Leitsatz (amtlich)

Mögliche und zumutbare arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen iS des BVG § 26 haben nach BVG § 30 Abs 6 Vorrang vor einer Höherbewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen besonderen beruflichen Betroffenseins auch dann, wenn wegen dieses Betroffenseins die Minderung der Erwerbsfähigkeit zwar schon vor der Durchführung der arbeits- und berufsfördernden Maßnahmen, aber befristet nur bis zu deren Beginn erhöht worden war.

 

Normenkette

BVG § 26 Fassung: 1950-12-20, § 30 Abs. 6 Fassung: 1966-12-28

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 1964 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Der Kläger war, bevor er im Januar 1960 den Dienst bei der Bundeswehr antrat, als Friseurgehilfe tätig gewesen. Als Soldat erlitt er im März 1960 bei dem dienstlich angesetzten Sport einen Unfall. Er wurde am 31. Dezember 1960 aus dem Wehrdienstverhältnis entlassen. Auf den im Januar 1961 gestellten Versorgungsantrag wurde durch Bescheid vom 18. Juli 1961 als Schädigung im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957, durch den Wehrdienst hervorgerufen, Narbe am linken inneren Kniegelenkspalt, Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur links, Bewegungseinschränkung und Lockerung des Bandapparates des linken Kniegelenks nach Meniskusoperation ohne Anspruch auf Rente anerkannt. Der Widerspruch, mit dem der Kläger unter Hinweis auf sein berufliches Betroffensein Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. begehrte, wurde, nachdem im März 1962 Umschulungsmaßnahmen eingeleitet worden waren, durch Bescheid vom 29. Juni 1962 zurückgewiesen. Der Kläger sei zwar beruflich besonders betroffen, eine höhere Bewertung der MdE sei vor Durchführung der Umschulung aber nicht möglich. Nach vorübergehender Bürogehilfentätigkeit vom 1. April 1961 bis 30. September 1961 hatte der Kläger von Oktober 1961 bis März 1962 versuchsweise den Friseurberuf wieder aufgenommen und war von März 1962 bis zum 31. Dezember 1962 als kaufmännischer Anlernling auf Probe tätig. Mit Bescheid des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland vom 12. Juni 1963 wurde als Berufsförderungsmaßnahme die Umschulung des Klägers zum Industriekaufmann mit einer Förderungsdauer von drei Jahren, beginnend am 1. Januar 1963, bewilligt. Mit diesem Zeitpunkt trat der Kläger eine kaufmännische Lehre an und besuchte die Volkshochschule sowie eine Privathandelsschule.

In dem gegen den Bescheid vom 18. Juli 1961 gerichteten Klageverfahren erkannte der Beklagte durch Teilvergleich vom 27. Juni 1963 zusätzlich beginnende arthrotische Veränderungen am linken Kniegelenk und einen Anspruch auf Rente nach einer MdE um 30 v.H. ab 1. Januar 1961 an. Den weiteren Vergleichsvorschlag des Beklagten, für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis zum 30. September 1961 und - unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Tätigkeit als Friseur - vom 1. März bis 31. Dezember 1962 wegen des beruflichen Betroffenseins die Rente nach einer MdE um 50 v.H. zu zahlen, lehnte der Kläger unter Hinweis auf die erst 1966 beendete Umschulung ab. Mit Urteil vom 9. Januar 1964 verurteilte das Sozialgericht (SG) den Beklagten gemäß dem Antrag des Klägers, vom 1. Januar 1961 bis 30. September 1961 und ab 1. März 1962 Rente nach einer MdE um 50 v.H. zu zahlen.

Mit der Berufung beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen, soweit durch das SG der MdE-Grad auf 50 v.H. auch über den 31. Dezember 1962 hinaus erhöht worden war. Mit Urteil vom 30. Oktober 1964 wies das Landessozialgericht (LSG) die Berufung zurück. Aus der Besonderheit des Falles ergebe sich die Rechtsfrage, ob der Beginn der berufsfördernden Maßnahmen im Sinne des § 26 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) den Wegfall des bis dahin gewährten MdE-Zuschlages für einen Berufsschaden bedinge oder ob bezüglich des Wegfalls erst auf den Erfolg dieser Maßnahmen abzustellen sei. Regelmäßig müsse nach § 30 Abs. 6 BVG idF des Ersten und Zweiten Neuordnungsgesetzes (1. und 2. NOG) erst das Ergebnis berufsfördernder Maßnahmen abgewartet werden. Der Wortlaut des § 30 Abs. 6 BVG, der den bei dem Kläger gegebenen Sonderfall nicht unmittelbar erfasse, bedürfe aber einer sinngemäßen Auslegung. Einleitung und Beginn der berufsfördernden Maßnahmen seien hier nämlich nicht geeignet gewesen, die bestehende besondere Berufsbetroffenheit des Klägers als nicht mehr gegeben anzusehen. Es komme vielmehr allein auf den erfolgreichen Abschluß der Umschulungsmaßnahmen an. Die ihm während der Umschulung nach § 26 BVG gewährten geldlichen Förderungsmaßnahmen stellten nicht im entferntesten einen Ausgleich gegenüber dem im früheren Beruf als Friseur erzielten Verdienst dar. Der in den Verwaltungsvorschriften (VerwV) zu § 30 BVG und in dem Erlaß des Bundesministers für Arbeit (BMA) vom 20. Februar 1957 (BVBl 1957, 34) vertretenen Auffassung, daß während der Durchführung von berufsfördernden Maßnahmen in jedem Falle der Weiterbezug einer höheren Rente wegen eines besonderen Berufsschadens grundsätzlich ausgeschlossen sei, könne nicht zugestimmt werden. Aus den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) in BSG 16, 107 und vom 15. Dezember 1961 - 8 RV 1445/59 - lasse sich für den hier zu entscheidenden Fall unmittelbar nichts entnehmen, da sie sich bewußt auf die Auslegung des § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG aF beschränkten. Diese Urteile ließen auch unklar, ob allein schon die berufsfördernden Maßnahmen als solche einen Ausgleich darstellten oder ob dieser Ausgleich erst dann eintrete, wenn solche Maßnahmen erfolgreich sind. Die nach Auffassung des 8. Senats des BSG vom Gesetzgeber vor einer MdE-Höherbewertung "bewußt gewollte Priorität berufsfördernder Maßnahmen" könne jedenfalls dann nicht zum Zuge kommen, wenn, wie im vorliegenden Falle, eine solche MdE-Erhöhung bereits zugestanden worden sei. Aus der Gesetzesfassung sei nichts dafür zu entnehmen, daß sie den Fiskus in solchen Fällen vor Doppelleistungen, nämlich der Zahlung einer höheren Rente nach § 30 Abs. 2 BVG neben der Durchführung eventuell kostspieliger Umschulungsmaßnahmen nach § 26 BVG bewahren sollte. Durch Weiterbewilligung der höheren Rente könne auch nicht das Bestreben des Beschädigten, nach besten Kräften zum Erfolg der Umschulungsmaßnahmen beizutragen, gehemmt und damit der Erfolg der berufsfördernden Maßnahmen vereitelt werden; das Gesetz erlaube ohnehin, einen besonderen Berufsschaden zu verneinen, falls der Beschädigte durch sein Verhalten den Mißerfolg der Maßnahmen verschulde. Eine gewisse Stütze für die von dem LSG vertretene Auslegung des § 30 Abs. 6 BVG nF könne auch in dem von dem Kriegsopferausschuß des Deutschen Bundestages in seinem Schriftlichen Bericht vertretenen Standpunkt zu dieser Gesetzesvorschrift erblickt werden, daß auch für die Dauer der Rehabilitierungsmaßnahmen ein Berufsschadensausgleich gewährt werden solle; damit sei allerdings zur Frage der Höherbewertung der Rente gemäß § 30 Abs. 2 BVG unmittelbar noch nichts gesagt. Soweit bekannt sei, habe dieser Ausschuß anläßlich der Neufassung des § 30 Abs. 2 BVG durch das 1. NOG keine entsprechende Klarstellung für die Weitergewährung einer höheren Rente trotz der Umschulungsmaßnahmen vorgenommen. Es könne dahinstehen, ob die im vorliegenden Falle für richtig angesehene Auslegung auch dann gelten müsse, wenn berufsfördernde Maßnahmen bei eindeutig gegebenem Berufsschaden alsbald eingeleitet worden seien. Eine dem Beschädigten günstige Auslegung stünde jedenfalls in Übereinstimmung mit der für das Unfallrecht in § 587 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (BGBl I, 241) getroffenen Regelung, daß für die Dauer der erforderlichen Umschulung die Vollrente zu gewähren sei.

Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte Verletzung des § 30 Abs. 2 und 6 BVG. Eine Erhöhung der MdE wegen beruflichen Betroffenseins setze nach § 30 Abs. 6 BVG nF zwingend voraus, daß berufsfördernde Maßnahmen, soweit sie zumutbar und möglich seien, durchgeführt wurden. Die Ausführungen im Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen (Deutscher BT Drucks. IV/1831), wonach auch für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahmen ein Berufsschadensausgleich gewährt werden "sollte", führten zu keiner anderen Beurteilung; denn in seiner 26. Sitzung habe dieser Ausschuß nach ausführlicher Erörterung beschlossen, einen Vorschlag des Ausschusses des Bundesrats für Arbeit und Sozialpolitik (AuS-Ausschuß) zur Neufassung des § 29 Abs. 5 des Regierungsentwurfs (Bundesrat-Drucks. 189/1/63) nicht zu berücksichtigen und den Vorschlag der Bundesregierung zu übernehmen. Bei der Aussprache über den in der 26. Sitzung vorgelegten Formulierungsvorschlag sei auch der von einem Abgeordneten geäußerte Wunsch unberücksichtigt geblieben, einem Urteil des BSG Rechnung zu tragen und die Erhöhung der MdE nicht zu versagen, solange arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen weder eingeleitet noch erfolgreich abgeschlossen seien. Diesem Wunsch - mit der von ihm befürworteten Fassung des Gesetzes - habe jedoch der Ausschuß des Bundestages nicht entsprochen. Auch das Urteil des BSG in BSG 16, 107 ff sei nicht geeignet, eine andere Auslegung zu rechtfertigen, da dieses nur für die Zeit vor dem Inkrafttreten des 1. NOG Bedeutung habe. Die frühere Fassung des BVG habe noch nicht das Prinzip einer Rangfolge zum Ausdruck gebracht, daß nämlich die Rehabilitation den Vorrang vor einer Erhöhung der Versorgungsleistungen haben solle. Deshalb könne eine Erhöhung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG nF vor Abschluß der berufsfördernden Maßnahmen nicht in Betracht kommen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung der Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 1964 und des SG Köln vom 9. Januar 1964 die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte für die Zeit ab 1. Januar 1963 zur Gewährung einer Rente nach einer MdE um mehr als 30 v.H. verurteilt worden ist,

hilfsweise,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Streit sei nur noch darum gegangen, ob die Rente nach einer MdE um 50 v.H. mit Wirkung vom 1. Januar 1963 an wieder habe herabgesetzt werden können. Es erscheine bedenklich, lediglich im Hinblick auf den Beginn der berufsfördernden Maßnahmen eine Cäsur dergestalt eintreten zu lassen, daß nunmehr bei der Bewertung des MdE-Grades wieder auf die Priorität der berufsfördernden Maßnahmen abgestellt und der Kläger damit aus der erworbenen Rechtsposition verdrängt werde, ohne daß sich die nach § 30 Abs. 2 BVG maßgeblichen Voraussetzungen geändert hätten.

Die durch Zulassung statthafte Revision des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166, 169 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie ist auch im Sinne der hilfsweise beantragten Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.

Da der Beklagte das Urteil des SG mit der Berufung nur insoweit angefochten hat, als er zur Gewährung von Rente nach einer MdE um 50 v.H. über den 31. Dezember 1962 hinaus verurteilt worden ist, steht die Verpflichtung des Beklagten, bis zum 31. Dezember 1962 Rente nach dieser MdE zu gewähren, rechtskräftig fest. Streitig ist, ob von diesem Zeitpunkt an, d.h. von der tatsächlichen Durchführung der Umschulung des Klägers zum Industriekaufmann als Berufsförderungsmaßnahme nach § 26 BVG an, also bereits vor deren Abschluß, das besondere berufliche Betroffensein schon berücksichtigt werden kann oder ob hierüber erst nach Abschluß der Berufsförderungsmaßnahmen zu entscheiden ist. Das LSG hat die Verpflichtung des Beklagten, die Rente nach einer MdE um 50 v.H. weiter zu gewähren, bejaht, weil § 30 Abs. 6 BVG idF des 1. NOG vom 27. Juni 1960 (BGBl I, 453) und die inhaltlich nicht abweichende Vorschrift des § 30 Abs. 6 BVG idF des 2. NOG vom 21. Februar 1964 (BGBl I, 85) den vorliegenden Sonderfall nicht regele. Abgesehen davon, daß das berufliche Betroffensein nicht allein schon mit der Einleitung und Durchführung der Berufsförderungsmaßnahmen beseitigt werde, könne die Priorität der berufsfördernden Maßnahmen jedenfalls nicht zum Zuge kommen, wenn eine höhere Rente wegen des beruflichen Betroffenseins bereits (hier durch Nichtanfechtung des Urteils des SG) zugestanden worden sei. Diese Auffassung ist nicht frei von Rechtsirrtum.

Nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) vom 26. Juli 1957 (BGBl I, 785) in der insoweit nicht abweichenden Fassung des Gesetzes vom 20. Februar 1967 (BGBl I, 202) erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Der Wehrdienstbeschädigte hat deshalb bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf eine erhöhte Rente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins nach § 30 Abs. 2 BVG. Nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 6 idF des 1. und 2. NOG und auch nach der aus dem 2. NOG unverändert in das Dritte Neuordnungsgesetz (3. NOG) vom 28. Dezember 1966 (BGBl I, 750) übernommenen Vorschrift ist die Höherbewertung der MdE wegen beruflichen Betroffenseins davon abhängig ("nur dann zu gewähren, wenn"), daß mögliche und zumutbare arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen nach § 26 BVG aus vom Beschädigten nicht zu vertretenden Gründen erfolglos geblieben sind oder nicht zum Ausgleich des Berufsschadens geführt haben (bzw. ein Ausgleich des Berufsschadens nicht erzielt werden konnte - Fassung des 1. NOG -). In dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses des Bundestages für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen (22. Ausschuß) vom 6. Mai 1960 zum 1. NOG wird nachdrücklich der von dem Ausschuß in seinen Beratungen wiederholt betonte Vorrang der Rehabilitation, u.a. durch berufliche Fortbildung, Umschulung und Ausbildung, als fortwirkende Voraussetzung zur Entfaltung und Steigerung des Leistungswillens hervorgehoben (Deutscher BT 3. Wahlper. Drucks. Nr. 1825 S. 2) und zu § 30 BVG ausgeführt, der Ausschuß lege besonderen Wert auf die Feststellung, daß jeglicher Art der Berücksichtigung beruflichen Schadens arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen vorauszugehen haben, sofern diese möglich und zumutbar seien (Deutscher BT 3. Wahlper. Drucks. 1825 S. 7). Auch der Antrag dieses Ausschusses in dem Bericht zum 2. NOG vom 16. Januar 1964 enthält den Hinweis, der Deutsche Bundestag sehe im Rahmen der Kriegsopferversorgung die Rehabilitation als vorrangig an (Deutscher BT Drucks. IV/1831 S. 13). Das Urteil des BSG vom 15. Dezember 1961 - 8 RV 1445/59 - (auszugsweise veröffentlicht in KOV 1962 Rechtspr. Nr. 1327 S. 93), das den Anspruch auf eine erhöhte Rente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins für einen Zeitraum betrifft, der vor dem Inkrafttreten des 1. NOG begonnen hatte, geht von der Feststellung aus, die Priorität berufsfördernder Maßnahmen sei vom Gesetzgeber bewußt gewollt; der Beschädigte sei jedoch nicht von sich aus verpflichtet, arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen zu ergreifen und allein durchzuführen. Da solche Maßnahmen weder eingeleitet noch durchgeführt waren, wurde der Anspruch auf die höhere Rente auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des 1. NOG zugebilligt (vgl. auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des 1. NOG das Urteil des BSG vom 21. Dezember 1961 in BSG 16, 107). In dem Urteil vom 27. November 1964 (BSG in SozR Nr. 18 zu § 30 BVG) hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß nach § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG idF vor dem 1. NOG (aF) eine Erhöhung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit erst dann entfiel, wenn diese durch arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen nach § 26 BVG beseitigt war, und daß die ab 1. Juni 1960, d.h. vom Inkrafttreten des 1. NOG an geltende Vorschrift des § 30 Abs. 6 BVG nF MdE-Erhöhungen, die nach altem Recht begründet waren, unberührt läßt. Ferner ist in diesem Urteil zum Ausdruck gebracht, daß § 30 Abs. 6 BVG nF unter dem Gesichtspunkt einer nur vorläufigen Zurückstellung einer Höherbewertung der MdE wegen beruflicher Betroffenheit zu betrachten sein dürfte. Ob § 30 Abs. 6 BVG nF überhaupt zum Zuge kommen könne, wenn die Versorgungsbehörde berufsfördernde Maßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt habe, brauche jedoch nicht geprüft zu werden, da die nach altem Recht zutreffend vorgenommene Erhöhung der MdE durch die Neufassung des § 30 BVG nicht berührt werde. Nur das Urteil des BSG vom 30. September 1966 (BSG in SozR Nr. 22 zu § 30 BVG) betrifft einen erst nach dem Inkrafttreten des 1. NOG gestellten Antrag auf eine höhere Rente wegen beruflichen Betroffenseins, und zwar mit der Besonderheit, daß dieser Antrag von der Versorgungsbehörde ablehnend beschieden wurde, weil ein berufliches Betroffensein nicht gegeben sei. Erst während des Verfahrens vor dem SG wurde in dem dort entschiedenen Falle die Umschulung des Klägers angeordnet. Diese Sache wurde an das LSG zurückverwiesen, weil es über den Anspruch des Klägers ab 1. Januar 1961 nicht entschieden hatte. In dem Urteil ist hervorgehoben, die Priorität der Förderungsmaßnahmen nach § 26 BVG bedeute nur, daß der Beschädigte nicht mit einer Rente abgefunden werden solle, wo ihm durch eine Umschulung geholfen werden könnte, und daß er keine höhere Rente erhalten solle, solange das Ergebnis der Umschulung noch ausstehe. § 30 Abs. 6 BVG nF setze aber voraus, daß die Versorgungsverwaltung die Möglichkeit und Zumutbarkeit von Maßnahmen nach § 26 BVG überhaupt erkannt und die hiernach gebotenen Maßnahmen eingeleitet habe. An dieser Voraussetzung fehle es jedenfalls, solange die Versorgungsverwaltung eine berufliche Betroffenheit verneine. § 30 Abs. 6 BVG nF habe nur die Bedeutung, daß bei Anerkennung eines beruflichen Betroffenseins die Entscheidung über die Höherbewertung der MdE zurückgestellt werden solle.

In keinem dieser Urteile ist somit entschieden worden, daß Anträgen auf Erhöhung der Rente wegen beruflichen Betroffenseins, die nach dem Inkrafttreten des 1. NOG gestellt wurden, für die Zeit nach Einleitung der Berufsförderungsmaßnahmen und vor dem Abschluß dieser Maßnahmen entsprochen werden müsse. Insbesondere betraf die erwähnte Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. September 1966 nur die Ansprüche des Beschädigten für die Zeit bis zur Einleitung der Berufsförderungsmaßnahmen, nachdem das besondere berufliche Betroffensein verneint worden war und deshalb zunächst auch keine Berufsförderungsmaßnahmen in Erwägung gezogen worden waren. Im vorliegenden Falle wurden solche noch vor Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 1962, in dem das berufliche Betroffensein des Klägers anerkannt wurde, am 12. März 1962 eingeleitet. Die Entscheidung über die berufliche Förderung des Klägers war zwar verzögert worden, aber nicht deshalb, weil ein berufliches Betroffensein verneint worden war, sondern weil der Kläger sich zunächst auf andere Weise behelfen wollte. Dr. R. hatte in dem versorgungsärztlichen Gutachten vom 8. Juni 1961 noch angenommen, es werde im Laufe der Zeit durch Gebrauch des Beines zu einer Straffung der gelockerten Bänder und damit zu einer Besserung kommen. Demgemäß war der Kläger vom 3. Oktober 1961 bis Anfang März 1962 zunächst auch wieder versuchsweise als Friseur und seit dem 7. März 1962 in dem Einzelhandelsgeschäft W.B. Be. (Parfümerien und Toilettenartikel) zur "Umschulung" im kaufmännischen Beruf tätig gewesen. Er selbst hatte im April 1962 zum Ausdruck gebracht, daß diese Umschulung ohne staatliche Unterstützung vonstatten gehe. Da sich dann jedoch ergab, daß er in diesem Beruf ohne eine abgeschlossene Berufsausbildung das Einkommen, das er früher als Friseurgehilfe erzielt hatte, nicht erreichen könne, erklärte er sich schließlich bereit, zum 1. Januar 1963 die ihm angebotene Stelle als Industriekaufmannslehrling bei der Firma H von C in K anzutreten und sich der von diesem Zeitpunkt an beginnenden Umschulung zum Industriekaufmann zu unterziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger auf Grund dieser Umstände einen Anspruch auf eine erhöhte Rente wegen beruflichen Betroffenseins für die Zeit bis zum 1. Januar 1963 geltend machen konnte und aus welchen Gründen der Beklagte sich vergleichsweise im Verfahren vor dem LSG erboten hat, das berufliche Betroffensein des Klägers durch Erhöhung der Rente nach einer MdE um 50 v.H. bis zum 31. Dezember 1962 zu berücksichtigen, weshalb er das Urteil des SG auch nur insoweit angefochten hat, als er zur Gewährung von Rente nach dieser MdE für die Zeit vom 1. Januar 1963 an verurteilt worden ist; denn über den Anspruch bis zum 31. Dezember 1962 ist rechtskräftig entschieden. Aus dieser zeitlich begrenzten und durch beschränkte Anfechtung des Urteils des SG anerkannten Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung der erhöhten Rente bis zum 31. Dezember 1962 darf aber nicht, wie das LSG gemeint hat, die Folgerung gezogen werden, daß wegen der zugestandenen MdE-Erhöhung § 30 Abs. 6 BVG nF nicht mehr zum Zuge kommen könne. Die auf einen bestimmten Zeitraum befristete Anerkennung einer Leistung hat nicht zur Folge, daß diese Leistung auch in Zukunft weiter gewährt werden müßte, wenn das Gesetz für den späteren Zeitraum die Verweigerung der Leistung gestattet und - wie im vorliegenden Falle - ihre Gewährung von dem Ergebnis der Berufsförderungsmaßnahmen abhängig macht. Ebensowenig kommt der rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten zur Leistung bis zum 31. Dezember 1962 eine den Anspruch über diesen Zeitpunkt in der Zukunft beeinflussende Wirkung zu. Die Rechtskraft erzeugt Bindung nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 141 Abs. 1 SGG). Deshalb ist ohne Rücksicht auf die bis zum 31. Dezember 1962 getroffene rechtskräftige Feststellung selbständig zu prüfen, ob der Weiterbewilligung des Anspruchs (auf die höhere Rente) über diesen Zeitpunkt hinaus Rechtsgründe entgegenstehen.

Der lediglich auf das besondere berufliche Betroffensein des Klägers gestützte streitige Anspruch auf Rente ab 1. Januar 1963 nach einer höheren MdE als 30 v.H. ist zur Zeit nicht begründet. Dieser Anspruch ist von dem Ergebnis der Berufsförderungsmaßnahmen abhängig. Nicht nur § 62 BVG und die Vorschriften der §§ 41, 42 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG), sondern auch § 30 Abs. 6 BVG nF geben der Versorgungsverwaltung das Recht zur Verweigerung von Leistungen, wenn die darin bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind. § 30 Abs. 6 BVG nF berechtigt die Versorgungsbehörde, den Grad der MdE von dem Zeitpunkt der Einleitung berufsfördernder Maßnahmen an ohne Rücksicht auf das berufliche Betroffensein festzustellen und somit auch die MdE, soweit sie für das besondere berufliche Betroffensein auf Grund eines erst nach dem Inkrafttreten des 1. NOG gestellten Antrages für die Zeit bis zum Beginn der Berufsförderungsmaßnahmen bewilligt worden war, von diesem Zeitpunkt an herabzusetzen. Zwar ist in § 30 Abs. 6 BVG nF nur die "Höherbewertung" der MdE nach Abs. 2 von dem Erfolg möglicher und zumutbarer Berufsförderungsmaßnahmen abhängig gemacht und eine Minderung der Rente um den für das berufliche Betroffensein bereits gewährten MdE-Grad nicht besonders erwähnt. Wenn jedoch - abweichend von dem Regelfall - die MdE wegen beruflichen Betroffenseins vor Einleitung und Durchführung der Berufsförderungsmaßnahmen bis zu dem Beginn dieser Maßnahmen befristet bereits erhöht worden ist, so muß dem § 30 Abs. 6 BVG nF auch das Recht der Versorgungsverwaltung zur - vorläufigen - Minderung der Rente für die Zeit der Berufsumschulung entnommen werden, da ohne diese Auslegung der Sinn dieser Vorschrift, den Berufsförderungsmaßnahmen den zeitlichen Vorrang vor einer Höherbewertung der MdE wegen beruflichen Betroffenseins einzuräumen, nicht erfüllt würde. Wenn der Gesetzgeber die Entscheidung über das berufliche Betroffensein von dem Erfolg der Berufsförderungsmaßnahmen abhängig macht, so kann er hierbei nur davon ausgegangen sein, daß an sich mit der Anordnung über die Einleitung solcher Maßnahmen und dem Beginn der Berufsförderung das berufliche Betroffensein noch nicht beseitigt wird. Ob allerdings im Sinne des Gesetzes die (erfolgreichen) berufsfördernden Maßnahmen als solche für den Zeitraum der Umschulung an die Stelle einer höheren MdE wegen beruflichen Betroffenseins treten sollen, oder ob der mit der Berufsförderung erstrebte Ausgleich nur für die Zukunft und erst dann eintritt, wenn die Maßnahmen erfolgreich waren, ist eine Rechtsfrage, die erst zu entscheiden ist, wenn die Berufsförderungsmaßnahmen abgeschlossen sind.

Da das LSG bei seiner Entscheidung durch Zuerkennung von Rente nach einer MdE um 50 v.H. über den 31. Dezember 1962 hinaus § 30 Abs. 6 BVG nF verletzt hat, war auf die Revision des Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben. Über den Anspruch des Klägers auf Rente für die Zeit ab 1. Januar 1963 konnte der Senat nicht entscheiden, weil das Ergebnis der Berufsförderungsmaßnahmen nicht feststeht und die dazu erforderlichen Feststellungen im Revisionsverfahren nicht getroffen werden können. Deshalb war die Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Das LSG wird auch dann, wenn die Berufsförderungsmaßnahmen zu einem vollen Ausgleich geführt haben, darüber entscheiden müssen, ob dem Kläger für die Zeit der Umschulung nachträglich eine Rente nach einer MdE um mehr als 30 v.H. zu gewähren ist. Der Wortlaut des § 30 Abs. 6 BVG idF des 2. und 3. NOG, daß die Höherbewertung nach Abs. 2 und der Berufsschadensausgleich nach Abs. 3 "nur dann zu gewähren (sind), wenn diese Maßnahmen ... erfolglos geblieben sind oder nicht zum Ausgleich des beruflichen Schadens geführt haben", kann allerdings Zweifel darüber begründen, ob die Entscheidung über die Höherbewertung der MdE für die Zeit während der Berufsförderungsmaßnahmen nur bis zum Abschluß dieser Maßnahmen hinausgeschoben werden soll oder ob die erhöhte MdE für die Zwischenzeit gänzlich versagt werden darf, wenn die Maßnahmen vollen Erfolg gehabt haben. Der Senat hält an der schon in dem Urteil vom 27. November 1964 (BSG in SozR Nr. 18 zu § 30 BVG) angedeuteten Auslegung, über deren Richtigkeit in diesem Falle nicht zu entscheiden war, fest, daß mit der Vorschrift des § 30 Abs. 6 BVG nF nur die vorläufige Zurückstellung einer Höherbewertung der MdE wegen besonderen beruflichen Betroffenseins beabsichtigt sein dürfte. Dabei wird nicht übersehen, daß der 22. Ausschuß des Bundestages in seiner 26. Sitzung am 7. November 1963 nach Aussprache die Fassung angenommen hat, die als Absatz 6 des § 30 BVG Gesetz geworden ist und die Ministerialdirektor Dr. Schönleiter als Ergebnis der von ihm erbetenen Formulierungshilfe als Absatz 7 des § 30 BVG vorgeschlagen hatte (Deutscher BT 4. Wahlper. 1961, 22. Ausschuß Prot. Nr. 26 S. 5, 6 bis 10). In der Aussprache hat ein Abgeordneter auf den Vorschlag verwiesen, den der AuS-Ausschuß zu § 29 Abs. 5 des Regierungsentwurfs gemacht hatte. Hiernach kam "die Höherbewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Abs. 4 dann nicht mehr in Betracht, wenn diese Maßnahmen aus vom Beschädigten zu vertretenden Gründen erfolglos geblieben sind oder ein Ausgleich des Berufsschadens erzielt werden konnte" (Deutscher BT 4. Wahlper., 22. Ausschuß Prot. Nr. 26 S. 7 und Bundesrats-Drucks. 189/63 S. 5, 18 - zu Nr. 15 (§ 29) - und Drucks. 189/1/63 S. 8 - 15 Nr. 15 (§ 29) - und S. 11). Damit sollte auch dem Urteil des 9. Senats des BSG vom 21. Dezember 1962 Rechnung getragen werden, mit dem - offenbar nach Auffassung des Ausschusses ohne Einschränkung - entschieden worden sei, "daß die Erhöhung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit so lange nicht versagt werden könne, wie arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen weder eingeleitet noch erfolgreich abgeschlossen seien". Nach der von dem AuS-Ausschuß des Bundesrats gegebenen Begründung zu der vorgeschlagenen Fassung sollte somit die erhöhte Rente wegen beruflichen Betroffenseins ohne Unterbrechung auch während der Berufsförderungsmaßnahmen weitergezahlt, also nicht die Entscheidung hierüber bis zum Abschluß dieser Maßnahmen zurückgestellt werden. Soweit das Protokoll des 22. Ausschusses des Bundestages erkennen läßt, haben sich die Regierungsvertreter nur gegen die nach dem Vorschlag des AuS-Ausschusses notwendige Herabstufung nach erfolgreichem Abschluß der Maßnahmen gewandt, da diese nicht im Sinne der Ausschußmeinung sein könne, die das Schwergewicht auf den Vorrang der Rehabilitation gelegt wissen wolle (Deutscher BT 4. Wahlper., 22. Ausschuß Prot. Nr. 26 S. 8). Wenn somit auch der Vorschlag des Bundesrats-Ausschusses abgelehnt wurde, so bedeutete dies aber nun keineswegs, daß bis zur vollständigen Rehabilitierung das berufliche Betroffensein während der möglicherweise Jahre dauernden Berufsförderungsmaßnahmen nicht nachträglich, d.h. nach Abschluß der Berufsförderungsmaßnahmen, berücksichtigt werden sollte. Eine solche dem Beschädigten günstige Auslegung entspricht auch dem Sinn der mit dem 1. NOG erstrebten Änderung des Gesetzes, die eine Besserung des versorgungsrechtlichen Schutzes durch eine möglichst weitgehende Sicherung der Rehabilitation, jedoch ohne materielle Verminderung des Anspruchs auf eine angemessene Erhöhung der MdE wegen beruflichen Betroffenseins erzielen wollte. Die Priorität der Berufsförderungsmaßnahmen ist somit nach Auffassung des erkennenden Senats nur in einem zeitlichen Rangverhältnis zu der Höherbewertung der MdE wegen beruflichen Betroffenseins zu sehen. Mit einer so verstandenen Zielsetzung ist die Zurückstellung der Entscheidung über die MdE wegen besonderen beruflichen Betroffenseins vereinbar, nicht aber die Versagung des nach § 30 Abs. 2 BVG nF gegebenen Anspruchs auf eine erhöhte Rente für die gesamte Zeit des beruflichen Betroffenseins, somit auch für die Zeit der Berufsförderungsmaßnahmen. Der 22, Ausschuß des Bundestages war trotz der von ihm gebilligten Fassung des § 30 Abs. 6 BVG nF auch der Auffassung, daß für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahmen ein Berufsschadensausgleich (und damit wohl auch ein Ausgleich wegen besonderen beruflichen Betroffenseins) gewährt werden "sollte". Dies kommt in dem Schriftlichen Bericht dieses Ausschusses vom 16. Januar 1964 zu § 30 BVG zum Ausdruck (Deutscher BT Drucks. IV 1831 S. 6 zu Nr. 25 (§ 30)). Damit war, da mit diesem Bericht der Entwurf zu § 30 Abs. 6 BVG vorgelegt wurde, der Gesetz geworden ist (Deutscher BT Drucks. IV 1831 S. 18, 19), nicht ein Appell an den Gesetzgeber zu einer künftigen Änderung gemeint, sondern es wurde eine Auslegung dieser Vorschrift vertreten, die nach der Auffassung des Ausschusses dem vorgelegten Entwurf entsprach. Die Worte "wenn" und "nur dann" in § 30 Abs. 6 BVG nF lassen bei Würdigung des mit dieser Vorschrift bezweckten Erfolges die Auslegung zu, daß die Berücksichtigung des beruflichen Betroffenseins für die Zeit der Berufsförderung zwar hinausgeschoben, aber nicht beseitigt werden sollte, und daß nach vollständigem Ausgleich des beruflichen Betroffenseins nur für die Zukunft die Gewährung einer höheren MdE entfalle. So verstanden bedeutet § 30 Abs. 6 BVG nF, daß die Höherbewertung nach Abs. 2 "erst" dann zu gewähren ist, wenn die Maßnahmen ... erfolglos geblieben sind ... oder nicht zum Ausgleich des beruflichen Schadens geführt haben. Damit ist die Feststellung des Ergebnisses dieser Maßnahmen nur als Voraussetzung für die Zuerkennung einer höheren MdE für die Zeit während der Berufsförderungsmaßnahmen gesetzt und mit den Worten "nur" und "wenn" in § 30 Abs. 6 BVG nF nicht eine Verkürzung des Anspruchs auf eine höhere MdE, sondern nur eine zeitliche Beschränkung für die Geltendmachung dieses Anspruchs bestimmt.

Sollten im vorliegenden Falle die Förderungsmaßnahmen aus vom Kläger zu vertretenden Gründen erfolglos geblieben sein, so käme allerdings eine nachträgliche Erhöhung der MdE nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2374858

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