Leitsatz (amtlich)
Haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach SGG § 124 Abs 2 einverstanden erklärt, so verfährt das Gericht ermessensfehlerhaft, wenn es ohne mündliche Verhandlung entscheidet, obwohl hierdurch höherrangige Prozeßgrundsätze, zB der Anspruch auf rechtliches Gehör, verletzt werden.
Normenkette
SGG § 62 Fassung: 1953-09-03, § 124 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. März 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
Mit Urteil des Sozialgerichts (SG) Marburg vom 8. März 1956 wurde der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 8. August 1952 verurteilt, eine mittelschwere Zuckerharnruhr als Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung anzuerkennen und dem Kläger ab 1. Oktober 1950 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v. H. und ab 1. Oktober 1952 nach einer MdE um 60 v. H. zu gewähren. Im Berufungsverfahren holte das Landessozialgericht (LSG) ein Gutachten des Prof. Dr. Dr. Sch (Prof. Sch.) ein, der einen ursächlichen Zusammenhang im Sinne eines Summationstraumas bejahte. Dr. Z widersprach dieser Beurteilung, worauf das LSG weitere Gutachten von Prof. Dr. B, Dr. W, Dr. K einholte. Diese verneinten das Vorliegen einer Schädigungsfolge. Prof. Sch. hielt seine gegenteilige Ansicht aufrecht. Gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wurde ein Gutachten des Internisten Dr. Sch beigezogen, der 1963 den ursächlichen Zusammenhang bejahte. Nach Vorlage einer erneuten gutachtlichen Äußerung des Dr. Z wurde Prof. Dr. S von Amts wegen gehört. Er sah einen ursächlichen Zusammenhang als nicht gegeben an. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 1964 legte der Kläger eine gutachtliche Äußerung des Internisten Dr. P vor, der Dr. Sch zustimmte. Danach erging Beweisbeschluß über die Beiziehung eines weiteren Gutachtens von Prof. Dr. O. Anschließend erklärten die Beteiligten, daß sie nach Eingang dieses Gutachtens mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien. Das Gutachten des Prof. Dr. O, das erst am 5. Januar 1965 erstattet wurde und im Februar 1965 beim LSG einging, verneinte einen wahrscheinlichen Zusammenhang der Zuckerkrankheit mit Kriegsdienst oder Gefangenschaft. Mit Schreiben vom 25. Februar 1965 bat der Kläger, den zum 31. März 1965 angesetzten Termin ohne mündliche Verhandlung abzusetzen und ihm Gelegenheit zu geben, ein Gegengutachten des Prof. Sch. einzuholen. Darauf wurde dem Kläger vom Gericht mitgeteilt, es bestehe z. Zt. keine Veranlassung, die Sache vom Termin abzusetzen, es bleibe ihm überlassen, die Äußerung des Prof. Sch. einzureichen. Dies geschah mit Schreiben vom 26. März 1965. Mit Urteil vom 31. März 1965, das ohne mündliche Verhandlung erging, wurde das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das LSG vertrat unter Bezugnahme auf das Gutachten des Prof. Dr. O und anderer Ärzte die Auffassung, es lasse sich allenfalls die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs diskutieren, ein solcher sei aber nicht wahrscheinlich.
Mit der nicht zugelassenen Revision rügt der Kläger Verfahrensmängel und eine Gesetzesverletzung bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG. Der Kläger habe das Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 25. Februar 1965 widerrufen, indem er gebeten habe, den Termin ohne mündliche Verhandlung zum 31. März 1965 abzusetzen und ihm Gelegenheit zu geben, ein Gutachten von Prof. Sch. einzuholen. Das LSG hätte daher von einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, die in seinem Ermessen gestanden habe, absehen müssen. Wenn es trotzdem ohne mündliche Verhandlung entschied, habe es § 124 SGG verletzt. Das LSG habe ferner die abweichenden Stellungnahmen von Prof. Dr. O und Prof. Sch. nicht abgewogen sowie die Ausführungen des letzteren nicht gewürdigt bzw. falsch verstanden und dadurch gegen § 128 SGG verstoßen. Unter Verstoß gegen § 103 SGG habe es nicht rechtzeitig aufgeklärt. wann der Diabetes zum ersten Mal manifest geworden sei; insoweit habe das LSG die Ausführungen des Prof. Dr. O übersehen; es hätte die Frage, inwieweit der Sachverhalt als aufgeklärt bezw. bewiesen gelten könnte, nicht der Beurteilung der medizinischen Sachverständigen überlassen dürfen. Das LSG hätte Zeugen vernehmen oder eine Auskunft des Instituts für Ostfragen einholen, sowie nach dem Gutachten des Prof. Sch. vom 22. März 1965 einen weiteren Sachverständigen hören müssen. Ferner hätten weder Dr. W noch Prof. Dr. B zu erkennen gegeben, inwieweit sie an dem Gutachten des Dr. K beteiligt seien. Der Kläger habe dagegen protestiert, daß Dr. K das Gutachten angefertigt habe; diesen Einwand habe das LSG nicht beachtet. Durch die unterlassene Sachaufklärung sei die Schlüssigkeit der Gutachten infrage gestellt. Der Kläger beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen. Ein Widerruf der Einverständniserklärung nach § 124 Abs. 2 SGG sei nicht erfolgt. Verfahrensmängel oder eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG lägen nicht vor.
