird und alle Betriebsangehörigen an ihr teilnehmen sollen. Es hängt danach von den Umständen des Einzelfalles ab, ob für die Teilnehmer gemeinschaftlicher Veranstaltungen diesen Grundsätzen entsprechend ein Versicherungsschutz begründet ist. Der erkennende Senat hat bereits wiederholt (s ua SozR Nr 66 zu § 548 RVO; BG 1969, 276) hervorgehoben, daß, wie auch im vorliegenden Fall, die Grenzziehung im einzelnen schwierig sein kann.
Die Auffassung des LSG, daß der Ausflug nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung geplant und durchgeführt worden ist, begegnet aufgrund der im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen keinen rechtlichen Bedenken. Die Merkmale einer solchen dem Versicherungsschutz unterliegenden Veranstaltung fehlen zwar nicht schon deshalb, weil im Einzelfall - wie hier - der Ausflug an einem arbeitsfreien Tag (BSGE 7, 249, 253; BSG SozR Nr 18 zu § 548 RVO) und ohne arbeitsvertraglicher Verpflichtung der Betriebsangehörigen zur Teilnahme (BSGE 1, 179, 183; 7, 249, 252; BSG SozR 2200 § 548 Nr 21; weitere Nachweise s Brackmann aaO, S 482 i) durchgeführt worden ist und auch Familienangehörige daran teilnehmen durften (BSGE 1, 179, 183; 7, 249, 253; Brackmann aaO S 482 k). Andererseits reicht es aber für die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht aus, daß sich der Baustellenleiter bei den zuständigen russischen Stellen dafür eingesetzt hatte, eine Genehmigung für den Ausflug zu erhalten und nach erteilter Genehmigung Wert auf Teilnahme möglichst vieler deutscher Mitarbeiter legte. Ohne Rechtsirrtum und ohne Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften hat das LSG vielmehr aus den Gesamtumständen des Falles geschlossen, daß es sich bei dem Ausflug nach Planung und Durchführung nicht um eine von der Autorität der Unternehmensleitung getragene, der Verbundenheit zwischen den Betriebsangehörigen und der Betriebsleitung dienende Gemeinschaftsveranstaltung, sondern um die Gestaltung der Freizeit für die auf der Baustelle tätigen deutschen Mitarbeiter (einschließlich ihrer Familienangehörigen) gehandelt hat.
Der vorliegende Fall ist nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil dadurch gekennzeichnet, daß die bei der Errichtung einer Fabrikanlage in der etwa 20.000 Einwohner zählenden Stadt K (U) beschäftigten deutschen Arbeitnehmer und deren Familienangehörige den Ort, der nach dem Vorbringen des Klägers nur wenig Abwechslung bot, nicht ohne Erlaubnis der zuständigen ausländischen Stellen verlassen durften. Dem Wunsch insbesondere der für längere Zeit an die Baustelle entsandten und zum Teil mit ihren Familienangehörigen dort untergebrachten deutschen Arbeitnehmer nach größerer Freizügigkeit entsprach die Firma U dadurch, daß ihr Baustellenleiter bei den zuständigen russischen Stellen - teilweise mit Erfolg - darum nachsuchte, touristische Reisen in größere Städte oder Erholungsreisen in die nähere Umgebung Einkaufs- und andere Ausflugsfahrten zu genehmigen. An den Besuchsfahrten in ferner gelegene Orte nahmen jeweils nur wenige Mitarbeiter der Firma U teil; Einkaufsfahrten unternahmen, soweit sie ausnahmsweise während der Arbeitszeit stattfanden, nur die nichtarbeitenden der deutschen Arbeitnehmer; Einkaufs- und Ausflugsfahrten wurden für die deutschen Betriebsangehörigen im übrigen nur an arbeitsfreien Tagen durchgeführt. Dem Ausflug am Unfalltag war ein längerer Zeitraum vorausgegangen, in dem keine Genehmigung für eine Freizeitgestaltung außerhalb des Ortes K erteilt worden war. Der Baustellenleiter nahm deshalb die Gelegenheit des Besuchs des stellvertretenden Chemie-Ministers im Werk wahr, um darüber Beschwerde zu führen. Damit hatte er insofern Erfolg, als der Ausflug in die nahegelegenen Karpaten zur Hütte des Chemie-Kombinats entgegen den sonstigen Gepflogenheiten ohne große Schwierigkeiten alsbald genehmigt wurde, hierfür von den russischen Stellen eine Einladung erging und ein Bus zur Verfügung gestellt wurde.
Gegen diese für die Gesamtbeurteilung erheblichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sind - auch hinsichtlich der Beweiswürdigung des LSG - durchgreifende Verfahrensrügen nicht erhoben worden (s § 163 iVm § 170 Abs 3 Satz 1 SGG). Entgegen dem Vorbringen der Revision steht mit diesen für den Senat bindenden Feststellungen sowohl die Folgerung des LSG in Einklang, der Baustellenleiter habe wegen seines persönlichen Einsatzes zur Erlangung der Genehmigung und der Einladung ein einleuchtendes - und persönliches - Interesse daran gehabt, daß alle deutschen Arbeitnehmer an dem Ausflug teilnahmen, als auch das vom LSG gefundene Ergebnis, die Veranstaltung habe nicht wesentlich betrieblichen Zwecken - insbesondere der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft -, sondern dem von der Unternehmensleitung unterstützten Wunsch der Betriebsangehörigen nach größerer Bewegungsfreiheit und abwechslungsreicherer Freizeitgestaltung gedient. Zutreffend hat das LSG als ein Indiz für den Charakter des Ausflugs als einer Freizeitveranstaltung unter den deutschen Betriebsangehörigen mit berücksichtigt, daß an dem Ausflug kein verantwortlicher Mitarbeiter der Unternehmensleitung der Firma U und im übrigen auch nicht des russischen Chemie-Kombinats teilgenommen hat; dafür, daß der Baustellenleiter und sein ständiger Vertreter etwa unvorhergesehen an einer beabsichtigten Teilnahme oder an der Bestellung eines verantwortlichen Vertreters verhindert gewesen wären, bieten die tatsächlichen Feststellungen des LSG auch keinen Anhalt. Als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung im Sinne der angeführten Rechtsprechung des BSG ist die Veranstaltung am Unfalltag auch nicht deshalb zu werten, weil die Firma U die gemeinsam von ihrer Baustellenleitung und ihrem Kunden (Chemie-Kombinat) zur Erleichterung der eingeschränkten Bewegungsfreiheit der in K eingesetzten deutschen Arbeitnehmer in die nahen Karpaten organisierten Fahrten nachträglich als "Betriebsausflüge" bezeichnet hat. Das LSG ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, daß es für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gegeben waren, auf die konkreten Umstände ankommt, die tatsächlich vorgelegen haben. Der von der Revision angeführte Gesichtspunkt, der Kläger habe an dem Ausflug nicht nur zu seinem eigenen Vergnügen, sondern auch im Interesse der Firma U teilgenommen, weil diese - aus Höflichkeit oder sonstigen Gründen - der Einladung ihres Kunden habe folgen müssen, rechtfertigt ebenfalls nach der Lage des Falles unter Berücksichtigung der von der Revision hervorgehobenen Besonderheiten keine andere Beurteilung. Denn das Interesse der Firma U, daß die deutschen Arbeitnehmer der von dem Baustellenleiter erwirkten Einladung zu dem Ausflug in möglichst großem Umfang nachkamen, schließt, wie das LSG zutreffend angenommen hat, nicht aus, daß die von der Firma U gewünschte Teilnahme wesentlich allein darin begründet war, ihren Arbeitnehmern auch weiterhin eine den Verhältnissen angepaßte möglichst angenehme Gestaltung der Freizeit zu ermöglichen. Dies reicht jedoch nicht aus, die Teilnahme an dem Ausflug als eine der betrieblichen Arbeit gleichzustellende Tätigkeit anzusehen.
Die Revision war danach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen