Leitsatz (amtlich)
1. Das der Ehefrau eines Arbeitslosen gewährte Unterhaltsgeld nach AFG § 44 ist auf die Arbeitslosenhilfe des Ehemannes nach AFG § 138 Abs 1 anzurechnen; das Unterhaltsgeld ist anders als Leistungen nach AFG § 45 nicht nach AFG § 138 Abs 3 Nr 3 von der Anrechnung ausgenommen.
2. Auch nach Inkrafttreten des SGB 1 § 60 Abs 1 Nr 2 ist der Empfänger einer Leistung nach AFG § 152 Abs 1 S 1 Nr 1 Alt 2 zur Rückzahlung nur verpflichtet, soweit er die Gewährung der Leistung dadurch herbeigeführt hat, daß er es vorsätzlich oder grobfahrlässig unterlassen hat, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich anzuzeigen.
3. Die Kenntnis des zuständigen Amtes von einer nach SGB 1 § 60 Abs 1 Nr 2 anzeigepflichtigen Änderung befreit den Sozialleistungsempfänger nicht von der Anzeigepflicht.
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Grundsätze des Schadenersatzrechts wie § 254 BGB sind auf die Rückzahlungsverpflichtung nach § 152 Abs 1 S 1 Nr 1 und 2 AFG nicht entsprechend anwendbar. Im Rahmen dieser Vorschriften spielt ein Verschulden der Behörde keine Rolle.
2. Ob der Leistungsempfänger schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) die Anzeige unterlassen hat, richtet sich nach seiner persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, seinem Einsichtsvermögen und Verhalten und den besonderen Umständen.
Orientierungssatz
Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit iS des AFG § 152 Abs 1.
Normenkette
AFG § 44 Fassung: 1969-06-25, § 138 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, Abs. 3 Nr. 3 Fassung: 1969-06-25, § 152 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 Fassung: 1969-06-25, § 45 Fassung: 1969-06-25, § 148 Fassung: 1969-06-25; SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1975-12-11; AFG § 152 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Fassung: 1969-06-25; BGB § 254
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der 1938 geborene Kläger bezieht seit Mai 1974 Alhi. Mit Bescheid vom 12. November 1975 bewilligte das Arbeitsamt Gießen, das auch für den Kläger zuständig ist, der Ehefrau des Klägers ab 3. November 1975 Unterhaltsgeld (Uhg) in Höhe von 240,-- DM wöchentlich für eine Umschulung zum Bürokaufmann. Diese Bewilligung zeigte der Kläger dem Arbeitsamt nicht an. Erst in dem am 29. Dezember 1975 vom Arbeitsamt ausgegebenen Fragebogen hat der Kläger den Bezug des Uhg durch seine Frau angegeben. Laut Datumstempel ist der Fragebogen am 27. Januar 1976 beim Arbeitsamt abgegeben worden.
Mit Bescheid vom 13. Februar 1976 hob die Beklagte die Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 3. November 1975 bis 26. Januar 1976 teilweise, nämlich in Höhe von 1.584,83 DM, wegen der Anrechnung des Uhg auf die Alhi auf und forderte den Betrag zurück, da der Kläger die Überzahlung durch die verspätete Anzeige grob fahrlässig verursacht habe. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12. April 1976 mit der Maßgabe zurück, daß die Bewilligung der Alhi nur noch in Höhe von 1.581,66 DM aufgehoben wurde; nur diesen Betrag forderte die Beklagte nun noch zurück.
Der Kläger erhob Klage. Zur Begründung führte er aus, das Uhg dürfe auf die Alhi nicht angerechnet werden. Im übrigen habe seine Ehefrau dem Arbeitsamt rechtzeitig ihr Einkommen mitgeteilt. Sie hätten die Anträge immer sorgfältig ausgefüllt. Nach der Weiterzahlung der Alhi in bisheriger Höhe habe er annehmen können, daß ihm der Betrag in voller Höhe auch weiterhin zustehe. Durch Urteil vom 1. Dezember 1977 hat das Sozialgericht (SG) Gießen die Klage abgewiesen; es hat die Berufung zugelassen.
Durch Urteil vom 30. November 1978 hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als die Rückforderung für den 3. November 1975 erbrachte Leistungen betrifft; im übrigen hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung seines Urteils hat das LSG ausgeführt, bei der Alhi sei im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung das Einkommen des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten anzurechnen, soweit es 75,-- DM in der Woche übersteige (§ 138 Abs 1 Nr 2 des Arbeitsförderungsgesetzes -AFG-). Das der Ehefrau des Klägers gewährte Uhg sei keine von der Anrechnung nach § 138 Abs 3 Nr 3 AFG ausgenommene zweckgebundene Leistung, insbesondere keine Leistung zur Erwerbsbefähigung oder Berufsausbildung. Die Leistungen hätten der Umschulung der Ehefrau zum Bürokaufmann und damit nicht der beruflichen Ausbildung gedient. Zwar seien Leistungen, die für den Lehrgang, für Lernmittel, für Fahrkosten oder für auswärtige Unterbringung und Verpflegung erbracht würden, zweckgebundene Leistungen. Das Uhg diene dagegen der Aufrechterhaltung des Lebensstandards und solle, soweit es in unterschiedlicher Höhe gewährt werde, lediglich einen Anreiz zur Durchführung einer Maßnahme bilden. Es stehe dem Arbeitslosengeld (Alg) und der Alhi systematisch näher als die sonstigen Leistungen, die die Beklagte im Zusammenhang mit der Förderung erbringe. Dem Uhg komme Lohnersatzfunktion zu; damit stelle es eine Leistung dar, die nach dem in § 138 Abs 3 AFG erkennbaren System nicht zu dem privilegierten Einkommen gehören solle. Daher sei die Teilaufhebung der Leistungsbewilligung nach § 151 AFG zu Recht erfolgt. Auch die auf § 152 Abs 1 Nr 1 AFG gestützte Rückforderung sei im wesentlichen nicht zu beanstanden. Der Kläger sei seiner Verpflichtung nach § 148 Abs 1 AFG aF - jetzt § 60 Abs 1 Nr 2 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB 1) - zumindest nicht unverzüglich nachgekommen. In mehrfach abgegebenen Erklärungen, so in den Fragebögen vom 21. Februar und 22. Juli 1975, sei der Kläger auf die Verpflichtung hingewiesen worden, während des Bezuges von Alhi jeden Nebenverdienst sowie jede Veränderung in seinen und in den Verhältnissen seiner Angehörigen unverzüglich anzuzeigen. Der Kläger habe die Anzeige groß fahrlässig verzögert. Grobe Fahrlässigkeit setze eine Sorgfaltspflichtverletzung voraus, die als besonders grob und auch subjektiv unentschuldbar einzuordnen sei und die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteige. Es komme nicht darauf an, daß der Kläger die Anrechenbarkeit nicht erkannt habe. Der Kläger habe nur die tatsächlichen Veränderungen der Beklagten zu unterbreiten. Daß dem Kläger diese Einordnung gelungen sei, zeige der Antragsvordruck, in dem der Kläger schließlich das Uhg seiner Ehefrau angegeben habe. Ihm sei damit bewußt geworden, daß es sich um eine Leistung handele, die zu den in dem Fragebogen aufgeführten gehöre. Da die verzögerte Anzeige die Überzahlung, jedenfalls ab 4. November 1975 veranlaßt habe, sei die Pflichtverletzung des Klägers auch für die Überzahlung ursächlich gewesen. Daß die Beklagte möglicherweise in der Lage sei, durch Informationsaustausch innerhalb des Arbeitsamtes die Überzahlung zu vermeiden, sei unbeachtlich; beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch führe das Mitverschulden der Behörde nicht zu einer Minderung der Rückforderung. Eine Rückforderung für den 3. November 1975 sei allerdings nicht begründet, weil die Leistungen für diesen Tag schon am 4. November 1975 überwiesen und damit vor Erlaß der Uhg-Gewährungsverfügung veranlaßt worden seien. Das gelte aber nicht für die für den darauffolgenden Zeitraum erbrachten Leistungen, deren Überweisung erst am 17. November 1975 veranlaßt worden sei.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 138 Abs 3 Nr 3 AFG, § 152 Abs 1 Nr 1 AFG sowie des § 128 Abs 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das Uhg sei eine zweckgebundene Leistung; es sei seiner Ehefrau nur gewährt worden, damit sie an der beruflichen Umschulung teilnehme. Indirekt habe es auch der Erwerbsbefähigung gedient, weil seiner Ehefrau ohne Umschulung eine Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verschlossen gewesen sei. Die Lohnersatzfunktion sei in diesem Fall in den Hintergrund getreten. Schließlich widerspreche die Anordnung dem Willen des Gesetzgebers; denn durch die drastische Anrechnung des Uhg werde eine Umschulung in Frage gestellt oder gar völlig unmöglich gemacht. Zu Unrecht habe das LSG ferner angenommen, daß er grob fahrlässig die Anzeige des Uhg unterlassen habe. An die Hinweise in den Fragebögen habe er im November 1975 nicht mehr gedacht; er sei durch seine Arbeitslosigkeit und die Umschulung seiner Ehefrau seinerzeit stark belastet gewesen. Den ihm Ende 1975 übermittelten Fragebogen habe er dann auch umgehend beantwortet. Diese seine persönliche Situation, auf die es entscheidend ankomme, habe das LSG unter Verletzung des § 128 SGG nur unzureichend gewürdigt. Jedenfalls wäre es zu der Überzahlung nicht gekommen, wenn er eher an seine Anzeigepflicht erinnert worden wäre. Auch falle der Beklagten ein wesentliches Mitverschulden zur Last, weil es dem Arbeitsamt ohne große Schwierigkeiten möglich gewesen sei, den Eintritt der Überzahlung zu vermeiden. Daher stelle die Rückforderung auch eine unbillige Härte dar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG vom 30. November 1978 abzuändern, soweit es die Berufung zurückgewiesen hat, und das Urteil des SG vom 1. Dezember 1977 sowie den Bescheid vom 13. Februar 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 1976 vollständig aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte führt aus, das Urteil des LSG sei nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist wegen des Rückforderungsanspruchs im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG zu neuer Verhandlung und Entscheidung begründet; im übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist die Anfechtung des Bescheides vom 13. Februar 1976 idF des Widerspruchsbescheids vom 12. April 1976, soweit das LSG der Klage nicht stattgegeben hat. Dieser Bescheid enthält zwei Regelungen ("Verfügungssätze"), nämlich die Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 3. November 1975 bis 26. Januar 1976 in Höhe von 1.581,66 DM, und die Rückforderung dagegen nur hinsichtlich des Anrechnungsbetrags, der auf die Zeit vom 4. November 1975 bis 26. Januar 1976 entfallen ist. In diesem Umfang ist aufgrund der Revision des Klägers der Streitgegenstand der Überprüfung durch das Revisionsgericht angefallen. Dabei handelt es sich um zwei prozessuale Ansprüche des Klägers, die auf die Zulässigkeit der Klage und ihre Rechtsmittelfähigkeit gesondert zu prüfen sind (vgl BSGE 6, 11. 15; 11, 167, 169 f; BSG SozR 1500 § 146 Nr 9).
Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken. Hinsichtlich der Klage gegen die Teilaufhebung der Bewilligung der Alhi hat das SG die Berufung zugelassen; die Berufung hinsichtlich der Rückforderung ist, da der Betrag 1.000,-- DM übersteigt, nicht nach § 149 SGG ausgeschlossen.
Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage gegen die Teilaufhebung der Alhi-Bewilligung abgewiesen.
Entscheidungen, durch die Alhi bewilligt worden ist, sind nach § 151 Abs 1 AFG insoweit aufzuheben, als die Voraussetzungen für die Leistungen nicht vorgelegen haben. Dies ist bei der dem Kläger in der Zeit vom 3. November 1975 bis 26. Januar 1976 gewährten Alhi in Höhe von 1.581,66 DM der Fall gewesen. Denn der Beklagten und den Vorinstanzen ist darin beizutreten, daß das Uhg der Ehefrau auf die Alhi nach Maßgabe des § 138 Abs 1 AFG anzurechnen ist.
Anspruch auf Alhi hat, wer ua bedürftig ist (§ 134 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG). Bedürftig ist der Arbeitslose, soweit er seinen Lebensunterhalt und den seines Ehegatten sowie seiner Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung hat, nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht (§ 137 Abs 1 AFG). Ein Einkommen der mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau ist, soweit es 75,-- DM in der Woche übersteigt, als Einkommen zu berücksichtigen (§ 138 Abs 1 Nr 2 AFG). Danach war auch das der Ehefrau gewährte Uhg von 240,-- DM wöchentlich zu berücksichtigen.
Das Uhg ist Einkommen. Als Einkommen gelten nämlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Abzug von Steuern, Sozialaufwendungen und Werbungskosten (§ 138 Abs 2 AFG). Das der Ehefrau des Klägers gewährte Uhg gehört nicht zu den Einkommensarten, die nach § 138 Abs 3 AFG nicht als Einkommen gelten, dh im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Allerdings gelten nach § 138 Abs 3 Nr 3 AFG zweckgebundene Leistungen, insbesondere nicht steuerpflichtige Aufwandsentschädigungen und Leistungen zur Erziehung, Erwerbsbefähigung und Berufsausbildung nicht als Einkommen. Doch ist das Uhg keine entsprechende Leistung. Das ergibt sich aus § 138 Abs 3 AFG iVm § 44 AFG.
Der Katalog der Einkommensarten, die nach § 138 Abs 3 AFG nicht anrechenbar sind, beruht, mit Ausnahme der Vorschrift des § 138 Abs 3 Nr 4 AFG, der Doppelanrechnungen vermeiden soll, übereinstimmend auf der Überlegung, daß der Grund, aus dem heraus die genannten Leistungen gewährt werden, bzw der Zweck, dem die Leistungen dienen sollen, eine Anrechnung verbieten, weil der Empfänger bei Anrechnung auf die Alhi die Leistung nicht ihrer anderweitigen Bestimmung entsprechend verwenden kann, sie vielmehr ganz oder teilweise anstelle der ausgefallenen Alhi für die Deckung des normalen Lebensunterhalts heranziehen müßte. Ausgenommen von der Anrechnung hat das Gesetz in § 138 Abs 3 AFG daher Leistungen, die einen durch einen Körperschaden verursachten Mehrbedarf decken sollen (Nr 1), Leistungen der Gesundheitsfürsorge (Nr 2), Grundrente und Schwerbeschädigtenzulage (Nr 5) und Schadensersatzansprüche (Nr 6). Leistungen, die wie die Alhi an die Stelle des ausfallenden Lohnes treten bzw deren Zweck ebenfalls darin besteht, dem allgemeinen normalen Lebensunterhalt des Empfängers und seiner Angehörigen zu dienen, können nach dieser Überlegung grundsätzlich nicht von der Anrechnung freigelassen werden. Dementsprechend hat das AFG weder Leistungen zum Ausgleich eines Schadens wegen entgangenen Einkommens oder für den Verlust gesetzlicher Unterhaltsansprüche noch etwa Leistungen der Kriegsopferversorgung, die dem Ausgleich des Erwerbsverlusts dienen, von der Anrechnung ausgenommen (vgl § 138 Abs 3 Nrn 5 und 6 AFG). Lediglich wenn es gerade der Zweck der Leistung ist, neben der Alhi zum normalen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stehen, wie das beim Kindergeld, bei Unterstützungen auf Grund eigener Vorsorge für den Fall der Arbeitslosigkeit und Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege und Dritter der Fall ist, hat das Gesetz systemgerecht von der Anrechnung abgesehen (§ 138 Abs 3 Nrn 7 und 8 AFG).
Nach diesen Kriterien bestimmt sich auch, welche Leistungen als zweckgebunden bzw als Leistungen zur Erziehung, Berufsbefähigung und Berufsausbildung iS des § 138 Abs 3 Nr 3 AFG anzusehen sind. Leistungen, deren Zweck lediglich darin besteht, als Lohnersatz dem allgemeinen normalen Lebensunterhalt des Empfängers und seiner Angehörigen zu dienen, können daher nicht als von der Anrechnung ausgenommene zweckgebundene Leistungen angesehen werden. Besteht der Zweck der Leistung jedoch darin, einen besonderen Bedarf zu befriedigen, etwa Mehraufwendungen anläßlich des Weihnachtsfestes (BSGE 19, 137 = SozR AVAVG § 150 Nr 5), kommt eine Anrechnung nicht in Betracht. Das gleiche gilt, wenn die Leistung zwar dem Unterhalt des Empfängers dienen soll, bei einer Anrechnung aber ein weiterer, mit der Leistungsgewährung verbundener Zweck, wie zB die Aufrechterhaltung eines bestimmten wirtschaftlichen Zustandes, verfehlt würde (BSGE 19, 62 = SozR AVAVG § 150 Nr 4).
Das der Ehefrau des Klägers gewährte Uhg diente, wie sich schon aus seiner Bezeichnung nach § 44 AFG ergibt, gerade dazu, den Lebensunterhalt des Bildungswilligen und seiner Familie für die Zeiten zu sichern, in denen er hierzu wegen der Bildungsmaßnahme, der er sich unterzieht, aus eigener Kraft bei natürlicher Betrachtung nicht in der Lage ist (BSGE 41, 117, 120 = SozR 4100 § 44 Nr 7; SozR 4100 § 44 Nr 16). Das Uhg hat, wie der Senat schon ausgesprochen hat (SozR 4100 § 44 Nr 10), Lohnersatzfunktion; es tritt an die Stelle des Arbeitslohns (BSGE 40, 29, 32 = SozR 4100 § 44 Nr 4; BSGE 38, 109, 113 = SozR 4100 § 44 Nr 1), der bei der Alhi des Ehegatten ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen ist. Mit der Anrechnung des Uhg der Ehefrau auf die Alhi des Klägers werden andere mit der Gewährung des Uhg verbundene Zwecke nicht verfehlt. Die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme wird durch die Anrechnung nicht in Frage gestellt, da der Unterhalt gesichert bleibt. Die notwendigen Kosten, die durch die Bildungsmaßnahme unmittelbar entstehen, insbesondere Lehrgangskosten, Kosten für Lernmittel, Fahrkosten, hat die Beklagte neben dem Uhg ganz oder teilweise zu tragen (§ 45 AFG); dabei handelt es sich um zweckgebundene, zur Deckung eines Mehrbedarfs dienende Leistungen, die nach § 138 Abs 3 Nr 3 AFG anrechnungsfrei sind. Der von der Anrechnung frei bleibende Betrag des Uhg von mindestens 75,-- DM wöchentlich bildet für den bisher nicht beschäftigten und einkommenslosen Ehegatten eines Alhi-Empfängers noch einen besonderen finanziellen Anreiz, sich einer erforderlichen beruflichen Fortbildungsmaßnahme zu unterziehen. Bei dem bisher beschäftigten Ehegatten ist ein solcher zusätzlicher finanzieller Anreiz zwar nicht in gleichem Maße vorhanden; jedoch gehört es nicht zu den Zielen des Uhg, durch Mehrleistungen gegenüber dem bisherigen Erwerbseinkommen einen Anreiz zur Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme zu bieten. Die Anrechnung des Uhg auf die Alhi des Ehegatten erweist sich vielmehr auch deshalb als gerechtfertigt, um eine vom Gesetz nicht vorgesehene Verbesserung der wirtschaftlichen Situation zu Lasten der Allgemeinheit während der Maßnahme zu verhindern, die eintreten könnte, wenn das an die Stelle des anzurechnenden Erwerbseinkommens tretende Uhg von jeglicher Anrechnung frei bliebe.
Das der Ehefrau des Klägers gewährte Uhg ist auch keine Leistung zur Erwerbsbefähigung oder Berufsausbildung iS des § 138 Abs 3 Nr 3 AFG. Diese Leistungen zählt das Gesetz, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, nur beispielhaft auf, gewissermaßen zur Erläuterung des Begriffes der zweckgebundenen Leistung. Hieraus folgt, daß auch Leistungen zur Erwerbsbefähigung oder Berufsausbildung solche Leistungen nicht sein können, deren Zweck lediglich darin besteht, als Lohnersatz dem allgemeinen normalen Lebensunterhalt des Empfängers und seiner Familie zu dienen. Es erübrigen sich daher Erörterungen, was das Gesetz mit Erwerbsbefähigung und Berufsausbildung gemeint hat, insbesondere ob für den wörtlich mit § 150 Abs 4 Nr 3 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung übereinstimmenden § 138 Abs 3 Nr 3 AFG gilt, daß, wie das LSG angenommen hat, entsprechend den Begriffen des AFG berufliche Fortbildung und Umschulung nicht Berufsausbildung ist.
War das Uhg der Ehefrau demnach auf die Alhi des Klägers anzurechnen, hat die Beklagte zu Recht die Alhi-Bewilligung teilweise aufgehoben. Insoweit ist die Revision daher unbegründet.
Im Sinne der Zurückverweisung begründet ist die Revision dagegen, soweit sie sich gegen die vom LSG bestätigte Rückforderung der in der Zeit vom 4. November 1975 bis 26. Januar 1976 demnach entstandenen Überzahlung wendet. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG reichen für eine abschließende Entscheidung des Senats nicht aus.
Nach § 152 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG ist, soweit eine Entscheidung aufgehoben worden ist, die Leistung insoweit zurückzuzahlen, als der Empfänger die Gewährung dadurch herbeigeführt hat, daß er eine Anzeige nach § 148 Abs 1 AFG vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat. Nach § 148 Abs 1 AFG, der bis zum 31. Dezember 1975 galt (vgl Art II § 3 Nr 1 und § 23 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - SGB 1 - vom 11. Dezember 1975 - BGBl I S 3015 -), war, wer eine laufende Leistung wie die Alhi (§ 143 Abs 1 AFG) bezog, ohne Aufforderung verpflichtet, jede Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf die Leistung erheblich ist, unverzüglich anzuzeigen. Seit dem 1. Januar 1976 ist der Sozialleistungsempfänger nach Art I § 60 Abs 1 Nr 2 SGB 1 nicht nur verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung trifft ihn vielmehr auch bezüglich der Änderungen in den Verhältnissen, über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind. Hierbei handelt es sich gegenüber der Rechtslage nach § 148 Abs 1 AFG um eine Erweiterung der Verpflichtung der Berechtigten (so zutreffend Thieme in Wannagat, SGB, § 60 Allgemeiner Teil Anm 9). Es trifft daher nicht zu, wenn das LSG schon für die Anzeigepflicht des Klägers im November 1975 ausführt, der Kläger sei verpflichtet, jede Veränderung in seinen und in den Verhältnissen seiner Angehörigen, wie sie in dem Fragebogen angegeben waren, dem Arbeitsamt anzuzeigen. Vielmehr traf den Kläger bis zum 31. Dezember 1975 nur die Verpflichtung, solche Änderungen in seinen und in den Verhältnissen seiner Angehörigen anzuzeigen, die für seinen Anspruch auf Alhi erheblich waren, dh Tatsachen betrafen, die bei der Gewährung der Leistung zu berücksichtigen sind, wie das beim Uhg seiner Ehefrau der Fall gewesen ist.
Diese Anzeigepflicht des Klägers war nicht deshalb entfallen, weil dem für den Kläger zuständigen Arbeitsamt bekannt gewesen ist, daß das Uhg gewährt worden war. Abgesehen davon, daß die Kenntnis der Uhg-Gewährung, solange kein Bezug zur Alhi des Klägers hergestellt ist, die den Bezug aufdeckende Anzeige des Klägers nicht ersetzen kann, wäre die Anzeigepflicht des Klägers auch dann nicht entfallen, wenn bei der Uhg-Gewährung, etwa aufgrund entsprechender Angaben der Ehefrau des Klägers, bekannt gewesen sein sollte, daß der Ehemann der Uhg-Empfängerin Alhi bezog. Der Ansicht, Änderungen brauchten nicht mitgeteilt zu werden, soweit sie dem Amt bekannt sind (so Thieme aaO Anm 9), folgt der Senat nicht. Zwar endet die Mitwirkungspflicht des Sozialleistungsempfängers, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen, bezweckt jedoch nicht nur, dem Leistungsträger die Kenntnis von den Änderungen zu verschaffen. Die Anzeige, die letztlich Überzahlungen verhindern soll, soll nämlich auch eine - von der Kenntnis des Amtes unabhängige - Überprüfung des Leistungsfalles veranlassen. Deshalb ist mit der Kenntnis des Amtes das mit der Anzeigepflicht verfolgte Ziel des Gesetzes noch nicht erreicht.
War der Kläger daher zur Anzeige verpflichtet, so läßt sich doch der vornehmlich den Tatsacheninstanzen vorbehaltene Schluß, der Kläger habe die vom LSG angenommene Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt, nach den bisherigen Feststellungen nicht aufrecht erhalten. Ob der Kläger grob fahrlässig die Anzeige unterlassen hat, richtet sich nach seiner persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, seinem Einsichtsvermögen und Verhalten sowie den besonderen Umständen. Grobe Fahrlässigkeit setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes, dh eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung voraus, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Subjektiv schlechthin unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muß. Grobe Fahrlässigkeit ist dem Kläger daher vorzuwerfen, sobald es ihm ohne jede weitere Überlegung klar sein mußte, daß er das Uhg dem Arbeitsamt anzeigen mußte, weil es für seinen Anspruch auf Alhi erheblich ist (vgl BSGE 42, 184, 186 f = SozR 4100 § 152 Nr 3). Hierzu hat das LSG nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen, weil es den Kläger schon für verpflichtet gehalten hat, jede Veränderung in seinen und in den Verhältnissen seiner Angehörigen, wie sie in dem Fragebogen angegeben waren, anzuzeigen. Indem das LSG es nicht für erforderlich gehalten hat, daß der Kläger die Anrechenbarkeit richtig erkannte, hat es übersehen, daß dem Anzeigepflichtigen eine eigene rechtliche Wertung eingeräumt wird (BSGE 42, 184, 188 = SozR 4100 § 152 Nr 3; BSGE 47, 28, 33 = SozR 4100 § 152 Nr 6); Pflichtwidrigkeit und Schuldhaftigkeit einer unterlassenen Anzeige können deshalb nur bejaht werden, wenn der Verpflichtete die erforderliche Einsicht in die Erheblichkeit der betreffenden Tatsachen hatte oder haben konnte (BSGE 47, 28, 33 = SozR 4100 § 152 Nr 6). Hinzu kommt, daß in bezug auf den Vorwurf grober Fahrlässigkeit auch zu berücksichtigen ist, ob der Kläger annehmen durfte, daß eine Anzeige entbehrlich sei, weil das Uhg vom gleichen Arbeitsamt gewährt worden ist, das auch für ihn zuständig war; es muß zB nicht unbedingt jedem einleuchten, daß die Bewilligung von Uhg innerhalb derselben Behörde nicht weitergemeldet wird, wenn dort bekannt ist, daß der Ehegatte der Uhg-Empfängerin Alhi bezieht. Die vom LSG festgestellten Tatsachen lassen unter diesen Gesichtspunkten den Vorwurf grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht zu. Der Senat kann daher offenlassen, ob angesichts des aus den Verwaltungsakten ersichtlichen Verfahrens wegen Rückforderung von Alhi wegen Nichtangabe von Mutterschafts- und Arbeitslosengeld, das das SG durch Vorbescheid vom 12. Dezember 1975 abgeschlossen hat, und angesichts der auffallend verzögerten Abgabe des ausreichend ausgefüllten Fragebogens die Verfahrensrüge des Klägers durchgreift, das LSG habe nicht zu der Feststellung kommen dürfen, daß er grob fahrlässig eine Anzeigepflicht verletzt habe.
Soweit der Kläger geltend macht, die Überzahlung sei auch vom Arbeitsamt verschuldet, hat das LSG zu Recht den Rechtsgedanken des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht angewendet. Obwohl nach § 152 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG die unrechtmäßig gewährte Leistung zurückzuzahlen ist, deren Zahlung durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht worden ist, handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der aus Gründen des Vertrauensschutzes zugunsten der Leistungsempfänger durch das Erfordernis weiterer subjektiver und objektiver Tatbestandsmerkmale eingeschränkt worden ist (vgl BSG SozR VerwVG § 47 Nr 24). Wie § 152 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG hat die Bestimmung den Zweck, eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung auszugleichen. Daher sind Grundsätze des Schadensersatzrechts wie § 254 BGB auf die Rückzahlungsverpflichtung nach § 152 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG nicht entsprechend anwendbar. Zwar hat der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Einschränkungen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in anderen Bereichen des Sozialverwaltungsrechts durchaus berücksichtigt, ob die Überzahlung vom Leistungsträger verschuldet worden ist (vgl § 628, § 1301 der Reichsversicherungsordnung). Hiervon ist im Bereich des AFG jedoch abgesehen worden; diese vom Gesetz vorgesehenen Unterschiede sind von den Gerichten zu beachten. In Übereinstimmung mit dem zu § 13 Nr 2 des Bundeskindergeldgesetzes ergangenen Urteil vom 13. Februar 1975 - 8/7 RKg 14/73 - hat der Senat daher schon zu § 152 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG ausgesprochen, daß im Rahmen dieser Vorschrift ein Verschulden der Behörde keine Rolle spiele (BSG SozR 4100 § 152 Nr 8). Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte die Überzahlung in der Kenntnis, daß der überzahlte Betrag dem Kläger nicht zustehe, bewirkt hat (vgl § 814 BGB), liegen nicht vor.
Hiernach ist die Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückzuverweisen. Dabei wird das LSG zu beachten haben, daß die Rückforderung, auch wenn für 1975 eine schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht nach § 148 Abs 1 AFG nicht anzunehmen sein sollte, jedenfalls teilweise gerechtfertigt ist, soweit die Gewährung durch 1976 gemachte vorsätzliche oder grob fahrlässige falsche oder unvollständige Angaben oder die vorsätzliche oder grob fahrlässige Unterlassung einer Anzeige im Jahre 1976 herbeiführt worden ist. Daß § 152 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG immer noch eine "Anzeige nach § 148 Abs 1" voraussetzt, obwohl § 148 AFG seit dem 1. Januar 1976 gestrichen ist, steht einer Anwendung der Vorschrift nicht entgegen, soweit eine Anzeigepflicht nach § 60 Abs 1 Nr 2 SGB 1 verletzt worden ist, die der Anzeigepflicht nach dem früheren § 148 Abs 1 AFG entspricht. Denn soweit in § 152 Abs 1 Satz 1 AFG auf den gestrichenen § 148 Abs 1 AFG verwiesen ist, ist nach Art II § 20 SGB 1 die entsprechende Bestimmung des SGB 1, dh Art I § 60 Abs 1 Nr 2 (erste Alternative) SGB 1 getreten. Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuches sollte der Rückforderungsanspruch, den der Regelungsbereich des Allgemeinen Teils nicht betraf, nicht entfallen. Da der Regelungsbereich des Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuches den Rückforderungsanspruch nicht betraf, kann allerdings auch nicht angenommen werden, daß mit der Erweiterung der Mitwirkungspflichten durch das Sozialgesetzbuch ohne Änderung des Gesetzestextes in § 152 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG der Rückforderungsanspruch erweitert werden sollte. Hieraus folgt, daß auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 1975 eine Rückforderung nicht darauf gestützt werden kann, daß der Arbeitslose Änderungen in den Verhältnissen, über die er im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben hat, nicht angezeigt hat. Das LSG wird auch prüfen müssen, ob die Rückforderung soweit sie noch im Streit ist, ganz oder teilweise nach § 152 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG gerechtfertigt werden kann, sofern ein Tatbestand des § 152 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG sich nicht nachweisen läßt. Das Wesen des angefochtenen Rückforderungsbescheids wird durch solch einen Wechsel in der Begründung nicht verändert (vgl BSG SozR 4100 § 152 Nr 9).
Fundstellen