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch statthaft, da der Kläger einen wesentlichen Verfahrensmangel gerügt hat, der vorliegt (§§ 162 Abs. 1 Nr. 2, 164, 166 SGG).
Zutreffend rügt die Revision, das LSG hätte unter den gegebenen Umständen nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen. Nach § 124 Abs. 2 SGG "kann" das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Eine auf diese Vorschrift sich beziehende Erklärung ist von den Beteiligten zwar am 8. Januar 1964 abgegeben worden. Es ist aber schon fraglich, ob diese Erklärung, in der es heißt, daß die Beteiligten "nach Eingang des Gutachtens durch Prof. Dr. O mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind", überhaupt ein wirksames Einverständnis im Sinne des § 124 Abs. 2 SGG darstellt. Die Wendung "nach Eingang des Gutachtens" könnte dahin verstanden werden, daß es sich nur um eine Ankündigung der Beteiligten handeln sollte, daß das Einverständnis erklärt werde, wenn das Gutachten eingehe. Der Eingang dieses Gutachtens stand überdies nicht mit Sicherheit fest, da Prof. Dr. O möglicherweise die Gutachtenerstattung ablehnen konnte. Die Frage, ob es sich deshalb insoweit um ein ungewisses Ereignis gehandelt hat und die Erklärung damit unter einer Bedingung abgegeben worden und schon aus diesem Grunde unwirksam ist (vgl. RGZ 151, 195) konnte jedoch dahinstehen. Auch wenn man die Einverständniserklärung dahin würdigt, daß sie am 8. Januar 1964 ohne Bedingung oder Einschränkung abgegeben worden ist und die Worte "nach Eingang des Gutachtens" lediglich besagen sollten, daß das Gericht nicht schon vor Eingang des Gutachtens ohne mündliche Verhandlung entscheiden möge, durfte das LSG den Kläger unter den gegebenen Umständen nicht an dieser Erklärung festhalten, zumindest mußte es auf seine Vorstellungen hin die mündliche Verhandlung wieder eröffnen.
Sinn des § 124 Abs. 2 SGG, der eine Ausnahme von dem Grundsatz der Mündlichkeit darstellt und daher streng auszulegen ist (vgl. BAG 12, 56 ff) ist es, die Gerichte zu entlasten und das Verfahren zu beschleunigen (BGHZ 28, 283). Das Einverständnis ist daher nur dann sinnvoll, wenn das Gericht danach nur noch darüber zu befinden hat, wie das Gesamtergebnis des Verfahrens zu würdigen und rechtlich zu beurteilen ist. Nur dann wird durch den Wegfall einer entbehrlichen mündlichen Verhandlung eine Entlastung des Gerichts bewirkt. Grundlage des Urteils ist in diesem Falle die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Eingangs der (letzten) Einverständniserklärung; mit diesem Zeitpunkt ist die Sammlung und Feststellung des Streitstoffes abgeschlossen (vgl. Peters/Sautter/Wolff, Komm. zur Sozialgerichtsbarkeit Anm. 2 zu § 124 SGG, Seite II/118). Der Eingang der letzten Einverständniserklärung entspricht hier dem Schluß der mündlichen Verhandlung (vgl. Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung 26. Aufl. Anm. 6 B zu § 128 ZPO). Im vorliegenden Fall war jedoch die Aufklärung des Sachverhalts bei Abgabe der Einverständniserklärung noch nicht abgeschlossen, und dessen waren sich auch die Beteiligten und das Gericht bewußt. Es sollte zunächst noch ein Gutachten des Prof. Dr. O abgewartet werden, das nach über einem Jahr bei Gericht eingegangen ist. Die Erklärung wurde sonach zu einem Zeitpunkt abgegeben, in dem die Beteiligten weder wissen konnten, zu welchem Ergebnis die angeordnete Beweisaufnahme führen, noch ob und welche Mängel das Gutachten möglicherweise aufweisen würde. Baumbach/Lauterbach weisen aaO zutreffend darauf hin, daß kein vernünftiger Mensch sein Einverständnis auf einen nicht vorliegenden Sachverhalt beziehe. Unter diesen Umständen stand es mit Sinn und Zweck des § 124 Abs. 2 SGG nicht in Einklang, wenn die Beteiligten bereits vor der Beweiserhebung auf die mündliche Verhandlung verzichteten. Das LSG mußte daher von vornherein damit rechnen, daß nach Eingang des Gutachtens die eine oder die andere Partei sich weigern würde, an der Erklärung festzuhalten. Das LSG hätte daher, nachdem es die hier unangebrachte Einverständniserklärung der Beteiligten entgegengenommen hatte, schon aus diesem Grunde nicht danach verfahren sollen.
Eine solche Einverständniserklärung kann die Einschränkung enthalten, daß das Gericht binnen bestimmter Zeit abzugebende Schriftsätze berücksichtigen möge. In einem solchen Fall ist Grundlage des Urteils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Eingangs des letzten Schriftsatzes (Peters/Sautter/Wolff aaO). Hier war keine Frist vorgesehen und auch die Abgabe von Schriftsätzen nicht vorbehalten worden. Das Schreiben des Klägers vom 25. Februar 1965, mit dem er darum bat, den Termin abzusetzen und ihm Gelegenheit zu geben, ein Gegengutachten von Prof. Sch. einzuholen, steht somit mit der Einverständniserklärung nicht in Einklang, denn diese sah nicht vor, daß noch ein weiterer Schriftsatz eingereicht werden konnte. Mit diesem Schreiben ist darüber hinaus der Antrag gestellt worden, von der für den 31. März 1965 vorgesehenen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung abzusehen. Nach der Auffassung des erkennenden Senats kann dahingestellt bleiben, ob damit das frühere Einverständnis des Klägers zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widerrufen worden ist. Denn jedenfalls hat er damit zum Ausdruck gebracht, daß er nun, nach Erstattung des Gutachtens, eine mündliche Verhandlung für erforderlich halte. Das LSG hätte daher prüfen müssen, ob bei sachgerechter Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten von einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung abzusehen war. Diese Prüfung hatte unabhängig davon zu erfolgen, ob etwa ein Widerruf der Einverständniserklärung erfolgt und ob, bezw. gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein solcher zulässig war (vgl. hierzu BGHZ Bd. 11, 27, 28; 28, 278; Beschluß des BSG vom 3. August 1965 - 6 RKa 5/64 -). Denn auch ohne einen solchen Widerruf ist das Gericht nicht an das Einverständnis der Beteiligten gebunden, es kann auch dann auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden, wenn die Beteiligten an der Erklärung nach § 124 Abs. 2 SGG festhalten. Ob mündlich verhandelt oder ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll, steht allein im Ermessen des Gerichts (vgl. Peters/Sautter/Wolff, aaO Anm. 2 zu § 124 SGG Seite II/117 und Rohwer/Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Komm., Anm. 8 zu § 124 SGG). Dieses Ermessen ist dann nicht nachprüfbar (vgl. Baumbach/Lauterbach aaO Anm. 6 A), wenn die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 SGG eindeutig erfüllt sind, die Parteien an ihrer Erklärung ersichtlich festhalten und eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach der Prozeßlage vertretbar ist. Letzteres ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn durch die der Vereinfachung des Verfahrens dienende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung höherrangige Prozeßgrundsätze verletzt würden. Hält es das Gericht z. B. für notwendig, sich einen persönlichen Eindruck von einem Beteiligten zu verschaffen, was nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durchführbar ist, so widerspräche es pflichtgemäßem Ermessen, nur wegen der Einverständniserklärung von der mündlichen Verhandlung abzusehen (vgl. hierzu auch BGHZ 31, 214). Das Gericht hat auch dann, wenn etwa wichtiger neuer Prozeßstoff eingeht, das Einverständnis der Beteiligten zur Berücksichtigung einzuholen oder die Verhandlung wiederzueröffnen (Baumbach/Lauterbach aaO, Anm. 6 B). Das gleiche gilt für eine Änderung der Prozeßlage, die neue Anträge erforderlich macht. Insoweit ist das Ermessen des Tatsachenrichters überprüfbar.
Im vorliegenden Fall hätte das LSG, nachdem der Kläger zum Ausdruck gebracht hatte, daß er an seiner Erklärung vom 8. Januar 1964 nicht festhalten wolle, im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens die mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen. Dazu war es zwar nicht schon deshalb genötigt, weil das Gutachten des Prof. Dr. O bei Abgabe des Einverständnisses noch nicht vorgelegen und der Kläger daher von dessen Ergebnis noch keine Kenntnis gehabt hatte. Denn dies war dem Kläger damals bewußt; wenn er trotzdem die Erklärung abgab, so hat er in Kauf genommen, daß das Gutachten auch zu seinen Ungunsten ausfallen könne. Etwas anderes muß aber gelten, wenn der Kläger den Eindruck haben konnte, daß das 1965 erstattete Gutachten von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen sei oder wesentliche Umstände übersehen hätte. Mit solchen Mängeln mußte der Kläger bei Abgabe seiner Erklärung nicht rechnen. Lagen solche nach der nicht ganz unbegründeten Auffassung des Klägers vor, so mußte ihm durch eine mündliche Verhandlung Gelegenheit gegeben werden, zu dem Gutachten im einzelnen Stellung zu nehmen, d. h. auf die von ihm angenommenen Mängel hinzuweisen und das Gericht von deren Vorliegen zu überzeugen. In dieser Hinsicht konnte das LSG aus der kurz vor Urteilsfällung vom Kläger überreichten Stellungnahme des Prof. Sch. vom 22. März 1965 ersehen, daß dieser beanstandet hatte, im Gutachten des Prof. Dr. O komme ein "Mißverständnis" zum Ausdruck, das Gutachten habe ferner die Erfahrungen und klinischen Beobachtungen aus der Hungerzeit 1944 - 1949 nicht genügend beachtet, es sei "in wesentlichen Punkten nicht schlüssig", die Voraussetzungen, auf die sich das Gutachten stütze, seien "wesentlich unsicherer, als es zum Ausdruck gebracht" werde und über die Gefangenschaftssituation habe "Unkenntnis" geherrscht. Hierbei handelte es sich nicht um Einwendungen eines Prozeßbeteiligten, sondern um die Auffassung des Chefarztes a. D. Prof. Dr. med. habil. Dr. phil. nat. Sch, also eines nicht unbedeutenden medizinischen Sachverständigen. Das LSG hätte daher, wenn es sich nicht schon durch das Schreiben des Klägers vom 25. Februar 1965 veranlaßt sah, aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden, von einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung jedenfalls dann absehen müssen, als es die gutachtliche Stellungnahme des Prof. Sch. erhalten hatte. Dabei war es unwesentlich, ob dem LSG die Einwendungen des Prof. Sch. überzeugend erschienen oder nicht. Es genügte, daß der Kläger unter den gegebenen Umständen den Eindruck haben konnte, das Gutachten sei so mangelhaft, daß es nicht als Entscheidungsgrundlage dienen könne. Wenn das LSG trotz dieser, eine Anhörung des Klägers gebietenden Verfahrenslage die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnete, so hat es dem Kläger das rechtliche Gehör in einem wesentlichen Punkt versagt und damit die §§ 62, 124 Abs. 1 SGG sowie mittelbar auch § 124 Abs. 2 SGG verletzt (vgl. auch Urteil des BVerwG vom 28. Juni 1962 in Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG 310 § 101 VwGO Nr. 3, wo in der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach Eingang eines Abgabe- und Ruhensantrags eine Versagung des rechtlichen Gehörs erblickt wurde). Der darin liegende wesentliche Verfahrensmangel (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Bd. I Seite 248 t) macht die Revision bereits statthaft. Daher brauchte nicht mehr geprüft zu werden, ob noch weitere Verfahrensmängel - eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG ist nicht schlüssig gerügt - vorliegen. Das Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensmangel, da das LSG bei Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung möglicherweise anders entschieden hätte (BSG 2, 197).
Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben. Da der Senat mangels verfahrensrechtlich einwandfrei zustandegekommener Feststellungen in der Sache nicht selbst entscheiden konnte, war der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen