Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsunfähigkeit. bisheriger Beruf. erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit. Verwertbarkeit der Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt. rechtliches Gehör. Verwertung von Gerichtswissen im Urteil
Orientierungssatz
1. Bezüglich der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist, ist von seinem "bisherigen Beruf" auszugehen. Das gilt auch von den Arbeitern der unteren Gruppe der Arbeiterberufe. Auch bei diesen Versicherten ist von der "bisherigen Berufstätigkeit" auszugehen und zu prüfen, ob ihnen deren Ausübung nach ihrem Leistungsvermögen noch möglich ist (vgl BSG 1981-02-18 1 RJ 124/79 = SozR 2200 § 1246 Nr 75).
2. Ungelernte Arbeiter können uneingeschränkt auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verwiesen werden, die sie nach ihrem Gesundheitszustand und ihren beruflichen Fähigkeiten verrichten können (vgl BSG 1977-03-30 5 RJ 98/76 = SozR 2200 § 1246 Nr 16, S 50). Es darf aber nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die es im Arbeitsleben gibt und die der Versicherte auch ausüben kann, wobei es gleichgültig ist, ob die betreffenden Arbeitsplätze frei oder besetzt sind. Es ist zu prüfen, ob der Versicherte seine Arbeitskraft noch wirtschaftlich verwerten kann (vgl BSG 1980-12-03 4 RJ 83/79 = SozR 2200 § 1246 Nr 72).
3. Bei der Verweisung eines Hilfsarbeiters bzw ungelernten Arbeiters auf Arbeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes bedarf es grundsätzlich keiner konkreten Benennung von Verweisungstätigkeiten.
4. Bei einem auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es der konkreten Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit dann, wenn seine gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten vielfältig und in erheblichem Umfang eingeschränkt ist (vgl BSG 1982-03-10 5b RJ 70/81).
5. Wenn das Berufungsgericht beabsichtigt, Gerichtswissen im Urteil zu verwerten, so muß es dem Kläger dieses Wissen bekanntgeben und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben (vgl BSG 1978-10-31 4 BJ 149/78 = SozR 1500 § 128 Nr 15, jeweils mwN).
Normenkette
SGG § 62 Fassung: 1953-09-03, § 128 Abs 2 Fassung: 1953-09-03; RVO § 1246 Abs 2 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 21.03.1980; Aktenzeichen L 6 J 171/78) |
SG Mainz (Entscheidung vom 08.08.1978; Aktenzeichen S 4 J 167/77) |
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Der 1922 geborene Kläger war bis 1962 als Matrose - ohne Prüfungsabschluß - und danach als Isolierhelfer beschäftigt. Seinen Antrag vom 26. Januar 1977 auf Gewährung einer Versichertenrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 1977 ab. Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts -SG- vom 8. August 1978; Urteil des Landessozialgerichts -LSG- vom 21. März 1980). Das LSG hat im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe der Berufsschutz eines Facharbeiters nicht zu. Er habe sich bereits 1962, ohne durch gesundheitliche Gründe hierzu gedrängt gewesen zu sein, von seinem bisherigen Beruf abgewendet und von da an die Tätigkeit eines Helfers im Isoliergewerbe ausgeübt. Dabei habe es sich um eine Hilfsarbeit gehandelt, zu deren Ausübung es einer betrieblichen Einarbeitungszeit nicht bedürfe. Der Kläger sei noch vollschichtig in der Lage, leichte körperliche Arbeit in geschlossenen und beheizbaren Räumen bei Vermeidung häufigen Bückens, Hebens und Tragens schwerer Lasten zu verrichten, soweit die Arbeiten keine besonderen Anforderungen an räumliches Sehen - Erblindung des rechten Auges - und einen jederzeit intakten Gleichgewichtssinn stellten. Die Arbeiten dürften nicht auf Leitern oder ungesicherten Gerüsten auszuführen oder mit Nässe verbunden sein. Der Kläger solle nicht mit unfallgefährdenden und nervlich besonders belastenden Arbeiten beschäftigt werden. Bei dieser körperlichen Leistungsfähigkeit könne der Kläger noch die Tätigkeiten eines Materialausgebers ausüben oder auf das Bedienen einfacher Apparate und Motoren, einfacher Stanz- und Montierarbeiten, Etikettieren, Abfüllen, Verwiegen, soweit dies nicht im Akkord geleistet werden müsse sowie auf die Tätigkeiten eines einfachen Maschinisten (Maschinenfachwerkers gemäß Berufsgruppe M VI des Lohntarifs für das Baugewerbe in Rheinland-Pfalz) verwiesen werden. Dieser Maschinist habe einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten durchzuführen. Sämtliche angeführten Verweisungstätigkeiten entsprächen dem jetzigen Leistungsvermögen des Klägers und seien nach kurzer Arbeitszeit beherrschbar.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 136 Abs 1 Nr 6, 62 und 128 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie des § 1246 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO).
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil, das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 8. August 1978 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfweise, Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren; hilfsweise beantragt er weiter, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist iS der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht begründet.
Streitig ist ein Anspruch auf Gewährung einer Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit bzw wegen Erwerbsunfähigkeit (§§ 1246, 1247 RVO). Bezüglich der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist, ist von seinem "bisherigen Beruf" auszugehen (ständige Rechtsprechung, vgl Bundessozialgericht -BSG- SozR 2200 § 1246 Nr 75 mwN). Das gilt auch von den Arbeitern der unteren Gruppe der Arbeiterberufe. Auch bei diesen Versicherten ist von der "bisherigen Berufstätigkeit" auszugehen und zu prüfen, ob ihnen deren Ausübung nach ihren Leistungsvermögen noch möglich ist (BSG aaO). Die Frage, ob der Kläger die zuletzt von ihm ausgeübte Tätigkeit wieder aufnehmen kann, hat das LSG nicht geprüft. Stattdessen hat es sogleich erörtert, welche Verweisungstätigkeiten infrage kommen. Dies entspricht nicht der genannten Rechtsprechung des BSG.
Das Urteil des LSG läßt auch eine Prüfung der für die Entscheidung erheblichen Frage vermissen, ob der Kläger noch seine körperlichen, geistigen und seelischen Fähigkeiten, die ihm verblieben sind, auf dem Arbeitsmarkt verwerten kann. Soweit das LSG insoweit Feststellungen trifft, sind sie verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
Der Kläger gehört, wie das LSG unangegriffen festgestellt hat, zur Gruppe der ungelernten Arbeiter. Sie können uneingeschränkt auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verwiesen werden, die sie nach ihrem Gesundheitszustand und ihren beruflichen Fähigkeiten verrichten können (BSGE 43, 243, 247 = SozR 2200 § 1246 Nr 16, S 50). Soweit das LSG den Kläger auf ungelernte und einfache Tätigkeiten verweisbar hält, begegnen seine Ausführungen keinen Bedenken. Doch darf das LSG den Kläger nur auf Tätigkeiten verweisen, die es im Arbeitsleben gibt und die der Kläger auch ausüben kann, wobei es gleichgültig ist, ob die betreffenden Arbeitsplätze frei oder besetzt sind. Es ist zu prüfen, ob der Versicherte seine Arbeitskraft noch wirtschaftlich verwerten kann (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 72). Bei der Verweisung eines Hilfsarbeiters auf Arbeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes bedarf es grundsätzlich keiner konkreten Benennung von Verweisungstätigkeiten. Denn die ungelernten, die "Hilfsarbeiten", unterscheiden sich von den qualifizierten Tätigkeiten gerade dadurch, daß sie nicht bereits unter ihrer Bezeichnung deutlich einen Komplex charakteristischer beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erkennen lassen, die in einer typischen Kombination zusammenfließen (BSG 23. Juni 1981 - 1 RJ 72/80 -, SozR 2200 § 1246 Nr 81). Führt das LSG Verrichtungen auf, die es als konkrete Arbeitsplätze nicht gibt, so ist das unschädlich, wenn damit nur beispielhaft das Restleistungsvermögen des Versicherten gekennzeichnet werden soll. Geprüft werden muß aber, ob ein auf dem Arbeitsmarkt verwertbares Leistungsvermögen noch besteht, die Einschränkungen, denen die Arbeitskraft des Versicherten unterliegt, also bezogen auf die Arbeitswelt nicht außergewöhnlich sind (BSG aaO). Auch bei einem auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es deshalb der konkreten Bezeichnung wenigstens einer Verweisungstätigkeit jedenfalls dann, wenn seine gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten vielfältig und in erheblichem Umfang eingeschränkt ist (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr 75; Urteil des erkennenden Senats vom 10. März 1982 - 5b RJ 70/81 -). Von der Benennung zumindest einer konkreten Verweisungstätigkeit kann auch beim ungelernten Arbeiter lediglich dann abgesehen werden, wenn es offensichtlich ist, daß es für den Versicherten geeignete Tätigkeiten gibt. Das gilt etwa dann, wenn ein auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbarer Versicherter zwar nicht mehr schwere, wohl aber mittelschwere oder leichte Arbeiten ohne besondere sonstige Einschränkungen verrichten kann (BSG aaO). Der Kläger kann nach den Feststellungen des LSG nur noch leichte Tätigkeiten verrichten; diese jedoch auch nur unter der Einschränkung, daß sie nicht mit häufigem Bücken verbunden sind, daß sie nicht in nasser oder kalter Umgebung ausgeführt werden und daß sie wegen der Blindheit des rechten Auges kein räumliches Sehen erfordern. Außerdem dürfen sie keinen jederzeit intakten Gleichgewichtssinn verlangen. Das sind Erschwerungen, die über das Erfordernis, die Arbeit müsse leicht sein, nicht unwesentlich hinausgehen. Eine besondere (spezifische) Einschränkung zur Verrichtung selbst leichter Arbeiten ist von der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. April 1978 - 4 RJ 55/77 -, SozR 2200 § 1246 Nr 30) zB darin erblickt worden, daß der Betreffende Leitern und Gerüste nicht mehr besteigen und Arbeiten in gebückter Haltung nicht verrichten konnte. Auch Einäugigkeit ist als spezifische gesundheitliche Einschränkung angesehen worden (BSG Urteil vom 27. April 1982 - 1 RJ 132/80 -). Diese Einschränkungen liegen beim Kläger vor. Damit handelt es sich beim Kläger aber um einen Fall, in dem es erforderlich ist, konkrete Verweisungstätigkeiten zu benennen.
Das LSG hat allerdings eine solche Verweisungstätigkeit mit der Feststellung der Kläger könne noch die Tätigkeiten eines einfachen Maschinisten (Maschinenfachwerkers gemäß Berufsgruppe M VI des Lohntarifs für das Baugewerbe in Rheinland-Pfalz) ausüben, auch hinreichend konkret bezeichnet . Wenn eine Tätigkeit konkret bezeichnet ist, so ist damit aber noch nicht konkret geprüft, daß der Versicherte die Tätigkeit ausüben kann. Mit der konkreten Bezeichnung einer Tarifgruppe ist lediglich festgestellt, daß es diese Tätigkeiten im Berufs- und Erwerbsleben gibt. Zur konkreten Prüfung der Fähigkeit zur Ausübung der Verweisungstätigkeit gehört aber auch, daß eine Tätigkeit so konkret bestimmt ist, daß ihre Anforderungen in gesundheitlicher und beruflicher Hinsicht eindeutig feststellbar sind u n d zu dem vorhandenen Leistungsvermögen des Versicherten in Beziehung gesetzt werden können (BSG Urteil vom 29. Mai 1979 - 4 RJ 81/78 -). Die Anforderungen an den, der eine in einem Tarifvertrag genannte und beschriebene Tätigkeit ausüben soll, gehen oft aus einem Tarifvertrag nicht hervor. Heißt es zB, daß es sich um einfache Pflegearbeiten an Maschinen handelt, so ist nur bezeichnet, daß an die fachlichen Kenntnisse keine hohen Anforderungen gestellt werden (einfache Tätigkeit). Ob die Tätigkeit etwa häufiges Bücken, intakten Gleichgewichtssinn, gutes Sehvermögen erfordert, ob schwer gehoben werden muß, ist aus dieser Beschreibung nicht zu entnehmen. Es ist Sache des Tatsachengerichtes, das soweit zu klären, daß es die Anforderungen des Berufes und die Fähigkeiten, die dem Versicherten verblieben sind, miteinander vergleichen kann. Auch hinsichtlich der Verweisung des Klägers auf eine Tätigkeit als Maschinist fehlt es also an der konkreten Prüfung der Fähigkeit zur Ausübung der Verweisungstätigkeit.
Soweit das LSG die Tätigkeiten eines Materialausgebers nennt oder das Bedienen einfacher Apparate und Motoren, einfacher Stanz- und Montierarbeiten, Etikettieren, Abfüllen, Verwiegen - ohne Akkord - ist vom LSG nicht einmal festgestellt worden, daß es diese Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt gibt. Diese Tätigkeiten sind ohne Zweifel produktive menschliche Betätigungen. Das besagt aber nicht, daß es bei der heutigen Wirklichkeit des Arbeitsmarktes Betriebe gibt, die für solche Tätigkeiten (die nicht im Akkord oder bei Leistungsdruck ausgeführt werden dürfen) Arbeitnehmer beschäftigen. Allein die Aufzählung dieser Tätigkeiten ohne Bezugnahme auf die Wirklichkeit des Arbeitsmarktes (etwa durch Vergleich mit Tarifverträgen) besagt daher für sich genommen noch nichts über die Möglichkeit des Versicherten, sich auf dem Arbeitsmarkt zu betätigen. Konkrete Verweisungstätigkeiten können aber nur Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt sein, nicht solche, die auf dem Arbeitsmarkt unverwertbar sind oder von denen das nicht klar ist.
Soweit das LSG hat feststellen wollen, der Kläger könne mit der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit sich auf dem Arbeitsmarkt betätigen, beruhen seine Feststellungen auf Verfahrensfehlern. Zwar hat das LSG mit der Verweisung auf die Tätigkeit eines Maschinisten den Kläger noch nicht überrascht (§§ 62, 128 Abs 2 SGG). Denn bereits das SG hatte gemeint, der Kläger könne "einfache Montier- oder Maschinenarbeiten" ausführen. Der Kläger hatte jedoch in seiner Berufungsschrift darauf hingewiesen, daß er damit gesundheitlich überfordert sei, weil einfache Montier- und Maschinenarbeiten nach den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes im Leistungslohn bzw im Akkord verrichtet würden. Der Kläger hatte damit die Tatsachenbehauptung aufgestellt, daß in der Wirklichkeit des Berufslebens einfache Maschinenarbeiten nur im Akkord oder im Leistungslohn ausgeführt würden und daß er diesem Druck nicht mehr gewachsen sei. Mit dieser Behauptung hatte sich das LSG auseinanderzusetzen. Wenn es ohne weitere Ermittlungen in den Entscheidungsgründen ausführte, der Kläger könne solche Maschinenarbeiten ausführen, so konnte es sich nur auf ein Gerichtswissen stützten. Wenn es aber beabsichtigte, solches Gerichtswissen zu verwerten, so mußte es dem Kläger dieses Wissen bekanntgeben und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben (BSG SozR 1500 § 128 Nr 4 und § 62 Nr 3; SozR 1500 § 128 Nr 15, jeweils mwN). Das hat es nach dem Akteninhalt nicht getan. Der Kläger hat diesen Mangel gerügt und vorgetragen, er hätte bei Bekanntgabe eines entsprechenden Gerichtswissens Gegenbeweis angetreten. An die auf diese Weise verfahrensfehlerhaft festgestellten Tatsachen ist das Revisionsgericht nicht gebunden (§ 163 SGG).
Auch hinsichtlich der übrigen vom LSG genannten Tätigkeiten mangelt es nicht nur an der konkreten Bezeichnung, sondern auch an einer verfahrensfehlerfreien Tatsachenfeststellung. Wenn der Kläger bestritt, seine Arbeitskraft noch auf dem Markt verwerten zu können, so hätte das LSG ein dem entgegenstehendes Sachwissen dem Kläger unterbreiten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf zum Gegenbeweis geben müssen.
Sollten die noch erforderlichen Feststellungen des LSG ergeben, daß der Kläger noch eine ihm zumutbare Berufstätigkeit ausüben kann (§ 1246 Abs 2 S 2 RVO), so wird weiter zu prüfen sein, ob der Kläger mit dem damit erzielbaren Entgelt noch die Hälfte dessen erreichen würde, was ein Versicherter mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten erwerben könnte (§ 1246 Abs 2 S 1 RVO; vgl Urteil des erkennenden Senats vom 20. Juni 1979 in SozR 2600 § 46 Nr 3 aE). Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen